Ehevertrag: Globalverzicht eines Ehepartners führt bei fehlender Vertragsparität nicht zwangsläufig zur Sittenwidrigkeit
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Dokumentnummer: ii5uf51_10
letzte Aktualisierung: 07.09.2011
OLG Hamm, 08.06.2011 - II-5 UF 51/10
Ehevertrag: Globalverzicht eines Ehepartners führt bei fehlender Vertragsparität nicht
zwangsläufig zur Sittenwidrigkeit
Allein aus einem Globalverzicht folgt auch bei einem objektiv offensichtlichen Ungleichgewicht
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages, wenn ein Fall gestörter Vertragsparität nicht vorliegt.
Oberlandesgericht Hamm, II-5 UF 51/10
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Oberlandesgericht Hamm, II-5 UF 51/10
Datum:
08.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-5 UF 51/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Iserlohn, 15 F 387/09
Schlagworte:
Ehevertrag, Ausschluss des Versorgungsausgleichs,
Wirksamkeitskontrolle
Normen:
BGB
Leitsätze:
Allein aus einem Globalverzicht folgt auch bei einem objektiv
offensichtlichen Ungleichgewicht der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit
des Ehevertrages, wenn ein Fall gestörter Vertragsparität nicht
vorliegt
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 10.03.2010
verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Iserlohn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverbundes über die Wirksamkeit
eines zwischen ihnen geschlossenen Ehevertrages, in dem sie u.a. den
Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben.
Der am 21.10.1948 geborene Antragsteller und die am 29.09.1961 geborene
Antragsgegnerin lernten sich 1985 kennen. Im Jahr 1990 gründeten sie einen
gemeinsamen Haushalt. Die Eheschließung erfolgte am 12.04.1995. Die Ehe blieb
kinderlos. Die Parteien trennten sich im Oktober 2008. Der Scheidungsantrag des
Ehemannes ist der Ehefrau am 21.11.2009 zugestellt worden.
Beide Parteien waren zuvor schon einmal verheiratet. Die Ehe der Antragsgegnerin
wurde 1985 geschieden. Sie hat keine Kinder. Der Antragsteller ist Vater einer
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volljährigen Tochter. Seine erste Eheschließung erfolgte im Jahr 1976. Die Ehe
wurde 1990 geschieden.
Als die Parteien sich kennenlernten, arbeitete der Antragsteller als angestellter Arzt
in einem Krankenhaus in B. Im Jahr 1989 gründete er eine eigene Praxis in J,
welche er auch weiterhin betreibt. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen
in Höhe von mindestens etwa 6.000,- €. Seit Beginn der Selbstständigkeit des
Antragstellers führte die Antragsgegnerin die Buchhaltung für die Praxis.
Die Ehefrau ist seit 1984 als Finanzbeamtin tätig. Am 28.11.1995 stellte sie einen
Antrag auf Teilzeit – wie von beiden Parteien bereits vor der Eheschließung
beabsichtigt -, dem zum 01.01.1996 stattgegeben wurde. Nach der Trennung nahm
die Antragsgegnerin ihre Vollzeitbeschäftigung wieder auf. Sie wird nach der
Besoldungsgruppe A 9 bezahlt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe
von ca. 2.300,- €.
Zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß der Antragsteller ein Vermögen im Wert
von rund 500.000,- DM. Die Antragsgegnerin hatte kein eigenes Vermögen. Der
Antragsteller zahlt für seine Altersversorgung seit 1983 Beiträge an die
Ärzteversorgung. Über weitere private Altersversorgungen verfügt er nicht. Für die
Antragsgegnerin schloss er am 01.10.1992 eine Versicherung bei der DVersicherung ab. Es handelt sich um eine aufgeschobene Rentenversorgung mit
einem monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 500,- DM oder einem Kapital in Höhe
von 102.000,- DM. Seit 1999 sind keine Beiträge mehr gezahlt worden. Die
garantierte Rente beträgt nunmehr 112,23 € monatlich, der Kapitalwert 18.317,- €
(Stand 15.07.2009).
