Sondernutzungsrecht an einem Zugang zu einem Gemeinschaftsraum
WEG §§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 2, 13 Abs. 2
Sondernutzungsrecht an einem Zugang zu einem Gemeinschaftsraum
An Flächen oder Fluren, die Zugang zu zwingenden Gemeinschaftsräumen ermöglichen, kann ein vertraglich eingeschränktes Sondernutzungsrecht eingeräumt werden.
OLG München, Beschl. v. 10.4.2019 – 34 Wx 92/18
Problem
In einer Teilungserklärung begründete der Eigentümer Sondernutzungsrechte an einem Kellerraum und einer Garage. Die Sondernutzungsfläche war jeweils der einzige Zugang zu einem hinter ihr liegenden Heizungsraum bzw. einem Tankraum, die nach
Entscheidung
Das OLG München hält die Eintragung des Sondernutzungsrechts für zulässig.
Nach
Allerdings schließe diese Regelung nicht die Einräumung von Sondernutzungsrechten an Flächen oder Fluren aus, die Zugang zu zwingenden Gemeinschaftsräumen ermöglichen. Nach einer in der Literatur vertretenen einschränkenden Ansicht könne es sich bei einem solchen Sondernutzungsrecht allerdings um eine unzulässige Umgehung der Regelung
Wird an den Fluren oder vorgelagerten Räumen zu Anlagen und Einrichtungen nach
Vorliegend sei das Sondernutzungsrecht ausdrücklich beschränkt eingeräumt, sodass der Zugang der weiteren Wohnungseigentümer zur Heizung und dem Tankraum schon deswegen gewährleistet sei.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG München
Erscheinungsdatum:10.04.2019
Aktenzeichen:34 Wx 92/18
Rechtsgebiete:WEG
Erschienen in:
DNotI-Report 2019, 77
MittBayNot 2019, 451-452
ZWE 2019, 263-265
WEG §§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 2, 13 Abs. 2