Kammergericht 09. März 2023
2 U 56/19
GmbHG § 38 Abs. 2; ZPO §§ 69, 101 Abs. 2

Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht; Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund

letzte Aktualisierung: 5.5.2023
KG, Beschl. v. 9.3.2023 – 2 U 56/19

GmbHG § 38 Abs. 2; ZPO §§ 69, 101 Abs. 2
Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht; Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem
Grund

1. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sind eine GmbH und der sie vertretende
Geschäftsführer verpflichtet, ein rechtskräftiges Urteil in einem Prätendentenstreit zu beachten, mit
dem die Gesellschafterstellung eines Prätendenten festgestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die
GmbH an dem Rechtsstreit weder selbst als Partei beteiligt war noch ihr der Streit verkündet
worden ist.
2. Macht sich der Geschäftsführer einer GmbH in einem länger anhaltenden Gesellschafterstreit
zum einseitigen Fürsprecher eines der an dem Streit beteiligten Gesellschafter, kann dies seine
Abberufung aus wichtigem Grund (§ 38 Abs. 2 GmbHG) rechtfertigen.
3. Tritt ein Gesellschafter in einer Beschlussmängelstreitigkeit der beklagten GmbH als Streithelfer
bei, liegt im Hinblick auf die umfassende Wirkung des Urteils (§ 248 AktG analog) eine
streitgenössische Nebenintervention vor (§ 69 ZPO). In kostenrechtlicher Hinsicht ist der
beitretende Gesellschafter damit gemäß § 101 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt einem Streitgenossen
der Hauptpartei gleichgestellt, weshalb ihm bei einem Erfolg der Klage die Kosten des Rechtsstreits
anteilig aufzuerlegen sind (§§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO).

Gründe

A. Die Parteien streiten im Wege einer Anfechtungs- und positiven Beschlussfeststellungsklage
um die Abberufung des Geschäftsführers der Beklagten.

Im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer der im Jahr 2006 mit einem Stammkapital
von 25.000 Euro gegründeten Beklagten ist Herr S. Sämtliche Geschäftsanteile der Beklagten
wurden ursprünglich von der Streithelferin gehalten, wobei hinsichtlich des Geschäftsanteils
Nr. 1 in Höhe von 20.000 Euro (80 % des Stammkapitals) eine Treuhandvereinbarung mit der
Klägerin bestand. Den Geschäftsanteil Nr. 2 in Höhe von 5.000 Euro (20 % des Stammkapitals)
hielt die Streithelferin auf eigene Rechnung. In dem Treuhandvertrag war eine antizipierte
Abtretung der Geschäftsanteile an die Klägerin für den Fall seiner Kündigung vereinbart
worden.

Die Klägerin kündigte den Treuhandvertrag mit Schreiben im August 2011. Die hierauf beim
Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste vom 24. August 2011 wies die Klägerin als
Inhaberin des Geschäftsanteils Nr. 1 und die Beklagte als Inhaberin des Geschäftsanteils Nr. 2
aus. Mit Schreiben vom 25. August 2011 focht die Beklagte den Treuhandvertrag u.a. wegen
arglistiger Täuschung an. Der Geschäftsführer S. reichte am 2. September 2011 eine
Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, in der die Beklagte als Inhaberin beider
Geschäftsanteile ausgewiesen war. Die Klägerin erwirkte bereits am 9. September 2011 eine
einstweilige Verfügung, mit der der Gesellschafterliste ein Widerspruch hinsichtlich der
Inhaberschaft des Geschäftsanteils Nr. 1 zugeordnet wurde.

Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2012, rechtskräftig seit 28. Juli
2016, wurde in einem zwischen der Klägerin und der Streithelferin geführten Rechtsstreit
festgestellt, dass die Klägerin Inhaberin des Geschäftsanteils Nr. 1 ist. Ferner wurde die
Streithelferin verurteilt, alle gegenüber der Geschäftsführung der Beklagten erforderlichen
Erklärungen abzugeben, um eine entsprechende Berichtigung der Gesellschafterliste
herbeizuführen. Gleichwohl erteilte die Beklagte keine Zustimmung zur Einreichung einer
geänderten Gesellschafterliste. Ebenso weigerte sich Herr S. als Geschäftsführer der Beklagten
an einer Berichtigung der Gesellschafterliste mitzuwirken. Stattdessen erhob die durch Herrn S.
vertretene Beklagte gegen die Klägerin beim Landgericht Berlin eine auf die Feststellung
gerichtete Klage, dass die Streithelferin durch die Kündigung der Treuhandvereinbarung nicht
Gesellschafterin der Beklagten geworden sei.