Vor der Eheschließung bestand der Antragssteller auf dem Abschluss eines
Ehevertrages. Dieser wurde am 10.04.1995 von dem Vertreter des Notars H,
Rechtsanwalt I, in J (Urkundenrolle Nummer 120/1995) beurkundet. Der Vertrag
beinhaltet folgende Regelungen:
" I.
Wir schließen für unsere künftige Ehe den gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren, dass für unsere Ehe der Güterstand
der Gütertrennung gelten soll.
…
II.
Für unsere Ehe schließen wir den Versorgungausgleich aus.
…
III.
Nach Belehrung über Inhalt und Bedeutung der Vorschrift des
wollen wir für den Fall der Scheidung unserer Ehe eine Vereinbarung über die
Unterhaltpflicht treffen. Wir erklären in diesem Zusammenhang, dass wir beide in
gesicherten Vermögensverhältnissen leben und in der Lage sind, ebenso den
eigenen Unterhaltsanspruch sicherzustellen als auch eine ausreichende
Altersversorgung aufzubauen.
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Dies vorausgeschickt, vereinbaren wir wegen der beiderseitigen nachehelichen
Unterhaltspflichten und – rechte folgendes:
a)
Wir verzichten gegenseitig und – mit Ausnahme des unter Ziffer b) geregelten
Falles – auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not.
b)
Der zuvor vereinbarte Unterhaltsverzicht entfällt jedoch für die Ehefrau solange 22
und soweit, als sie vom Ehemann Unterhalt nach
eines gemeinschaftlichen Kindes oder mehrerer gemeinschaftlicher Kinder
verlangen kann.
Für diesen Fall vereinbaren die Beteiligten zur Unterhaltshöhe, dass sich das
Unterhaltsmaß nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach den
Einkommensverhältnissen einer Sekretärin mit einem Monatsgehalt, das z.Zt. 3.000,
gesetzlichen Bestimmungen.
Nach Ende der Betreuungszeit, die für jedes Kind spätestens mit der
Vollendung des 14. Lebensjahres eintreten soll, soll der unter a) vereinbarte
Unterhaltsverzicht im vollen Umfang wieder aufleben.
c)
Im Fall und während der Dauer eines etwaigen Getrenntlebens vereinbaren die
Beteiligten einen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.000,- DM monatlich.
…
IV.
Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe verpflichtet sich der
Erschienene zu 1) an seine Ehefrau zur Aufstockung der Altersversorgung einen
einmaligen Betrag in Höhe von 30.000 DM zu zahlen.
…
V.
Für den Fall des Getrenntlebens bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe
verpflichtet sich der Erschienene zu 1) weiterhin, die Prämien für die bereits bei der
D – Versicherung am 15.09.1992 für die Erschienene zu 2) abgeschlossene
Lebensversicherung weiter zu zahlen.
Der am Ende der Vertragslaufzeit fällige Betrag soll der Erschienenen zu 2) in
voller Höhe zustehen. Der Erschienene zu 1) verzichtet insoweit auf ein
Rückforderungsrecht der bis dahin geleisteten Prämienzahlungen.
VI.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages der Rechtswirksamkeit ermangeln
oder nicht durchgeführt werden, so sollen die übrigen Bestimmungen wirksam
bleiben.
…."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 10.04.1995 (Bl.4 – 9
d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht – Familiengericht - hat in dem angefochtenen Verbundbeschluss
vom 10.03.2010 die Ehe der Parteien geschieden und festgestellt, dass ein
Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die
Parteien den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag vom 10.04.1995 wirksam
ausgeschlossen haben.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen
wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Mit ihrer Beschwerde stellt die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf ihren
erstinstanzlichen Vortrag den Beschluss vollumfänglich zur Überprüfung des
Senats. Sie meint, dass sie einen Anspruch darauf habe, nicht rechtskräftig
geschieden zu werden, solange nicht über andere gewillkürte Folgesachen wie z.B.
nachehelicher Unterhalt, Zugewinn, entschieden worden sei. Der Ausschluss des
Versorgungsausgleichs sei unwirksam, der Versorgungsausgleich müsse
durchgeführt werden.
