Zur Frage, ob § 23 Abs. 3 WEG abdingbar ist
veräußert und verpfändet werden können. Auch spricht für die
Möglichkeit der Übertragbarkeit hier der Umstand, daß nach
der Eintragung im Grundbuch die Mitglieder der „I.-Stiftungswaldgemeinde" unterschiedlich an dieser Vereinigung beteiligt sind, nämlich von drei ganzen Nutzanteilen mit Bauholzbezugsrecht über zwei und einem Nutzanteil mit und ohne
Bauholzbezugsrecht bis zu einem halben Nutzanteil mit und
ohne Bauholzbezugsrecht. Hier liegt der Schluß nahe, daß zumindest einige dieser Berechtigungen im heutigen Umfang
durch Teilung eines Anteils oder durch Vereinigung mehrerer
Anteile im Wege der Übertragung entstanden sind.
cc) Das Grundbuchamt wird nach alledem den Vollzug der
vorgelegten notariellen Urkunde nur dann verweigern können,
wenn — gegebenenfalls auch nach einer weiteren Zwischenverfügung — Bedenken in der Richtung nicht ausgeräumt
werden können, daß im Rahmen der Verfassung der „I.-Stiftungswaldgemeinde" und der sich hieraus ergebenden
Rechtsverhältnisse der Beteiligten (z.B. etwaige Zustimmungserfordernisse bei einer Anteilsübertragung) eine Abspaltung eines Nutzanteils (oder eines Teils desselben) von
einem bestimmten Anwesen und dessen Übertragung auf ein
anderes, im gleichen Gemeindegebiet gelegenes Grundstück
als rechtlich ausgeschlossen angesehen werden muß. Dabei
wird gegebenenfalls auch zu beachten sein, ob und inwieweit
die Gemeinschaft durch ihre Organe rechtsgültig etwas anderes beschließen kann.
10.
Die Vorschrift des
oder in der Teilungserklärung (im Sinn der Zulässigkeit
schriftlicher Mehrheitsbeschlüsse) abbedungen werden.
BayObLG, Beschluß vom 28.10.1980 — BReg. 2 Z 63/80 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
1. Der Beteiligte zu 1) ist im Teileigentumsgrundbuch als Eigentümer
zweier Raumeinheiten (je 111500 Miteigentumsanteil verbunden mit
dem Sondereigentum an bestimmten Räumen) eingetragen. Nach
§ 16 Nr. 8 des Vertrags über die Begründung von Sondereigentum
werden Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft in einer Eigentümerversammlung grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt. § 16 Nr. 11 bestimmt, daß für die Wirksamkeit
schriftlicher Beschlüsse die allgemeinen Regelungen über die Beschlußfassung der Eigentümerversammlung mit der Maßgabe gälten,
daß alle nicht binnen einer Abgabefrist von zwei Monaten abgegebenen Stimmen als Nein-Stimmen anzusehen seien.
Verwalter der Teileigentumsanlage war die Beteiligte zu 3). Im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung, wonach der Verwalter nicht
auf eine längere Zeit als fünf Jahre bestellt werden darf, veranlaßte
die Beteiligte zu 3) durch Schreiben an alle Teileigentümer vom
2.4.1979 eine schriftliche Abstimmung über eine Neubestellung als
Verwalter. Laut notariell beglaubigtem Ergebnisprotokoll vom
16.7.1979 sind hierauf 1266 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme eingegangen; 233 Stimmen wurden nicht abgegeben und als Nein-Stimmen gewertet. Die Beteiligte zu 3) betrachtete sich hierauf als erneut zum
Verwalter bestellt.
2. Mit notarieller Urkunde vom 3.4.1979 übertrug der Beteiligte zu 1)
die genannten Raumeinheiten auf den Beteiligten zu 2). Auf den vom
Beteiligten zu 2) eingereichten Vollzugsantrag beanstandete der
Grundbuchrechtspfleger zunächst mit Zwischenverfügung vom
7.9.1979 unter anderem (Nr. 3), die Zustimmungserklärung des Verwalters liege nicht vor.
Als hierauf unter Bezugnahme auf die schriftliche Beschlußfassung
über die Wiederbestellung der Beteiligten zu 3) als Verwalter deren
notariell beglaubigte Zustimmungserklärung vorgelegt wurde, beanstandete der Grundbuchrechtspfleger mit weiterer Zwischenverfügung vom 15.10.1979 das Fehlen einer rechtswirksamen Zustimmungserklärung des Verwalters. Nach
wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung schriftlich erklärt
hätten. Dies sei hier aber nicht der Fall.