Die Klägerin gelang es schließlich am 4. Juli 2017 durch den Notar, der die
Treuhandvereinbarung beurkundet hatte, eine Gesellschafterliste beim Handelsregister
aufnehmen zu lassen, welche sie als Inhaberin des Gesellschaftsanteils Nr. 1 ausweist. Den
erneuten Versuch des Herrn S., eine abermals geänderte Gesellschafterliste einzureichen, wies
das Amtsgericht Charlottenburg als Registergericht mit einem Beschluss vom 28. Juli 2017
(Anlage K 20) zurück.

Am 13. Oktober 2017 fand eine durch Herrn S. als Geschäftsführer der Beklagten einberufene
und von ihm als Versammlungsleiter geleitete Gesellschafterversammlung statt. Ausweislich des
Protokolls der Gesellschafterversammlung (Anlage K 11) stellte Herr S. als Versammlungsleiter
unter TOP 18 fest, dass der Antrag, ihn mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der
Beklagten abzuberufen, abgelehnt worden sei, weil die nach § 12 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrags erforderliche Mehrheit von 85 % der Stimmen nicht erreicht worden sei.
Die hiergegen gerichtete Anfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage der Klägerin ist
am 9. November 2017 beim Landgericht Berlin eingegangen. Nach der am 29. November 2017
erfolgten Einzahlung des am 20. November 2012 bei der Klägerin angefordertem
Gerichtskostenvorschusses ist die Klage am 12. Dezember 2017 der Beklagten zugestellt
worden. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den in der
Gesellschafterversammlung vom 17. Oktober 2017 festgestellten Beschluss, Herrn S. nicht mit
sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abzuberufen, für nichtig erklärt und zugleich auf Antrag
der Klägerin festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung ein entsprechender
Abberufungsbeschluss gefasst worden ist. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem
angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Anfechtungsund
Beschlussfeststellungsklage form- und fristgerecht erhoben worden sei. Die
Anfechtungsklage sei auch begründet, weil die in der Gesellschafterversammlung vom
13. Oktober 2017 erfolgte Feststellung, dass ein Abberufungsbeschluss abgelehnt worden sei, zu
Unrecht ergangen sei. Für die Beschlussfassung sei eine einfache Mehrheit ausreichend gewesen,
weil für die Abberufung des Herrn S. ein wichtiger Grund vorgelegen habe. Der
Geschäftsführer S. habe zumindest im Zusammenhang mit der Einreichung der
Gesellschafterliste vom 14. Juli 2017 bei dem Handelsregister und im Zusammenhang mit den
Jahresabschlüssen 2011 bis 2015 gegen die ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflichten in
grober Weise verstoßen. Soweit die Beklagte und ihre Streithelferin demgegenüber im Rahmen
einer Gesamtabwägung anführten, dass der Geschäftsführer über Jahre hinweg erfolgreich die
Geschäfte geführt und große wirtschaftliche Erfolge erzielt habe, rechtfertigten diese Umstände
keine abweichende rechtliche Würdigung. Da somit berechtigte Gründe für die Abberufung des
Geschäftsführers vorgelegen hätten, sei auch die positive Beschlussfeststellungsklage begründet.
Mit ihren jeweils rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufungen verfolgen die Klägerin
und ihre Streithelferin das Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter. Wichtige Gründe für
eine Abberufung des Herrn S. als Geschäftsführer der Beklagten seien entgegen der verfehlten
Auffassung des Landgerichts nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der notwendigen
Korrektur der Gesellschafterliste habe sich Herr S. korrekt verhalten. Die in dem Rechtsstreit
zwischen der Klägerin und der Streithelferin ergangenen gerichtlichen Entscheidungen habe
Herr S. bereits deshalb nicht berücksichtigen müssen, weil die Beklagte an dem Rechtsstreit
nicht beteiligt gewesen sei. Demgegenüber seien der zuständigen Rechtspflegerin beim
Registergericht und dem beurkundenden Notar grobe Pflichtverstöße und eine einseitige
Parteinahme zu Gunsten der Klägerin vorzuwerfen. Auf eine geringfügig verzögerte Aufstellung
der Jahresabschlüsse könne sich die Klägerin bereits deshalb nicht berufen, weil sie in dem
fraglichen Zeitraum nicht in der Gesellschafterliste der Beklagten aufgenommen gewesen sei.
Schließlich habe das Landgericht bei der gebotenen Gesamtabwägung außer Betracht gelassen,
dass Herr S. die Geschäfte der Beklagten über viele Jahre hinweg äußerst erfolgreich geführt und
sich dabei große Verdienste erworben habe.

