Festsetzung der Gründungskosten in der Satzung einer GmbH
zu der Gesellschaftsfirma, daß es gerechtfertigt ist, seinem
Interesse an der zukünftigen ungehinderten wirtschaftlichen Nutzung des Namens den Vorrang vor dem Bestandsinteresse der Gesellschaft an dem Weitergebrauch ihrer
Firma einzuräumen. Da er der Gesellschaft seinen Namen
gegeben hat, wird ihm auch das Recht zugestanden, ihn bei
seinem Ausscheiden „mitzunehmen' Dieses Recht geht
bei seinem Ausscheiden durch Todesfall auf seinen Erben
über, der aber dadurch nicht selber zum Namensgeber der
Gesellschaft wird; denn die Gesellschaft führt den Namen,
und zwar als Namen eines anderen, des Erblassers, der mit
demjenigen des Erben nicht einmal notwendigerweise identisch sein muß, bereits in ihrer Firma. Dagegen fällt unter
des Austretenden zwar ganz oder teilweise (z. B. nur im
Familien-, nicht aber im Vornamen) übereinstimmt, nicht
aber als sein Name in die Firma aufgenommen worden ist.
Das Recht, bei seinem Ausscheiden über die Weiterverwendung des Namens zu befinden, hat mithin nur derjenige
(oder statt seiner sein Erbe), der seinen Namen in die Firma
eingebracht hat; späteren Trägern desselben Namens oder
ihren Erben steht dieses Recht im Interesse der Firmenkontinuität nicht mehr zu. Der Konflikt zwischen dem Interesse des Unternehmens an der Weiterführung seiner Firma,
die, wenn das Unternehmen unter dieser Firma Marktgeltung erworben hat, einen erheblichen wirtschaftlichen Wert
darstellen kann, und dem Interesse des Namensgebers, über
die künftige Verwendung seines Namens zu verfügen, das
insbesondere von Bedeutung sein kann, wenn er sich selber
kaufmännisch betätigen will (
Ausscheiden des Namensträgers zugunsten des Namensträgers entschieden, wenn dieser selber der Firmenstifter
war. In allen anderen Fällen wird dieser Konflikt zugunsten
der Gesellschaft entschieden, weil der Name auch ihr Name
ist und sie ihm Geltung verschafft hat. Würde man das Entscheidungsrecht jedem, der den gleichen Namen wie der
Firmenstifter führt und ihm als Erbe in die Gesellschaft
nachgefolgt ist, und damit jeder Generation gleichen
Namens, erneut zubilligen, so würde der Name der Gesellschaft über Generationen hinweg zur Disposition gestellt,
solange noch ein Träger desselben Familiennamens an der
Firma beteiligt ist, der seinen Namen von dem Firmenstifter
ableitet, was den Grundsatz der Firmenkontinuität weitgehend beseitigen und zur Vernichtung erheblicher wirtschaftlicher Werte führen könnte. Das Interesse eines
aus der Gesellschaft ausscheidenden Trägers desselben
Namens an der künftigen freien Verwendung desselben für
die Gründung eines eigenen Unternehmens muß dahinter
zurücktreten. Mit diesem Normenverständnis war es noch
vereinbar, wenn der Senat in
als Firmenstifter- angesehen hat, der sein als Einzelkaufmann ererbtes (früher einmal als Gesellschaft geführtes)
Unternehmen in eine mit einem außenstehenden Dritten
gegründete Gesellschaft eingebracht hatte und nun nach
seinem Ausscheiden aus dieser Gesellschaft über den in der
Firma enthaltenen Familiennamen, der auch sein eigener
war, wieder zur Gründung eines neuen eigenen Unternehmens verfügen wollte. Da erden mit seinem eigenen Familiennamen identischen Namen bei ihrer Gründung in die Gesellschaft eingebracht hatte, erschien es von der Interessenlage her berechtigt, ihn insoweit als Firmenstifter zu behandeln und auch ihm den Schutz des
besonderen vorstehend beschriebenen Ausgangs- und Interessenlage her verstanden werden muß und nicht als Aufgabe der herkömmlichen Auslegung des
mißdeutet werden darf, was mit der hinter dieser Norm
stehenden gesetzlichen Interessenbewertung unvereinbar
wäre.
Da es dazu keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen
bedarf, kann der Senat den Rechtsstreit selber entscheiden.
Namensgeber (Firmenstifter) war D. Sch., der Schwiegervater der Klägerin. Nach seinem Tode im Jahre 1964 hätten
seine Kinder, G. Sch. und seine Geschwister, als seine Erben
nach
zur Fortführung des Familiennamens ihres Vaters zu verweigern. Dies ist, wie die Fortführung des Unternehmens mit
unveränderter Firma bis zum Tode G. Sch. im Jahre 1985
zeigt, unzweifelhaft nicht geschehen. Nach dem Tode G.