Hiergegen richtete sich die Erinnerung vom 7.2.1980.
Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen. Nach Vorlage wies das Landgericht die Beschwerde mit Beschluß vom 24.3.1980 als unbegründet
zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Aus den Gründen:
Die zulässige weitere Beschwerde (§§ 78, 80 Abs. 1 Satz 2
GBO) ist nicht begründet.
1. Im vorliegenden Fall ist als (dinglicher) Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen, daß zur Veräußerung
des Teileigentums grundsätzlich die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist. Gegen die Wirksamkeit dieser auf § 12
Abs. 1,
Bis zur Erteilung der Zustimmung des Verwalters ist das Veräußerungsgeschäft nach
unwirksam (vgl. Bärmann/Pick/Merle § 12 Rdnr. 41). Das
Grundbuchamt hat im Rahmen des
139/140 f.), hier also die Frage, ob der Verwalter rechtswirksam der Veräußerung des Teileigentums zugestimmt hat (vgl.
116, Einl. E 62 ff., 65; Horber GBO 15. Aufl. Anh. zu § 3 Anm.
3 A a).
Hier haben zwar die Beteiligten zu 1) und 2) auf die erste Zwischenverfügung des Rechtspflegers vom 7.9.1979 die Zustimmung der Beteiligten zu 3) vom 9.8.1979 in der Form des § 29
GBO am 17.9.1979 vorgelegt. Der Prüfungspflicht des Grundbuchamts unterlag aber auch die Frage, ob die Beteiligte zu
3) berechtigt war, eine solche Zustimmungserklärung abzugeben, ob sie also wirksam zum Verwalter bestellt worden war
(
45; vgl. auch BayObLGZ 1961,392/394 f.; 1964, 237/239 f.). Dies
hat das Grundbuchamt nach den hierfür zum Nachweis vorgelegten Unterlagen (
zutreffend verneint.
2. Die Beteiligte zu 3), deren Amtszeit als Verwalter nach Art.
3 §§ 2, 5 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht vom
30.7.1973 (BGBl 1 S. 910) am 30.9.1978 geendet hatte (vgl. BayObLG
Wiederbestellung als Verwalter das schriftliche Verfahren
nach § 16 Nr. 11 des Vertrags über die Begründung von Sondereigentum vom 18.6.1973 eingeleitet. Innerhalb der vorgesehenen Zweimonatsfrist waren bei der Beteiligten zu 3) nach
der vorgelegten Feststellung durch den (bisherigen) Verwalter, durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats und
durch einen weiteren Teileigentümer 1266 Ja-Stimmen und eine Nein-Stimme eingegangen; 233 Teileigentümer hatten sich
nicht geäußert, was als Nein-Stimmen gewertet wurde.
Dem Landgericht ist darin zustimmen, daß hierin eine rechtswirksame (Wieder-)Bestellung der Beteiligten zu 3) als Verwalter der Teileigentumsanlage nicht erblickt werden kann. Der
MittBayNot 1981 Heft 1 27
Verwalter ist nach
solcher Mehrheitsbeschluß setzt aber nach § 23 Abs. 1, 2
WEG grundsätzlich eine Beschlußfassung in einer Eigentümerversammlung, zu der unter Angabe des Gegenstands der
Beschlußfassung geladen worden ist, voraus.
Auch ohne eine solche Versammlung ist nach § 23 Abs. 3
WEG ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß schriftlich erklären. Auch
in den Fällen, in denen — wie hier — die Entscheidung durch
Mehrheitsbeschluß an sich zulässig wäre, ist für das Zustandekommen eines rechtswirksamen Beschlusses im schriftlichen Verfahren nach der eindeutigen Fassung des § 23 Abs. 3
WEG einstimmige Zustimmung aller Wohnungs-(Teil-)Eigentümer erforderlich (vgl. statt vieler
Bärmann/Pick WEG 9. Aufl. Anm. II 3, Weitnauer/Wirths WEG
5. Aufl. Rdnr. 3 b, je zu § 23; Diester Wichtige Rechtsfragen
des Wohnungseigentums, Schriftenreihe der NJW Heft 19
Rdnr. 279; Palandt BGB 39. Aufl.
