Pflichtteilsergänzungsanspruch; Lauf der Frist des § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB bei Vorbehalt eines Wohnungsrechts
letzte Aktualisierung: 15.3.2023
OLG Naumburg, Urt. v. 4.8.2022 – 2 U 162/21
BGB §§ 516, 2325
Pflichtteilsergänzungsanspruch; Lauf der Frist des
eines Wohnungsrechts
1. Eine für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch maßgebliche und den Fristenlauf des § 2325 Abs. 3
Satz 3 BGB auslösende Schenkung liegt erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine
Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten
Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Dies ist nicht der Fall, wenn eine unentgeltliche
Grundstücksüberlassung unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts des Erblassers bzw. –
im Falle seines Erstversterbens – seiner Ehefrau mit jeweiliger Pflegeverpflichtung und einer durch
einen Rückübertragungsanspruch gesicherten Verpflichtung des Erwerbers erfolgt, das Grundstück
zu Lebzeiten des Erblassers bzw. im Falle seines Erstversterbens bis zum Tode der Ehefrau nicht zu
veräußern oder zu belasten.
2. Für die Beurteilung dieser Rechtsfrage ist es unerheblich, dass sich das Wohnrecht lediglich auf
ca. 80 % der Nutzfläche des Wohngebäudes bezog; ohne Bedeutung ist auch, ob der Erblasser das
ihm eingeräumte Wohnrecht tatsächlich in Anspruch nahm.
Gründe
A.
Die Parteien sind Geschwister. Der Kläger begehrt seinen Pflichtteil sowie Pflichtteilsergänzung
nach dem letztverstorbenen Vater.
Der Erblasser und Vater der Parteien, J. L. , übertrug in Anwesenheit seiner Ehefrau E. L. , mit
der er in Gütertrennung lebte, mit notarieller Urkunde der Notarin P. in H. zu URNr.
362/2002 am 07.03.2002 den Grundbesitz in der P. Straße bzw. P. Straße 21 in A.,
bestehend aus mit einem Einfamilienhaus, Garage und Nebengelass bebauten Grundstücken, an
die Beklagte. Zugleich übertrug er das Grundstück H. Straße 41 in A. , bestehend aus einem mit
einem Einfamilienhaus nebst Hinterhaus, Stallungen und Nebengebäuden bebauten
Grundstück, an die Schwester der Parteien, C. L. . Unter § 3 des Vertrages vereinbarten die
Vertragsparteien ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht der Eltern für das jeweilige
Parterre der Hausgrundstücke P. Straße bzw. P. Straße 21 und H. Straße 41 unter Ausschluss
der Eigentümer. Der Wohnraum im jeweiligen Parterre der Häuser macht dabei rund 80 % der
Gesamtnutzfläche aus. Zudem verpflichteten sich die Schwestern zur lebenslangen Pflege und
Betreuung der Eltern. Der übertragene Grundbesitz durfte bis zum Tode des Veräußerers, im
Falle seines Erstversterbens bis zum Tode seiner Ehefrau, nicht veräußert oder belastet werden,
anderenfalls waren die Empfänger zur Rückübertragung verpflichtet. Auf den weiteren Inhalt
der Urkunde wird Bezug genommen (Anl. K 25, Anlagenband Kläger). Der Erblasser und seine
Ehefrau errichteten jeweils am 06.07.2010 ein privatschriftliches Testament, in dem der Kläger
enterbt und die beiden Töchter, die Beklagte und C. L. , je zu ½ als Erben eingesetzt wurden.
Die Eheleute bewohnten jeweils bis zu ihrem Tod das Haus P. Straße/P. Straße 21 in A. .
Die Mutter der Parteien verstarb am 13.08.2014. Mit Vertrag vom 12.09.2014 veräußerte der
Erblasser den gesamten Hausstand des Wohnhauses P. Straße 21 und aller Nebengebäude
inklusive Möbel, Bilder, Teppiche, Geschirr, Wäsche und Schmuck zum Preis von 30.000 € an
die Beklagte, die ihm die Nutzung des Inventars bis zu seinem Ableben für einen davon
abzuziehenden Wert von 10.000 € gestattete. Mit Vertrag vom 15.01.2015 veräußerte er den
gesamten Hausstand der Wohnhäuser H. Straße 41 und 41 a sowie aller Nebengebäude
wiederum einschließlich Schmuck, Inneneinrichtung etc. an die Schwester der Parteien, die ihm
die Nutzung des Inventars bis zu seinem Ableben zum Wert von 5.000 € gestattete, für einen
Kaufpreis von 10.000 €.
