BGH 20. Januar 2026
XI ZR 131/24
BGB §§ 214 Abs. 2, 216 Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 u. Abs. 2

Kondizierbarkeit eines abstrakten Schuldanerkenntnisses mit Vollstreckungsunterwerfung; Verjährung der zugrunde liegenden Darlehensforderung

letzte Aktualisierung: 19.3.2026
BGH, Urt. v. 20.1.2026 – XI ZR 131/24

BGB §§ 214 Abs. 2, 216 Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 u. Abs. 2
Kondizierbarkeit eines abstrakten Schuldanerkenntnisses mit Vollstreckungsunterwerfung;
Verjährung der zugrunde liegenden Darlehensforderung

a) Das von einem Schuldner in einer notariellen Urkunde abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis
mit Vollstreckungsunterwerfung ist nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1, Abs. 2 BGB regelmäßig
kondizierbar, wenn die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung verjährt und
nicht durch eine Grundschuld gesichert ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein
solches „isoliertes“ Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar (Fortführung der Senatsurteile vom
17. November 2009 – XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 28 und vom 12. Januar 2010 – XI ZR
37/09, WM 2010, 308 Rn. 37).
b) § 214 Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden, wenn die einem abstrakten Schuldanerkenntnis zugrunde
liegende Darlehensforderung erst nach Abgabe des Anerkenntnisses verjährt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:

Die Regelung des § 216 Abs. 2 BGB, wonach die Rückübertragung eines
zur Sicherung eines Anspruchs verschafften Rechts nicht auf Grund der Verjäh-
rung des Anspruchs gefordert werden könne, sei auf das vom Kläger erklärte
Schuldanerkenntnis nicht anwendbar. Der Bundesgerichtshof (Urteile vom
17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 und vom 12. Januar 2010
- XI ZR 37/09, WM 2010, 308) habe den Anwendungsbereich des § 216 Abs. 2
BGB zwar auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis erstreckt, das den Vollstrek-
kungszugriff auf das gesamte Vermögen des Darlehensnehmers bzw. Siche-
rungsgebers erweitere und das eine vorhandene Grundschuld mit Zweckerklä-
rung in Form einer eigenständigen Sicherheit verstärke. Auf das vom Kläger er-
klärte Schuldanerkenntnis sei die Vorschrift aber nicht anzuwenden, weil zugun-
sten der Bank keine - durch Analogie zu stärkende - Sicherungsgrundschuld be-
stellt worden sei. Es liege vielmehr ein "isoliertes" Schuldanerkenntnis des Klä-
gers vor.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-
gebnis stand. Der Kläger kann der Vollstreckung aus dem notariellen Schuldan-
erkenntnis im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO mit Erfolg
den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten.

1. Die Vollstreckungsabwehrklage ist für den vom Kläger erhobenen Ein-
wand aus § 242 BGB gemäß § 767 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1 ZPO
statthaft.

Nach § 767 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1 ZPO kann der Schuld-
ner Einwendungen, die den in einer notariellen Urkunde titulierten Anspruch be-
treffen, im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Zu Einwendun-
gen im Sinne dieser Vorschrift führen solche Umstände, die den titulierten An-
spruch nachträglich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen (vgl.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, NJW 2015, 955 Rn. 39 mwN).
Der Einwand aus § 242 BGB richtet sich vorliegend gegen den in der notariellen
Urkunde titulierten Zahlungsanspruch der Beklagten aus dem Schuldanerkennt-
nis. Er hat ausschließlich einen materiell-rechtlichen Gehalt, da mit ihm das Be-
stehen der titulierten Forderung und nicht die Rechtmäßigkeit einzelner Vollstrek-
kungsmaßnahmen und auch nicht die persönliche Unterwerfungserklärung des
Klägers, mithin der Titel selbst in Abrede gestellt wird (vgl. BGH, Urteile vom
16. Januar 2004 - V ZR 166/03, BGH Report 2004, 776, 778 und vom 4. Dezem-
ber 2014, aaO mwN).