Mit einem Beschluss vom 2. Februar 2023 hat der Senat die Parteien auf seine Absicht
hingewiesen, die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin durch einen einstimmigen
Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, worauf die Streithelferin ihre Berufung
zurückgenommen hat, während eine Stellungnahme der Beklagten zu dem Hinweisbeschluss
nicht erfolgt ist.

B. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger
Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der
Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die
Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des
Senats Bezug genommen, der u.a. wie folgt lautet:

„I. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung ist gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO formund
fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist jedoch in der Sache
offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg. Sie kann gemäß § 513 ZPO nur darauf gestützt werden,
dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO durch
das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Nach diesem Maßstab hat das Rechtsmittel hier offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil zu Recht der Anfechtungsklage der Klägerin
stattgegeben und darüber hinaus ebenfalls zu Recht auf ihren Antrag festgestellt, dass auf der
Gesellschafterversammlung vom 13. Oktober 2017 der Beschluss gefasst worden ist, Herrn S.
als Geschäftsführer der Beklagten abzuberufen. Zur weiteren Begründung kann zunächst auf die
in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug
genommen werden. Das Berufungsvorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferin, das im
Wesentlichen aus einer Wiederholung der bereits in erster Instanz vorgebrachten Argumente
besteht, gibt lediglich zu den nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Beklagte ordnungsgemäß vertreten (1.). Der als
Klageantrag zu 1) gestellte Anfechtungsantrag der Klägerin ist ebenso begründet (2.) wie die mit
dem Klageantrag zu 2) verfolgte positive Beschlussfeststellung (3.).

1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht für zulässig gehalten. Die Beklagte wird in dem
vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 51 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG
richtigerweise durch Herrn S. als Geschäftsführer gesetzlich vertreten, auch wenn dessen
wirksame Abberufung Gegenstand der Beschlussmängelklage ist. Insoweit gilt der Grundsatz,
dass die Gesellschaft durch die Person gesetzlich vertreten wird, die bei einem Obsiegen der
Gesellschaft als Geschäftsführer anzusehen wäre (BGH, Urteil vom 10. November 1980 – II
ZR 51/80, NJW 1981, 1041; Gaub GmbHR 2022, 669 [673] m. w. N.).

Ferner ist der Klageantrag zu 1) als Beschlussanfechtungsklage analog § 246 AktG statthaft.
Schließlich ist anerkannt, dass eine auf die Nichtigerklärung eines Beschlusses gerichtete
Anfechtungsklage mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage (§ 256 ZPO, § 248 AktG
analog) verbunden werden kann (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Juli 2008 – II ZR 39/07,
NZG 2008, 783 Rn. 20; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 20. Aufl. 2020, Anh. § 47 Rn.
40), womit auch gegen die Zulässigkeit des Klageantrags zu 2) keine Bedenken bestehen.

2. Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil den Beschluss der
Gesellschafterversammlung vom 13. Oktober 2017, mit der eine Abberufung des Herrn S. als
Geschäftsführer der Beklagten abgelehnt worden war, zur Recht für nichtig erklärt (§§ 246, 248
AktG analog). Die Klage ist von der als Gesellschafterin der Beklagten anfechtungsbefugten
Klägerin fristgerecht erhoben worden (a.). Ferner liegt auch ein Anfechtungsgrund vor, wozu
Fehler bei der Beschlussfeststellung wie die Zugrundelegung eines unrichtigen
Mehrheitserfordernisses gehören. Da für die Abberufung des Herrn S. ein wichtiger Grund i. S.
v. § 38 Abs. 2 GmbHG bestand, konnte der Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
Die Streithelferin wäre aufgrund dessen auch zur Zustimmung verpflichtet gewesen, was
ebenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führt (b.).

a. Die Klägerin ist als Mehrheitsgesellschafterin in die Gesellschafterliste der Beklagten
eingetragen (§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG) und als solche anfechtungsbefugt (§ 245 AktG analog).
Ferner ist auch die Klagefrist (§ 246 Abs. 1 AktG analog) eingehalten, die nach § 12 Abs. 5 der
Satzung der Beklagten (Anlage K 4) einen Monat beträgt und mit dem Zugang einer Abschrift
der Niederschrift über die Versammlung beginnt. Die vorliegende Klage ist schon am
9. November 2017 beim Landgericht Berlin eingegangen. Die Kostenrechnung über den
Gerichtskostenvorschuss datiert vom 20. November 2017, die Gutschrift des Vorschusses ist
bereits am 29. November 2017 auf dem Konto der Justizkasse verbucht worden. Die am
12. Dezember 2017 bewirkte Zustellung ist damit demnächst i. S. v. § 167 ZPO und folglich
fristwahrend erfolgt.

