Schadensersatzpflicht aufgrund unterbliebener Beschlussfassung zur Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums
letzte Aktualisierung: 10.5.2019
BGH, Urt. v. 16.11.2018 – V ZR 171/17
Schadensersatzpflicht aufgrund unterbliebener Beschlussfassung zur Sanierung des
gemeinschaftlichen Eigentums
1. Eine unterbliebene Beschlussfassung zur Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums kann eine
Schadensersatzpflicht des einzelnen Wohnungseigentümers ggü. den übrigen Wohnungseigentümern
begründen. Der Verband ist hingegen nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
2. Sofern jedoch ein Beschluss zur Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums gefasst worden ist,
kann aufgrund der nicht oder nur unvollständigen Beschlussumsetzung nur eine Ersatzpflicht
des Verwalters bestehen.
3. § 14 Nr. 4 Hs. 2 WEG erfasst solche Schäden nicht, die nur als Folge des sanierungsauslösenden
Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Klageerweiterung in zweiter Instanz für
unzulässig, da sie nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die es seiner
Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen
habe. Die Beklagte habe die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für
das Jahr 2013 zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin hätte die
Ansprüche bereits in erster Instanz klageerhöhend geltend machen können.
Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte
keinen Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG auf Ersatz ihrer für den
Zeitraum von 2009 bis 2012 geltend gemachten Aufwendungen. Zur Instandsetzung
benutzt habe die Beklagte die klägerische Wohnung frühestens ab Be-
ginn der Sanierungsarbeiten in der Woche ab dem 3. Mai 2010. Für den Zeitraum
von Oktober 2011 bis Dezember 2012 fehle es an einer Benutzung des
Sondereigentums der Klägerin durch die Beklagte, da am 27. September 2011
eine Abnahmebegehung zu den durchgeführten Sanierungsarbeiten stattgefunden
habe. Unabhängig davon scheide ein Schadensersatzanspruch der Klägerin
aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG, namentlich für den Zeitraum Mai 2010 bis
September 2011, auch deshalb aus, weil die Wohnung aufgrund der eindringenden
und aufsteigenden Feuchtigkeit ohnehin unbewohnbar gewesen sei
und die durchgeführten Arbeiten daher nicht kausal für den von der Klägerin
geltend gemachten Schaden, d.h. für ihre Miet- und Einlagerungskosten gewesen
seien.
Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich auch nicht aus den Vorschriften
der
weil sich die Beklagte nicht im Verzug mit der Durchführung bestandskräftiger
Sanierungsbeschlüsse befunden habe und sich etwaige Planungs- oder Ausführungsmängel
der Arbeiten zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums nicht
zurechnen lassen müsse.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch
wegen der von ihr in den Jahren 2009 bis 2012 aufgewandten Kosten für die
Anmietung einer Ersatzwohnung und die Einlagerung von Möbeln zu.
a) Ein solcher Ersatzanspruch ergibt sich nicht aus
und zwar unabhängig davon, ob die Mietkosten der Klägerin und die Lage-
rungskosten auf eine verspätete Beschlussfassung über die erforderliche Sanierung
des gemeinschaftlichen Eigentums oder auf eine fehlerhafte Durchführung
des Beschlusses über die Sanierungsmaßnahmen zurückzuführen sind.
Denn in beiden Fällen wäre die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft
nicht Schuldnerin etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 280
Abs. 1 BGB.
aa) Hat ein einzelner Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum
erlitten, weil eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen
Eigentums unterblieben ist, können nur die übrigen Wohnungseigentümer
zum Schadensersatz verpflichtet sein, nicht der Verband (vgl.
Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17,
in BGHZ bestimmt; Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ
202, 375 Rn. 21 ff.).
bb) Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Beschluss gefasst
worden, der jedoch nicht oder nur unvollständig durchgeführt wird, so scheidet,
wie der Senat inzwischen, allerdings nach Erlass des Berufungsurteils, unter
Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, entschieden hat, sowohl eine Haftung
der übrigen Wohnungseigentümer als auch eine Haftung des Verbandes
aus. Insoweit kann sich nur eine Ersatzpflicht des Verwalters ergeben, der gemäß
§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet
ist, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen. Da eine entsprechende
„Durchführungspflicht“ des Verbands für gefasste Beschlüsse nicht besteht,
haftet dieser selbst dann nicht, wenn der Verwalter bei der Durchführung
eines solchen Beschlusses pflichtwidrig handelt (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni
2018 - V ZR 125/17,
bestimmt). Deswegen stellt sich die Frage nicht, die - neben anderen - das Berufungsgericht
zur Zulassung der Revision veranlasst hat, nämlich ob sich die
Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer
Mängel oder vom ausführenden Unternehmen zu vertretende Verzögerungen
bei der Durchführung von Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum
zurechnen lassen muss.
b) Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht auch einen auf § 14
Nr. 4 Halbsatz 2 WEG gestützten Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.
Schuldner dieses Aufopferungsanspruchs wäre zwar die Wohnungseigentümergemeinschaft
(vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, ZfIR
2018, 666 Rn. 35, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 25. September
2015 - V ZR 246/14,
WEG). Die Voraussetzungen hierfür sind aber nicht gegeben. Nach § 14 Nr. 4
Halbsatz 2 WEG ist der Schaden zu ersetzen, der adäquat kausal durch das
Betreten oder die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile
zur Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums verursacht
worden ist. Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandhaltung
oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten
sind, werden nicht erfasst (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018
- V ZR 125/17, aaO; Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 124/16, ZWE 2017,
216 Rn. 22). Um solche Schäden handelt es sich hier, weil die Wohnung der
Klägerin nach den von der Revision ohne Erfolg angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts durch die auf Mängel am Gemeinschaftseigentum zurückzuführende
Feuchtigkeit bereits seit Anfang 2009 durchgehend unbewohnbar
war.
aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin ihr Sondereigentum
im Januar 2009 nicht deshalb nicht bezogen hat, weil es für Instandsetzungsmaßnahmen
in Anspruch genommen werden sollte, sondern weil
es aufgrund der bestehenden Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum ohnehin
unbewohnbar war. Diese bezieht sich ersichtlich auf den gesamten Zeit-
raum 2009 bis 2012. Zwar stehen die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang
mit der Prüfung von Ansprüchen der Klägerin für den Zeitraum
Mai 2010 bis September 2011. Sie sind hierauf aber nicht beschränkt, wie sich
aus den Formulierungen „namentlich“ und „unabhängig von den vorstehenden
Ausführungen“ ergibt; sie lassen erkennen, dass das Gericht die Ansprüche
auch im übrigen Zeitraum wegen der von Anfang an gegebenen Unbewohnbarkeit
der Wohnung für ausgeschlossen hält.
bb) Die gegen die Beweiswürdigung von der Revision erhobenen Verfahrensrügen,
insbesondere die Einwände der Klägerin gegen die Heranziehung
verschiedener Indizien für die Unbewohnbarkeit ihrer Wohnung seit Anfang
2009, die in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind, hat der Senat
geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
2. Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als das Berufungsgericht
die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung um Schadensersatzansprüche
für das Jahr 2013 als unzulässig angesehen hat.
a) Das Berufungsgericht geht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise davon aus, dass die Klageerweiterung nicht auf Tatsachen gestützt
werden konnte, die es seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung
ohnehin nach
Klägerin zur Höhe ihrer Aufwendungen für die Anmietung einer Ersatzwohnung
und die Einlagerung von Möbeln im Jahre 2013 erstmals in der Berufungsinstanz
vorgetragen und die Beklagte diesen Vortrag bestritten hat, wäre er der
Entscheidung des Berufungsgerichts nur unter den Voraussetzungen, unter
denen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der zweiten Instanz zuzulassen
sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO), zugrunde zu legen gewesen. Diese
hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - jedoch als
weder dargelegt noch sonst ersichtlich angesehen.
b) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Änderung oder Erweiterung
einer Klage nicht nach den §§ 296, 530, 531 ZPO, sondern nach den §§ 263,
264, 533 ZPO bestimmt, trifft dies zwar zu (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September
2016 - VIII ZR 247/15,
- II ZR 48/99,
Erfolg. Aus den angeführten Entscheidungen folgt nämlich nicht, dass die Voraussetzungen
des § 531 ZPO für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klageerweiterung
in der Berufungsinstanz unerheblich wären. Sie sind vielmehr lediglich
nicht unmittelbar, sondern nur insoweit zu prüfen, als es nach § 533 Nr. 2
ZPO darauf ankommt, ob die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden
kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die
Berufung ohnehin nach
bei neuen Tatsachen nach den §§ 530, 531 ZPO (vgl. MüKoZPO/
Rimmelspacher, 5. Aufl., § 533 Rn. 14; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 533
Rn. 34 f.). Es ist folglich rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht
die Zulässigkeit der Klageerweiterung unter Heranziehung von § 531
Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit der Begründung verneint hat, dass die Klägerin die Ansprüche
für das Jahr 2013 - was die Revision nicht in Frage stellt - bereits in
erster Instanz hätte geltend machen können, weil ihr die dazu erforderlichen
Tatsachen vollständig bekannt gewesen seien.
c) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass die von ihr
zur Begründung des erweiterten Klageantrages vorgebrachten Tatsachen im
Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2016
(VIII ZR 247/15,
werden durften. Diese Entscheidung betrifft eine andere prozessuale Situation
als die hier in Rede stehende, nämlich eine Klageerweiterung, die der Kläger
vorgenommen hatte, nachdem in der Berufungsinstanz gegen ihn ein Ver-
säumnisurteil ergangen war und er die Frist des § 340 Abs. 3 ZPO zur Begründung
seines (rechtzeitigen) Einspruchs versäumt hatte. Das Berufungsgericht
hatte die Klageerweiterung als zulässig angesehen, aber gemeint, das gleichzeitige
neue Vorbringen habe wegen Rechtsmissbrauchs außer Betracht zu
bleiben, weil die Klageerweiterung erkennbar nur den Sinn habe, den Verspätungsfolgen
zu entgehen (BGH, Beschluss vom 20. September 2016
- VIII ZR 247/15,
getreten und hat ausgesprochen, dass die zur Begründung eines geänderten
oder erweiterten Klageantrags in der Berufungsinstanz gleichzeitig vorgetragenen
Tatsachen und Beweismittel nicht als verspätet zurückgewiesen
werden können, weil dies andernfalls in unzulässiger Weise auch die nach dem
Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge
hätte (BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, NJW 2017,
491 Rn. 18).
Vorliegend geht es indes nicht um die Frage, ob das Vorbringen, das eine
für sich genommen zulässige Klageerweiterung begründen soll, nach den
allgemeinen Vorschriften, etwa nach § 296 i.V.m. § 282 oder § 340 Abs. 3 ZPO
oder wegen Rechtsmissbrauchs, als präkludiert angesehen werden kann. Vielmehr
war die Klageerweiterung selbst unzulässig, weil sie nicht auf Tatsachen
gestützt werden konnte, die der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts
nach den
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1,
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:16.11.2018
Aktenzeichen:V ZR 171/17
Rechtsgebiete:
Allgemeines Schuldrecht
WEG
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
ZWE 2019, 205-206
ZWE 2019, 211
BGB § 280 Abs. 1; WEG §§ 14 Nr. 4 Hs. 2, 27 Abs. 1 Nr. 1