Am 11.10.2015 verstarb der Vater der Parteien und wurde von der Beklagten und der weiteren
Tochter C. L. zu gleichen Teilen in ungeteilter Erbengemeinschaft beerbt. Zum Zeitpunkt der
Überlassung am 07.03.2002 und zum Zeitpunkt des Erbfalls am 11.10.2015 betrug der
Verkehrswert der Grundstücke in der P. Straße 350.000 € und in der H. Straße 250.000 €, was
zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig ist. Am 20.10.2017 zahlte die Beklagte 100.000 €
und sodann weitere 12.168,94 € auf Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche an den
Kläger.
Der Kläger hat die Beklagte im Wege der Stufenklage vor dem Landgericht Magdeburg zunächst
am 09.11.2017 auf Auskunft und nach Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses vom
28.08.2018, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anl. K16, Anlagenband Kläger), auf
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Anspruch genommen. Nach Erledigung der
vorangegangenen Stufen durch Teil-Versäumnis- und Endurteil vom 15.03.2018 und TeilAnerkenntnisurteil
vom 01.02.2019 hat er mit Schriftsatz vom 09.08.2019 sodann zunächst
Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche i.H.v. 258.959,57 € geltend gemacht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es sei von einem höheren Nachlasswert als dem in der
notariellen Auskunft genannten auszugehen. Er hat dazu u.a. behauptet, der Wert des im
Nachlassverzeichnis angegebenen Schmucks des Erblassers betrage 10.000 €. Er hat weiter
behauptet, der an die Beklagte und deren Schwester veräußerte Hausrat habe einen Wert von
jeweils 40.000 € gehabt und aus wertvollen Ölgemälden, antikem Mobiliar und wertvollen
orientalischen Teppichen bestanden. Er hat die Zahlung des jeweiligen Kaufpreises bestritten.
Zudem stünden ihm seiner Ansicht nach u.a. Pflichtteilsergänzungsansprüche aus diversen
Zuwendungen des Erblassers an seine Töchter sowie i.H.v. weiteren 100.000 € aus dem
Grundstücksüberlassungsvertrag vom 07.03.2002 zu. Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3
BGB sei nicht verstrichen, da der Erblasser die Häuser weiter überwiegend genutzt bzw. die sich
die Nutzung vorbehalten habe.
Nach Teilklagerücknahmen, denen die Beklagte jeweils zugestimmt hat, hat der Kläger zuletzt
beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 201.681,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat sie beantragt,
festzustellen, dass dem Kläger gegen sie kein erbrechtlicher Anspruch, sei es
vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Art, nach dem Tod des Erblassers und
gemeinsamen Vaters J. L. zusteht.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf eine - erneut - ergänzte Aufstellung des Nachlasses
durch die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft H. /R. vorgetragen, der dem
Pflichtteilsanspruch zugrunde zu legende Nachlasswert betrage insgesamt 701.240 €. Sie hat die
Auffassung vertreten, für die übertragenen Grundstücke sei die Zehnjahresfrist gem. § 2325
Abs. 3 BGB abgelaufen und hierzu zuletzt vorgetragen, der Erblasser habe in der H. Straße 41,
die allein von der Schwester der Parteien genutzt worden sei, nicht gewohnt. Da der Hausrat
beider Häuser einschließlich des Schmucks jeweils an sie und ihre Schwester veräußert worden
sei, sei er ihrer Ansicht nach nicht dem Nachlass zuzurechnen. Unter Bezugnahme auf einen
Kontoauszug (Bl. II/120) hat sie hierzu vorgetragen, den Kaufpreis für den Hausrat des Hauses
P. Straße 21 i.H.v. 20.000 € am 10.02.2015 an den Erblasser gezahlt zu haben. Sie hat im
Übrigen die Einrede der beschränkten Erbenhaftung erhoben und zur Widerklage die
Auffassung vertreten, sie habe aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Klägers zum Wert
des Nachlasses im Prozessverlauf ein Interesse an der Feststellung, dass ihm kein erbrechtlicher
Anspruch, bzw., sollte das Gericht ihm Ansprüche zugestehen, darüber hinaus jedenfalls keine
weiteren Ansprüche zustünden.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht Magdeburg hat Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
über den Wert des Schmucks des Erblassers erhoben. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. St. vom
29.07.2020, das zu einem Verkehrswert von 4.845 € gelangt, Bezug genommen. Eine
weitergehende Beweisaufnahme zum Grundstückswert unterblieb, nachdem die Beklagte die
vom Kläger angegebenen Werte unstreitig gestellt hat.
