Gleichrangigkeit zwischen Bürgschaft und Grundschuld
hat der Gesetzgeber iii
dienende Erbbaurechte ausgeschlossen, um eine QbermaBige, dem steilen Anstieg der Grundstuckspreise folgende
Anhebung von Erbbauzinsen zu verhindern (Entwurf d. BReg.
BT-Drucks. 7/118, S. 5; Bericht d. Rechtsausschusses
BT-Drucks. 7/1285, S.3)
Dieser Zweck entfallt jedoch, wenn die Entwicklung des
Bodenwerts hinter dem Anstieg der allgemeinen wirtschaftlichen Verhaltnisse zurockbleibt. For Vertrage mit Anpassungsklausel hat der Senat zwar entschieden, daB im Hin・
blick auf
der Grundstockswertverhaltnisse auBer Betracht zu lassen
sind, auch eine Wertentwicklung, die das AusmaB der Anderung der allgemeinen wirtschaftlichen ぬrhaltnisse unterschreitet, den in
BiIIigkeitsmaB5tab nicht einschrankt (
228/229; Urt. v. 3O,4. 1982, V ZR 31/81,
「=
5.252 m.w. N.). Dies rechtfertigt sich daraus, daB nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes bis zur Grenze der eingetretenen
Anderung der allgemeinen wirtschaftlichen ぬrhaltnisse
die vgreinbarte Anpassungsklausel den Umfang der Erbbauzinserh6hung hinnehmbar bestimmt. Dieser Gesichtspunkt
greift aber bei einem ohne Anpassungsklausel geschlosse-nen ぬrtrag nicht ein. Dann gibt es keinen triftigen Grund,
den Erbbauzins dem Stand der allgemeinen wirtschaftlichen
肥rhaltnisse anzugleichen, wenn sie sich starker als der
Grundstockswert veはndert haben und bei Berocksichtigung
dieses Werts auch der Kaufkraftverlust abgedeckt ist. Unter
dieser Voraussetzung k6nnte mithin dem angefochtenen
Urteil zugestimmt werden.
Das Berufungsgericht stellt jedoch nicht auf den tatsach・
lichen heutigen Bodenwert des Erbbaugrundstocks, son-demn nur darauf ab, daB in H. derzeit lediglich nach einem
Wert von h6chstens 72 DM/qm Erbbauzinsen von 5% erhoben worden und in solcher H6he auch nur erzielbar seien.
Dies aber kann auf den Anpassungsanspruch des Klagers
keinen EinfluB haben. Denn eine nicht am tatsachlichen Bodenwert ausgerichtete Anpassung des Efbbauzinses worde
das im Erbbaurechtsvertrag von 1926 nach MaBgabe der
Staffelung festgelegte Wertverhaltnis von 5% zwischen Erbbauzins und damaligem Bodenwert verkorzen und mithin
den Klager so stellen, als ob der bisherige Erbbauzins unter
5% des Grundstockswerts gelegen hatte. Die Anpassung
muB jedoch von dem vereinbarten Erbbauzins ausgehen,
denn sie soll 一 bei Anwendung des RegelmaBstabes 一 die
Folgen der eingetretenen Veranderung der allgemeinen wirtschaftlichen ぬrhaltnisse ausgleichen, nicht aber Vereinbarungen korrigieren, die in Kenntnis der damaligen ぬrhalt・
nisse getroffen worden sind (
Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es annimmt, der
Klager mQsse sich so behandeln lassen, als wenn er den
Erbbaurechtsvertrag erst heute geschlossen hatte. Er kann
deshalb Anpassung nach dem RegelmaBstab verlangen,
wenn das nicht dazu fohrt, daB die Erh6hung des Erbbauzinses o ber den Umfang der Bodenwertsteigerung hinausgeht.
3. Das angefochtene t)rteil kann daher keinen Bestand
haben. Die Sache ist jedoch noch nicht zu einer Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht den tatsachlichen
Bodenwert des Erbbaugrundstocks nicht festgestellt hat
und dieser 一 wie dargelegt 一 maBgebend ware, wenn die
Wertentwicklung hinter dem AnsUeg der allgemeinen wirtschaftlichen Verhaltnisse zurockgeblieben sein sol lte. Deshalb muB der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurockverwiesen werden.