b. Darüber hinaus ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein Fehler bei der
Beschlussfeststellung und damit ein hinreichender Anfechtungsgrund vorliegt
(Lutter/Hommelhoff/Bayer, a. a. O., Anh. § 47 Rn. 49; Noack/Servatius/Hass/Noack,
23. Aufl. 2022, Anh. § 47 Rn. 117), weshalb es den angefochtenen Beschluss zu Recht für
nichtig erklärt hat. Da für die Abberufung des Herrn S. ein wichtiger Grund i. S. v. § 38 Abs. 2
GmbHG bestand, konnte der Beschluss ungeachtet der Regelung in § 12 Abs. 2 der Satzung der
Beklagten, die eine Mehrheit von 85 % der abgegebenen Stimmen vorsieht, mit einfacher
Mehrheit gefasst werden. Ferner wäre die Streithelferin aus diesem Grund auch verpflichtet
gewesen, der Abberufung zuzustimmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1987 - II ZR
100/87, NJW 1988, 969 [970]; Noack/Servatius/Hass/Beurskens, a. a. O., § 38 Rn. 36). Da
Herr S. in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter gleichwohl die Ablehnung seiner
Abberufung als Geschäftsführer festgestellt hat, führt dies ebenfalls zur Anfechtbarkeit des
Beschlusses.

aa. Ein wichtiger Grund zur Abberufung nach § 38 Abs. 2 GmbHG ist gegeben, wenn der
weitere Verbleib des Geschäftsführers in seinem Amt der Gesellschaft und den Gesellschaftern
bei Würdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen nicht länger
zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 4. April 2017 – II ZR 77/16, NZG 2017, 700
Rn. 17). Dabei kommt es weder beim Geschäftsführer zwingend darauf an, ob dieser
pflichtwidrig oder gar schuldhaft gehandelt hat, noch muss die Gesellschaft notwendigerweise
einen Schaden erlitten haben. Ausreichend ist vielmehr auch ein tiefgreifendes Zerwürfnis bzw.
eine nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Beteiligten (KG, Urteil
vom 11. August 2011 – 23 U 114/11, ZIP 2011, 2304; OLG Köln, Urteil vom 1. Juni 2010 – 18
U 72/09, NZG 2011, 307), während ein bloßer einseitiger Vertrauensentzug ohne
nachvollziehbaren sachlichen Grund nicht genügt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2013
– 14 U 12/13, NZG 2013, 1146; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, a. a. O., § 38 Rn. 22).

bb. Ausgehend von diesem Maßstab hat das Landgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes
nach § 38 Abs. 2 GmbHG für die Abberufung des Herrn S. als Geschäftsführer der Beklagten
zu Recht bejaht. In dem angegriffenen Urteil hat es eine Reihe von Pflichtverletzungen des
Herrn S. festgestellt, welche dessen Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigen und mit
denen sich die Beklagte und ihre Streithelferin mit ihrer Berufungsbegründung nur unzureichend
auseinandergesetzt haben. Entscheidend ist aber, dass Herr S. das Vertrauensverhältnis zur
Klägerin als Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten nachhaltig und unwiderruflich zerstört hat,
indem er sich über Jahre hinweg einseitig zum bedingungslosen Fürsprecher der Interessen der
Streithelferin als Minderheitsgesellschafterin der Beklagten gemacht hat, was bereits für sich
allein genommen und ohne das Hinzutreten weiterer Pflichtverletzungen seine Abberufung als
Geschäftsführer aus wichtigem Grund rechtfertigt.

Insoweit kann zunächst auf die den hiesigen Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten
bekannten Berufungsurteile des Senats vom 21. Oktober 2021 (2 U 81/18 und 2 U 121/18)
Bezug genommen werden. Die von dem Senat zugelassene Revision gegen das zuletzt genannte
Urteil wurde mittlerweile durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen (Urteil vom
6. Dezember 2022 - II ZR 187/21). In dem Revisionsurteil ist der Bundesgerichtshof
insbesondere der rechtlichen Einschätzung des erkennenden Senats beigetreten, wonach die
hiesige Streithelferin die Klägerin unter Ausnutzung einer sich durch eine unrichtige
Gesellschafterliste ergebenden formalen Rechtsposition aus eigennützigen Motiven sittenwidrig
und vorsätzlich geschädigt hat (§ 826 BGB).

