OLG Brandenburg 02. März 2020
9 UF 8/20
FamFG §§ 58, 68 Abs. 3 S. 2, 69 Abs. 1 S. 2, 224 Abs. 2; VersAusglG §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 2, 7, 8 Abs. 2, 10 Abs. 1, 14 Abs. 1

Unzulässige Teilentscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG

letzte Aktual is ierung: 16.07.2020
OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.3.2020 – 9 UF 8/20

FamFG §§ 58, 68 Abs. 3 S. 2, 69 Abs. 1 S. 2, 224 Abs. 2; VersAusglG §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 6
Abs. 2, 7, 8 Abs. 2, 10 Abs. 1, 14 Abs. 1
Unzulässige Teilentscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 S. 2
FamFG

1. Stellt ein Beschluss in der Formel fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, lassen
die Entscheidungsgründe jedoch nicht erkennen, hinsichtlich welcher Anrechte der Wertausgleich
auf welcher Grundlage unterbleibt, so stellt dies eine unzulässige Teilentscheidung nach § 69 Abs. 1 S. 2
FamFG dar.
2. Auszugleichende Beamtenanrechte des Beitrittsgebiets sind seit dem Jahr 2010 in Entgeltpunkte
umzurechnen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

Gründe:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Versorgungsausgleichssache.

I.
Die Beteiligten haben unter dem 21. Dezember 2018 vor dem Notar M… in B… (Urkundenrolle Nr.
… / 2018, Bl. 28 ff. HA) eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung geschlossen, deren Ziff. VII.
Versorgungsausgleich wie folgt lautet:

Die Eheleute sind sich einig darüber, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.
Der Ehemann ist Beamter, die Ehefrau erhält eine Versorgung über die Deutsche
Rentenversicherung Bund.

Bei Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens werden die Auskünfte der
Versorgungsträger eingeholt, die Anrechte werden nach dem Halbteilungsgrundsatz
geteilt.

Die Ehefrau erklärt ihre Zustimmung dazu, dass sie mit einer Verrechnungsabrede
dahingehend einverstanden ist, dass sie ihre Anwartschaften bei der Rentenversicherung
Bund vollständig behält. Im Gegenzug ist der Ehemann berechtigt in Höhe seines
korrespondierenden Kapitalbetrages teilweise seine Anrechte bei der Beamtenversorgung
soweit sie dem korrespondierenden Kapitalwert entsprechen zu verrechnen. Im Übrigen
findet der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften statt.
Die Ehezeit des Versorgungsausgleichs ist die Zeit vom … . September 2002 bis … . Januar
2019. In dieser Zeit haben die Ehegatten nach den erstinstanzlich eingeholten Auskünften dem
Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte erworben, die hier übersichtshalber dargestellt
werden:

Antragstellerin
DRV Berlin-Brandenburg (Auskunft vom 13. September 2019, Bl. 23 VA)
o Allgemeine Rentenversicherung
Ehezeitanteil 1,4472 Entgeltpunkte
Ausgleichswert 0,7236 Entgeltpunkte
Korrespondierender Kapitalwert 5.235,67 €
o Allgemeine Rentenversicherung/Ost
Ehezeitanteil 12,7914 Entgeltpunkte/Ost
Ausgleichswert 6,3957 Entgeltpunkte/Ost
korrespondierender Kapitalwert 42.690,62 €
… Lebensversicherung AG (Auskunft vom 2. April 2019, Bl. 8 VA)
o Rentenversicherung i.S.d. AltzertG
Ehezeitanteil 2.600,47 €
Ausgleichswert (nach Abzug von Kosten) 1.200,24 €
Antragsgegner
Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Auskunft vom 29. Mai
2019, Bl. 16 VA)

o Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften als Anrecht mit Westdynamik
Ehezeitanteil von 1.437,27 € monatlich
ein Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts sowie eine (konkrete)
Angabe für den korrespondierenden Kapitalwert des § 47 VersAusglG fehlt
DRV Berlin-Brandenburg (Auskunft vom 24. Oktober 2019, Bl. 32)
o keine Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 5. Dezember 2019 des Amtsgerichts Oranienburg (Bl. 42
HA) ist die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden (Nr. 1 des Tenors) sowie
folgende Regelung zum Versorgungsausgleich (Nr. 2 des Tenors) getroffen worden:

2. Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der
evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Az. 7…) zu Gunsten
der Antragstellerin ein Anrecht mit einem Kapitalwert i.H.v. 108.373,71 €, bezogen auf den
31. Januar 2019 bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers.-Nr.
6…) begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Die vollständige Begründung zur Versorgungsausgleichssache lautet: Die Regelung zum
Versorgungsausgleich entspricht der notariellen Vereinbarung der Beteiligten vom 21. Dezember
2018.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2020 (Bl. 56 HA) hat die Evangelische Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im
vorgenannten Beschluss Beschwerde insbesondere unter Hinweis darauf, dass die notwendige
Festsetzung eines monatlichen Ausgleichswerts innerhalb der angefochtenen Entscheidung fehlt,
eingelegt.

Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 (Bl. 61 HA) hat der Senat im Einzelnen zur Sache Stellung
genommen und insoweit eine Neuberechnung der Werte durch die Beschwerdeführerin begehrt,
welche diese sodann mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (Bl. 70) vorgenommen hat. Hiernach
teilt die Beschwerdeführerin nunmehr und in Abweichung von ihrer vorherigen Auskunft für den
Antragsgegner einen Ehezeitanteil einer beamtenrechtlichen Versorgung von monatlich 1.415,35
€ bei einem Ausgleichswert von 707,68 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von
159.864,48 € mit. Erneut teilt sie insoweit mit, dass es sich um ein Anrecht mit Westdynamik
handelt.

Nach Übersendung dieser Auskunft haben (über ihre Verfahrensbevollmächtigten) die
Antragstellerin (Schriftsatz vom 11. Februar 2020, Bl. 76) bzw. der Antragsgegner (Schriftsatz
vom 10. Februar 2020, Bl. 78) in der Hauptsache die Zurückverweisung der Folgesache
Versorgungsausgleich an das erstinstanzliche Gericht beantragt.

II.
Der Senat entscheidet wie angekündigt ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).
Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Von einer
mündlichen Verhandlung ist ein Erkenntnisfortschritt nicht zu erwarten.

Die in zulässiger Weise gemäß §§ 58 ff. FamFG eingelegte Beschwerde der Evangelischen
Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat insoweit Erfolg, als die angefochtene
Regelung zum Versorgungsausgleich aufzuheben und die Versorgungsausgleichssache insoweit
zur erneuten Durchführung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist.

Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil mangels näherer Begründung seiner
Entscheidung nicht festgestellt werden kann, ob in der Sache vollständig entschieden worden ist
(§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG).

Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für die Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 S. 3
FamFG vor. Das Verfahren leidet an (mindestens) einem wesentlichen Mangel, es sind weitere
umfangreiche bzw. aufwändige Ermittlungen geboten, beide (Haupt)Beteiligten haben die
Zurückverweisung beantragt.

1.
Anordnungen zum Versorgungsausgleich können allein durch eine gerichtliche Entscheidung
getroffen werden. Das Gericht überträgt oder begründet Anrechte (§§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 1
VersAusglG), oder es stellt fest, der Versorgungsausgleich finde insgesamt nicht statt oder
bestimmte Anrechte würden nicht ausgeglichen (§ 224 Abs. 3 FamFG), um auf diese Weise die
Reichweite der Rechtskraft der Entscheidung deutlich werden zu lassen.

Dem dient auch die nach § 224 Abs. 2 FamFG zwingend vorgeschriebene Begründung der
Entscheidung. Es ist in den Gründen darzulegen, auf welchen rechtlichen Vorschriften die
richterliche Entscheidung gestützt wird und aufgrund welcher Tatsachen das Gericht die
einzelnen Tatbestandsmerkmale als gegeben ansieht. Die wesentlichen Gründe müssen so
dargestellt werden, dass die Beteiligten die maßgebenden Erwägungen verstehen und
nachvollziehen können (vgl. bereits OLG Köln OLGR 2005, 165 f.; OLG Naumburg OLGR 2003,
296). Dazu zählt insbesondere die nachvollziehbare Darstellung der Berechnung zur Höhe des
Versorgungsausgleichs. Es muss erkennbar sein, welche Anrechte bestehen, in welchem
Umfange dem Ausgleichsberechtigten Anrechte übertragen und dem Ausgleichspflichtigen
Anrechte gekürzt werden. Bloße Verweise innerhalb der Gründe sind i.d.R. unzulässig (vgl.
bereits OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 497; Götsche/Rehbein/Breuers,
Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 224 FamFG Rn. 28 m.w.N.).

Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich (§ 6 VersAusglG) bedarf der formellen (§ 7
VersAusglG) und materiellen (§ 8 VersAusglG) Überprüfung durch das Gericht, das sodann -
gebunden an eine wirksame Vereinbarung (§ 6 Abs. 2 VersAusglG) - den Ausgleich anordnet. Die
Übertragung oder Begründung von Anrechten geschieht entgegen dem missverständlichen
Wortlaut des § 8 Abs. 2 VersAusglG nicht durch die Vereinbarung, sondern auf Grund der
Vereinbarung durch die Entscheidung des Gerichts. Die Vereinbarung der Eheleute bedarf also
der Umsetzung durch die gestaltende Anordnung des Gerichts (OLG Frankfurt NJOZ 2019, 759;
OLG Brandenburg NJ 2019, 485).

Das Amtsgericht hat zwar bei isolierter Betrachtung des Tenors über den Versorgungsausgleich
insgesamt entschieden. Mit seinem in der Begründung erfolgenden bloßem Verweis auf die
notarielle Vereinbarung, die zudem in den Gründen der Entscheidung nicht wiedergegeben wird,
hat es aber die ihm obliegende (vollständige) Entscheidung über die Übertragung oder
Begründung von Anrechten oder über das Absehen von solchen Anordnungen gerade nicht
getroffen.

Das Amtsgericht hat nicht nur die formelle und materielle Prüfung unterlassen, die es nach den §§
7 und 8 VersAusglG hätte anstellen müssen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass das Amtsgericht (bewusst) über sämtliche dem
Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte entschieden hat.

Insoweit ist problematisch, dass innerhalb der notariellen Vereinbarung allein eine Verrechnung
der korrespondierenden Kapitalwerte der Grundversorgungssysteme der beteiligten Eheleute
(beamtenrechtliche Versorgung des Antragsgegners, gesetzliche Rente der Antragstellerin)
vorgesehen ist. Dabei mag zu vernachlässigen sein, dass in der Vereinbarung allein von
gesetzlichen Anrechten der Antragstellerin bei der DRV Bund die Rede ist, wohingegen sie
tatsächlich solche bei der DRV Berlin-Brandenburg erworben hat.

Denn jedenfalls im Übrigen sollte der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften
stattfinden. Letzteres betrifft insbesondere die nach dem AltZertG erworbenen und
ausgleichspflichtigen (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) Anrechte der Antragstellerin bei der
… Lebensversicherung AG. Nach der vertraglichen Regelung wäre insoweit an sich der
gesetzliche Versorgungsausgleich mittels interner Teilung (§§ 10 ff. VersAusglG) durchzuführen.
Das Amtsgericht hat diese Anrechte aber bei isolierter Betrachtung des Tenors gleichsam vom
Versorgungsausgleich ausgeschlossen, ohne dass sich dies der geschlossenen notariellen
Vereinbarung konkret entnehmen lässt. Zwar ist anhand der für diese Versorgung mitgeteilten
Werte erkennbar, dass hier möglicherweise ein Ausschluss nach § 18 Abs. 2 VersAusglG infrage
kommt. Führt aber das Gericht den Ausgleich geringwertiger Anrechte i.S.v. § 18 VersAusglG in
Ausübung seines Ermessens durch oder nicht durch, sind die dafür tragenden Gründe darzulegen
(vgl. BGH FamRZ 2015, 313, 315). Hinsichtlich welcher Anrechte der Wertausgleich weshalb
unterbleibt, ist also in den Beschlussgründen zu konkretisiert (OLG Hamm FamRZ 2012, 146).

Letztendlich ist damit nicht erkennbar, ob das Amtsgericht möglicherweise einen Ausschluss nach
§ 18 VersAusglG vorgenommen hat, weil es (wie ausgeführt) an Entscheidungsgründen hierüber
vollständig fehlt. Auf solche Mutmaßungen darf die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft
einer Entscheidung aber nicht gestützt werden.