Der Ehevertrag sei gemäß
Totalverzicht. Sie als Ehefrau werde völlig unangemessen benachteiligt. Der
Antragsteller verfüge nach eigenen Angaben über Nettoeinkünfte in Höhe von
6.000,- € monatlich. Auf Grund der Tatsache, dass sie während der Ehe nur mit
einer halben Stelle erwerbstätig gewesen sei, läge es auf der Hand, dass der
Antragsteller erheblich höhere Versorgungsanwartschaften erworben habe, die
auszugleichen seien. Es seien sicherlich Anwartschaften in Höhe von 500,- € zu
übertragen. Die im Ehevertrag vereinbarte Ausgleichszahlung in Höhe von 30.000,DM stelle keine auch nur annähernd ausreichende Kompensationsleistung dar. Bei
Einzahlung in die Rentenkasse könnten sich daraus allenfalls
Rentenanwartschaften in Höhe von 60-80,- € monatlich ergeben. Die
Antragsgegnerin hält die zu ihren Gunsten abgeschlossene Lebensversicherung bei
der D-Versicherung nicht für eine hinreichende Abfindung, weil der Antragsteller
jederzeit die Möglichkeit habe, diese Versicherung aufzulösen und die
Bezugsberechtigung zu ändern.
Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, dass die Regelung zum nachehelichen
Unterhalt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eines gemeinschaftlichen Kindes
beschränkt worden sei, wobei zu damaliger Zeit eine vollschichtige Tätigkeit der
betreuenden Mutter erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes hätte
aufgenommen werden müssen. Eine weitere Benachteiligung ergebe sich daraus,
dass sich der Bedarf nicht an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiere,
sondern sich nach dem Monatsgehalt einer Sekretärin bemesse und das bereits mit
dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung und nicht, wie damals üblich, nach
einer gewissen Übergangszeit.
Offensichtlich unwirksam sei die Regelung zum Trennungsunterhalt, da ein Verzicht 43
auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nichtig sei. Gemessen an den von dem
Antragsteller vorgetragenen Einkünften ergäbe sich ein Aufstockungsbedarf in Höhe
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von etwa 1.586,- € monatlich. Allein aus der Nichtigkeit der Regelung zum
Trennungsunterhalt folge, dass der gesamte Vertrag gemäß
Schließlich sei sie durch den Fortfall eines Zugewinnausgleichs erheblich
benachteiligt. Der Ehevertrag weiche insgesamt zu ihrem Nachteil so sehr von den
gesetzlichen Vorschriften ab, dass er einer Inhaltskontrolle nicht standhalte. Das
gelte erst Recht für die Rechtausübungskontrolle gemäß
Darüber hinaus trägt die Antragsgegnerin vor, dass der Ehevertrag nicht von den
Parteien gemeinsam erarbeitet worden sei. Der Antragsteller. habe sie mit dem
Ehevertrag unter Druck gesetzt. Sie sei zwei Tage vor der Eheschließung von dem
Antragsteller zum Notar "geschleppt" worden. Es habe weder ein
Besprechungstermin stattgefunden noch habe sie zuvor einen Vertragsentwurf
gesehen. Auch seien keine Belehrungen über die Folgen zum Ausschluss des
Versorgungsausgleichs erfolgt. Eine Einigung dahingehend, dass die Ehe kinderlos
bleiben sollte, habe es zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht gegeben. Der
Antragsteller habe ihr erst im Verlauf der Ehe mitgeteilt, dass er keine Kinder haben
wolle. Die Beitragsfreistellung der für sie abgeschlossenen Versicherung sei nicht
auf ihre Initiative erfolgt, dies habe sie erst durch Zufall erfahren als sie bei der
Trennung ihre Unterlagen zusammengesucht habe.
Die Antragsgegnerin beantragt abändernd,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
den Scheidungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen und
weiter hilfsweise,
den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass jeder einzelne Teilverzicht der
Überprüfung stand halte und auch die Gesamtschau nicht zur Sittenwidrigkeit des
Ehevertrages vom 10.04.1995 führe. Die ehelichen Lebensverhältnisse hätten sich
nicht in der Form geändert, dass es als rechtsmissbräuchlich erscheine, wenn er
sich nach dem Scheitern der Ehe auf die Geltung des Ehevertrages berufe.