2. BGB§§776, 426 Abs. 1 (Gleichrangig肥lt zwischen Barg・
schaft und Grundschuld)
BUrgschaft und Grundschuld sind von Gesetzes wegen
gleichstufige Sicherungsmittel mit der Folge, daB die Siche・
rungsgeber einander grunds百tzlich wie Gesamtschuldner
ausgleichspflichtig sind (Erganzung zu
BGH, Urteil vom 24. 9. 1992 一 IX ZR 195/91 一,mitgeteilt von
D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH
Aus dem 厄tbes加nd:
Die Klagerin nimmt die Bekiagte aus abgetretenem Recht ihrer Eitern
ais Mitborgin auf Ausgieich von Borgschaftsieistungeni n Anspruch
Der Vater der Kiagerin war Geschaftsfohrer und mit einem Anteii von
62,5% Geseiischafter der P.GmbI-I (fortan: GmbH). Er hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Mutter der Kiagerin, zur Sicherung aiier
bestehenden und konftigen Ansproche der Voiksbank M. gegen die
GmbH unter anderem zwei seibstschuidnerische B0rgschaften bis zu
einem Betrag von insgesamt 165.000 DM o bernommen. Darロber hinaus hatte die Mutter der Kiagerin zugunsten der Voiksbank auf ihrem
Grundstock WaidstraBe 10 in W. eine Sicherungsgrundschuid o ber
100000 DM besteiit. Die Bekiagte, die an der GmbH einen Geschaftsanteii von 37,5% erworben hatte und ebenfaiis zur Geschaftsfohrerin
besteiit worden war,o bernahm for die ぬrpfiichtungen gegenober der
Voiksbank eine Borgschaft bis zu einem Betrag von 150.000 DM.
In der Foigezeit geriet die GmbH in Zahiungsschwierigkeiten. Am
25. 11. 1987 betrugen ihre Verbindiich肥iten gegenober der Voiksbank
noch 151.242,47 DM.
Die Eitern der Kiagerin vereinbarten mit der Voiksbank die Abidsung
der ぬrpfiichtungen der GmbH. Sie wurde durch einen ihnen pers6niich eingeraumten Kredit der Voiksbank finanziert. Anspr0che aus
der von der Bekiagten o bernommenen Borgschaft trat die Voiksbank
an die Eitern der Kiagerin ab. Die Eitern erkiarten in H6he eines Telibetrages von 75.000 DM die Abtretung an die Kiagerin. Diese hat mit
der Kiage Zahiung des ihr abgetretenen Teiibetrages begehrt und die
Ansicht vertreten, in H6he der I-Iaifte der abgeiosten ぬrbindiichkeiten sei die Bekiagte zum Ausgieich verpfiichtet.
Das Landgericht hat die Kiage abgewiesen. Das Oberiandesgericht
hat die Bekiagte zur Zahiung von 12.810,62 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Revision der Kiagerin, mit der sie weitere 43.905,32 DM
begehrt, fohrt zur Aufhebung und Zurockverweisung.
Aus den Grnden:
Die Revision fohrt zur Aufhebung und Zurockverweisung.
1. Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch
der Klagerin lediglich wegen der Zahlung der Eltern in
H6hevon 51.242,47 DM bejaht, weil diese nur insoweit ihre
BQrgschaftsverpflichtungen erfol lt hatten. In H6he von
100.000 DM hatten sie den dinglichen Anspruch der Volks
bank aus der von der Mutter der Klagerin bestellten Grundschuld getilgt. Insoweit bestehe kein Ausgleichsanspruch.
Das Gesetz raume dem Borgen imぬrhaltniszum dinglichen
Schuldner eine Vorzugsstellung ein. Wegen des Betrages
von 51.242,47 DM sei zu berocksichtigen, daB der ぬter der
Klagerin und die Beklagte Gesellschafter der Hauptschuldnerin gewesen seien, so daB der auf sie gemeinsam entfallende Anteil von 2/3 von der Beklagten nur in H6he von
37,5%, das heiBt von12.810,62 DM zu tragen sei.
II. Diese Ausfohrungen halten der rechtlichen Uberprofung
nicht stand.
