Löschung eines eingetragenen Insolvenzvermerks; Eintragung eines Amtswiderspruchs
letzte Aktualisierung: 12.4.2019
OLG München, Beschl. v. 28.2.2019 – 34 Wx 318/18
BGB §§ 873 Abs. 1, 894; GBO §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1, 38, 53 Abs. 1; InsO §§ 27, 32 Abs. 1 u. 2;
Löschung eines eingetragenen Insolvenzvermerks; Eintragung eines Amtswiderspruchs
1. Das Grundbuch kann durch Löschung eines auf Behördenersuchen eingetragenen
Insolvenzvermerks (nur) berichtigt werden, wenn der Nachweis der Unrichtigkeit geführt ist.
2. Ein Amtswiderspruch kann gegen die Eintragung eines Insolvenzvermerks schon deshalb nicht
eingetragen werden, weil der Insolvenzvermerk lediglich sichernde Wirkung hat, aber keine
Grundlage für gutgläubigen Erwerb sein kann.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1, eine GmbH, deren Geschäftsführer laut Handelsregistereintrag der Beteiligte zu 2 ist, ist seit
dem 12.2.2015 aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 25.7.2014 im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz
eingetragen.
Auf Ersuchen des Zwangsvollstreckungsgerichts wurde am 13.1.2015 erneut in Abteilung II (lfd. Nr. 16)
vermerkt, dass die Zwangsversteigerung angeordnet wurde.
Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts vom 18.1.2016 und 13.6.2017 wurden in Abteilung II am 4.2.2016 ein
allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 InsO (lfd. Nr. 17) und am 27.7.2017 die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens (lfd. Nr. 18) im Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 18.11.2017, eingegangen beim Grundbuchamt am 27.11.2017, beantragte der Beteiligte zu 2
für die Beteiligte zu 1, einen Widerspruch gegen den Zwangsversteigerungsvermerk und den Insolvenzvermerk
einzutragen oder in sonstiger Weise im Grundbuch publik zu machen, dass widersprochen wurde. Er führte zur
Begründung aus:
Die Forderung der die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigerin sei befriedigt; mit der Rücknahme des
Versteigerungsantrags sei zeitnah zu rechnen.
Das Insolvenzverfahren sei unzulässig. Der Eröffnungs- und Bestellungsbeschluss sei mangels Zuständigkeit
des tätig gewordenen Gerichts unwirksam. Die Entscheidung sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör ergangen, außerdem als willkürlich und nichtig zu werten. Sie beruhe auf einer Straftat, denn das
Insolvenzgericht habe seine Zuständigkeit auf der Grundlage eines bewusst in Betrugsabsicht falsch erstellten
Gutachtens angenommen. Außerdem liege kein Insolvenzgrund vor. Auch deshalb hätte das Verfahren nicht
eröffnet werden dürfen.
Weil der Insolvenzverwalter den Verkauf des Grundbesitzes vorantreibe, bestehe dringender Bedarf für die
Eintragung eines Widerspruchs, damit ein möglicher Käufer nicht gutgläubig sei.
Zur Glaubhaftmachung wurden Schreiben der Beteiligten zu 1, gerichtet an die Gläubigerbank und das
Insolvenzgericht, in Ablichtung beigefügt.
Den Löschungsantrag hat das Grundbuchamt als Anregung auf Eintragung von Amtswidersprüchen gegen die
Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks und des Insolvenzvermerks ausgelegt. Mit Beschluss vom
7.3.2018 hat es diese Anregung abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Eintragung von Amtswidersprüchen
lägen nicht vor. Bei der Eintragungstätigkeit seien gesetzliche Vorschriften nicht verletzt worden. Außerdem
könne sich an die Eintragung der Vermerke kein gutgläubiger Erwerb anschließen.
Am 21.3.2018 hat das Grundbuchamt auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts vom 16.3.2018 unter
gleichzeitiger Rötung des Zwangsversteigerungsvermerks dessen Löschung eingetragen.
Mit Schreiben vom 9.4.2018, eingegangen beim Grundbuchamt am 12.4.2018, hat der Beteiligte zu 2 in eigenem
Namen sowie namens der Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 3 - einer GmbH, deren Geschäftsführer er
ebenfalls sei - Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung eingelegt, mit der er die Löschung beider
Vermerke weiterverfolgt und hilfsweise die Eintragung eines Widerspruchs beantragt. Zur Begründung führt er
aus:
Im Insolvenzverfahren sei über den Antrag, den Eröffnungs- und Bestellungsbeschluss unter Klarstellung der
Unwirksamkeit aufzuheben, noch nicht entschieden. Der Verstoß gegen die ausschließliche Zuständigkeit liege
aber offen zutage, denn Geschäftssitz und wirtschaftlicher Mittelpunkt lägen am Satzungssitz gemäß
Handelsregistereintrag. Es sei offenkundig, dass hier unter Missbrauch eines unzulässigen Insolvenzverfahrens
ein beispielloser Betrug und ein schwerer Fall von Untreue verübt werde. Im Versteigerungsverfahren habe die
Gläubigerbank die Einstellung beantragt.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 13.9.2018 nicht abgeholfen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Zulässig ist nur die von der Beteiligten zu 1 eingelegte Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung
einer Löschung des Insolvenzvermerks richtet.
a) Gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin als für die Führung des Grundbuchs zuständiger Person (§ 23
Nr. 1 Buchst. h RPflG), mit der dem Antrag auf Löschung des Zwangsversteigerungssowie des
Insolvenzvermerks nicht nachgekommen ist, ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 12c Abs. 4 Satz 2, § 71 Abs. 1 GBO
die Beschwerde statthaft. Unerheblich ist dabei, dass eine Entscheidung des/der Urkundsbeamten/in nach § 12c
Abs. 3 Nr. 3 GBO nicht vorausgegangen ist. Entscheidet der Rechtspfleger sogleich anstelle des
Urkundsbeamten, berührt dies die Gültigkeit des Geschäfts nicht (§ 8 Abs. 5 RPflG). Mithin liegt eine wirksame
und rechtsmittelfähige Entscheidung des Grundbuchamts i. S. v. § 71 Abs. 1 GBO vor.
b) Obgleich sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Löschung von Eintragungen
richtet, greift die Beschränkung des § 71 Abs. 2 GBO nicht. Der Zwangsversteigerungsvermerk nach § 19 ZVG
und der Insolvenzvermerk nach § 32 InsO sind Sicherungsmittel mit lediglich negativer Wirkung; diese
Eintragungen nehmen nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (BGH
3715 Rn. 6; BayObLG
Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 132; Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 39).
c) Beschwerdeberechtigt ist die Beteiligte zu 1 als die von den Eintragungen betroffene
Grundstückseigentümerin. Die behauptete Nichtigkeit des dem Grundbucheintrag zugrundeliegenden
Beschlusses über die Insolvenzeröffnung kann sie in eigenem Namen als eine sowohl für die
Beschwerdebefugnis (vgl. Demharter § 71 Rn. 60) als auch für die Begründetheit relevante Tatsache geltend
machen. Bei Einlegung der Beschwerde wurde sie -trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen -
durch den Beteiligten zu 2 wirksam vertreten (vgl. BGH
Soweit die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde allerdings die Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks
weiterverfolgt, erweist sich das Rechtsmittel als von Anfang an unzulässig, weil bereits vor
Rechtsmitteleinlegung der Vermerk auf behördliches Ersuchen hin gelöscht worden ist. Die mit der
angefochtenen Entscheidung verbundene Beschwer war daher insoweit bereits vor Einlegung des Rechtsmittels
entfallen.
d) Hingegen ist der Beteiligte zu 2 als Geschäftsführer der Grundbesitz haltenden Gesellschaft (und
gegebenenfalls der Beteiligten zu 3) durch die angefochtene Entscheidung nicht selbst beschwert; ihm fehlt
daher die Berechtigung, in eigenem Namen gegen die Entscheidung des Grundbuchamts mit der Beschwerde
vorzugehen (Budde in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 71 Rn. 81; Hügel/Kramer § 71 Rn. 224).
Nichts anderes gilt für die Beteiligte zu 3, die mangels Eintragung im Grundbuch (vgl. § 873 Abs. 1 BGB) keine
dinglichen Rechte am Grundbesitz innehat.
Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung nämlich nicht allein aus der
erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags. Auch wirtschaftliche Interessen der Beteiligten zu 2 und 3
genügen nicht (Demharter § 71 Rn. 59; Hügel/Kramer § 71 Rn. 177 ff.; Budde in Bauer/Schaub § 71 Rn. 61 und
61a). Hinzukommen muss vielmehr, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO
antragsberechtigt ist. Geht es um eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO, ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs antragsberechtigt derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig
eingetragen ist, also der unmittelbar gewinnende Teil, dem der Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zusteht,
und derjenige, der zu Unrecht eingetragen ist, also der Buchberechtigte, der sein Buchrecht letztlich unmittelbar
durch die berichtigende Eintragung verliert (BGH
Budde in Bauer/Schaub § 71 Rn. 74). Danach scheidet eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2 und 3
aus, denn deren Rechtsstellung ist durch die Entscheidung des Grundbuchamts - ihre Unrichtigkeit in dem mit
der Beschwerde behaupteten Sinn unterstellt - weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigt.