Der Antragsteller behauptet, dass vor der Beurkundung des Ehevertrages ein
ausführliches Gespräch mit dem Notar über sämtliche Regelungen des Vertrages
geführt und nach Maßgabe der Erörterungen den Beteiligten ein Vertragsentwurf zur
Verfügung gestellt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in der
Beschwerdeinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch
Vernehmung der Zeugen I und H. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und
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der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke vom 24.11.2010 (Bl. 138
II.
Gemäß
der Scheidungsantrag am 02.11.2009 beim Familiengericht eingereicht worden ist.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg und
war zurückzuweisen.
1.
Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Ehe der
Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
a)
Die Ehe der Parteien ist gescheitert
Ausführungen des Familiengerichts in dem angefochtenen Beschluss zur
Begründetheit des Scheidungsantrags werden von beiden Parteien nicht
angegriffen.
b)
Der Versorgungsausgleich findet nicht statt. Die Parteien haben im notariellen
Ehevertrag vom 10.04.1995 wirksam auf Durchführung des Versorgungsausgleichs
verzichtet.
aa)
Die formellen Anforderungen der
bzw.
bb)
Der Vertrag hält auch einer Inhaltskontrolle gemäß
BGB in Verbindung mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (s.
dazu BGH, Urteil vom 11.02.2004, XII ZR 265/02, FamRZ 2004,S.601 ff, zitiert nach
juris) stand. Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn
und Versorgungsausgleich unterliegen nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs generell der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen
unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten
Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Diese grundsätzliche Disponibilität der
Scheidungsfolgen darf indessen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der
gesetzlichen Regelungen beliebig unterlaufen werden kann. Ehevertragliche
Abreden unterstehen deshalb grundsätzlich einer Inhaltskontrolle. Diese erfolgt in
zwei Schritten(BGH Urteil vom 11.02.2004, aaO, juris Rdnr. 45, 46):
Zunächst ist im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung
schon zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart
einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr – und zwar
losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihren
Lebensverhältnissen - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung
der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre
Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Absatz 1 BGB). Eine
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Sittenwidrigkeit wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den
Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen
Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen
werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige
Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten
gerechtfertigt wird. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die
objektiv auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsabschluss abstellt,
insbesondere also auf die Einkommens – und Vermögensverhältnisse, den
geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen
auf die Ehegatten und evtl. vorhandene Kinder. Die Belastungen des einen
Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen
Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche
Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des
Scheidungsfolgenrechts eingreift.
Soweit der Vertrag danach Bestand hat, ist im Rahmen der Ausübungskontrolle zu
prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte
Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer von
dem anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft,
dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei. Dabei ist entscheidend,
nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der ehelichen Lebensgemeinschaft - aus
dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige und
durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht
gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten
Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen
Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei
verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (BGH, Urteil
vom 11.02.2004, aaO, BGH Urteil vom 25.05.2005, XII ZR 221/02, FamRZ 2005, S.
1449 ff; BGH Urteil vom 17.10.2007, XII ZR 96/05, FamRZ 2008 S. 386 ff).
Gemessen an diesen Grundsätzen gilt für den vorliegenden Fall Folgendes:
(1)
Die Parteien haben in dem notariellen Ehevertag vom 10.04.1995 auf die
wesentlichen Scheidungsfolgen verzichtet, indem sie nahezu sämtliche
Unterhaltsansprüche, die güterrechtlichen Folgen sowie den Versorgungsausgleich
ausgeschlossen haben. Der hierin liegende Globalverzicht kann grundsätzlich zu
einer einseitigen und evidenten Lastenverteilung führen, insbesondere dann, wenn
der Verzicht kompensationslos erfolgt. Für die rechtliche Beurteilung der
Vereinbarung ist aufgrund der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der
Scheidungsfolgen für deren Disponibilität die Rangabstufung zu beachten, die sich
vorrangig danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgen für
den Berechtigten in seiner jeweiligen Lebenssituation haben (s. dazu BGH Urteil
vom 11.04.2004, aaO, juris Rdnr. 41).