1. Zweifel bestehen bereits an der Annahme, die Eltern
hatten bei der Abl6sung der Verpflichtungen der GmbH
lediglich in H6he von 51.242,47 DM auf ihre Borgschafts-・
schuld geleistet. Zwar wird die Feststellung, die Zedenten
hatten die 比istung im Umfang der bestehenden Siche-・
rungsgrundschuld zu deren Tilgung erbracht, von der Revision nicht beanstandet. Gleichwohl erscheint die vom Berufungsgericht aus dieser Feststellung gezogene Rechtsfolgerung, eine Begleichung der Borgschaftsverpflichtungen
MittBayNot 1993 Heft 1 9
zum Hypothekenschuldner gelten(
komme insoweit nicht in Betracht, bedenklich. DaB der
§771 BGB) spielt praktisch eine
Einrede der Vorauskiage (
Vater, der an der Abl6sung der Verpflichtungen der GmbH in
§773 Abs. 1
geringe Rolle; sie wird in der Regel abbedungen(
gleicher Weise wie die Mutter der Klagerin beteiligt war,
Nr. 1 BGB). DaB der BQrge mit seinem gesamten Verm6gen
zumindest auch auf die von ihm o bernommenen Borgschafhaftet, wahrend die Haftung eines (Gru nd-)Pfandglaubigers
ten zahlen wollte, folgt bereits daraus, daB er lediglich aus
den Borgschaften pers6nlich verpfHchtet, nicht jedoch ・ sich auf den verpfandeten Gegenstand beschrankt, mag ein
Grund sein, den Borgen in einzelnen Beziehungen 一 wie
Eigentomer des mit der Grundschuld belasteten Grundetwa in§776 BGB gegenober dem Glaubiger 一 besonders
stucks war. Aber auch das von der Mutter der Klagerin ver-zu schotzen. For die Frage der Haftung des BQrgen im Verfolgte Leistungsziel schlieBt eine Tilgung ihrer B0rgengleich zu a nderen Sicherungsgebern Ist diesem Umstand
schuld nicht ohne weiteres aus. Bei Identit 飢 von personeine entscheidende Bedeutung jedoch nicht beizumessen.
lichem und dinglichem Schuldner ist im Regelfall aus Sinn
Der verpfandete Gegenstand kann das ganze Verm6gen des
und Zweck der Sicherungsabrede zu entnehmen, daB mit der
Pfandschuldners darstellen, so daB dieser bei einer VerwerLeistung auf die dingliche auch die personliche-Schuld
tung des Pfandes im Ergebnis ebenso hart getroffen wird
5.
erlischt (vgl. BGH, Urt. v. 9・ 1980 一 V ZR 89/79, NJW 1980,
wie ein aus seinem Borgschaftsversprechen in Anspruch ge2198, 2199「=
nommener Borge. Eine generelle Besserstellung des Borgen
「= DNotZ
13. 11. 1986 一 lx ZR 26/86,
laBt sich schlieBlich nicht daraus herleiten, daB die Burg1987, 504];PalandtiBassenge, BGB 51. Aufl.§1191 Rdnr.32).
schaft oft aus altruistischen Erwagungen o bernommen
Im Streitfall war nicht eine personliche Schuld aus Borgwird. Andere Sicherungsgeber handeln nicht selten aus
schaft durch eine von dem Borgen bestellte Grundschuld
ahnlichen Gronden.
abgesichert, sondern Grundschuld und personliche Schuld
des Borgen dienten der Sicherung einer weiteren Schuld.
Deshalb Ist davon auszugehen, daB es sich bei der BurgJedenfalls dann, wenn 一 wie hier 一 die Borgschaft diese
schaft und sonstigen Sicherungsrechten, insbesondere
weitere (Haupt-)Schuld voll abdeckt, konnte einiges fQr die
Grundschulden, nach dem Gesetz um gleichstufige SicheAnnahme sprechen, daB der Sicherungsgeber Zahlungen
rungsmittel handelt (vgl. im einzelnen Schmitz, Festschrift
auf die Grundschuld auch auf die BUrgenschuld erbringen
anz Meに S. 553, 557 ff. m. w. N.). DaB der Beklagten auf
fur 月
vgl. auch BGH, Urt. v. 11.7. 1973 一 VIII ZR 178/72, WM
w川(
Grund von Absprachen zwischen ihr und den Eltern der Kla1975, 100, 101). Einer abschlieBenden Beantwortung dieser
eine
geni n oder zwischen diesen und der VoIksbank・ VorzugsFrage bedarf es jedoch nicht. Der Klagerin kann ein Ausstellung eingeraumt worden ware, hat das Berufungsgericht
gleichsanspruch gegen die Beklagte auch zustehen, wenn
nicht festgestellt.
die Leistung der Elterni m Umfang von 100.000 DM ausschlieBUch die Tilgung der Grundschuld bezweckte.
