Kein Testamentsvollstreckervermerk in der GmbH-Gesellschafterliste
GmbHG §§ 16 Abs. 1 u. 2, 40 Abs. 1
Kein Testamentsvollstreckervermerk in der GmbH-Gesellschafterliste
Das Registergericht darf die Aufnahme einer mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehenen Gesellschafterliste ablehnen.
BGH, Beschl. v. 24.2.2015 – II ZB 17/14
Problem
Im Handelsregister ist eine GmbH eingetragen. Für einen Geschäftsanteil ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Der Geschäftsführer reicht eine neue Gesellschafterliste ein; sie enthält die Angabe, dass für den Geschäftsanteil Testamentsvollstreckung besteht und dass der Geschäftsführer Testamentsvollstrecker ist.
Das Registergericht weist den Antrag auf Einstellung der Liste zurück. Die Beschwerde zum OLG bleibt ohne Erfolg. Hiergegen legt die GmbH Rechtsbeschwerde ein.
Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde vor dem BGH bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach Ansicht des BGH darf das Registergericht die Aufnahme einer Gesellschafterliste mit Testamentsvollstreckervermerk ablehnen. Das Registergericht dürfe prüfen, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des
Es stehe nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile „freiwillig“ zu ergänzen. Dem stehe der Grundsatz der Registerklarheit entgegen. Die Gesellschafterliste sei von jedermann einzusehen (
Die Aufnahme von Informationen über die in
Ein Bedarf fehle insbesondere hinsichtlich der Legitimationswirkung gegenüber der Gesellschaft, um die Ladung, Teilnahme und Stimmabgabe des Testamentsvollstreckers an der Stelle des Erben sicherzustellen. Die Ladung sei zwar an den Testamentsvollstrecker zu richten und der Testamentsvollstrecker sei auch grundsätzlich zur Ausübung des Stimmrechts befugt. Dies ändere aber nichts daran, dass Inhaber des Geschäftsanteils selbst bei der Dauertestamentsvollstreckung der Erbe sei. Er sei zudem Träger des Stimmrechts; lediglich die Ausübung des Stimmrechts könne Sache des Testamentsvollstreckers sein. Als Legitimationsausweis gegenüber der Gesellschaft genüge insoweit das Testamentsvollstreckerzeugnis (
Nicht erforderlich sei die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks des Weiteren zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs des Geschäftsanteils von den Erben.
Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über den Geschäftsanteil sei der Testamentsvollstreckervermerk nicht hilfreich. Denn § 16 Abs. 3 schütze nur den Erwerb vom nichtberechtigten Veräußerer, der als Inhaber des Geschäftsanteils in die Gesellschafterliste aufgenommen sei. Seine Verfügungsbefugnis müsse der Testamentsvollstrecker durch das Testamentsvollstreckerzeugnis nachweisen.
Weiter werde ein Bedarf für den Testamentsvollstreckervermerk nicht dadurch begründet, dass der Geschäftsanteil während der Dauer der Testamentsvollstreckung nur den Nachlassgläubigern und nicht den Eigengläubigern des Gesellschafter-Erben als Haftungsmasse zur Verfügung stehe. Zwar sei bzgl. des Kommanditanteils insoweit ein praktisches Bedürfnis für die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks im Handelsregister anerkannt (BGH
Im Gegensatz zur Kommanditgesellschaft bestehe bei der GmbH darüber hinaus kein Bedürfnis, die Gesellschaftsgläubiger durch die Verlautbarung der Testamentsvollstreckung zu schützen. Die Gesellschafter würden nicht persönlich haften (
Ein erhebliches praktisches Bedürfnis folge auch nicht aus dem Interesse des Rechtsverkehrs, die Personen zu kennen, die entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hätten.
Gegen die Aufnahme freiwilliger Zusatzinformationen wie der Testamentsvollstreckung spreche schließlich, dass das Gesetz keine Regelung über die Löschung der Eintragung enthalte.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:24.02.2015
Aktenzeichen:II ZB 17/14
Rechtsgebiete:GmbH
Erschienen in:
DNotI-Report 2015, 53-54
ZNotP 2015, 149-152
GmbHG §§ 16 Abs. 1 u. 2, 40 Abs. 1