OLG Köln 14. September 2022
2 Wx 190/22
FamFG §§ 352 Abs. 2, 352e

Nachweis der Erbfolge durch privatschriftliches Testament im Erbscheinsverfahren

FamFG §§ 352 Abs. 2, 352e
Nachweis der Erbfolge durch privatschriftliches Testament im Erbscheinsverfahren

Zum Nachweis der Erbfolge im Erbscheinsverfahren ist die Vorlage beglaubigter Abstammungsurkunden nicht erforderlich, wenn der Erbe im maßgeblichen privatschriftlichen Testament durch Angabe seines Namens und Geburtsdatums eindeutig identifizierbar ist.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Beschl. v. 14.9.2022 – 2 Wx 190/22

Problem
Die Erblasserin hat mit privatschriftlichem Testament aus dem Jahr 2010 Folgendes verfügt: „Hiermit setze ich meinen Sohn [es folgt der vollständiger Name des Beteiligten], geb. [es folgt das Geburtsdatum des Beteiligten] als meinen Alleinerben ein.“ Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Beteiligte beim Nachlassgericht unter Bezugnahme auf dieses Testament die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerbe ausweist. Das Nachlassgericht forderte vom Beteiligten die Vorlage einer Geburtsurkunde, aus der sich ergebe, dass er der Sohn der Erblasserin sei. Die Bezeichnung als „Sohn“ sei ein für die Erbeinsetzung maßgebliches Kriterium. Das Testament sei so zu verstehen, dass der Beteiligte nicht Erbe sein solle, wenn er nicht der Sohn der Erblasserin sei. Nachdem der Beteiligte die Vorlage verweigerte, wies das Nachlassgericht den Antrag zurück.

Entscheidung
Das OLG Köln gab der Beschwerde des Beteiligten gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Recht. Der Erbschein sei antragsgemäß zu erteilen, da das Gericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags erforderlich seien, gemäß § 352e Abs. 1 S. 1, 2 FamFG für festgestellt erachte. Der Vorlage einer Geburtsurkunde bedürfe es nicht. Welche Angaben ein Erbscheinsantrag zu enthalten habe, folge bei einer Bezugnahme auf eine Verfügung von Todes wegen aus § 352 Abs. 2 FamFG. Dessen Anforderungen seien erfüllt. Insbesondere liege das Testament aus 2010 vor, in dem der Beteiligte namentlich und unter Angabe seines Geburtsdatums genannt sei.

Das Nachlassgericht könne zwar nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen. Insbesondere genüge die bloße Vorlage einer Verfügung von Todes wegen nicht, wenn diese lediglich auf den Verwandtschaftsgrad Bezug nehme («mein Sohn») und der Erbe daher nur unter Berücksichtigung weiterer Umstände identifiziert werden könne. Im zu entscheidenden Fall stehe die Identität des Erben jedoch fest. Für weitere Ermittlungen lägen daher keine Anhaltspunkte vor.

Die Angabe «Sohn» sei außerdem nicht als Bedingung für die Erbeinsetzung zu verstehen. Denn ob der Beteiligte tatsächlich der Sohn der Erblasserin sei oder nur von ihr so genannt werde, habe die Erblasserin selbst am besten gewusst. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass die Erblasserin die Einsetzung des Beteiligten zu ihrem Alleinerben davon abhängig machen wollte, dass er ihr Sohn sei.

Praxishinweis
Bei der Beurkundung von Erbscheinsanträgen, die auf privatschriftlichen Verfügungen von Todes wegen beruhen, in denen die Erben namentlich und unter Angabe ihres Geburtsdatum genannt sind, bedarf es in der Regel über die Angaben in § 352 Abs. 2 FamFG hinaus nicht des Nachweises eines Verwandtschaftsverhältnisses durch Vorlage beglaubigter Abstammungsurkunden. Bei der Beratung zu privatschriftlichen Testamenten sollte darauf hingewiesen werden, dass die Bedachten möglichst präzise, zumindest unter Nennung des vollständigen Namens und Geburtsdatums bezeichnet werden.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Köln

Erscheinungsdatum:

14.09.2022

Aktenzeichen:

2 Wx 190/22

Rechtsgebiete:

Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar)

Erschienen in:

DNotI-Report 2022, 157-158

Normen in Titel:

FamFG §§ 352 Abs. 2, 352e