Es hatte deshalb einen Ausgleichsanspruch der Klagerin
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
besteht zwischen mehreren auf gleicher Stufe stehenden
Sicherungsgebern beim Fehlen einerzwischen ihnen getroffenen besonderen Vereinbarung eine AusgleichsverpfHchtung entsprechend den Regeln o ber die Gesamtschuld
(
「=
ZR 268/89,
sind von Gesetzes wegen gleichstufige Sicherungsmittel.
Allerdings Ist die Annahme verbreitet, der Borgschaft
komme gegenober anderen SicherungsmitteIn eine gesetzliche Vorrangstellung zu. Eine Bevorzugung des Borgen wftd
necceruslLehmann,
.印
insbesondere aus§776 BGB (vgl
Schuldrecht 15. Aufl.§194 I 3; Larenz, Schuldrecht Besonde-・
rer Teil 12. Aufl.§64 III) sowie aus§768 Abs.2,§§770, 771
BGB und daraus abgeleitet, daB der Borge mit seinem
ganzen Verm6gen hafte und die Borgschaft vielfach aus
.刀edtke
altruistischen Erwagungen o bernommen werde (vgl
Dem folgt der Senat nicht.§776 BGB regelt nur das Rechtsverhaltnis zwischen Glaubiger und BQrgen, laBt aber 一 wie
auch der Entstehungsgeschichte entnommen werden kann
; Ute!, Festschrift fロr Werner
(vgl. Motive Bd. 2 S. 678 ff. 抑
Flume Bd. I S. 559, 560) 一 den Rang verschiedener Sicherungsgeber und den Ausgleich zwischen ihnen grundsatz1992 一 IX ZR 161191,
lich unberohrt (vgl・BGH, Urt. v. 11.6・
Rdnr.29; Ste加bachたang,
§770 BGB vermogen eine Vorzugsstellung des BQrgen
gegenober ande由n Sicherungsgebern schon deshalb nicht
zu begronden, weil sie nicht auf das BDrgschaftsrecht beschrankt sind, sondern auch im Verhaltnis des GIaubigers
wegen der auf die Grundschuld erbrachten Leistung mit der
gegebenen Begrondung nicht ablehnen dorfen.
3. Mit Erfolg greift die Revision auch die Ausfohrungen zur
Bemessung der Haftungsanteile im lnnenverhaltnis der
Burgen an.
Im VerhaItnis des Vaters der Klagerin zu der Beklagten hat
das Berufungsgericht den Ausgleich zutreffend anhand der
jeweffigen Geselischaftsanteile bemessen (vgl. insoweit RG
WarnRspr 1914 Nr.247;
11. 7. 1973 a. a. 0.; v. 19. 12. 1985 一川 ZR 90/84,
364 unter 3. c). Davon geht auch die Revision aus.
Die Revision rogt indessen, daB das Berufungsgericht den
Haftungsanteil der Mutter der Klagerin gem.§426 Abs.1
Satz 1 BGB mit einem Drittel angesetzt habe. Diese Ruge ist
im Ergebnis berechtigt. Zwar laBt sich eine 比istu ngsfrei heit
der Mutter der Klagerin nicht allein daraus herleiten, daB sie
nicht Gesellschafterin der als Hauptschuldnerin haftenden
GmbH war (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1985 a.a.O.). Jedoch
k6nnen weitere Umstande, wie etwa die der Verbargung
zugrundeliegenden wirtschaftlichen Hintergrunde, auf eine
stillschweigende Vereinbarung hinweisen, ein Innenausgleich solle allein zwischen den Gesellschaftern der Hauptschuldnerin stattfinden (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1985 a.a.O.
unter 3. d). Das Berufungsgericht hatte demnach Veran lasder
sungzur Profung・ Frage, ob die Mutter der Klagerin als
Nichtgesellschafterin im Innenverhaltnis zu den anderen
Borgen von Ausgleichspflichten ganz oder teilweise freigestellt war. Dies hat die Klagerin unter Beweisantritt behauptet (GA I 61). Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen
haben.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben.