Aus den genannten Entscheidungen sowie aus dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin in dem
vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich, dass die Klägerin bereits am 27. Juni 2012 ein Urteil des
Landgerichts Frankfurt a. M. (3 – 13 O 95/11) gegen die hiesige Streithelferin erwirkt hat. Mit
diesem Urteil ist festgestellt worden, dass der Klägerin 80 % der Geschäftsanteile an der
Beklagten zustehen. Ferner ist die Streithelferin verurteilt worden, bei der notwendigen
Berichtigung der Gesellschafterliste mitzuwirken. Das Urteil ist seit dem 28. Juli 2016 formell
rechtskräftig, nachdem die Berufung der Beklagten durch das Oberlandesgericht Frankfurt a. M.
sowie ihre Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen worden
sind. Trotz dieser nach Durchlaufen des vollständigen Instanzenzugs rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung haben weder die Streithelferin noch die durch Herrn S. vertretene
Beklagte Anlass gesehen, an der Berichtigung der Gesellschafterliste mitzuwirken. Der Klägerin
ist es schließlich am 4. Juli 2017 mit Hilfe eines Notars gegen den weiter anhaltenden
Widerstand der durch Herrn S. als Geschäftsführer vertretenen Beklagten und der Streithelferin
gelungen, eine berichtigte Gesellschafterliste beim Handelsregister zu hinterlegen.

In Kenntnis dieser Umstände hat Herr S. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der
Beklagten noch im Juli 2017 den - letztlich allerdings erfolglosen - Versuch unternommen, eine
gegenläufige Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, um den ursprünglichen und
nach der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a. M. rechtswidrigen Zustand
wiederherstellen. Ferner hat er als Geschäftsführer der Beklagten in deren Namen eine Klage bei
dem Landgericht Berlin (31 O 98/17 bzw. später 56 O 53/18) erhoben, um das Nichtbestehen
der Gesellschafterstellung der Klägerin feststellen zu lassen. Zwar hat das Registergericht den
Antrag des Klägers mit einem Beschluss vom 26. Juli 2017 zurückgewiesen und ist die
Feststellungsklage am 28. August 2018 nach einem Hinweis des Gerichts auf ihre offenkundige
Aussichtslosigkeit zurückgenommen worden, was diese Vorfälle aber kaum in einem milderen
Licht erscheinen lässt. Vielmehr widerlegt dieses widersprüchliche und taktierende Verhalten die
Behauptung des Herrn S., er habe in gutem Glauben und im Vertrauen auf die Richtigkeit des
ihm von dem Prozessbevollmächtigen der Beklagten erteilten Rechtsrats gehandelt.

Die Beklagte und ihre Streithelferin meinen die hierin liegenden Pflichtverletzungen des Herrn
S. damit rechtfertigen zu können, dass die in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidungen in
einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Streithelferin ergangen seien, weshalb sie für
die Beklagte unverbindlich und von Herrn S. demzufolge nicht zu beachten gewesen seien. An
diesem Einwand ist lediglich zutreffend, dass die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen
Entscheidung gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auf die Parteien des Rechtsstreits und ihre
Rechtsnachfolger beschränkt ist. Gleichwohl waren die ergangenen Entscheidungen für die
Beklagte und Herrn S. als ihren Geschäftsführer keineswegs unverbindlich.

Das Gegenteil folgt aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, die nicht nur eine Pflicht des
Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft darstellt, sondern auch in umgekehrter Richtung
besteht (BGH, Urteil vom 27. April 2009 – II ZR 167/07, NJW 2009, 2300 Rn. 17;
Noack/Servatius/Hass/Noack, a. a. O., § 53 Rn. 54; Lutter/Hommelhoff/Bayer, a. a. O., § 14
Rn. 31). Ausgangspunkt ist hier der Gedanke der Fürsorge- bzw. Rücksichtnahmepflicht. Die
GmbH ist auf der Grundlage der sie bindenden Treuepflicht gehalten, auf die im
mitgliedschaftlichen Bereich liegenden berechtigten Anliegen eines Gesellschafters Rücksicht zu
nehmen (Lutter/Hommelhoff/Bayer, a. a. O., § 14 Rn. 31).