2.
Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin zudem, dass das Amtsgericht in der angefochtenen
Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht mit einem Kapitalwert bei der DRV
Berlin-Brandenburg begründet hat. So entfällt bei der externen Teilung nach § 16 VersAusglG die
vom Amtsgericht angeordnete Zahlung eines Kapitalwerts, da § 14 Abs. 4 VersAusglG hier
unanwendbar ist, vgl. § 222 Abs. 4 FamFG. Die aufgrund der externen Teilung von der
gesetzlichen Rentenversicherung an den Ausgleichsberechtigten zu erbringenden Leistungen
sind vom Träger der Beamtenversorgung vielmehr nach § 225 SGB VI zu erstatten (OLG
Düsseldorf FamRZ 2014, 1463; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl.
2018, § 16 Rn. 16). Darauf hat der Senat bereits in seiner Verfügung vom 20. Januar 2020
hingewiesen.

Fehlerhaft ist die Entscheidung darüber hinaus insoweit, als dass eine Umrechnung in
Entgeltpunkte/Ost angeordnet wird. So findet seit 2010 die Umrechnung des zu begründenden
Betrages allein in Entgeltpunkte und nicht mehr in Entgeltpunkte/Ost statt (vgl. näher Senat
FamRZ 2012, 1646; OLG Rostock FamRZ 2011, 1593; OLG Dresden FamRZ 2011, 813;
Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 16 Rn. 19). Auch darauf
hat der Senat bereits in seiner Verfügung vom 20. Januar 2020 hingewiesen.

Zudem lässt die Entscheidung nicht erkennen, wie das Amtsgericht konkret zu dem Kapitalwert
von 108.373,71 € gelangt ist. Der Senat hat dies in der vorgenannten Verfügung
(vermutungshalber!) rechnerisch nachvollzogen und dabei darauf hingewiesen, dass das
Amtsgericht auch insoweit wohl fehlerhaft den Rentenwert/Ost zugrunde gelegt hat. Bloße
Vermutungen sind aber nicht geeignet, Inhalt und Reichweite einer Entscheidung zu bestimmen.
Zuletzt besteht hinsichtlich der durch den Antragsgegner erworbenen beamtenrechtliche
Versorgung weiterer Aufklärungsbedarf. Zwar hat die Beschwerdeführerin in der
Beschwerdeinstanz eine ergänzende Auskunft erteilt und dabei abweichend von der
erstinstanzlich erteilten Auskunft nunmehr auch einen Ausgleichswert und einen zugehörigen
korrespondierenden Kapitalwert vorgeschlagen. Allerdings weicht bereits der nunmehr mitgeteilte
Ehezeitanteil von der erstinstanzlichen Auskunft ab. Zwar dürfte ausweislich der Auskunft ein
Abzug für Pflegeleistungen den Grund der Abweichung bilden. Eine nähere Erläuterung der
mitgeteilten Werte durch die Beschwerdeführerin ist in der Auskunft aber nicht enthalten. Insoweit
ist es auch verständlich, dass beide Beteiligten eine weitergehende Aufklärung bzw. Erläuterung
wünschen.

3.
All dies führt letztendlich dazu, dass der Senat von einer eigenen Entscheidung absieht und
insoweit dem Willen der geschiedenen Ehegatten auf erneute Durchführung der ersten Instanz
folgt. Der Senat übt das Aufhebungs- und Zurückverweisungsermessen so aus, dass das
Amtsgericht die ihm obliegende Entscheidung nach einem dahin führenden Verfahren in eigener
Verantwortung treffen kann, ohne den Beteiligten eine Instanz zu nehmen.

III.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Amtsgericht mit der
neuen Sachentscheidung zu treffen haben. Allein die Nichterhebung der Gerichtskosten wegen
fehlerhafter Sachbehandlung (§ 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG) kann der Senat vorwegnehmen.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Brandenburg

Erscheinungsdatum:

02.03.2020

Aktenzeichen:

9 UF 8/20

Rechtsgebiete:

Versorgungsausgleich
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

FamFG §§ 58, 68 Abs. 3 S. 2, 69 Abs. 1 S. 2, 224 Abs. 2; VersAusglG §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 2, 7, 8 Abs. 2, 10 Abs. 1, 14 Abs. 1