fehlt es im vorliegenden Fall, da jedenfalls eine Nein-Stimme
ausdrücklich als solche eingegangen ist. Ob im Rahmen der
schriftlichen Beschlußfassung auch die nicht abgegebenen
Stimmen als Stimmenthaltung und damit zwingend als NeinStimmen gewertet werden müssen (vgl. AG Königstein/Taunus
3. Nach § 16 Nr. 11 des genannten Vertrags über die Begründung von Sondereigentum sollen für die Wirksamkeit schriftlicher Beschlüsse (von den Besonderheiten der Abstimmungsfrist usw. abgesehen) die allgemeinen Regelungen über die
Beschlußfassung der Eigentümerversammlung gelten. Soweit hierin zum Ausdruck kommen soll, auch für die Wirksamkeit von im schriftlichen Verfahren zustande gekommenen
Beschlüssen der Teileigentümer genüge — in Abweichung
von
Denn
Vereinbarung der Wohnungseigentümer (oder in der Teilungserklärung) abbedungen werden kann.
a) Die Vorschrift des
Königstein/Taunus
Aufl. Anm. II 3, Weitnauer/Wirths Rdnr. 3 b, je zu § 23;
Diester aaO Rdnr. 277; auch Hoffmann-BeckinglSchippel
Beck'sches Formularbuch zum Bürgerlichen, Handels- und
Wirtschaftsrecht IV, 31, § 16 Nr. 7 gehen ersichtlich hiervon
aus). Soweit hierfür überhaupt eine Begründung gegeben
wird, wird auf die Vertragsfreiheit sowie auf die Bestimmung
des
soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Uneingeschränkt und ohne Begründung halten ferner
abdingbar BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 1 und Soergel BGB 11.
Aufl. Rdnr. 1, je zu
Demgegenüber hat das OLG Köln (WEM 1977, 52/54) — im
Rahmen der Bestätigung eines Verwaltervertrags — angenommen,
der Wohnungseigentümer — über das Für und Wider der vorgesehenen Beschlußfassung eingehend gesprochen worden.
An der Aussprache könnten auch weniger schreibgewandte
Wohnungseigentümer teilnehmen; etaige Unklarheiten oder
Differenzen könnten ausgeräumt oder gegebenenfalls Eigentümer von der Notwendigkeit oder Richtigkeit der zu treffenden Maßnahmen überzeugt werden. Demgegenüber könne im
schriftlichen Verfahren auf eine vorgelegte Frage regelmäßig
nur mit Ja oder Nein geantwortet werden, eine Meinungsäußerung sei nicht üblich, regelmäßig auch nicht vorgesehen
und werde den anderen Wohnungseigentümern jedenfalls
nicht bekannt. Eine Absprache der Wohnungseigentümer
komme, wenn überhaupt, nur zum Schaden der Minderheit
(z.B. bei Abstimmung nach Anteilen in Abweichung von § 25
Abs. 2 Satz 1 WEG) in Betracht. Im Interesse des Minderheitenschutzes müsse deshalb das Erfordernis der Einstimmigkeit bei schriftlicher Beschlußfassung der Wohnungseigentümer als zwingend angesehen werden. Dieser Auffassung haben sich das OLG Hamm (
1978, 319/320) sowie Bärmann/Pick/Merle § 23 Rdnr. 16, Palandt BGB 39. Aufl.
angeschlossen.
b) Auch der Senat folgt der letztgenannten Auffassung
aa) Der Wortlaut des
nicht zu (vgl.
Nachw.). Dies besagt allerdings noch nichts über die Frage
der Abdingbarkeit der Vorschrift durch abweichende Vereinbarung der Wohnungseigentümer (oder in der Teilungserklärung). Die Einschränkung der Vertragsfreiheit in § 10 Abs. 1
Satz 2 WEG a.E. („soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
bestimmt ist") muß jedoch nicht unbedingt im Wortlaut der
einzelnen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes
(wie z.B. in
vielmehr, wenn sich die zwingende Natur der Bestimmung
aus dem mit ihr verfolgten Zweck oder aus der Natur des
Wohnungseigentums und der sich hieraus ergebenden Beziehungen der Wohnungseigentümer untereinander ergibt, wie
dies Z.B. für
Nachw.; vgl. ferner BayObLG
für
Bärmann/Pick/Merle § 26 Rdnrn. 11, 12) angenommen wird
(weitere Beispiele s. bei Bärmann/Pick/Merle vor § 10
Rdnrn. 13, 14).