Mit dem am 11.11.2021 verkündeten Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer hat das
Landgericht Magdeburg die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von
120.719,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2019
unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung verurteilt. Die Widerklage hat es als
unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe
ausgehend von einem um Nachlassverbindlichkeiten bereinigten Nachlasswert von 694.371,70 €
(701.241,09 € ./. 6.869,39 €) ein Pflichtteilsanspruch i.H.v. 1/6, d. h. von 115.728,61 € zu. Nach
Abzug der darauf unstreitig erfolgten Zahlungen der Beklagten i.H.v. 112.168,94 € verbleibe ein
Pflichtteilsanspruch i.H.v. 3.559,67 €. Der Kläger könne darüber hinaus
Pflichtteilsergänzungsansprüche aus § 2325 BGB i.H.v. weiteren 117.160,23 € verlangen. Davon
entfielen auf Zuwendungen in den 10 Jahren vor dem Erbfall jeweils nach Abschmelzung gem.
§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB an die Beklagte 3.191,67 €, an deren Schwester 2.461,06 € sowie an die
beiden Enkel 4.000 €. Darüber hinaus könne der Kläger Pflichtteilsergänzung i.H.v. 807,50 € für
Schmuck und i.H.v. 7.000 € (1/6 von 42.000 € nach Abschmelzung) für den Hausrat beider
Immobilien verlangen, da die Beklagte die Zahlung des hierfür vereinbarten Kaufpreises nicht
nachgewiesen habe. Auch die Immobilien in der P. Straße und in der H. Straße seien für die
Berechnung des Ergänzungsanspruchs heranzuziehen, da die Schenkung bezogen auf den
Erbfall zwar länger als 10 Jahre zurückliege, aufgrund des Vorbehalts eines Nießbrauchs der
Nutzungswert jedoch im Wesentlichen beim Schenker verblieben sei. Auf der Grundlage des
unstreitigen Wertes der Grundstücke zum Zeitpunkt der Überlassung und zum Zeitpunkt des
Todesfalls i.H.v. insgesamt 600.000 € stehe dem Kläger ein Pflichtteilsergänzungsanspruch von
1/6, mithin von weiteren 100.000 € zu. Aufgrund Zuwendungen des Erblassers an ihn selbst
müsse er sich von den Ergänzungsansprüchen 300 € abziehen lassen. Auf den Inhalt der
Entscheidung wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Gegen das ihr am 01.12.2021 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 06.12.2021
- per Fax - eingelegten Berufung, die sie mit einem am 22.12.2021 - per beA - bei dem
Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte greift das Urteil des
Landgerichts nur noch hinsichtlich eines über 57.388 € hinausgehenden Betrages sowie wegen
der Abweisung der Widerklage an. Zu dem Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen des Schmucks
(807,50 €) und weiteren Hausrats (7.000 €) bezieht sie sich auf den bereits in erster Instanz
vorgelegten Zahlungsbeleg über 20.000 € und legt ergänzend einen Zahlungsbeleg über den im
Kaufvertrag zwischen dem Erblasser und C. L. genannten Kaufpreis von 10.000 € vor. Wegen
des aufgrund der Übertragung der Immobilien ausgeurteilten Ergänzungsanspruchs vertritt sie
die Auffassung, bereits in erster Instanz sei unstreitig gewesen, dass der Erblasser nur die
Immobilie P. Straße 21, nicht aber die H. Straße 41, genutzt habe. Für die Immobilie P. Straße
im Wert von 350.000 € sei ihrer Meinung nach ein um 20 % reduzierter Wert anzusetzen, da die
vertraglich vorbehaltene Nutzung durch den Erblasser - unstreitig - nur rd. 80 % der Fläche
umfasst habe. Für das Objekt H. Straße 41 bestehe hingegen mangels tatsächlicher Nutzung
kein Ergänzungsanspruch, woraus sie einen Zahlungsanspruch des Klägers von 46.666,66 € (1/6
von 280.000 €) errechnet. Die Widerklage hält sie für zulässig und begründet. Wegen des
Berufungsvorbringens wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung vom 22.12.2021 Bezug
genommen.