2. Dem Zahlungsanspruch der Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis
steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung aus § 242 BGB entgegen.
Denn der Kläger hat gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB einen
Anspruch auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses, so dass es der Beklagten
nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, daraus vom Kläger Zahlung zu
verlangen.

a) Bei dem streitgegenständlichen Schuldanerkenntnis handelt es sich um
ein abstraktes Schuldanerkenntnis, das der Kläger gegenüber der Beklagten zur
Sicherung der im Jahr 1997 dem Grunde und der Höhe nach unstreitig bestehen-
den Darlehensverbindlichkeit abgab.

b) Dem Kläger steht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB ein
Bereicherungsanspruch auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses zu.
Die Grundforderung auf Rückzahlung des Kontokorrentkredits ist - was
zwischen den Parteien nicht im Streit steht - verjährt. Damit ist das berechtigte
Interesse der Bank an der Durchsetzung ihrer Forderung aus dem Kontokorrent-
kredit dauerhaft weggefallen (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2009 - XI ZR
36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 18, 28 und vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, WM
2010, 308 Rn. 28, 37). Wenn der Durchsetzung der Grundforderung, wie hier mit
der Einrede der Verjährung, eine nach Abgabe des abstrakten Schuldanerkennt-
nisses entstandene dauernde Einrede entgegensteht, kann der Schuldner das
von ihm abgegebene Schuldanerkenntnis nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m.
Abs. 2 BGB vom Gläubiger herausverlangen (vgl. Eickelberg, DNotZ 2010, 623,
629; Jacoby, JZ 2010, 461, 464; Kaiser, NJW 2010, 1144, 1147). Damit steht der
Vollstreckung aus dem titulierten Schuldanerkenntnis der Einwand der unzuläs-
sigen Rechtsausübung (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) gemäß
§ 242 BGB entgegen, weil die beklagte Bank das auf Grund des Anerkenntnisses
Erlangte alsbald gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 1 BGB wieder an
den Kläger zurückzugewähren hätte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR
299/04, NJW 2005, 2991, 2993).

c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Re-
gelung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Herausgabeanspruch des Klägers aus
§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB nicht entgegensteht. Nach § 216
Abs. 2 Satz 1 BGB kann, wenn zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht ver-
schafft worden ist, die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des An-
spruchs gefordert werden.

aa) Die Regelung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist entgegen einer im
Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung (BeckOGK BGB/Albers, Stand:
15.10.2024, § 780 Rn. 78; BeckOGK BGB/Bach, Stand: 1.12.2025, § 216 Rn. 12
und 15; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2015, § 780 Rn. 17; BeckOGK
BGB/Piekenbrock, Stand: 1.9.2025, § 197 Rn. 61.1; Deter/Burianski/Möllenhoff,
BKR 2008, 281, 286; Krepold/Achors, BKR 2007, 185, 188 ff.) auf abgegebene
abstrakte Schuldanerkenntnisse nicht direkt anwendbar.

Bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis handelt es sich zwar um ein
"Recht" des Versprechensempfängers im Sinne von § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB
(Senatsurteil vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 21).
Die Vorschrift ist aber gleichwohl nicht direkt auf abstrakte Schuldanerkenntnisse
anwendbar, weil sie nach dem Willen des Gesetzgebers nur dinglich gesicherte
Ansprüche erfasst (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 122 f.; Senatsurteile vom 17. No-
vember 2009, aaO und vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, WM 2010, 308
Rn. 30; Soergel/Hergenröder, BGB, 14. Aufl., § 216 Rn. 5; MünchKommBGB/
Grothe, 10. Aufl., § 216 Rn. 4; Staudinger/Jacoby, BGB, Neubearb. 2024, § 216
Rn. 6; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 17. Aufl., § 216 Rn. 5; Peters, JR 2011,
73, 77; Grothe, WuB IV A § 214 BGB 1.06; Jacoby, JZ 2010, 461, 464 f.). Eine
dingliche Sicherheit wurde vorliegend für die Beklagte nicht bestellt.

bb) Eine analoge Anwendung von § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf das vom
Kläger abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis hat das Berufungsgericht zu
Recht abgelehnt.