Im vorliegenden Fall führt allein der vereinbarte Globalverzicht noch nicht dazu,
dass der Ehevertrag nichtig wäre. Es liegt zwar hinsichtlich der Einkommens – und
Vermögensverhältnisse der Ehegatten objektiv ein offensichtliches Ungleichgewicht
vor. Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Vertrages:
(a)
Der Inhalt des Ehevertrages ist nicht sittenwidrig gemäß
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Die zwischen den Parteien vereinbarte Gütertrennung und der damit verbundene
Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft unterliegt
keinen Wirksamkeitsbedenken, weil die vermögensrechtlichen Folgen in
weitgehendem Umfang einer vertraglichen Regelung zugänglich sind. Der
Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht erfasst
(BGH Urteil vom 17.10.2007, aaO, juris Rdnr. 21 mit Hinweisen auf die ständige
Rechtsprechung des BGH). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass hier der
Antragsteller als Arzt selbstständig tätig ist. Er hat ein berechtigtes Interesse an der
Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz seiner Erwerbsgrundlage, die durch
zugewinnausgleichsbedingte Ausgleichszahlungen im Fall des Scheiterns der Ehe
gefährdet werden kann (s. dazu auch BGH Urteil vom 28.03.2007, XII ZR 130/04,
NJW 2007, S. 2851).
Der zum Kernbereich der Scheidungsfolgen zählende Betreuungsunterhalt gemäß § 81
1570 BGB ist im vorliegenden Fall nicht betroffen, da die Ehe kinderlos geblieben
ist. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Parteien schon vor der
Eheschließung eine Kinderlosigkeit ihrer Ehe wirksam vereinbart haben, denn es ist
in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass die Nichtigkeit nicht aus einer
Bestimmung hergeleitet werden kann, die bei der Vertragsdurchführung ohne
Bedeutung geblieben ist (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 28.01.2010, 1
UF 150/09, NJW-RR 2010, S. 649 ff).
Der Ausschluss des Anspruchs auf Alters – und Krankenunterhalt gemäß §§
1571,1572 BGB ist wirksam. Zwar kommt beiden Tatbeständen als Ausdruck der
nachehelichen Solidarität besondere Bedeutung zu. Jedoch hatte die
Antragsgegnerin bei Eheschließung und Vertragsabschluss auf Grund ihrer seit 10
Jahren bestehenden Beamtenstellung zumindest die Sicherheit einer
Grundversorgung, so dass auch dem Ausschluss des Altersunterhalts hier ein
geringer Wert zukommt. Die Antragsgegnerin war bei Eheschließung gesund und in
ihrer Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass sie bedürftig
werden könnte, waren und sind nicht ersichtlich. Die Ehepartner können die
Ansprüche auf Alters- und Krankenunterhalt insbesondere dann ausschließen, wenn
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen
wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden kann (vgl.
OLG Celle, Urteil vom 27.05.2009 15 UF 4/09, NJW-RR 2009, S. 1302).
Im Hinblick auf die Beamtenstellung der Antragstellerin kommt dem Verzicht auf den 83
Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Absatz 1 BGB) geringe
Bedeutung zu, da sie über einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz verfügt.
Schließlich führt der Verzicht auf Ansprüche wegen Aufstockungs – und
Billigkeitsunterhalt gemäß §§ 1573 Absatz 2, 1576 BGB nicht zu einer
Sittenwidrigkeit des notariellen Vertrages. Diese Unterhaltsansprüche sind vom
Gesetz am schwächsten ausgestaltet und sind nicht nur der Höhe, sondern auch
dem Grunde nach zeitlich begrenzbar. Aufgrund ihrer Bedeutung im System des
Scheidungsfolgenrechts erscheinen sie am ehesten verzichtbar (BGH, Urteil vom
11.02.2004, aaO, juris Rdnr. 41).
Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht sittenwidrig. Zwar
unterliegen diesbezügliche Vereinbarungen besonders strengen Kriterien, weil der
Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt auf der gleichen
Stufe wie der Altersunterhalt rangiert und der vertraglichen Disposition nur begrenzt
zur Verfügung steht. Als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen
Versorgungsvermögen ist der Versorgungsausgleich andererseits aber auch dem
Zugewinnausgleich verwandt, so dass - jedenfalls bei deutlich gehobenen
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Vermögensverhältnissen – eine weitergehende Dispositionsbefugnis gerechtfertigt
sein mag (s. dazu BGH Urteil vom 11.02.2004, aaO, juris Rdnr. 42). Zu
berücksichtigen ist im vorliegenden Fall auch, dass die Antragsgegnerin als Beamtin
über einen sicheren Arbeitsplatz und damit einhergehend über eine gesicherte
Altersversorgung verfügte. Dass diese möglicherweise geringer ausfällt als die
Altersversorgung des Antragstellers, führt noch nicht zur Nichtigkeit des
vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, zumal der Verzicht im Fall
des Scheiterns der Ehe durch eine einmalige Zahlung in Höhe von 30.000,- DM und
die zugunsten der Antragsgegnerin abgeschlossene Lebensversicherung
abgemildert wurde. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob diese Leistungen den
Verzicht insgesamt ausreichend kompensieren, eine Sittenwidrigkeit lässt sich
hieraus indessen nicht herleiten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass schon im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war, dass und in welcher Höhe
der Antragsteller gegebenenfalls verpflichtet sein würde,
Versorgungsanwartschaften auf die Antragsgegnerin zu übertragen (vgl. auch BGH,
Urteil vom 11.02.2004, aaO, juris Rdnr. 56). Dass die zugunsten der
Antragsgegnerin abgeschlossene Lebensversicherung nach der Eheschließung im
Jahr 1999 ruhend gestellt worden ist, ist für die Beurteilung und Gesamtabwägung
aller Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unerheblich.
Dagegen ist die Beschränkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt auf einen
Betrag von 1000,- DM monatlich unwirksam. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt
gemäß §§ 1361 Absatz 4, Satz 4, 1360 a Absatz 3, 1614 BGB ist – auch in
Teilbereichen- unverzichtbar. Seine Beschränkung ist gemäß
Diese Teilnichtigkeit führt indes nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Die
Nichtigkeit einzelner Regelungen erfasst zwar gemäß
gesamten Ehevertrag. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Vertrag auch ohne die
nichtige Klausel zustande gekommen wäre. Das kann sich insbesondere aus einer
salvatorischen Klausel ergeben (BGH, Urteil vom 25.05.2005, aaO,), - so wie sie
auch im vorliegenden Fall in den Vertrag mit aufgenommen worden ist. Im Übrigen
sind nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien durch den Senat und auch auf
Grund der Vernehmung der Zeugen H und I keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass der Ehevertrag bei Kenntnis der unwirksamen Regelung zum
Trennungsunterhalt nicht geschlossen worden wäre. Vielmehr hat der Zeuge I
bekundet, dass er vor der Beurkundung noch darauf hingewirkt habe, dass die
ursprünglich vorgesehene Regelung zum Trennungsunterhalt zugunsten der
Ehefrau abgeändert wurde. Das hätten beide Parteien kommentarlos so
hingenommen. Er habe den Eindruck gehabt, dass es der Antragsgegnerin nur
darauf angekommen sei, den Antragsteller zu heiraten. Für den Antragsteller war
andererseits entscheidend, dass der Ehevertrag überhaupt zustande gekommen ist.
Ihm ging es für den Fall einer Scheidung – auch vor dem Hintergrund einer bereits
gescheiterten Ehe - erkennbar um die Sicherung seiner selbstständigen Existenz.
Die Teilnichtigkeit der Vereinbarung über den Trennungsunterhalt berührt daher
nicht die übrigen Regelungen des Ehevertrages.
(b)
Der Ehevertrag ist auch nicht – so wie die Antragsgegnerin meint – deshalb
sittenwidrig, weil er auf ungleichen Verhandlungspositionen beruht und einseitig die
Dominanz des Antragstellers widerspiegelt. Ein solcher Fall gravierend gestörter
Vertragparität, dem aus diesem Grund die Wirksamkeit zu versagen wäre (s. dazu
BGH Urteil vom 05.11.2008, X II ZR 157/06, FamRZ 2009 S. 198 ff), liegt hier nicht
vor. Vergleichbare Umstände, einer individuellen Unterlegenheit bei einer evident
einseitigen Lastenverteilung, die zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages führen kann wie in den vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen - (BGH Urteil vom
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17.05.2006, X II ZB 250/03, FamRZ 2006, S. 1097; BGH Urteil vom 22.11.2006, XII
ZR 119/04, FamRZ 2007, S. 450; BGH Urteil vom 05.07.2006, XII ZR 25/04, FamRZ
2006, S. 1359; BGH Urteil vom 18.03.2009, X II ZB 94/06, FamRZ 2009, S. 1041;
BGH Urteil vom 09.07.2008, XII ZR 6/07, FamRZ 2008, S. 2011), sind nicht
erkennbar.
