BayObLG 26. Juli 1990
BReg. 2 Z 73/90
BGB § 892; FischG Art. 14

Gutgläubiger Erwerb eines Fischereirechts

ihrem Inhalt nach unzulässig (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO), da sie
einen Rechtszustand verlautbaren würden, den es nicht
geben kann (BayObLGZ 1987, 390/393 m. w. N. [= MittBayNot 1988, 35 = DNotZ 1988, 316]; BayObLGZ 1961, 23/32;
Räffe Erbbaurechtsverordnung Rdnr. 21, Ingenstau Kommentar zum Erbbaurecht 6. Aufl. Rdnr. 7, jeweils zu § 9). Die
Erbbauzins-Reallast kann nicht dem jeweiligen Inhaber
eines Miteigentumsanteils an dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück, sondern nur den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks ingesamt zustehen.
a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO finden auf den Erbbauzins, der im Zusammenhang mit der Bestellung eines.Erbbaurechts ausbedungen wird, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Reallasten Anwendung. Nach
§ 9 Abs. 2 Satz 2 ErbbauVO kann der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entrichtung des Erbbauzinses für
die noch nicht fälligen Leistungen nicht vom Eigentum am
Grundstück getrennt werden; die Erbbauzins-Reallast kann
somit nur als subjektiv-dingliche Reallast zugunsten des
jeweiligen Eigentümers des mit dem Erbbaurecht belasteten
Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werden (§ 1105
Abs. 2 BGB; vgl. BayObLGZ 1961, 23/30 f.; Räf/e Rdnr. 21,
Ingenstau Rdnr. 6, jeweils zu § 9). So ist es hier zunächst
auch geschehen. Steht das mit dem Erbbaurecht belastete
(herrschende) Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen oder entsteht ein solches Miteigentum später, so besteht auch hinsichtlich der Erbbauzins-Reallast (des Stammrechts und der einzelnen sich daraus ergebenden Ansprüche) eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 f.f. BGB).
Darauf, ob die Ansprüche auf eine teilbare (§ 420 BGB) oder
auf eine unteilbare Leistung gerichtet und ob die Berechtigten Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) oder Mitgläubiger gem.
§ 432 BGB sind, kommt es für die hier zu entscheidenden
Rechtsfragen nicht an.
b) Nach § 1110 BGB kann die subjektiv-dingliche Reallast
nicht vom Eigentum an dem herrschenden Grundstück
getrennt werden. Eine Trennung ist auch nicht in der Weise
möglich, daß die Reallast nur noch dem jeweiligen Inhaber
nach § 875 BGB zu geschehen hätte; seine selbständige
schlossen wie die Verbindung mit dem Eigentum an einem
anderen Grundstück (vgl. BGB-RGRK/Rothe § 1110 Anm. 1;
Staudinger/Amann BGB 12. Aufl. § 1103 Rdnr. 5 und § 1110
Rdnr.1; Räf/e. Rdnr. 21 und Ingenstau Rdnr. 7, jeweils zu § 9)
oder mit einem Miteigentumsanteil an dem herrschenden
Grundstück. Auch die Beschränkung in der Weise, daß die
Erbbauzins-Reallast nur noch dem jeweiligen Inhaber eines
Miteigentumsanteils zustände, würde eine Trennung vom
Eigentum an diesem Grundstück bedeuten, das Recht
einem besonderen rechtlichen Schicksal unterwerfen und
mit der Bestandteilseigenschaft der subjektiv-dinglichen
Rechte unvereinbar sein. Deshalb kann ein Miteigentümer
nicht nach § 747 Satz 1 BGB einen seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteil an. der Erbbauzins-Reallast
aufheben.
c) Eine subjektiv-dingliche Reallast kann nach einhelliger
Meinung nicht zugunsten eines Miteigentumsanteils an
einem Grundstück bestellt werden (Patandt/Bassenge
Anm. 3, BGB-RGRK/Rothe Rdnr. 8, Staudinger/Amann
Rdnr. 4, MünchKomm/Joost Rdnr. 32, jeweils zu § 1105;
Haegete/Schöner/Stöber Grundbuchrecht B. Aufl.