(1) Im Schrifttum ist umstritten, ob § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf ein isolier-
tes, nicht der Verstärkung einer Sicherungsgrundschuld dienendes Schuldaner-
kenntnis entsprechend anzuwenden ist. Teilweise wird eine analoge Anwendung
im Schrifttum grundsätzlich befürwortet, ohne dass danach unterschieden wird,
ob das Schuldanerkenntnis der Verstärkung einer Sicherungsgrundschuld dient
oder nicht (MünchKommBGB/Habersack, 9. Aufl., § 780 Rn. 44; NK-BGB/Hund-
von Hagen, 4. Aufl., § 781 Rn. 40; Lakkis in Herberger/Martinek/Rüß-
mann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 15.5.2023, § 216 Rn. 10;
Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl., §§ 214-217 Rn. 6; Jauernig/Stadler, aaO
§§ 780, 781 Rn. 10; Kratz, RNotZ 2021, 1, 5). Die Gegenauffassung verneint
demgegenüber entweder grundsätzlich eine Analogie (MünchKommBGB/
Grothe, 10. Aufl., § 216 Rn. 4; Staudinger/Jacoby, BGB, Neubearb. 2024, § 216
Rn. 6; Eickelberg, DNotZ 2010, 623, 626 ff.; Grothe, WuB IV A § 214 BGB 1.06;
Jacoby, JZ 2010, 461, 464 f.; Peters, JR 2011, 73, 77; Volmer, ZfIR 2010, 135,
139; Kaiser, NJW 2010, 1144, 1147 f.) oder dann, wenn das Schuldanerkenntnis
nicht der Verstärkung einer Sicherungsgrundschuld dient (vgl. Grüneberg/Ellen-
berger, BGB, 85. Aufl., § 216 Rn. 5; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 17. Aufl.,
§ 216 Rn. 5).

(2) Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung.
Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Rege-
lungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht
soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist,
dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenab-
wägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei
dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwä-
gungsergebnis gekommen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 17. November 2009
- XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 23; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016
- VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rn. 33 mwN). Diese Voraussetzungen liegen
hier nicht vor.

§ 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist zwar nicht abschließend und damit nicht ana-
logiefeindlich (Senatsurteile vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183,
169 Rn. 26 und vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 35). Die
Vorschrift ist aber nicht auf Fälle analog anzuwenden, in denen gegenüber der
Bank, wie hier, ein isoliertes, nicht der Verstärkung einer Sicherungsgrundschuld
dienendes Schuldanerkenntnis abgegeben wird, da dieser Sachverhalt nicht ver-
gleichbar mit jenem ist, den der Gesetzgeber in § 216 Abs. 2 BGB geregelt hat.
(a) Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist
die Regelung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf ein mittels Zweckerklärung mit
einer Grundschuld verbundenes abstraktes Schuldanerkenntnis entsprechend
anzuwenden, weil das Gesetz in § 216 Abs. 2 BGB davon ausgeht, dass eine zur
Sicherung der persönlichen Forderung geschaffene verdinglichte Rechtsstellung
von der Verjährung nicht berührt werden soll und weil das abstrakte Schuldaner-
kenntnis, ebenso wie die Grundschuld, mit der Zweckerklärung zur Grundschuld-
bestellung verbunden ist (Senatsurteile vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09,
BGHZ 183, 169 Rn. 28 und vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, WM 2010, 308
Rn. 37). Die Verknüpfung hat den Sinn, dass die Geltendmachung des abstrak-
ten Schuldanerkenntnisses nicht willkürlich, sondern nur unter den Vorausset-
zungen erfolgen darf, die auch für die Grundschuld vorgesehen sind. Durch die
Verbindung des abstrakten Schuldanerkenntnisses mit der Zweckerklärung wird
dieses nicht an die Darlehensforderung, sondern - im Hinblick auf den Siche-
rungsfall und dessen Eintritt - an die Grundschuld gebunden. Dieser Umstand
gebietet es, die Sicherungsgrundschuld und das abstrakte Schuldanerkenntnis
verjährungsrechtlich gleich zu behandeln (Senatsurteile, aaO).