MittBayNot 1993 Heft 1
ob der Klagerin AnsprQche ihrer Eltern gegen die Beklagte
wirksam abgetreten wurden. Nach der Abtretungserklarung
vom 26. 11. 1985 (GA 1 31) wurde der Klagerin von den Eltern
,,aus den uns abgetretenen AnsprQchen der Volksbank M.
aus der Borgschaftsurkunde vom 28.01.85 gegen Frau P. B."
ein Teilbetrag von 75.000 DM abgetreten. Der Wortlaut
spricht dafoち daB der Klagerin ausschlieBlich Ansproche
aus der Borgschaftsobernahme der Beklagten abgetreten
wurden. Eine isolierte Abtretung der Borgschaftsforderung
ohne gleichzeitige Abtretung der Hauptforderung ist jedoch
nur moglich, wenn der Hauptschuldner infolge ぬrm6gensverfalls untergegangen ist (
ger der Hauptforderung (
臼
rner wird zu profen sein, ob in der zwischen den Eltern der
Klagerin und der Volksbank M. vereinbarten Umschuldung
eine Schuldubernahme im Sinn von§414 BGB lag mit der
Folge, daB mangels Zustimmung der Beklagten deren Borgschaft nach
Voraussetzungen for einen Ausgleichsanspruch gegen die
Beklagte entfielen.
3. BGB§§90, 97, 459, 469 (Abgrenzung Nichterfllung
Sachm言ngelhaftung beim 焔uf einer Sachgesamtheit)
Werden Sachen als zusammengeh6rend verkauft (vgl.§469
Satz 2 BGB) oder sind verkaufte Sachen untereinander als
Sachgesamtheit oder als Hauptsache und Zubeh6r verbun・
den, so begrondet das Fehlen einzelner StUcke bei GefahrUbergang keinen Sachmangel der Gesamtheit; dem Kaufer
steht vielmehr ein Anspruch auf restliche Erfollung zu.
BGH, Urteil vom 1.10.1992 一 V ZR 36/91 一 mitgeteilt von
0. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH
Aus dem Tatbestand:
Die Klagerin kaufte von dem Beklagten als Konkursverwalter o ber
das ぬrm6gen der S. H. GmbH mit notariellem ぬrtrag vom 17. 7. 1985
mehrere Grundstocke in B., auf denen die Gemeinschuldnerin das
Hotel C. betrieben hatte. Der Kaufpreis betrug 16.600.000 DM. Der Verkauf erfolgte,, samt allen Bestandteilen und samtlichem Zubeh6r''
und unter AusschluB der Gewahrleistung for Sachmangel
Die Gemeinschuldrierin hatte das Hotel Ende 1984 oder Anfang 1985
stillgelegt und dabei das Inventar weitgehend ausgelagert. Nach
Er6ffnung des Konkursverfahrens am 30.4.1985 lieB der Beklagte
das Inventar versteigern. Die ぬrst&gerungen fanden zwischen
dem 6. 6. 1985 und dem 2. 2. 1987 statt. Den Erl6s vereinnahmte der
Beklagte, nach Abzug von Unkosten, zur Konkursmasse
Auf Antrag der B. H.- und W.-Bank AG war am 8. 3. 1985 die Zwarigsversteigerung der Grundstocke angeordnet worden. Spater nahm die
Bank den Antrag zurock. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde
am 29. 8. 1985 aufgehoben
Die Klagerin hat die Auffassung vertreten, das ausgelagerte Inventar
sei ihr als Zubeh6r der Grundstocke mitverkauft worden; der Beklagte schulde ihr Schadensersatz, weil er arglistig die beabsichtigte
ぬrwertung der ausgelagerten Inventarstocke verschwiegen habe
Sie hatZahlung in H6he des am 16.7.1985 abgerechneten ぬrsteigeー
rungserl6ses von 153.302,50 DM nebst Zinsen,o bertragung von Besitz und Eigentum an bestimmten, noch nicht versteigerten Stocken
sowie Auskunft o ber den ぬrbleib (und ぬrkaufspreis) weiteren Inventars beansprucht. AuBerdem hat sie die Feststellung beantragt, daB
der Beklagte zum Ersatz des noch unbezifferten Schadens verpflichtet sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Im Berufungsrechtszug hat die Klagerin den Zahlungsantrag um die
Abrechnungssummen aus den weiter durchgefohrten ぬrsteigerungen, insgesamt 81.791 DM, und den vom ぬrsteigerer geschatzten