Bereits aufgrund der ihr gegenüber ihrem Mehrheitsgesellschafter obliegenden Treuepflicht, war
die Beklagte - und damit auch der sie gesetzlich vertretende Geschäftsführer S. - verpflichtet, das
im Verhältnis der Gesellschafter ergangene rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt a.
M. vom 27. Juni 2012 zu respektieren. Zwar geht die mittlerweile herrschende Meinung davon
aus, dass es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Geschäftsführers steht, ob er bei
einer umstrittenen Gesellschafterstellung aufgrund einer eigenen Prüfung ggfls. eine berichtigte
Gesellschafterliste einreicht oder ob er den Streit zunächst unter den Gesellschafter-
Prätendenten austragen lässt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 6 W 26/19, juris
Rn. 25 ff.; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 W 16/19, juris Rn. 11;
Noack/Servatius/Hass/Noack, a. a. O., § 40 Rn. 38; ähnlich bereits BGH, Urteil vom
17. Dezember 2013 - II ZR 21/12, NZG 2014, 184 Rn. 33; a. A. noch OLG Frankfurt, Urteil
vom 19. März 2013 – 5 U 220/12, juris Rn. 56; OLG Hamm, Urteil vom 13. Februar 2012 – 8
U 118/11, juris Rn. 53). Von Niemanden wird indes vertreten, dass ein Geschäftsführer
berechtigt wäre, sich über ein rechtskräftiges Urteil hinwegzusetzen, das in einem
Prätendentenstreit ergangen ist, um seine eigene abweichende Auffassung an die Stelle der
gerichtlichen Entscheidung zu setzen.

Den abzuberufenden Geschäftsführer vermag es auch nicht zu entlasten, dass er nach dem
Vorbringen der Beklagten aufgrund ausdrücklichen anwaltlichen Rats gehandelt haben soll. Dies
folgt bereits daraus, dass es für die Bejahung eines wichtigen Grundes nach § 38 Abs. 2
GmbHG nicht zwingend erforderlich ist, dass der Geschäftsführer pflichtwidrig oder gar
schuldhaft gehandelt hat. Ausreichend ist vielmehr - wie bereits ausgeführt - auch ein
tiefgreifendes Zerwürfnis bzw. eine nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
zwischen den Beteiligten (BGH, Urteil vom 24. September 1992 - II ZR 79/91, NJW-RR 1992,
993 (994); OLG Köln, Urteil vom 1. Juni 2010 – 18 U 72/09, NZG 2011, 307;
Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, a. a. O., § 38 Rn. 22). Am Vorliegen dieser Voraussetzungen
würde sich ersichtlich auch dann nichts ändern, wenn dem Geschäftsführer tatsächlich ein
entsprechender Rechtsrat erteilt worden wäre und er danach in gutem Glauben gehandelt hätte,
woran allerdings - wie bereits ausgeführt - ganz erhebliche Zweifel bestehen.

Entsprechendes gilt für die unberechtigten Anwürfe gegen die zuständige Rechtspflegerin bei
dem Registergericht und den beurkundenden Notar Dr. K., die insbesondere von der
Streithelferin der Beklagten erhoben werden. Denn selbst wenn diesen Personen eine einseitige
Parteinahme zu Gunsten der Klägerin oder ein sonstiges dienstliches Fehlverhalten vorzuwerfen
gewesen wäre, wofür aber nichts ersichtlich ist, würde dies nichts daran ändern, dass sich der
abzuberufende Geschäftsführer in dem Gesellschafterstreit einseitig und unter evidenter
Verletzung seiner Neutralitätspflicht auf die Seite die Streithelferin geschlagen hat, womit das
Vertrauensverhältnis mit der Klägerin als Mehrheitsgesellschafterin nachhaltig zerstört worden
ist. Darüber hinaus stellt sich in der Tat die bereits vom Landgericht aufgeworfene Frage,
weshalb die durch den Geschäftsführer S. vertretene und anwaltliche beratene Beklagte nicht die
naheliegenden rechtlichen Schritte unternommen hat, um sich gegen die angeblich
rechtswidrigen Maßnahmen zu Wehr zu setzen. Die in Rede stehenden Beschlüsse des
Registergerichts wären jeweils mit Beschwerde anfechtbar gewesen, das angeblich parteiische
Verhalten des Notars hätte zumindest zum Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde
gemacht werden können.

Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob der abzuberufende
Geschäftsführer noch heute mittelbar an der Streithelferin beteiligt ist und diese faktisch
beherrscht, wie die Klägerin behauptet und was die Beklagte und ihre Streithelferin in Abrede
stellen. Denn selbst sofern diese Behauptung nicht zutreffen sollte, was sich im Hinblick auf die
unübersichtlichen Beteiligungsverhältnisse an der Streithelferin nicht nachprüfen lässt, würde
dies im Ergebnis ebenfalls nichts daran ändern, dass sich der abzuberufende Geschäftsführer
zum einseitigen Sachwalter der Interessen der Minderheitsgesellschafterin gemacht hat, was zu
einem tiefgreifenden Zerwürfnis der Beteiligten geführt hat.

cc. Entgegen der Auffassung der Beklagten und ihrer Streithelferin führt schließlich auch eine
Gesamtwürdigung aller sonstigen Umstände, die bei der Feststellung eines wichtigen Grundes
nach § 38 Abs. 2 GmbHG geboten ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2009 - II ZR 27/08,
NJW-RR 2009, 618 Rn. 13; Henssler/Strohn/Oetker, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021,
GmbHG § 38 Rn. 35 ff.), nicht zu einem für den abzuberufenden Geschäftsführer günstigeren
Ergebnis. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind u. a. die bisherige Dauer
der Geschäftsführertätigkeit und ggfls. besondere Verdienste des Geschäftsführers zu
berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 14 U 12/13, NZG 2013, 1146;
Noack/Servatius/Hass/Beurskens, a. a. O., § 38 Rn. 6). Darüber hinaus ist die personelle
Struktur der Gesellschaft für die Abwägung von entscheidender Bedeutung. Bei nur wenigen
Gesellschaftern hat die Notwendigkeit einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen
Geschäftsführer und Gesellschaftern naturgemäß ein höheres Gewicht als bei einer
Publikumsgesellschaft (Henssler/Strohn/Oetker, a. a. O., GmbHG § 38 Rn. 36; BeckOK
GmbHG/Heilmeier, 54. Ed. 1.3.2022, GmbHG § 38 Rn. 28).

Eine an diesen Grundsätzen ausgerichtete Interessenabwägung führt zu dem eindeutigen
Ergebnis, dass ein wichtiger Grund nach § 38 Abs. 2 GmbHG für die Abberufung des Herrn S.
als Geschäftsführer der Beklagten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag. Zwar ist Herr S.
bereits seit der Gründung der Beklagten im Jahr 2006 zum Geschäftsführer bestellt. Allerdings
ist das Verhältnis zu der Klägerin und Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten bereits spätestens
ab dem Jahr 2011 als unheilbar zerrüttet anzusehen, wie die Vielzahl der seit diesem Zeitpunkt
und bis zum dem hier streitgegenständlichen Abberufungsbeschluss vom 13. Oktober 2017
zwischen den Beteiligten vor Gericht ausgetragenen Streitigkeiten anschaulich zeigt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und ihrer Streithelferin ist auch nicht ersichtlich, dass
sich der abzuberufende Geschäftsführer besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben
hätte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklage nicht über ein operatives Geschäft
verfügt, sondern lediglich als Holding-Gesellschaft für die B. GmbH fungiert. Die Aufgaben des
Geschäftsführers einer solchen Gesellschaft sind naturgemäß überschaubar und dürften sich im
Wesentlichen darauf beschränken, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung umzusetzen
und die Jahresabschlüsse aufzustellen. Welche besonderen Verdienste der abzuberufende
Geschäftsführer in diesem Zusammenhang erworben haben könnte, tragen die Beklagte und
ihre Streithelferin nicht vor. Soweit sie hingegen auf die angeblich erfolgreiche Tätigkeit des
Herrn S. als Geschäftsführer der B. GmbH verweisen, die von der Klägerin allerdings
nachdrücklich in Abrede gestellt wird, kann dem bereits deshalb keine maßgebliche Bedeutung
beigemessen werden, weil eine mögliche Abberufung des Herrn S. als Geschäftsführer der B.
GmbH nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