(b) Dieser die Analogie tragende Gedanke beansprucht bei einem abstrak-
ten Schuldanerkenntnis keine Geltung, wenn zugunsten der Bank, wie hier, keine
Sicherungsgrundschuld bestellt worden ist. Das Schuldanerkenntnis des Klägers
dient weder der Verstärkung einer zugunsten der Beklagten bestellten Siche-
rungsgrundschuld noch besteht eine Verbindung zu einer im Zusammenhang mit
einer Grundschuld bestehenden Zweckerklärung. Der Kläger hat das vorliegende
Schuldanerkenntnis lediglich im Hinblick auf die bestehende schuldrechtliche
Forderung der Bank ("aus Kontokorrentkredit") abgegeben. Ein durch das
Schuldanerkenntnis gesicherter dinglicher Anspruch, den der Gesetzgeber mit
den Regelungen des § 216 BGB erfasst wissen möchte (vgl. Senatsurteile vom
17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 21 und vom 12. Januar
2010 - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 30; Soergel/Hergenröder, BGB, 14. Aufl.,
§ 216 Rn. 5; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 17. Aufl., § 216 Rn. 5; Peters, JR
2011, 73, 77), liegt nicht vor. In Ermangelung eines solchen dinglichen Anspruchs
kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die mit der Rege-
lung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB verbundene Interessenabwägung gleicherma-
ßen auch in der hier vorliegenden Konstellation getroffen hätte, in der das
abstrakte Schuldanerkenntnis lediglich wegen des Bestehens eines durchsetz-
baren schuldrechtlichen Anspruchs erklärt worden ist.

(3) Entgegen der Meinung der Revision und einer im Schrifttum vereinzelt
vertretenen Ansicht (vgl. BeckOGK BGB/Piekenbrock, Stand: 1.9.2025, § 197
Rn. 61.1) lässt sich eine analoge Anwendung von § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf
das hier vorliegende isolierte abstrakte Schuldanerkenntnis auch nicht damit be-
gründen, dass andernfalls die in § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB geregelte dreißigjährige
Verjährungsfrist für Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden "wirkungslos" sei.
Maßgebend für die Beantwortung der Frage nach einer analogen Anwen-
dung von § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, ob der Gesetzgeber die mit dieser Norm
verbundene Interessenabwägung gleichermaßen in dem zu entscheidenden
Sachverhalt getroffen hätte. Diese Frage ist, wie vorstehend ausgeführt, hier des-
wegen zu verneinen, weil es an einem dinglich gesicherten Anspruch der Bank
fehlt.

Darüber hinaus übersieht die Revision, dass die Verjährungsfrist für den
in der notariellen Urkunde titulierten Anspruch der Bank aus dem Schuldaner-
kenntnis gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB dreißig Jahre beträgt. Der titulierte An-
spruch der Bank aus dem Schuldanerkenntnis ist dementsprechend nicht ver-
jährt. Dem Kläger steht vorliegend vielmehr ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2
Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses zu, weil die
Grundforderung nicht mehr durchsetzbar ist und damit der Zweck des Anerkennt-
nisses nicht mehr erreicht werden kann (siehe unten e)).

d) Zu Unrecht meint die Revision schließlich unter Berufung auf eine im
Schrifttum teilweise vertretene Auffassung (MünchKommBGB/Grothe, 10. Aufl.,
§ 216 Rn. 4 und § 214 Rn. 10; Staudinger/Jacoby, BGB, Neubearb. 2024, § 216
Rn. 6, § 214 Rn. 38 und § 197 Rn. 58; Deter/Burianski/Möllenhoff, BKR 2008,
281, 286; Grothe, WuB IV A § 214 BGB 1.06), dass dem Bereicherungsanspruch
des Klägers auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses die Regelung des § 214
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB entgegenstehe.

Nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten
Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis
der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt nach § 214 Abs. 2 Satz 2
BGB von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung
des Schuldners. Das hier vorliegende abstrakte Schuldanerkenntnis ist ein sol-
ches vertragsmäßiges Anerkenntnis (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1985
- IVa ZR 103/84, WM 1986, 429, 430; Staudinger/Jacoby, BGB, Neubearb. 2024,
§ 214 Rn. 38).