Allein die Tatsache, dass der Antragsteller unstreitig die Eheschließung von dem
Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht hat, begründet keinen Verstoß
gegen die guten Sitten. Eine soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit der
Antragsgegnerin von dem Antragsteller bestand nicht. Eine solche kann auch nicht
daraus hergeleitet werden, dass die Parteien bereits seit 5 Jahren vor der
Eheschließung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Die Antragsgegnerin
war selbst erwerbstätig und hatte ihr eigenes Einkommen. Sie hatte seit der
Gründung der Praxis und dem Beginn des Zusammenlebens die Buchführung für
den Antragssteller übernommen und kannte dessen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse genau. Die Antragsgegnerin war als Finanzbeamtin in
finanziellen Dingen erfahren und wusste auch um die finanziellen Verhältnisse des
Ehemannes. Sie konnte einschätzen, auf welche Rechte sie verzichtet; insofern ist
auch der Wortlaut der einzelnen Regelungen des Vertrages unmissverständlich. Die
Folgen der Vereinbarung waren absehbar und vorhersehbar.
Anhaltspunkte für ein Verhandlungsungleichgewicht im Hinblick auf das Alter der
Parteien bei Vertragsschluss sowie ihrer beruflichen Biografien bestehen nicht. Die
Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung 34 Jahre alt, der
Antragsgegner bereits 47 Jahre. Beide Parteien hatten bereits
Rentenanwartschaften erlangt und konnten auf Grund ihrer beiderseitig ausgeübten
Berufstätigkeit absehen, welche Anwartschaften sie zukünftig noch erwirtschaften
konnten. Die bereits von Beginn an beabsichtigte Reduzierung der Erwerbstätigkeit
auf Halbtagstätigkeit nach der Heirat und die Mitarbeit in der Praxis beinhaltete kein
großes Risiko für die Antragsgegnerin, da sie jederzeit ihre Tätigkeit, was sie
letztlich nach der Trennung auch vollzogen hat, wieder auf eine volle Stelle
aufstocken konnte. Nach dem Vortrag des Antragstellers hat er von Anfang an
darauf bestanden, dass die Ehe kinderlos bleiben sollte. Ob das der
Antragsgegnerin von Anfang an so klar gewesen ist, kann offen bleiben. Sie hat bei
der Anhörung der Parteien vor dem Senat eingeräumt, dass darüber zumindest
nach der Eheschließung ausdrücklich gesprochen worden ist. Die Ehe ist dann
jedenfalls auch kinderlos geblieben.
Die Antragsgegnerin hat ihre Behauptung, sie sei von dem Antragsteller mit der
Unterzeichnung des Ehevertrages "überrumpelt" worden, nicht bewiesen. Der Senat
hat dazu im Termin am 04.05.2011 den Notar H und den Notarvertreter
Rechtsanwalt I als Zeugen vernommen. Beide haben den Vortrag der
Antragsgegnerin, dass sie an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt gewesen
sei und dass sie bei der Beurkundung über die einzelnen Regelungen nicht belehrt
worden sei, nicht bestätigt. Der Zeuge H, der als Notar den Vertragstext vorbereitet
hat, war sich im Gegenteil sicher, dass vor der Beurkundung ein
Besprechungstermin stattgefunden hatte, an dem die Antragsgegnerin gemeinsam
mit dem Antragsteller teilgenommen hatte. Der Ehevertrag ist dann anschließend
von dem Zeugen I als Notarvertreter beurkundet worden. Auch er konnte sich sicher
daran erinnern, dass einzelne Regelungen während der Beurkundung auf
Nachfragen der Antragsgegnerin besprochen worden sind. Beide Zeugen haben
übereinstimmend ausgesagt, dass es der Antragsgegnerin nach ihrem Eindruck auf
Einzelheiten des Vertrages nicht angekommen sei, sondern dass für sie allein die
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/II_5_UF_51_10beschluss20110608.... 07.09.2011
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bevorstehende Heirat wichtig gewesen sei. Andere Beweismittel hat die für ihre
Behauptung darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin nicht benannt.