Die Beklagte beantragt,
(1) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg, Geschäftszeichen: 9 O 1328/17
vom 11.11.2021 die Beklagte - lediglich - zu verurteilen, an den Kläger 57.388,00 € zu zahlen;
der Beklagten wird als Erbin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des Erblassers
J. L. vorbehalten. Der Vorbehalt betrifft nicht die Kostenentscheidung;
(2) im Übrigen die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
(3) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg, Geschäftszeichen: 9 O 1328/17
vom 11.11.2021 festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagte über den vorstehend
anerkannten Anspruch in Höhe von 57.388,00 € kein erbrechtlicher Anspruch, sei es
vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Art, nach dem Tod des Erblassers J. L.
zusteht.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung
seines diesbezüglichen Vortrags. Auf die Berufungserwiderung vom 03.03.2022 wird ergänzend
Bezug genommen.
B.
Die Berufung ist teilweise mangels Begründung unzulässig. Im Übrigen hat sie in der Sache nur
zu einem geringen Teil Erfolg.
I. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und hinsichtlich des überwiegenden Teils
der angegriffenen Entscheidung auch begründet worden.
Im Umfang der Verurteilung zur Hauptsache von 2.191,06 € (Teil von Ziffer 1 des Tenors des
Urteils vom 11.11.2021) zuzüglich Zinsen ist die Berufung unzulässig, da keine Begründung
vorliegt, § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung ausdrücklich nur gegen die erstinstanzliche
Verurteilung zur Zahlung in Höhe von mehr als 57.388 €. Die Differenz zwischen ausgeurteilten
120.719,90 € und 57.388,00 € beträgt 63.331,90 €. Die Berufungsbegründung bezieht sich jedoch
nur auf Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung im Umfang von 61.140,84 € (807,50 € für Schmuck,
7.000 € für Hausrat sowie den über 46.666,66 € hinausgehenden Anspruch für die Übertragung
der Immobilien = 53.333,34 €). Demgegenüber wird die erstinstanzliche Verurteilung zur
Zahlung des weiteren Pflichtteils i.H.v. 3.559,67 € sowie zur Pflichtteilsergänzung wegen
Zuwendungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall i.H.v. 4.000 € an die
beiden Enkel sowie i.H.v. 3.191,67 € an die Beklagte ebenso wie der Anspruch auf
Pflichtteilsergänzung wegen Zuwendungen die Schwester der Parteien, C. L. , i.H.v. 2.461,06 €
ausdrücklich nicht angegriffen, wobei auch der vom Landgericht zu Gunsten der Beklagten
vorgenommene Abzug von 300 € unberücksichtigt bleibt. Hinsichtlich der Differenz
(63.331,90 € - 61.140,84 € = 2.191,06 €) fehlt es somit bereits an einer Berufungsbegründung
i.Si.v. § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO.
II. Die im Übrigen zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.
Klage
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung i.H.v. 7.000 €
für Hausrat und 807,50 € für Schmuck aus § 2325 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB zu. Die Berufung der
Beklagten hat insoweit Erfolg.
a) Gemäß § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser einem
Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um
den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet
wird. Der Anspruch setzt eine Schenkung i.S. von § 516 BGB voraus, das heißt eine
Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide
darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (allg. A., vgl. Grüneberg-Weidlich, BGB, 81.