Rdnr. 1291). Daraus folgt, daß sie auch nachträglich nicht in
dieser Weise beschränkt werden kann, einerlei, ob das herrschende Grundstück schon bei der Begründung der Reallast
im Miteigentum mehrerer stand oder ob es erst später dazu
gekommen ist. Denn sonst wäre der Ausschluß dieser rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit leicht zu umgehen und praktisch wertlos. Der Hinweis der Beteiligten darauf, daß die
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf mehreren
Grundstücken unzulässig sei (§ 867 Abs. 2 ZPO), sie aber
dennoch durch spätere Teilung des belasteten Grundstücks
zur Gesamtbelastung werden könne, betrifft einen anderen
Sachverhalt: Daß die Zwangssicherungshypothek zur Gesamthypothek wird, ist die mittelbare Folge der Grundstücksteilung, die durch die Belastung nicht unzulässig
werden kann, nicht die Folge von rechtsgeschäftlichen
Erklärungen.
eines bestimmten Miteigentumsanteils an dem Grundstück
zusteht. Eigentum am herrschenden Grundstück und Be- d) Auch die weiteren Argumente der Beteiligten können
rechtigung aus dem subjektiv-dinglichen Recht müssen viel- keine andere Beurteilung der Rechtslage rechtfertigen.
mehr in vollem Umfang in denselben Händen sein. Denn (Wird ausgeführt.)
schon die Beschränkung (Teilaufhebung, Teilverzicht) des
subjektiv-dinglichen Rechts auf den jeweiligen Berechtigten
eines Miteigentumsanteils würde eine Trennung vom EigenB. BGB § 892; FischG Art. 14 (Gutgläubiger Erwerb eines
tum am Grundstück bedeuten. Die Unmöglichkeit einer solFischereirechts)
chen Beschränkung ergibt sich aus einem weiteren Umstand: Nach § 96 BGB gelten Rechte, die mit dem Eigentum Solange für. das Gewässergrundstück kein Grundbuch angean einem Grundstück verbunden sind, als Bestandteil des legt ist, wird der gute Glaube an die Richtigkeit und VollstänGrundstücks; subjektiv-dingliche Rechte wie die Erbbau- digkeit der Eintragungen im Fischereigrundbuch auch hinzins-Reallast gelten als wesentlicher Bestandteil (RGZ 93, sichtlich Bestand, Inhalt und Umfang des Fischereirechts
71/73; BGH NJW 1954, 1443/1445; BayObLGZ 1961, 23/30 f.; geschützt (Aufgabe von BayObLGZ 15, 474 und Abgrenzung
1990 Nr. 29; Patandt/Heinrichs BGB 49. Aufl. § 96 Anm. 1; zu BayObLGZ 1971, 351).
MünchKomm/Joost BGB 2. Aufl. § 1105 Rdnr. 32; Räffe § 9
Rdnr. 21). Ein solcher Bestandteil kann nach § 93 BGB nicht
BayObLG, Beschluß vom 26.7.1990 — BReg. 2 Z 73/90 —
Gegenstand besonderer Rechte sein; er teilt vielmehr in
mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG
jeder Hinsicht das rechtliche Schicksal des Grundstücks, zu
dem er kraft der Fiktion des § 96 BGB gehört (vgl. BGHZ 37,
Aus dem Tatbestand:
147/152; BGB-RGRK/Rothe 12. Aufl. § 1103 Rdnr. 2 und § 1110 Die Beteiligte ist im Grundbuch als Eigentümerin einer Vielzahl von
Rdnr. 1). Die Erbbauzins-Reallast würde aber die Eigen- Grundstücken eingetragen.
schalt als Bestandteil des herrschenden Grundstücks ver- Unter der laufenden Nummer 16 war im Bestandsverzeichnis
lieren, wenn sie nur noch mit einem Miteigentumsanteil an ursprünglich außerdem eingetragen:
diesem Grundstück verbunden wäre. Möglich ist nur die Auf- „Fischereirecht in der Pegnitz Pl. Nr.... darf an den Mühlrädern ein
hebung des subjektiv-dinglichen Rechts insgesamt, die Aalkorb gehalten werden."