bb) Die zwingende Natur des
vom OLG Köln aaO zu Recht in den Vordergrund gestellten
Gedanken des Minderheitenschutzes (zu diesem BayObLGZ
1971, 313/321). Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Abstimmungsfrist (von zwei Monaten) vorgesehen ist und innerhalb dieser Frist nicht eingegangene Äußerungen der Wohnungs-(Teil-)Eigentümer als Nein-Stimmen gewertet werden,
besteht für die Wohnungseigentümer nur die Möglichkeit, der
vom Verwalter vorgeschlagenen Beschlußfassung (hier noch
dazu in eigener Sache) zuzustimmen oder sie abzulehnen. Irgendeine Erörterung der für oder gegen diese Maßnahme anzuführenden Gründe oder etwaiger Alternativlösungen ist
nicht möglich. Ebensowenig hat der einzelne, im schriftlichen
Verfahren durch eine angebliche Mehrheit überstimmte WohMittBayNot 1981 Heft 1
Die von der Rechtsbeschwerde demgegenüber in den Vordergrund gestellten Besonderheiten des vorliegenden Falles (ungewöhnliche Größe der Teileigentumsanlage; Zuweisung des
Sondereigentums durch Verlosung nach Einzahlung des Kapitals; keine Eigennutzung durch die Teileigentümer, vielmehr
ausschließlich Nutzung im Rahmen eines Sanatoriumsbetriebs; weitgehend entfernt von der Teileigentumsanlage wohnende Miteigentümer, die deshalb zu einer Eigentümerversammlung nur zu einem geringen Teil erscheinen, so daß die
erste Versammlung vielfach beschlußunfähig ist) sollen dabei
keinesfalls verkannt werden. Es erscheint aber nicht möglich,
bei der Anwendung des
Die vom AG Königstein/Taunus (aaO) und Diester (aaO Rdnr.
279) versuchten Eingrenzungsmerkmale (Angelegenheiten
von geringer Bedeutung; in der Eigentümergemeinschaft —
wo? — bereits erörtert; bei Verlangen eines Wohnungseigentümers Verzicht auf das schriftliche Verfahren und Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung; Behandlung
der nicht abgegebenen Stimmen; Erfordernis eines bestimmten Quorums für die Abstimmung) können weder aus § 23
Abs. 3 WEG noch aus eineranderen Bestimmung entnommen
werden. Sie stehen nach Auffassung des Senats allein dem
Gesetzgeber zu, falls wegen der tatsächlichen Entwicklung
der Wohnungseigentümergemeinschaften und der Möglichkeit ihrer sachgerechten Verwaltung eine Änderung des geltenden Rechts unter Wahrung des erforderlichen Minderheitenschutzes geboten erscheint.
Daß die entsprechende Bestimmung im Vereinsrecht (§ 32
Abs. 2 BGB) für abdingbar angesehen wird (vgl. Sauterl
Schweyer Der eingetragene Verein 11. Aufl. Rdnr. 210) oder
auch im Gesellschaftsrecht unter gewissen Voraussetzungen
schriftliche Mehrheitsentscheidungen zulässig sind (vgl. z.B.
4. Aufl. S. 163), steht dem nicht entgegen. Denn dort sind die
Personengemeinschaften vom Aufbau, der Zusammensetzung und der Möglichkeit des Ausscheidens aus der Gemeinschaft her (vgl. demgegenüber z.B.
ganz anders strukturiert und der — auch dort erforderliche —
Minderheitenschutz folgerichtig anders verwirklicht (vgl. hierzu insbesondere Wiedemann Gesellschaftsrecht Band 1 S.
404 ff., 419 f.). Daß sich eine Wohnungs-(Teil-)Eigentümergemeinschaft im Einzelfall in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung
in bestimmten Beziehungen einer Kapitalgesellschaft annähern mag, läßt für sich allein noch nicht zwingende Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (ohne die Möglichkeit
einer Abgrenzung gegenüber sonstigen Wohnungseigentumsgemeinschaften) als abdingbar erscheinen.