Für die vorzunehmende Gesamtwürdigung von entscheidender Bedeutung ist hingegen die
personalistische Struktur der Beklagten, an der die Klägerin mit 80 % der Geschäftsanteile als
Mehrheitsgesellschafterin und die Streithelferin der Beklagten mit lediglich 20 % der
Geschäftsanteile als Minderheitsgesellschafterin beteiligt sind. In der bereits seit vielen Jahren
anhaltenden Auseinandersetzung zwischen den Gesellschafterinnen, die von Seiten der
Streithelferin auch mit unerlaubten Mitteln geführt worden ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember
2022 - II ZR 187/21; Senat, Urteil vom 21. Oktober 2021 - 2 U 121/18), hat sich der
abzuberufende Geschäftsführer - wie oben ausgeführt - einseitig und unter Verletzung der ihm
obliegenden Neutralitätspflicht zum Sachwalter der Interessen der Minderheitsgesellschafterin
gemacht. Bei dieser Sachlage ist es kaum vorstellbar, welche Umstände vorliegen müssten, um
eine weitere Tätigkeit des abzuberufenden Geschäftsführers gleichwohl als zumutbar erscheinen
zu lassen. Doch sind auch keine milderen Mittel als eine Abberufung denkbar, um der
entstandenen Situation in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

3. Schließlich hat das Landgericht auch der mit dem Klageantrag zu 2) von der Klägerin
verfolgten positiven Beschlussfeststellungsklage zu Recht stattgegeben. Entgegen der von Herrn
S. in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter selbst getroffenen Feststellung ist der Beschluss,
ihn als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund abzuberufen, in der
Gesellschafterversammlung vom 13. Oktober 2017 wirksam zustande gekommen.
Dies folgt zum einen daraus, dass der Beschluss aufgrund des Vorliegens eines wichtigen
Grundes nach § 38 Abs. 2 GmbHG unbeschadet des in § 12 der Satzung der Beklagten
vorgesehenen Quorums von 85 % der abgegebenen Stimmen mit einfacher Mehrheit gefasst
werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1982 – II ZR 110/82, BGHZ 86, 177
[179]; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, a. a. O., § 38 Rn. 16), womit die von der Klägerin
abgegebenen Stimmen für die Beschlussfassung bereits ausreichend waren. Zugleich wäre die
Streithelferin wegen des Vorliegens des wichtigen Grundes aufgrund ihrer
gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet gewesen. Ihre abweichende
Stimmabgabe ist deshalb unwirksam, was ebenfalls mit einer positiven
Beschlussfeststellungsklage geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2008 -
II ZR 39/07, NZG 2008, 783 Rn. 20; Noack/Servatius/Hass/Beurskens, a. a. O., § 38 Rn. 36).

II. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung des Berufungsgerichts
ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich, § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO. Schließlich erscheint die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten, § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.
III. Die beabsichtigte Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Auf Beklagtenseite liegt im Hinblick auf die umfassende Urteilswirkung in einem
Anfechtungsprozess analog § 248 AktG eine streitgenössische Nebenintervention nach §§ 62, 69
ZPO vor (Lutter/Hommelhoff/Bayer, a. a. O., Anh. zu § 47 Rn. 87). Für die streitgenössische
Nebenintervention gilt jedoch die Kostenregelung des § 101 Abs. 2, § 100 ZPO, die den
streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen
der Hauptpartei gleichstellt (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, NZG 2007, 789;
Noack/Servatius/Hass/Noack, a. a. O., Anh. zu § 47 Rn. 169).

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist dementsprechend dahin abzuändern, dass die
Beklagte und ihre Streithelferin die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen haben.
Dies ist auch im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO möglich und geboten. Aus der gesetzlichen
Regelung in § 308 Abs. 2 ZPO folgt, dass jede mit der Sache befasste Instanz ohne Bindung an
einen Parteiantrag über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden hat und insbesondere auch
befugt ist, die Kostenentscheidung der jeweiligen Vorinstanzen abzuändern, selbst wenn das
Rechtsmittel in der Hauptsache keinen Erfolg hat. Das Verbot der reformatio in peius gilt für
die Kostenentscheidung ebenfalls nicht (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 308 Rn. 9 m.
w. N.).“

Die Streithelferin hat ihre Berufung aufgrund des vorstehenden Hinweises zurückgenommen.
Eine Gegenerklärung der Beklagten ist innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme und
auch bis zum Erlass dieses Beschlusses nicht eingegangen, so dass für den Senat auch nach
nochmaliger Beratung kein Anlass besteht, von der vorstehenden Einschätzung abzuweichen
und es auch keiner weiteren Ausführungen bedarf.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. Zur
weiteren Begründung wird auf Ziffer III. des Hinweisbeschlusses vom 2. Februar 2023 Bezug
genommen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47
GKG i. V. m. § 247 AktG analog.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

Kammergericht

Erscheinungsdatum:

09.03.2023

Aktenzeichen:

2 U 56/19

Rechtsgebiete:

Aktiengesellschaft (AG)
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

GmbHG § 38 Abs. 2; ZPO §§ 69, 101 Abs. 2