MittBayNot 1990 Heft 5 309


Am 25.11.1964 wurde die Nummer 16 des Bestandsverzeichnisses aufgrund des Veränderungsnachweises Nummer 10 als Nummer 47 mit
folgendem Inhalt eingetragen:
„Fischrecht in der Pegnitz Fiat......
Am gleichen Tag wurde die Beteiligte aufgrund Auflassung im Übergabevertrag vom 7.2.1963 im Grundbuch eingetragen.
Am 15.8.1989 wurde die Nummer 47 des Bestandsverzeichnisses
infolge Berichtigung der Fischereirechtsbeschreibung laut Fischereirechtsveränderungsnachweis Nummer 112 als Nummer 68 mit folgendem Inhalt neu vorgetragen:
„Fischrecht in der Pegnitz:
In der Pegnitz Flst....darf an den Mühlrädern bei Hs. Nr.... ein Aalkorb gehalten werden (Nummer 46 der Fischwasserübersichtskarte)."
Die Eintragung wurde vom Rechtspfleger verfügt und vorgenommen.
Die Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten gegen die Eintragung
vom 15.8.1989, mit der die Wiederherstellung der Eintragung vom
25.11.1964 verlangt wurde, hat das Landgericht durch Beschluß vom
18.10.1989 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten mit dem Antrag, die Eintragung vom
15.8.1989 zu löschen und das Fischereirecht entsprechend dem Veränderungsnachweis Nummer 10 einzutragen, hilfsweise, den letzten
Satz der Eintragung vom 15.8.1989 zu löschen und wiederum hilfsweise, einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung vom 15.8.1989
einzutragen.
Aus den Gründen:
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Das Grundbuch kann nicht berichtigt werden; denn es fehlt
an einer Berichtigungsbewilligung oder einem Unrichtigkeitsnachweis. Eine Unrichtigkeit ist auch nicht glaubhaft
gemacht, so daß auch ein Amtswiderspruch nicht eingetragen werden kann.
1. Das Landgericht hat ausgeführt.
2. Die Entscheidung hält im Ergebnis der rechtlichen Nach
prüfung stand.
a) Bei. dem ursprünglich unter der laufenden Nummer 16
und jetzt unter der laufenden Nummer 68 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Recht handelt es sich um ein
beschränktes selbständiges Fischereirecht.
Das Fischereirecht im Sinne des durch das Gesetz vom
29.7.1986 (GVBl S. 200) neu gefaßten Art. 1 Abs. 1 des Fischereigesetzes für Bayern vom 15.8.1908 — FischG — (BayRS
793-1-E) gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Muscheln zu hegen, zu fangen und
sich anzueignen; das Recht erstreckt sich auch auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie
auf Fischnährtiere. Eine Beschränkung des Fischereirechts
auf das Hegen und Aneignen bestimmter Wassertiere oder
auf die Benutzung bestimmter Fangmittel oder ständiger
Vorrichtungen ist unzulässig; die zur Zeit des Inkrafttretens
des Gesetzes bestehenden beschränkten Rechte dieser Art
bleiben jedoch aufrechterhalten (Art. 11 FischG). Als beschränktes Recht im Sinne dieser Bestimmung kommt vor
allem das Aalfangrecht in Betracht (Bleyer Das bayerische
Fischereigesetz 3. Aufl. Art. 11 Anm. 1). Dabei handelt es
sich um das insbesondere einzelnen Müllern zustehende
Recht, den Aal mit dem sogenannten Aalkorb zu fangen
(v. Malsen-Watdkirch/Hofer Das bayerische Fischereirecht
Art. 11 Anm. 1 c). Ein beschränktes Recht dieser Art liegt
hier vor.
b) Das Fischereirecht ist im Fischereigrundbuch eingetragen; ein Grundbuch für das Gewässergrundstück, in das das
Fischereirecht als Belastung einzutragen wäre, ist nicht
angelegt.