cc) Ist hiernach von der Unabdingbarkeit des § 23 Abs. 3
WEG auszugehen, so bedarf ein im schriftlichen Verfahren
gefaßter Beschluß der Einstimmigkeit. Liegt sie — wie hier —
nicht vor, so ist ein Beschluß nicht zustande gekommen; für
eine Beschlußanfechtung nach § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4
WEG ist daher kein Raum (
OLG Hamburg
zwingendes gesetzliches Verbot auch
MittBayNot 1981 Heft 1
es gleichgültig ist, ob es sich im Einzelfall um eine Vereinbarung oder einen Beschluß der Wohnungseigentümer (vgl. hierzu
4. Das Amtsgericht hat deshalb zu Recht die Zustimmung der
Beteiligten zu 3) zu der Veräußerung des Teileigentums vom
Beteiligten zu 1) an den Beteiligten zu 2) als nicht ausreichend
angesehen.
11. WEG § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2,
§§ 15, 43, 47 Satz 2 (Bedeutung der Zweckbestimmung eines
Teileigentums als Laden)
1. Mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als „Verkaufsraum, Laden" läßt sich der Betrieb einer Gaststätte
(hier: bis in die Nacht hinein geöffnete Pilsstube) nicht vereinbaren.
2. Regelungen in der Teilungserklärung oder Gemeinschafts•
ordnung (hier: über den Gebrauch des Sondereigentums) stehen einer Vereinbarung gleich.
3. Selbständige Auslegung einer ins Grundbuch eingetragenen Zweckbestimmung („Laden") durch das Rechtsbeschwerdegericht.
BayObLG, Beschluß vom 16.6.1980 - BReg. 2 Z 10/79 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
1. Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der
Erdgeschoßwohnung Nr. 26 in der gemäß Teilungserklärung vom
28.6.1973 nebst Nachtrag vom 29.4.1975 aus mehreren Häusern mit
insgesamt 70 Wohnungs- und Teileigentumseinheiten bestehenden
Wohnanlage Robert-Koch-Straße 7, 9, 11 in O. Diese Wohnung grenzt
unmittelbar an das ebenfalls im Erdgeschoß gelegene Teileigentum
Nr. 69 des Antragsgegners an.
In Nr. II derTeilungserklärung sind die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume jeweils in der Überschrift der Spalte über die Zahl der
Räume als „Verkaufsräume" bezeichnet. Unter Nr. IV 2 der Teilungserklärung ist von einem „Ladenzentrum” mit dem „Laden gem. Aufteilungsplan ... 69" die Rede.
Der Ausdruck „Laden" findet sich auch in § 11 Nr. 4 Buchst. a der Gemeinschaftsordnung und in Nr. II des Nachtrags zur Teilungserklärung. Im Aufteilungsplan ist das Teileigentum Nr. 69 als „Blumenladen, Flur und Lager" vermerkt. Im Teileigentums-Grundbuch ist es
als 1108/100000 Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an dem „Laden
Nr. 69 lt. Aufteilungsplan", eingetragen.
In den zunächst als Gemüseladen genutzten Teileigentumsräumen
Nr. 69 betrieb seit Herbst 1976 ein Pächter des Antragsgegners die
bis in die Nacht hinein geöffnete „Pils-Stube Zum Beichtstuhl" (nach
Angabe des Antragsgegners ausgestattet mit 16 Sitzplätzen und
zehn Barhockern).
2. Mit Schriftsatz vom 4.4.1977 beantragte der Antragsteller, den Antragsgegner bei Meldung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, zur Unterlassung der Nutzung seines Teileigentums Nr. 69 als
Gaststätte zu verpflichten.
Durch Beschluß vom 18.7.1977 wies das Amtsgericht den Antrag des
Antragstellers als unbegründet ab.
Gegen den ihm am 28.7.1977 zugestellten Beschluß des Amtsgerichts legte der Antragsteller am 9.8.1977 sofortige Beschwerde ein.
Durch Beschluß des Landgerichts vom 7.12.1978 wurde der Beschluß
des Amtsgerichts aufgehoben; dem Antragsgegner wurde bei Meidung.eines Ordnungsgelds bis zu 500000 DM, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verboten, das Teileigentum Nr. 69
als Gaststätte zu nutzen oder nutzen zu lassen.
Gegen diese, ihm am 22.12.1978 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner am 5.1.1979 durch Anwaltsschriftsatz sofortige weitere
Beschwerde eingelegt.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BayObLG
Erscheinungsdatum:27.10.1980
Aktenzeichen:BReg. 2 Z 63/80
Erschienen in: Normen in Titel:WEG § 23 Abs. 3