§ 214 Abs. 2 BGB ist allerdings nicht anzuwenden, wenn die dem Aner-
kenntnis zugrunde liegende Forderung, wie hier, erst nach Abgabe des Aner-
kenntnisses verjährt ist. Das folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und dem
Zweck der Vorschrift.

aa) Bereits dem Wortlaut der Vorschrift nach erfasst die in ihr getroffene
Regelung nur die Fälle, in denen das Anerkenntnis nach Eintritt der Verjährung
der Grundforderung abgegeben wird (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 1973 - IV ZR
185/72, WM 1973, 1246, 1247 und vom 18. Dezember 1985 - IVa ZR 103/84,
WM 1986, 429, 430, jeweils zu § 222 Abs. 2 BGB aF; MünchKommBGB/Schwab,
9. Aufl., § 813 Rn. 6; HK-BGB/Staudinger, 12. Aufl., § 781 Rn. 7; Planck, BGB,
4. Aufl., § 222 Anm. 3 b; Jacoby, JZ 2010, 461, 464). Denn die Vorschrift befasst
sich mit der Behandlung des "zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs" Ge-
leisteten. Sie geht damit objektiv eindeutig davon aus, dass der Schuldner auf
einen verjährten Anspruch geleistet haben muss. Für diesen Fall bestimmt die
Vorschrift, dass der Schuldner die Leistung nicht zurückfordern kann, obwohl die
Einrede der Verjährung den Schuldner gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die
Leistung dauerhaft zu verweigern.

bb) Die Gesetzessystematik stützt das sich aus dem Wortlaut ergebende
Verständnis.

§ 813 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass das zum Zweck der Erfüllung
einer Verbindlichkeit Geleistete auch dann zurückgefordert werden kann, wenn
dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung
des Anspruchs dauernd ausgeschlossen war. Satz 2 dieser Vorschrift ordnet für
den Fall der dauernden Einrede der Verjährung an, dass § 214 Abs. 2 BGB un-
berührt bleibt. Die Regelungen des § 813 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB stellen damit
ausdrücklich klar, dass die Leistung auf einen Anspruch, dem die dauernde Ein-
rede der Verjährung entgegenstand, nach § 214 Abs. 2 BGB nicht zurückgefor-
dert werden kann. § 813 Abs. 1 BGB bezieht sich sowohl nach seiner Entste-
hungsgeschichte als auch nach seinem Zweck ausschließlich auf den Bereiche-
rungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (condictio indebiti), nicht je-
doch auf andere Arten der Leistungskondiktion (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB,
Neubearb. 2007, § 813 Rn. 2; MünchKommBGB/Schwab, 9. Aufl., § 813 Rn. 2;
Erman/Buck-Heeb, BGB, 17. Aufl., § 813 Rn. 1; BeckOK BGB/Wendehorst,
76. Ed. 1.11.2025, § 813 Rn. 1; Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürger-
lichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Band I, 1899, S. 343; Jacoby, JZ
2010, 461, 464 f.; aA Grothe, WuB IV A § 214 BGB 1.06). Die dauernde Einrede
im Sinne des § 813 Abs. 1 BGB muss daher schon im Zeitpunkt der Leistung
vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1981 - VIII ZR 103/80, NJW
1982, 1587, 1588; Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, BGHZ
174, 334 Rn. 31 und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112
Rn. 49; Erman/Buck-Heeb, aaO). Danach besteht ein Anspruch aus Leistungs-
kondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nicht nur dann, wenn im Zeit-
punkt der Leistung ein rechtlicher Grund für die Leistung gefehlt hat, sondern
gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auch dann,
wenn der Leistende bereits im Zeitpunkt der Leistung dauerhaft berechtigt war,
die Leistung zu verweigern (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009, aaO).
Bei dem hier vorliegenden Anspruch des Klägers auf Herausgabe des
Schuldanerkenntnisses handelt es sich allerdings nicht um einen solchen An-
spruch aus § 813 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (vgl.
Eickelberg, DNotZ 2010, 623, 629; Jacoby, JZ 2010, 461, 464; Kaiser, NJW
2010, 1144, 1147; Thier in Schmoeckel/Rückert/Zimmermann, Historisch-kriti-
scher Kommentar zum BGB, 2013, §§ 780-782 Rn. 3). Denn die dem Anerkennt-
nis zugrunde liegende Darlehensforderung der Bank war im Zeitpunkt der Lei-
stung, mithin bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses durch den Kläger, noch
nicht verjährt. Verjährung der Darlehensforderung ist erst nach Abgabe des
Schuldanerkenntnisses und damit erst nach Erbringung der Leistung eingetreten.
Damit ist auch das Interesse der Bank an der Durchsetzung der Darlehensforde-
rung erst nach Erbringung der Leistung - mit Verjährung der Darlehensforde-
rung - weggefallen. Dem Kläger steht dementsprechend kein Anspruch aus
§ 813 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu, bei dem die Rege-
lung des § 214 Abs. 2 BGB gemäß § 813 Abs. 1 Satz 2 BGB unberührt bleibt.
Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses folgt viel-
mehr aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB (condictio ob causam
finitam), weil das Interesse der Bank an der Durchsetzung der Darlehensforde-
rung infolge der Verjährung erst nach Abgabe des Schuldanerkenntnisses (Lei-
stung) weggefallen ist. Auf die condictio ob causam finitam (§ 812 Abs. 1 Satz 2
Fall 1 BGB) erstreckt sich die Regelung des § 813 BGB nicht (Münch-
KommBGB/Schwab, 9. Aufl., § 813 Rn. 2; Jacoby, aaO S. 465 mwN). Das gilt
damit auch für die von § 813 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich in Bezug genom-
mene, hier im Streit stehende Vorschrift des § 214 Abs. 2 BGB.