(1) Für Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen (selbständige Fischereirechte), gelten die
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften; die für den
Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung (Art. 9 FischG). Bei den selbständigen Fischereirechten handelt es sich mithin um sogenannte grundstücksgleiche Rechte in der Form von Nutzungsrechten (Altenöder/
Keiz Fischereirecht in Bayern 3. Aufl. Art. 9 Rdnr. 3; Horber/
Demharter GBO 18. Aufl. § 3 Anm. 3 b). Das selbständige
Fischereirecht kann auf Antrag (§ 14 Abs. 2 FischG) als ein
dem Fischereiberechtigten zustehendes Nutzungsrecht in
ein besonderes Grundbuchblatt (Fischereigrundbuch) eingetragen werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum und- von Fischereirechten vom 7.10.1982,
BayRS 315-1-J; vgl. § 24 Nr. 2 b, § 26 der durch die VO vom
7.10.1982 ersetzten Bekanntmachung über die Eintragung
der Fischereirechte in das Grundbuch vom 15.3.1909,
BayBSVJu III S. 3). Außerdem kann es als Belastung des
Gewässers in die zweite Abteilung des für das Gewässer
angelegten Grundbuchblatts eingetragen werden (§ 6 Abs. 1
Buchst. b der VO vom 7.10.1982; vgl. § 24 Nr. 1, § 25 der Bek.
vom 15.3.1909). Die Eintragung des Fischereirechts als
Belastung des Gewässergrundstücks kommt jedoch nicht
in Betracht, wenn das Gewässergrundstück im Grundbuch
nicht gebucht ist, z. B. weil es gem. § 3 Abs. 2 GBO vom
Buchungszwang des § 3 Abs. 1 Satz 1 GBO ausgenommen
ist (Art. 14 Abs. 5 Satz 2 FischG). Es ist daher möglich, daß
es nur ein Grundbuchblatt für das Fischereirecht gibt, nicht
aber auch für das Gewässergrundstück (vgl. Altenöder/Keiz
Art. 14 Rdnr. 6; Sprau Justizgesetze in Bayern Art. 40 AGGVG
Rdnr. 42, 43). Nur dann, wenn sowohl ein Fischereigrundbuch angelegt ist als auch ein Gewässergrundbuch, ist bei
der Eintragung des Fischereirechts im Fischereigrundbuch
die Grundbuchstelle des Gewässers anzugeben und auf die
Eintragung des Rechts auf dem Blatt des Gewässers hinzuweisen (§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 der VO vom
7.10.1982; vgl. § 28 Abs. 4 der Bek. vom 15.3.1909). Zur Eintragung des Fischereirechts im Fischereigrundbuch bestimmt
§ 7 Abs. 1, 2 der VO vom 7.10.1982 (vgl. § 28 Abs. 1 der Bek.
vom 15.3.1909), daß das Recht mit der Bezeichnung „Fischereirecht" und dem Inhalt des Rechts sowie das betreffende
Grundstück einzutragen sind; zur näheren Inhaltsbezeichnung kann auf die Bestellungsurkunde (Art. 13 FischG)
Bezug genommen werden; Beschränkungen und Befristungen des Rechts sind aber ausdrücklich im Grundbuch einzutragen.
(2) Hier geht es um Eintragungen in das Fischereigrundbuch. Ein solches liegt auch dann vor, wenn wie hier das Fischereirecht auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt
(vgl. § 4 GBO) gebucht ist (Altenöder/Keiz Art. 14 Rdnr. 6,
Sprau Art. 40 AGGVG Rdnr. 44, jeweils am Ende). Da bei der
Eintragung des Fischereirechts im Fischereigrundbuch zu
keiner Zeit die Grundbuchstelle des Gewässergrundstücks
und die dortige Eintragung des Rechts vermerkt wurde, ist
davon auszugehen, daß für das Gewässergrundstück ein
Grundbuch nicht angelegt ist. Das Fischereirecht wurde ursprünglich unter der laufenden Nummer 16 des Bestandsverzeichnisses und ist jetzt wieder unter der laufenden Nummer 68 mit der Beschränkung gem. Art. 11 FischG-auf ein
Aalfangrecht eingetragen. Ausweislich des Grundbucheintrags handelt es sich dabei nicht um ein subjektiv-dingliches Recht, das im Grundbuch anders dargestellt sein
müßte (Art. 14 Abs. 3 FischG, § 9 GBO, § 7 GBVerf).