2. Im Umfang seiner Zulässigkeit erweist sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 als unbegründet, denn weder
die Voraussetzungen für eine Amtslöschung des Insolvenzvermerks nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO noch
diejenigen für eine berichtigende Löschung nach § 22 GBO liegen vor. Deshalb wirkt es sich auf die
Beschwerdeentscheidung im Ergebnis nicht aus, dass das Grundbuchamt den Löschungsantrag lediglich als
Anregung zur Vornahme einer Amtstätigkeit nach § 53 GBO ausgelegt hat.
Auch die hilfsweise begehrte Eintragung eines Amtswiderspruchs scheidet aus.
a) Eine Löschung von Amts wegen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil
die Eintragung des Insolvenzvermerks nicht ihrem Inhalt nach unzulässig ist (vgl. Senat vom 21.10.2016, 34 Wx
327/16 =
b) Aber auch eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 Abs. 1 GBO durch Löschung des Vermerks
scheidet hier aus. Zwar steht der Durchführung eines Berichtigungsverfahrens nicht entgegen, dass die
Eintragung, deren Berichtigung beantragt wird, auf Grund eines Behördenersuchens nach § 38 GBO erfolgt ist
(BGH
aa) Das Grundbuch kann gemäß § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GBO berichtigt werden, wenn die Tatsachen, die
dessen Unrichtigkeit sowie die Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung (hier: Löschung des
Insolvenzvermerks) bedingen, durch grundsätzlich lückenlosen, besonders formalisierten Nachweis (§ 29 Abs. 1
GBO) belegt sind. An die Nachweisführung sind nach einhelliger Auffassung strenge Anforderungen zu stellen.
Ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass alle Möglichkeiten
ausgeräumt werden, die der Richtigkeit der erstrebten Eintragung entgegenstehen (Schäfer in Bauer/Schaub §
22 Rn. 171 m. w. Nachw.).
Dieser Nachweis ist von der Beteiligten zu 1 als Antragstellerin zu führen (Demharter § 22 Rn. 36; Hügel/Holzer
§ 22 Rn. 58). Dabei gilt der grundbuchrechtliche „Beibringungsgrundsatz“; eine Sachaufklärung von Amts wegen
durch das Grundbuchamt findet nicht statt (BayObLG
174).
Unrichtig ist das Grundbuch, wenn der Buchinhalt nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt (§ 894
BGB; Hügel/Holzer § 22 Rn. 25; Schäfer in Bauer/Schaub § 22 Rn. 38).
bb) Dass der eingetragene Insolvenzvermerk (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO) unrichtig sei, mithin dass die vom
Grundbuch verlautbarte Verfügungsentziehung nach materiellem Recht deshalb nicht bestehe, weil ein
wirksamer Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO) nicht vorliege (Schäfer in Bauer/Schaub § 22 Rn. 40 f.), hat die
Beteiligte zu 1 zwar behauptet, jedoch nicht nachgewiesen.
(1) Die Einlegung der (sofortigen) Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 InsO gegen den Eröffnungsbeschluss des
Insolvenzgerichts vom 9.6.2017 hat gemäß § 4 InsO mit § 570 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung (vgl.
auch § 34 Abs. 3 InsO; Uhlenbruck/Zipperer InsO 15. Aufl. § 27 Rn. 20). Fehlende Bestandskraft des
Eröffnungsbeschlusses bewirkt deshalb keine Grundbuchunrichtigkeit.
(2) Die tatsächlichen Behauptungen, aus denen die Beteiligte zu 1 die angebliche Nichtigkeit des
Eröffnungsbeschlusses herleitet, sind nicht nachgewiesen.
(i) Die Behauptung, der Eröffnungsbeschluss sei von einem anderen als dem nach § 3 InsO örtlich
ausschließlich zuständigen Gericht erlassen worden, kann nicht allein mit der Handelsregistereintragung belegt
werden. Aus dem Registereintrag geht lediglich der satzungsmäßige Sitz der Beteiligten zu 1 hervor (§ 3 Abs. 1
Satz 1 InsO i. V. m. §§ 12, 17 ZPO). Wo der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der
Beteiligten zu 1 (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsO) liegt, beurteilt sich aber nach den tatsächlichen Verhältnissen (K.
Schmidt/Stephan InsO 19. Aufl. § 3 Rn. 7; Uhlenbruck/Zipperer § 3 Rn. 4 f.). Die behauptete Übereinstimmung
mit dem Gesellschaftssitz ist nicht durch öffentliche Urkunden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO) nachgewiesen.
Glaubhaftmachung reicht im Berichtigungsverfahren nicht (Schäfer in Bauer/Schaub § 22 Rn. 171). Außerdem
wäre das tatsächliche Vorbringen schon nicht glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO), denn die zu diesem Zweck
vorgelegten Schreiben der Beteiligten zu 1 stellen sich wiederum lediglich als deren schriftlich geäußerte
Behauptungen dar.