cc) Aus dem Zweck der Vorschrift ergibt sich ebenfalls nicht, dass die
Rückforderung des Anerkenntnisses nach ihr vorliegend ausgeschlossen sein
soll.

Zweck der Vorschrift ist die Herstellung von Rechtssicherheit (BeckOGK
BGB/Bach, Stand: 1.12.2025, § 214 Rn. 113). Der Gläubiger, dessen Anspruch
trotz eingetretener Verjährung befriedigt worden ist, soll sich darauf verlassen
dürfen, die Leistung behalten zu können, und nicht stets befürchten müssen, der
Schuldner könne sich die Sache noch einmal überlegen und seine Leistung unter
Hinweis auf die Verjährung zurückfordern (BeckOGK BGB/Bach, aaO). Um die-
ses Ziel zu erreichen, normiert § 214 Abs. 2 BGB eine Ausnahme von der Regel
des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach das Geleistete vom Schuldner auch dann
zurückgefordert werden kann, wenn der Anspruch des Gläubigers mit einer per-
emptorischen Einrede behaftet ist.

Die danach von § 214 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Interessenlage besteht
allerdings dann nicht, wenn die Leistung an den Gläubiger nicht erst nach Eintritt
der Verjährung der Forderung erbracht worden ist, sondern, wie hier, in unver-
jährter Zeit. Denn dann liegt zum Zeitpunkt der Leistung die Unsicherheit, von der
die Vorschrift ausgeht, nicht vor. Wird die geschuldete Leistung an den Gläubiger
in unverjährter Zeit bewirkt, tritt gemäß § 362 BGB Erfüllung ein. Bewirkt der
Schuldner in unverjährter Zeit nicht die geschuldete Leistung, sondern gibt, wie
hier, wegen der bestehenden und durchsetzbaren schuldrechtlichen Forderung
ein abstraktes Schuldanerkenntnis ab, besteht zum Zeitpunkt der Abgabe des
Anerkenntnisses ebenfalls keine Unsicherheit darüber, dass der Schuldner das
Anerkenntnis nicht zurückfordern kann. Die Regelung des § 214 Abs. 2 BGB be-
fasst sich nicht mit der Interessenlage, die bei Abgabe eines Schuldanerkennt-
nisses entsteht, wenn die Grundforderung erst nach Abgabe des Anerkenntnis-
ses verjährt. Für die Beantwortung der Frage, ob der Schuldner in diesem Fall
sein Schuldanerkenntnis zurückverlangen kann oder nicht, ist in erster Linie der
Zweck maßgebend, den die Parteien mit dem Schuldanerkenntnis verfolgt ha-
ben.