MittBayNot 1990 Heft 5
die sachlich-rechtlich erforderliche Einigung geändert
wurde.
(1) Eine Änderung des Inhalts eines Fischereirechts bedarf
gern. §§ 873, 877 BGB der Einigung zwischen dem Gewässereigentümer und dem Fischereiberechtigten sowie der
Eintragung in das Grundbuch; erforderlich ist die Eintragung
sowohl im Fischereigrundbuch (vg. § 7 Abs. 1 Buchst. b der
VO vom 7.10.1982), als auch im Gewässergrundbuch, wenn
das Fischereirecht dort als Belastung eingetragen ist (Sprau
Art. 40 AGGVG Rdnr. 50). Wenn die Beschränkung eines
Fischereirechts im Sinn des Art. 11 FischG beseitigt wird,
handelt es sich um eine Inhaltsänderung des Fischereirechts als eines grundstücksgleichen Rechts. Sie setzt
gern. §§ 873, 877 BGB eine Einigung zwischen dem Fischereiberechtigten und dem Gewässereigentümer voraus und
zur ebenfalls erforderlichen Eintragung in das Grundbuch
jedenfalls die Bewilligung des Gewässereigentümers (§ 19
GBO).
(2)Um eine solche Inhaltsänderung des Fischereirechts handelt es sich hier bei der Eintragung vom 25.11.1964. Die Eintragung diente nicht bloß der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis im Sinn des § 2 Abs. 2 GBO durch die Übernahme
einer Änderung der Bezeichnung des Fischereirechts dort
(siehe hierzu Bengel/Simmerding Grundstück, Grundbuch,
Grenze § 3 Rdnr. 53), die das Recht als solches unberührt
ließ (vgl. § 4 Abs. 2 Buchst. b AVO GBO, § 45 BayGBA; Horber/Demharter § 2 Anm. 6). Die dem Veränderungsnachweis
Nummer 10, auf den die Eintragung vom 25.11.1964 gestützt
ist, zugrunde liegende Änderung betraf nicht das Fischereirecht in der Pegnitz, sondern im Mühlweiher. Soweit sich das
Fischereirecht auf den Mühlweiher erstreckte, wurde es
durch dessen Trockenlegung im Jahr 1925 gegenstandslos.
Dies war bei der Eintragung des Fischereirechts unter der
laufenden Nummer 16 des Bestandsverzeichnisses bereits
berücksichtigt. Dort ist die Erstreckung des Fischereirechts
auf den Mühlweiher nicht mehr verlautbart. Daß der Wegfall
der Beschränkung des Fischereirechts auf ein Aalfangrecht
nicht Gegenstand des Veränderungsnachweises Nummer 10
war, ergibt sich ohne weiteres aus diesem. Die Eintragung
vom 25.11.1964 wurde somit vom Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinn des § 53 Abs. 1 Satz 1
GBO vorgenommen, weil die Beschränkung des Fischereirechts als Inhaltsänderung des Rechts ohne Nachweis der
Bewilligung des betroffenen Gewässereigentümers gern.
§ 19 GBO eingetragen wurde. Durch die Eintragung wurde
das Grundbuch unrichtig, weil eine Einigung des Fischereiberechtigten und des Gewässereigentümers über den Wegfall der Beschränkung nicht vorlag (§§ 873, 877 BGB).
d) Das Grundbuch ist nicht durch gutgläubigen Erwerb eines
unbeschränkten Fischereirechts seitens der am gleichen
Tag als Inhaberin des Fischereirechts eingetragenen Beteiligten richtig geblieben. Durch die Eintragung vom 25.11.1964
wäre das Fischereigrundbuch dann nicht unrichtig geworden, wenn das ohne die Beschränkung auf ein Aalfangrecht
eingetragene Fischereirecht mit seiner Eintragung gutgläubig erworben worden sein sollte. Hierauf beruft sich die
Beteiligte ohne Erfolg.