Aufl., Rz. 7 zu § 2329 BGB m.w.N.; BGH, Urteil v. 10.12.2003, IV ZR 249/02, NJW 2004,
1382, beck-online). Die Unentgeltlichkeit muss dabei der Pflichtteilsberechtigte darlegen und
beweisen, ggf. auch ein für eine Schenkung sprechendes, auffälliges Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil v. 17.01.1996, IV ZR 214/94, NJW-RR 1996,
705).
b) Der Kläger ist in Höhe von 1/6 des Nachlasswerts pflichtteilsberechtigt gem. §§ 2303 Abs. 1,
2325 Abs. 1 BGB, da er als Sohn des Erblassers durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge
ausgeschlossen wurde und drei gesetzliche Erben, jeweils Abkömmlinge, vorhanden sind.
c) Die Beklagte ist passiv legitimiert, da sie für derartige Ansprüche aufgrund der ungeteilten
Erbengemeinschaft als Gesamtschuldnerin mit ihrer Schwester haftet, §§ 2058 Abs. 1, 2059, 421
S. 1 BGB.
d) Es fehlt jedoch am Nachweis einer Schenkung an die Beklagte und ihre Schwester im Sinne
von § 516 BGB.
aa) Ausweislich des Kaufvertrages über den Hausrat des Objekts P. Straße 21 umfasste dieser
u.a. den im Haushalt vorhandenen Schmuck des Erblassers und sah eine Gegenleistung i.H.v.
insgesamt 30.000 € vor, von der ein Betrag von 10.000 € für die weitergehende Nutzung bis zum
Tode des Erblassers abgezogen wurde.
bb) Der Kaufvertrag über den Hausrat des Objektes H. Straße 41/41a sah ebenfalls eine
Gegenleistung i.H.v. 15.000 € vor, wovon nur 10.000 gezahlt werden sollten, da 5.000 € für die
fortgesetzte Nutzung durch den Erblasser abgezogen wurden.
cc) Es ist schon nicht erkennbar, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung bestand, was für eine (ggf. gemischte) Schenkung sprechen würde (vgl. BGH,
Urteil v. 06.03.1996, IV ZR 374/94,
Vertragsparteien überhaupt einer Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungsseiten bewusst
und insoweit darüber einig sein, jedenfalls den überschießenden Leistungsteil dem Beschenkten
unentgeltlich zuzuwenden (vgl. BGH, Urteil v. 18.10.2011, X ZR 45/10,
beck-online).
(1) Die Behauptung des für ein derartiges Missverhältnis darlegungs- und beweisbelasteten
Klägers, der Hausrat habe aus „wertvollen Ölgemälden, antikem Mobiliar und dichten
orientalischen Teppichen“ bestanden und jeweils einen Wert von 40.000 € gehabt, ist durch
keinerlei Tatsachenvortrag unterlegt und wird auch nicht nach den beiden Haushalten, um die es
hier geht, differenziert. Das Vorbringen ist einer Beweisaufnahme damit bereits nicht
zugänglich. Demgegenüber ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. Grüneberg-
Weidlich, a.a.O., Rz. 30 zu § 2325 BGB) insoweit nachgekommen, da jedenfalls dem notariellen
Nachlassverzeichnis (Anlage K 16, Anlagenband Kläger) eine in Tabellenform gehaltene,
detaillierte Aufstellung des gesamten Hausrates beigefügt war. Dem Kläger wäre entsprechender
Vortrag nicht zuletzt auch deswegen möglich gewesen, da es sich um den Hausrat des bzw. der
gemeinsamen Elternhäuser der Parteien handelt.
(2) Auf die in erster Instanz durchgeführte Begutachtung des Schmuckwertes, den der Kläger
mit 10.000 € beziffert hatte und den der Sachverständige mit 4.845 € feststellte, kommt es nicht
mehr an. Letzten Endes spricht aber auch das Ergebnis der Begutachtung dafür, dass tatsächlich
kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem jeweils vereinbarten Kaufpreis und dem
tatsächlichen Wert des Hausrats vorlag, zumal - mit Ausnahme von 2 Einzelstücken, deren
Existenz der Kläger erst nach Vorlage des Gutachtens behauptet hat - der gesamte beim Erbfall
vorhandene Schmuck des Erblassers begutachtet wurde.
dd) Die Beklagte hat auch den Nachweis der Zahlung des jeweiligen Kaufpreises erbracht.