(2)
Dem Antragsteller ist es nicht gemäß
der Ehe auf den Ehevertrag und den dort vereinbarten Ausschluss der
Scheidungsfolgen zu berufen. Der Vertrag hält auch der Ausübungskontrolle stand.
Bei dieser Kontrolle ist auf den Zeitpunkt der Ehescheidung abzustellen.
Entscheidend ist – wie oben ausgeführt -, ob sich aus dem vereinbarten Ausschluss
der Scheidungsfolgen eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann
insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung
der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde
liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht und zum Zeitpunkt der Scheidung
die ehevertraglichen Regelungen für einen Ehegatten ganz oder teilweise
unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 28.02.2007, XII ZR 165/04, FamRZ 2007, S.
974). Hierfür sind keine Anhaltspunkte gegeben, da im Verlauf der Ehe der Parteien
keine unvorhergesehenen Dinge eingetreten sind, die die Vertragsregelungen
nunmehr in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten.
Durch die richterliche Anpassung von Eheverträgen sollen ehebedingte Nachteile,
die sich aus der Übernahme von Risiken für das berufliche Fortkommen ergeben,
ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 28.02.2007, aaO, BGH Urteil vom
28.11.2007, XII ZR 132/05, FamRZ 2008, S. 582). Derartige Nachteile sind
vorliegend nicht erkennbar und werden auch von der Antragsgegnerin nicht
vorgetragen. Bei Vertragsschluss gingen die Parteien davon aus, dass die
Antragstellerin ihre Tätigkeit als Finanzbeamtin auf eine halbe Stelle reduzieren
würde, um in der Praxis des Antragstellers mitzuarbeiten. Daraus sind ihr nachhaltig
keine beruflichen Nachteile entstanden. Die Antragsgegnerin konnte nach der
Trennung wieder in Vollzeit in ihrem Beruf tätig werden. Darüber hinaus führen auch
die vertraglichen Regelungen beim Scheitern der Ehe der Parteien zu keiner für die
Antragsgegnerin unzumutbaren Lastenverteilung
2.
Der Hilfsantrag der Antragsgegnerin auf Zurückweisung des Scheidungsantrags,
weil über diesen nicht vor rechtskräftigem Abschluss sämtlicher Folgesachen
entschieden werden könne, ist nicht begründet.
In diesem Verbundverfahren ist nur über die Scheidung und über den
Versorgungsausgleich zu entscheiden. Weitere Verfahrensgegenstände sind als
Folgesachen von den Parteien nicht geltend gemacht worden. Die vor dem
Amtsgericht erfolgte persönliche Anhörung der Parteien zur Scheidung hat ergeben,
dass die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen. Da der
Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen wurde und auch keine
Anhaltspunkte vorliegen, die es rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen, dass sich
der Antragsteller auf den Ausschluss beruft, konnte das Familiengericht ohne
Einholung der Auskünfte der Versorgungsträger durch Verbundbeschluss
entscheiden.
3.
Da es der Einholung von Auskünften bei den Versorgungsträgern nicht bedarf, ist
der Hilfsantrag zu 2 ebenfalls nicht begründet.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/II_5_UF_51_10beschluss20110608.... 07.09.2011
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2
FamFG liegen nicht vor. Die Inhaltskontrolle des Ehevertrages betrifft einen
Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung und beruht auf der Grundlage der
gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/II_5_UF_51_10beschluss20110608.... 07.09.2011
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:08.06.2011
Aktenzeichen:II-5 UF 51/10
Rechtsgebiete:
Allgemeines Schuldrecht
Versorgungsausgleich
Ehevertrag und Eherecht allgemein
BGB §§ 138, 242, 1410 Abs. 1; VersAusglG § 7