e) Aus dem Zweck, den die Parteien mit dem Schuldanerkenntnis des Klä-
gers verfolgt haben, ergibt sich vorliegend nicht, dass die Rückforderung des An-
erkenntnisses ausgeschlossen sein soll, wenn die Forderung aus dem Kontokor-
rentkredit verjährt.

Ob und in welchem Umfang der Schuldner dem Gläubiger Einreden, die
der Grundforderung anhaften, auch im Zusammenhang mit der Inanspruch-
nahme aus einem im Hinblick auf die Grundforderung erklärten Schuldanerkennt-
nis entgegenhalten kann, hängt maßgebend von dem Zweck ab, den die Parteien
mit dem Schuldanerkenntnis verfolgen (vgl. Erman/Wilhelmi, BGB, 17. Aufl., Vor
§ 780 Rn. 6; PWW/Buck-Heeb, BGB, 20. Aufl., § 781 Rn. 2). Wenn das Aner-
kenntnis zusätzlich zu einer Grundschuld abgegeben wird, soll durch die Auswei-
tung des Vollstreckungszugriffs auf das gesamte Vermögen des Darlehensneh-
mers/Sicherungsgebers die Grundschuldsicherheit in Form einer eigenständigen
Sicherheit verstärkt werden (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2009 - XI ZR
36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 28 und vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, WM 2010,
308 Rn. 37). Anders liegen die Dinge indes bei dem hier vorliegenden isolierten
Schuldanerkenntnis, das keine Sicherungsgrundschuld verstärkt. Ein solches
Anerkenntnis dient in der Regel lediglich der Erleichterung der Durchsetzung der
Grundforderung (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1998 - II ZR 238/97,
NJW-RR 1999, 573, 574 (Beweislastumkehr); BeckOK BGB/Gehrlein, 76. Ed.
1.11.2025, § 780 Rn. 4; Soergel/Häuser/Welter, BGB, 13. Aufl., Vor §§ 780 ff.
Rn. 5 f.; Staudinger/Hau, BGB, Neubearb. 2020, Vor §§ 780 ff. Rn. 15; Grüne-
berg/Retzlaff, BGB, 85. Aufl., § 781 Rn. 6 und 9; Thier in Schmoeckel/Rük-
kert/Zimmermann, Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, 2013, §§ 780-782
Rn. 3; Eickelberg, DNotZ 2010, 623, 628). Der Zweck der erleichterten Durchset-
zung der Grundforderung kann jedoch nicht mehr erreicht werden, wenn die
Grundforderung, wie hier, dauerhaft nicht mehr durchsetzbar ist. Für einen Aus-
schluss des Anspruchs des Schuldners auf Herausgabe des Schuldanerkennt-
nisses besteht daher in einem solchen Fall kein Anlass. Das isolierte Schuldan-
erkenntnis dient insbesondere nicht dem Zweck, den Gläubiger gegen das Risiko
der Verjährung der Grundforderung abzusichern (vgl. Eickelberg, aaO), soweit
ein solcher Zweck, wie hier, zwischen den Parteien nicht vereinbart worden ist.
Das Anerkenntnis ist daher nach Eintritt der Verjährung der Grundforderung an
den Schuldner zurückzugeben (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 17. Aufl.,
§ 214 Rn. 8), weil der ihm von den Parteien zugeordnete Zweck nicht mehr er-
reicht werden kann.

3. Eine Präklusion der nach § 242 BGB bestehenden Einwendung des
Klägers nach § 767 Abs. 2 ZPO kommt vorliegend gemäß § 797 Abs. 4 ZPO
nicht in Betracht.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

20.01.2026

Aktenzeichen:

XI ZR 131/24

Rechtsgebiete:

Allgemeines Schuldrecht
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

BGB §§ 214 Abs. 2, 216 Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 u. Abs. 2