(1) Sie hatte bereits in erster Instanz vorgetragen, den Kaufpreis für den Hausrat des Objekts P.
Straße an den Erblasser bezahlt zu haben und hierzu einen Kontoauszug in Kopie vorgelegt, aus
dem sich eine Gutschrift i.H.v. 20.000 € vom 10.02.2015 mit dem Betreff „Kaufpreis Inventar,
P. Straße 21“ ergibt. Dem Inhalt dieser Anlage ist der Kläger nicht mehr erheblich
entgegengetreten.
(2) Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals vorträgt, auch ihre Schwester habe den
für den Hausrat des Hauses H. Straße 41 vereinbarten Kaufpreis gezahlt und einen
entsprechenden Nachweis vorlegt, handelt es sich zwar um neuen Sachvortrag, der jedoch
unstreitig ist und deswegen nicht dem Ausschluss des
2. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen einen Anspruch des Klägers auf
Pflichtteilsergänzung i.H.v. insgesamt 100.000 € aus § 2325 Abs. 1 BGB wegen der Übertragung
der Hausgrundstücke an die Beklagte und deren Schwester wendet.
a) Gem. § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB bleiben Schenkungen, die mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall
erfolgt sind, bei der Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs unberücksichtigt.
aa) Eine den Fristenlauf des
dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt,
sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener
dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im Wesentlichen
weiterhin zu nutzen (BGH, Urteil v. 27.04.1994, IV ZR 132/93,
werden muss, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch
im Wesentlichen weiterhin nutzen konnte. Eine Schenkung gilt danach nicht als i.Si.v. § 2325
Abs. 3 BGB geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nach
der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil v. 29.06.2016,
IV ZR 474/15,
bb) Die Grundstücksüberlassung erfolgte an beide Schwestern in derselben Urkunde mehr als
10 Jahre vor dem Erbfall jeweils unentgeltlich. Die Übertragung unter dem jeweiligen Vorbehalt
des lebenslangen Wohnrechts mit Pflegeverpflichtung stellt sich insofern als Schenkung unter
Auflage gemäß
Geschäfte erscheinen (vgl. auch BGH, Urteil v. 17.01.1996, IV ZR 214/94,
OLG Celle, Urteil v. 13.06.2002, 22 U 0104/01,
Berufung auch nicht angegriffen. Der Wert zu den maßgeblichen Stichtagen gem. § 2325 Abs. 2
S. 2 BGB ist mittlerweile unstreitig.
cc) Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise waren die Grundstücke nicht bereits mehr als 10
Jahre vor dem Tod des Erblassers aus seinem Vermögen ausgegliedert worden. Zwar übertrug
der Erblasser das Eigentum jeweils auf seine Töchter. Allerdings vereinbarten die Parteien für
beide Hausgrundstücke das lebenslängliche Wohnungsrecht des Erblassers und seiner Ehefrau
an der gesamten, abgeschlossenen Wohnung im jeweiligen Parterre der Häuser P. Straße 21 und
H. Straße 41 unter Ausschluss der Eigentümer. Zudem verpflichteten sich die Erwerber, den
übertragenen Grundbesitz bis zum Tode des Veräußerers und im Falle seines Erstversterbens
bis zum Tode der Ehefrau weder zu veräußern, noch zu belasten. Diese Verpflichtungen
wurden durch entsprechende Rückübertragungsansprüche auch dinglich gesichert. Nach dem
unstreitigen Sachverhalt stellte das jeweilige Parterre der Häuser dabei mit rund 80 % den ganz
überwiegenden Teil der Nutzfläche dar.
dd) Da sich der Erblasser die weit überwiegende Nutzung der Grundstücke somit auch nach der
Übertragung vorbehielt, begann die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB insgesamt nicht
zu laufen. Im Rahmen der einheitlichen Schenkung kommt auch eine Differenzierung des
Fristbeginns wegen des Teils der Nutzfläche, deren Nutzung sich der Erblasser nicht
vorbehalten hatte, nicht in Betracht.