(1) Umstritten ist, inwieweit der gute Glaube an die Eintragung des Fischereirechts im Fischereigrundbuch geschützt
ist, insbesondere dann, wenn ein Gewässergrundbuch nicht
MittBayNot 1990 Heft 5
angelegt und daher das Fischereirecht dort als Belastung
nicht eingetragen ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 6.7.1914 (BayObLGZ 15, 474) entschieden, daß in
einem solchen Fall dem gutgläubigen Erwerber gegenüber
für den Bestand, Inhalt und Umfang des Fischereirechts
nicht die Eintragungen im Fischereigrundbuch entscheidend sind, sondern die Bestimmungen des das Recht begründenden Vertrags. Unter Berufung auf diese Entscheidung wird ein Schutz des guten Glaubens des Erwerbers
eines Fischereirechts gern. § 892 BGB an den im Fischereigrundbuch eingetragenen Inhalt des Fischereirechts verneint (Bleyer Art. 14 Anm. 6 am Ende; Sprau Art. 40 AGGVG
Rdnr: 47). Demgegenüber hat das Bayerische Oberste
Landesgericht am 23.11.1971 (BayObLGZ 1971, 351/354 f.),
gestützt auf eine Meinung im Schrifttum (vgl. v. MalsenWaldkirch/Hofer Art. 14 Anm. 5 e) entschieden, daß für das
Grundbuchblatt des Fischereirechts der öffentliche Glaube
des Grundbuchs unbeschränkt gelte; die Rechtsvermutung
des § 891 BGB gelte auch dann, wenn nur für das Fischereirecht ein Grundbuchblatt angelegt sei; in diesem Fall gelte
sie sogar gegen den Eigentümer des Fischwassers; der Eingetragene gelte als der Berechtigte und das Recht gelte ab
dem Tag der Eintragung als bestehend mit dem im Grundbuch eingetragenen Inhalt. Eine Auseinandersetzung mit
der Entscheidung vom 6.7.1914 findet nicht statt; diese Entscheidung ist nicht erwähnt. Gestützt auf die Entscheidung
vom 23.11.1971 wird auch im Schrifttum (vgl. Altenöder/Kein
Art. 14 Rdnr. 6) die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs
eines nur im Fischereigrundbuch eingetragenen Fischereirechts für möglich gehalten.
(2) Der Senat hält einen gutgläubigen Erwerb nach den allgemeinen Vorschriften aufgrund der Eintragungen im Fischereigrundbuch ohne Einschränkung für möglich, solange ein
Gewässergrundbuch nicht angelegt ist, in dem das Fischereirecht als Belastung einzutragen wäre.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß für Bestand, Inhalt
und Umfang des Fischereirechts das Grundbuch des Gewässergrundstücks maßgebend ist, während das Fischereigrundbuch den Inhaber und die Belastungen verlautbart (vgl.
§ 14 Abs. 2 FischG; Altenöder/Keiz Art. 14 Rdnrn. 2, 6; Bleyer
Art. 14 Rdnr. 3 a). Solange aber ein Gewässergrundbuch
nicht angelegt ist, besteht kein Grund, den Schutz des guten
Glaubens an die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen im Fischereigrundbuch nur auf die Inhaberschaft
und die Belastungen des Fischereirechts zu beschränken.
Dies ist nur gerechtfertigt, wenn ein Gewässergrundbuch
angelegt ist. In der Entscheidung des Bayerischen Obersten
Landesgerichts vom 6.7.1914 wird ein Schutz des guten Glaubens an die Richtigkeit der Eintragungen im Fischereigrundbuch über Bestand, Inhalt und Umfang des Fischereirechts
unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichsgerichts
(RGZ 62, 99/101) mit der Begründung verneint, daß das
Grundbuch eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeitder Eintragungen nur hinsichtlich solcher Rechte leiste,
die, um Dritten gegenüber Wirksamkeit zu haben, der Eintragung bedürften; diese Voraussetzung treffe auf das Fischereirecht jedenfalls solange nicht zu, als für das Gewässer,
an dem das Recht bestehe, ein Blatt nicht angelegt sei.