(ii) Dass ein Insolvenzgrund (§§ 16, 17, 19 InsO) im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung
nicht vorgelegen habe (vgl. BGH
Insolvenzverfahren kein wirksamer Gläubigerantrag zugrunde liege (vgl. BGH
behauptete Gehörsverstoß bei Erlass der Eröffnungsentscheidung weder in der erforderlichen Form
nachgewiesen noch sonst offensichtlich.
(iii) Auch das Vorbringen zum angeblich strafrechtlich relevanten Handeln des Insolvenzgutachters,
Zwangsverwalters, Insolvenzverwalters und Grundstückskäufers ist, soweit es jenseits subjektiver Wertungen
einen tatsächlichen Kern in sich trägt, gleichfalls nicht - wie im Grundbuchverfahren gemäß § 29 GBO
erforderlich - mit Urkunden belegt.
(3) Vor allem aber kann eine Eröffnungsentscheidung als staatlicher Hoheitsakt selbst dann, wenn sie fehlerhaft
ergangen ist, nur ganz ausnahmsweise als nichtig angesehen werden (vgl.
Eröffnungsentscheidung eines örtlich unzuständigen Gerichts; allgemein: Uhlenbruck/Zipperer § 27 Rn. 21). Ein
solcher Ausnahmefall kann schon auf der Grundlage des Vorbringens nicht angenommen werden. Die
behaupteten Mängel des Eröffnungsbeschlusses betreffen Tatsachenfragen und rechtliche Würdigungen, die
weder offenkundig noch leicht zu beantworten sind. Die behaupteten Umstände haften nicht dem Beschluss als
offenkundige schwere Fehler an, die geeignet wären, dem Eröffnungsbeschluss den Charakter einer
insolvenzgerichtlichen Entscheidung zu nehmen (vgl.
Uhlenbruck/Zipperer § 27 Rn. 21). Eine Nichtigkeit der Gerichtsentscheidung kann mit ihnen nicht begründet
werden.
c) Ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO kommt gleichfalls nicht in Betracht.
Nach dem Zweck des § 53 Abs. 1 Satz 1GBO kommt ein Amtswiderspruch gegen solche Eintragungen nicht in
Betracht, an die sich gutgläubiger Erwerb nicht anschließen kann (Demharter § 53 Rn. 8). Dazu gehört - wie
ausgeführt - die Eintragung eines Insolvenzvermerks.
Zudem ist für eine Gesetzesverletzung des Grundbuchamts bei Eintragung des Insolvenzvermerks gemäß
Behördenersuchen (§ 38 InsO) nichts ersichtlich. Auch eine Unrichtigkeit des Grundbuchs ist nicht glaubhaft
gemacht. Auf die Ausführungen unter 2. b) wird verwiesen.
3. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung ist nicht veranlasst, ebenso wenig die beantragte
Aktenbeiziehung. Für die angekündigte zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung bestand hinreichend
Gelegenheit. Wie bereits ausgeführt bedarf es zudem nicht lediglich eines Sachvortrags; dieser müsste vielmehr
auch belegt werden, und zwar wegen der im Grundbuchverfahren gemäß § 29 GBO gegebenen
Beweismittelbeschränkung mittels Urkunden. Daher ist die Bitte um weiteres Zuwarten zur etwaigen Ergänzung
des Vorbringens nicht begründet. Soweit in Bezug auf den Beiziehungsantrag ausgeführt wurde, aus der
Gesamtschau des Akteninhalts der genannten Verfahren ergebe sich das behauptete gemeinschaftlich
betriebene Betrugsszenario unter Instrumentalisierung der jeweiligen Gerichte, ist wiederum festzuhalten, dass
in dieser Weise der im Grundbuchverfahren in der Form des § 29 GBO zu führende Nachweis nicht erbracht
werden kann. Der zugrunde liegende Streit ist nicht im Grundbuchverfahren auszutragen und auch nicht zur
Klärung im Grundbuchverfahren geeignet.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Beteiligten die gerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens schon kraft Gesetzes zu tragen haben, § 22 Abs. 1 GNotKG.
Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt der Senat nach dem Regelwert (§ 36 Abs. 1 und 3
GNotKG). Für eine abweichende Bemessung nach § 51 Abs. 2 GNotKG fehlen hinreichende Anhaltspunkte.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG)
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG München
Erscheinungsdatum:28.02.2019
Aktenzeichen:34 Wx 318/18
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
Insolvenzrecht
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
NJW-RR 2019, 1037-1039
Normen in Titel:BGB §§ 873 Abs. 1, 894; GBO §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1, 38, 53 Abs. 1; InsO §§ 27, 32 Abs. 1 u. 2; ZVG § 19