MittBayNot 1993 Heft 1
Wert zder Inventarstocke, die sie zunachst herausverlarigt hatte,
18.400 DM, erh6ht und Zahlung von insgesamt 253.493,50 DM nebst
Zinsen verlangt. Die o brigen Antrage haben die Parteien O bereinstlmmend in der Hauptsache for erledigt erklart.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von
250.442,50 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende
Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Abweisung des Zahlungsantrags weiter. Die Klagerin beantragt Zurockweisung der Revision
Aus den Grnden:
1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klagerin habe die
Bestimmung des Vertrags, wonach die Grundstocke,, samt
allen Bestandteilen und samtlichem Zubeh6r" gekauft wurden, allein dahin verstehen k6nnen, daB sie auch das ausgelagerte Inventar erwerben solle. Dabei habe es sich urspronglich um Zubeh6r der Grundstocke gehandelt. Hieran
habe sich aus der Sicht der Klagerin nichts geandert, denn
diese sei unstreitig davon ausgegangen, die Auslagerung
sei wegen eines geplanten Umbaus, moglicherweise zusatzlich auch aus Sicherheitsgronden, erfolgt. Es bestUnden
keine Anhaltspunkte dafor, daB sie auf eine bei der Auslagerung bereits bestehende Absicht, einen Teil der Sachen
nicht wiederzuverwenden, oder auf den spateren EntschluB
des Beklagten, sie gesondert von den GrundstUcken zu verwerten, hingewiesen worden sei.
Die Zubeh6reigenschaft sei spatestens mit dem EntschluB
des Beklagten zur gesonderten Verwertung entfallen. Hierauf habe der Beklagte die Klagerin schuldhaft nicht hingewiesen und sei ihr deshalb wegen Verschuldens bei
VertragsschluB schadensersatzpflichtig. Der Klagerin stehe
ein Anspruch auf angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu, der die geltend gemachten Schadenspositionen
abzoglich des Erl6santeils der geschatzten Sachen von
×2.051 DM und einer einem Ersteigerer erteilten Gutschrift
von 1.000 DM erfasse. In dieser H6he k6nne sie ROckzahlung des bereits entrichteten Preises verlangen.
Dies bekampft die Revision mit Erfolg.
II. 1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung,
die Klagerin habe den Kaufvertrag allein in dem Sinne verstehen k6nnen, daB sie auch das ausgelagerte Inventar erwerben solle, ist von der Revision nicht angegriffen und halt
auch der nach§559 Abs. 2 Satz,1 ZPO gebotenen sachlichen
Uberprofung stand (
280). Dann ist aber kein Raum for die im Berufungsurteil be-jahte Haftung wegen 晦rschuldens bei VertragsschluB, denn
die Ubergabe und Ubereignung des Inventars war Pflicht des
Beklagten 一 des Verkaufers 一 nach§433 Abs. 1 Satz 1
BGB
2. Entgegen der Auffassung der Revision stellt jedoch der
Umstand, daB das ausgelagerte Inventar mit den Kaufgrundstocken nicht o bergeben und o bereignet wurde, keinen
Sachmangel dar, der Gegenstand des vereinbarten Gewahrleistungsausschlusses ware. Vielmeh r stehen der Klagerin
auf der Grundlage der tatrichterlichen Auslegung die Rechte
des Kaufers bei teilweiser Nichterfollung des Kaufvertrags
zu(
a) Die verkauften Hotelgrundstocke und das sich darauf
noch befindliche Zubeh6r wiesen nicht deshalb einen Sachmangel auf, weil das ausgelagerte Inventar fehlt. Zu denken
ware allenfalls daran,daB Grundstocke, Zubeh6r und ausgelagertes Inventar, insgesamt betrachtet, mangelhaft ge
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:24.09.1992
Aktenzeichen:IX ZR 195/91
Erschienen in: Normen in Titel:BGB §§ 776, 426 Abs. 1