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum nicht mehr fest. Er erachtet
einen gutgläubigen Erwerb auch bei solchen Rechten, die
nicht der Eintragung im Grundbuch bedürfen, um gegenüber
Dritten zu wirken, jedenfalls ab dem Zeitpunkt für möglich,
würde eine dauernde Rechtsunsicherheit aufrechterhalten,
die durch die Publizität des Grundbuchs verhindert werden
soll (MünchKomm/Wacke BGB 2., Aufl. Rdnr. 15, RGRKBGB/Augustin 12. Aufl. Rdnr. 25, Soergel/Stürner BGB
12. Aufl. Rdnr. 9, jeweils zu § 892; a. M. Palandt/Bassenge
BGB 49. Aufl. § 892 Anm. 2). Diese Auffassung findet eine
Stütze in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
8.4.1988 (BGHZ 104, 139 [= MittBayNot 1988, 174 = DNotZ
1989, 146]). Dort ist entschieden, daß bei einer altrechtlichen
Dienstbarkeit im Hinblick auf Art. 187 Abs. 1 EGBGB die
Möglichkeit eines gutgläubigen lastenfreien .Erwerbs des
Grundstücks nicht besteht, solange die Grunddienstbarkeit
nicht im Grundbuch eingetragen ist; sobald die Grunddienstbarkeit aber eingetragen ist, kommt ein gutgläubiger
lastenfreier Grundstückserwerb in Betracht, wenn die
Grunddienstbarkeit später zu Unrecht wieder gelöscht wird.
In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof an der
gegenteiligen Ansicht in der Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 62, 99), auf die sich die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6.7.1914 stützt, ausdrücklich nicht festgehalten.
(3) Ein gutgläubiger Erwerb eines unbeschränkten Fischereirechts durch die Beteiligte mit ihrer Eintragung am
25.11.1964 ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Daß die Beteiligte am gleichen Tag im Grundbuch eingetragen wurde, an dem das Fischereirecht ohne die Beschränkung gebucht wurde, stünde einem gutgläubigen Erwerb
nicht entgegen. Denn der gute Glaube des Erwerbers ist
auch an die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuch geschützt, die gleichzeitig mit seiner Eintragung vorgenommen werden (Palandt/Bassenge § 892 Anm. 7 d dd). Bei
einem gutgläubigen Erwerb eines unbeschränkten Fischereirechts durch die Eintragung vom 25.11.1964 wäre das
Grundbuch durch die Eintragung vom 15.8.1989 unrichtig geworden. Diese Eintragung verlautbart wiederum ein beschränktes Fischereirecht. Die Beschränkung hätte aber zu
ihrer Wirksamkeit eine nicht vorliegende Einigung mit der
Beteiligten als der Inhaberin des Fischereirechts zur Voraussetzung (§§ 873, 877 BGB).
Ein gutgläubiger Erwerb ist hier aber weder nachgewiesen
noch auch nur glaubhaft gemacht. § 892 BGB setzt einen
rechtsgeschäftlichen Erwerb voraus, findet also bei einem
Erwerb im Weg der vorweggenommenen Erbfolge als einer
Gesamtrechtsnachfolge keine Anwendung (BayObLG NJWRR 1986, 882 m. w. N. [= MittBayNot 1986, 130]). Die Beteiligte hat ihren Grundbesitz einschließlich des Fischereirechts
aber aufgrund eines Übergabevertrags von ihrem Vater erlangt. Es liegt daher nahe, daß es sich um eine vorweggenommene Erbfolge handelt. Darüber hinaus bestehen auch
-Zweifel am guten Glauben der Beteiligten bei ihrer Eintragung als Inhaberin des Fischereirechts. In der Anlage zu
dem Überlassungsvertrag ist das Fischereirecht als beschränktes Recht aufgeführt. Es liegt daher nahe, daß die
Beteiligte, die das Recht von ihrem Vater erlangt hat, die
Unrichtigkeit des Grundbuchs kannte, das am 25.11.1964 ein
unbeschränktes Fischereirecht auswies.