ee) Es kann insoweit dahinstehen, ob der Erblasser tatsächlich nur das Haus P. Straße 21, nicht
aber das Haus H. Straße 41 bewohnte. Hierauf kommt es im Ergebnis nicht an, da es ihm durch
die gewählte Vertragsgestaltung jederzeit möglich gewesen wäre, die Beklagte und ihre
Schwester als Eigentümer von der Nutzung der Objekte weitestgehend auszuschließen. Auch
konnten sie sich insoweit nicht als Eigentümer gerieren, als ihnen bis zu seinem Tod bzw. dem
Tod des letztversterbenden Ehegatten weder eine Belastung noch eine Veräußerung der
Grundstücke möglich war. Die Vertragsgestaltung zielte daher, wie das Landgericht zu Recht
festgestellt hat, darauf ab, dass der Erblasser „Herr im Hause“ blieb und die tatsächliche
Verfügungsgewalt über beide Grundstücke bis zu seinem Tode behielt. Ob der Erblasser - im
Nachhinein betrachtet - von den vertraglich vorbehaltenen Rechten tatsächlich Gebrauch
machte, ist für den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB unbeachtlich.
b) Daraus folgt, dass auch eine Differenzierung zwischen den beiden Hausgrundstücken
vorliegend nicht berechtigt ist, da es dem Erblasser rechtlich jederzeit möglich gewesen wäre,
seine weitreichenden Nutzungsrechte auch hinsichtlich des Hausgrundstücks 41 durchzusetzen,
selbst wenn er dies bis zu seinem Tode tatsächlich nicht getan hätte.
c) Dem Kläger steht daher ein weiterer Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 Abs. 1
BGB i.H.v. 1/6 des Wertes beider Grundstücke, mithin i.H.v. 100.000 €, zu.
3. Der Zinsanspruch folgt, soweit die Klageforderung zugesprochen wird, aus §§ 286 Abs. 1
S. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
Widerklage
Die von der Beklagten mit der Berufung weiterverfolgte, auf Feststellung des Nichtbestehens
erbrechtlicher Ansprüche des Klägers gerichtete Widerklage ist, worauf das Landgericht zu
Recht erkannt hat, unzulässig. Weder erfüllt sie die Anforderungen an eine Widerklage i.Si.v. der
ZPO, noch besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gem. § 256 Abs. 2 ZPO.
1. Die Widerklage ist eine echte und selbständige Klage besonderer Art (Zöller-Schultzky, ZPO,
34. Aufl., § 33 Rz. 10). Bei der Widerklage und der Hauptklage handelt es sich um zwei
selbständige Prozesse, die lediglich zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung in einem
Verfahren vereinigt sind. Mit der Widerklage beschränkt sich die beklagte Partei nicht nur auf
Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel gegen den Anspruch der klagenden Partei, sondern geht
ihrerseits zum selbständigen Gegenangriff über, indem ein anderer prozessualer Anspruch
erhoben und damit ein anderer als der mit der Klage verfolgte Streitgegenstand zur
Entscheidung gestellt wird. Durch diesen eine Widerklage kennzeichnenden selbständigen
Antrag unterscheidet sich die Widerklage vom bloßen Leugnen des von der klagenden Partei
beanspruchten Rechts und von Einwendungen bzw. Einreden, mit denen eine vollständige oder
teilweise Klageabweisung begehrt wird (vgl. BAG, Urteil v. 26.06.1990, 1 AZR 454/89, NZA
1990, 987, beck-online; Musielak/Voit-Heinrich, ZPO, 19./2022, Rz. 9 zu
geltend gemachte Begehren nicht als selbstständige Rechtsschutzhandlung angesehen werden
kann, liegt bereits begrifflich keine Widerklage vor. Es handelt sich dabei selbst dann nicht um
eine Widerklage, wenn der Antrag als solcher bezeichnet wird. Diese ist, wenn darauf beharrt
wird, als unzulässig abzuweisen, da der Streitgegenstand bereits durch die Hauptklage
rechtshängig ist (MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO § 33 Rn. 8; BAG, a.a.O.;
Musielak/Voit-Heinrich, ZPO, 19./2022, Rz. 9 zu
2. In erster Instanz hat die Beklagte mit ihrer Widerklage gegenüber der geltend gemachten
Leistungsklage die Feststellung begehrt, dass dem Kläger kein erbrechtlicher Pflichtteils- oder
Pflichtteilsergänzungsanspruch zustünde.
a) Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten war ihr Antrag auch nicht dahingehend
auslegungsfähig, dass durch die Feststellung lediglich - nicht näher bezeichnete - weitere oder
andere Ansprüche des Klägers ausgeschlossen werden sollten. Das ergab sich weder aus dem
Antrag selbst, noch aus der Begründung, da die Beklagte dem Anspruch insgesamt entgegentrat.
b) Auch unter Berücksichtigung der in der Berufungsinstanz vorgenommenen „Klarstellung“
hierzu handelt es sich weiterhin lediglich um einen auf Klageabweisung gerichteten Antrag.
Der Kläger hat im hiesigen Prozess seine Ansprüche auf Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung
jeweils vollständig im Wege der Leistungsklage geltend gemacht, wenn auch mit
unterschiedlicher Begründung und Höhe. Er hat hingegen weder eine Teilklage erhoben, noch
gerichtlich oder außergerichtlich Ansprüche geltend gemacht oder sich ihrer berühmt, die nicht
bereits im hiesigen Prozess streitgegenständlich sind bzw. waren. Damit ist das Begehren der
Beklagten aber nach wie vor lediglich auf Leugnung der mit der Klage geltend gemachten
Ansprüche gerichtet, ohne dass ein anderer Streitgegenstand rechtshängig gemacht wird.
c) Deswegen besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO. Dem
Rechtsschutzbegehren der Beklagten, eine abschließende sachliche Entscheidung über die
Berechtigung oder Nichtberechtigung der Ansprüche des Klägers zu erhalten, wird mit der
Entscheidung über die Leistungsklage vielmehr vollumfänglich Rechnung getragen. Daneben ist
für eine Feststellungswiderklage kein Raum. Die Widerklage ist somit nach wie vor unzulässig
(vgl. Zöller-Greger, a.a.O., Rz. 7d zu § 256 ZPO).
d) Auch soweit der Kläger seine Klage erstinstanzlich teilweise zurückgenommen hatte, kann
keine - teilweise - Zulässigkeit der Feststellungswiderklage angenommen werden, da es der
Beklagten möglich gewesen wäre, durch bloße Nichtzustimmung eine Entscheidung über die
Berechtigung der Forderung zu erhalten. Es fehlt daher jedenfalls das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis.
C.
I. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
II. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
III. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
IV. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung folgt aus §§ 39 Abs. 1, 45
Abs. 1 S. 1 und 3, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die
Widerklage hat keinen gem.
sie denselben Gegenstand betrifft. Wirtschaftlich handelt es sich bei Klage und
Feststellungswiderklage um exakt dieselben Ansprüche, da die Beklagte lediglich den
klägerischen Anspruch leugnet (vgl. Schneider/Kurpat-Seggewiße, Streitwertkommentar, 15.
Aufl. 2022, Rz. 2.1579 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.02.2003, I-5 W 2/03, BauR 2003,
1760 ff.). Die vom Landgericht vorgenommene Wertfestsetzung für die erste Instanz war gem.
§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG insofern von Amts wegen um den Wert der leugnenden Widerklage zu
korrigieren. Eine gestaffelte Wertfestsetzung aufgrund Teilklagerücknahme kommt dabei auch
für die erste Instanz nicht in Betracht (vgl. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes
Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 64 ff. zu § 63 GKG).
Engelhard Wiedemann Weiß-Ehm
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Naumburg
Erscheinungsdatum:04.08.2022
Aktenzeichen:2 U 162/21
Rechtsgebiete:
Erbenhaftung
Allgemeines Schuldrecht
Pflichtteil
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Grundstücksübergabe, Überlassungsvertrag
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
BGB §§ 516, 2325