Bei dieser Sachlage sind die strengen Anforderungen, die
an den in der Form des § 29 GBO zu erbringenden Nachweis
der Grundbuchunrichtigkeit zu stellen sind (Horber/Demharter§ 22 Anm. 11 a, b m. w. N.), nicht erfüllt. Die in erster Linie
verlangte Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung der
Beschränkung des Fischereirechts ist daher ohne Berichtigungsbewilligung nicht möglich (§ 22 GBO). Aber auch die
Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1
GBO) kommt nicht in Betracht, weil im Hinblick auf die
große Wahrscheinlichkeit, daß es sich bei der Überlassung
um eine vorweggenommene Erbfolge handelt, eine Grundbuchunrichtigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht ist.
Schließlich kann die Eintragung vom 15.8.1989 auch nicht als
inhaltlich unzulässig gelöscht werden (§ 53 Abs. 1 Satz 2
GBO). Inhaltlich unzulässig wäre die Neueintragung eines
beschränkten Fischereirechts (Art. 11 FischG). Um eine
solche Eintragung handelt es sich hier aber nicht. Das Recht
9. BGB §§ '1408, 1415 ff (Vereinbarung und sofortige Aufhebung der Gütergemeinschaft)
Gütergemeinschaft kann zu dem alleinigen Zweck der
Eigentumsübertragung vereinbart und alsbald wieder aufgehoben werden, allerdings nicht in einer Urkunde.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.2.1990 — 8 W 164 und
165/89 — mitgeteilt von A. Be/z, Vorsitzender Richter am
OLG Stuttgart
Aus dem Tatbestand:
In notarieller Urkunde vom 24.2.1988 haben die Beteiligten unter A.
die Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbart,
.unter B. einen Erbvertrag geschlossen, unter C. den in Teil A. der
Urkunde begründeten Güterstand der Gütergemeinschaft wieder aufgehoben und für die Zukunft den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, sowie Berichtigung des Grundbuchs
durch Eintragung beider Ehegatten zum Gesamtgut der beendeten
Gütergemeinschaft beantragt.
Dieser Antrag wurde vom Grundbuchamt, die Beschwerde vom Landgericht zurückgewiesen.
Am 22.3.1988 haben die Beteiligten in notarieller Urkunde erneut den
Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, in einer weiteren
Urkunde vom selben Tag wieder aufgehoben und nochmals beantragt, das Grundbuch durch Eintragung beider Ehegatten zum
Gesamtgut der beendeten Gütergemeinschaft zu berichtigen. Dieser
Antrag wurde mit Beschluß des Grundbuchamts, die Beschwerde
der. Beteiligten mit Beschluß des Landgerichts zurückgewiesen.
Gegen beide Beschlüsse haben die Beteiligten weitere Beschwerde
eingelegt.
Aus den Gründen:
1. Der Beschluß des Landgerichts beruht auf der Erwägung,
daß durch die Vereinbarungen vom 24.2. 1988 der Güterstand
der Beteiligten nie verändert worden sei, da die Änderung
frühestens mit Schluß der Beurkundung eingetreten wäre, in
diesem Moment aber Einigkeit bestanden habe, daß der
Güterstand hinfort der gleiche sein solle wie vor der Beurkundung.
Diese Auffassung ist richtig. Die mit der weiteren Beschwerde vorgetragenen Einwände vermögen eine andere
Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zutreffend ist zwar, daß
in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben Beteiligten zusammengefaßt werden können, mit denen sich gegenseitig bedingende und voneinander abhängige Rechtsverhältnisse geregelt werden. Daraus läßt sich aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht ableiten,
daß alles, was in verschiedenen Urkunden von denselben
Beteiligten erklärt wird, von diesen Beteiligten — mit gleicher Wirkung - auch in einer Urkunde erklärt werden kann.
MittBayNot 1990 Heft 5

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BayObLG

Erscheinungsdatum:

26.07.1990

Aktenzeichen:

BReg. 2 Z 73/90

Erschienen in:

MittBayNot 1990, 309

Normen in Titel:

BGB § 892; FischG Art. 14