Sch. steht seiner Witwe, der Klägerin, als seiner Erbin dieses
Recht nicht erneut zu. Das Recht ihres Mannes, als Erbe des
Firmenstifters die Fortführung des in der Firma enthaltenen
Familiennamens „Sch." zu untersagen, fällt ihr nicht an, weil
dieses Recht ihres Mannes schon zu seinen Lebzeiten
dadurch erloschen ist, daß er und seine Geschwister es im
Sinne der Fortführung der Firma ausgeübt haben. In der Person ihres Mannes konnte es nicht neu entstehen und von ihr
ererbt werden, weil ihr Mann nicht-Firmenstifter war. Ebensowenig steht es ihr als ausscheidendem Gesellschafter zu.
Danach ist die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils
abzuweisen.
21.
Satzung einer GmbH)
Gründungsaufwand, der zu Lasten der GmbH an Gründer
oder sonstige Personen gezahlt werden soll, ist in der Satzung als Gesamtbetrag gesondert festzusetzen. Das gilt
abch, wenn die Verpflichtung der Gründer (
analog) abbedungen werden soll, der GmbH die Gründungskosten zu erstatten, die sie im Außenverhältnis — allein
oder neben den Gründern — geschuldet und bezahlt hat
(Kosten der Anmeldung zum Handelsregister, Gesellschaftssteuer).
BGH, Beschluß vom 20.2.1989 — II ZB 10/88 — mitgeteilt von
Notar Dr. Eick Vassel, Aichach und D. Bundschuh, Richter
am BGH
Aus dem Tatbestand:
Der Beschwerdeführer — der Geschäftsführer einer neu errichteten
GmbH — meldete die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an. In dem notariellen Gesellschaftsvertrag vom 1.10.1987
heißt es in§16Nr.3:
,Die im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft anfallenden Kosten bei Notär und Registergericht, einschließlich Veröffentlichungskosten, sowie anfallende Kapitalverkehrssteuer trägt
die Gesellschaft:'
Mit Zwischenverfügung vom 2.3.1988 beanstandete das Registergericht die Anmeldung u. a. deshalb, weil diese Satzungsbestimmung
den von der Gesellschaft zu übernehmenden Gründungsaufwand
nicht betragsmäßig festsetze. Dementsprechend wies das Landgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde als unbegründet zurück.
Dagegen wendet sich der Geschäftsführer mit der durch den verfahrensbevollmächtigten Notar eingelegten weiteren Beschwerde, der
das BayObLG insoweit stattgeben möchte, als in der vom Landgericht bestätigten Zwischenverfügung des Amtsgerichts verlangt
worden ist, auch die Notar- und Gerichtskosten für die Anmeldung
und Eintragung der Gesellschaft sowie die anfallende Gesellschaftsteuer betragsmäßig aufzunehmen. Es sieht sich hieran jedoch
durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Hamm vom 27.10.1983
(
28.2.1986 (
dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
168 MittBayNot 1989 Heft 3
Aus den Gründen:
Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß
sind gegeben. (Wird ausgeführt).
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Allerdings ist nicht der
Geschäftsführer antrags- und beschwerdeberechtigt; vielmehr steht dieses Recht der GmbH selbst zu (vgl. Senatsbeschluß v. 24.10.1988 — II ZB 7/88,
Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zutreffend haben die Vorinstanzen eine betragsmäßige Festsetzung der in § 16 Nr. 3 der Satzung enthaltenen Kosten für
die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bejaht. Wegen
dieses der Gesellschaft überbürdeten Gründungsaufwands
hat das Registergericht die Anmeldung zu Recht beanstandet und die Eintragung abgelehnt (
Abs. 2 AktG entsprechend). Nichts anderes gilt in Übereinstimmung mit dem Register- und Landgericht hinsichtlich
des kraft Gesetzes von der GmbH zu tragenden Gründungsaufwands, der sich nach dieser Satzungsbestimmung auf
die Anmeldungs- und Eintragungskosten sowie die Gesellschaftssteuer bezieht. Der insoweit gegenteiligen Auffassung des vorlegenden BayObLG, aus einer entsprechenden
Anwendung des
Ausweis auch dieses Aufwands nicht hergeleitet werden,
vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
1. Das vorlegende Gericht ist wie das Landgericht der Ansicht, daß entsprechend
in die Satzung aufzunehmen ist, soweit ihn die Gesellschaft
nach ihrer Eintragung ins Handelsregister übernehmen soll.
Das Gericht sieht zutreffend, daß
Aktiengesellschaft nach außen haftet, im Innenverhältnis
den Gründern zuweist, so daß es einer Festsetzung in der
Satzung bedarf, falls ausnahmsweise die Gesellschaft
anstelle ihrer Gründer diesen Aufwand tragen soll. Weil
diese Regelung nicht Ausdruck eines allgemeinen, auch für
die GmbH verbindlichen Rechtssatzes sei, könne er — so
das vorlegende Gericht — im GmbH-Recht nur entsprechend gelten, soweit dort gleichgelagerte Sachverhalte mit
den gleichen Rechtsfolgen gegeben seien. Diese Gleichartigkeit fehle beim Aufwand für Gesellschaftssteuern und
die Kosten der Anmeldung zum Handelsregister, die anders
als bei der Aktiengesellschaft im Recht der GmbH kraft
Gesetzes von dieser allein aufzubringen seien.
2. Dieser Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt
werden.
a) Soweit das vorlegende Gericht den Aufwand für `die
Gesellschaftsteuer im Aktienrecht anders verteilt sieht
als im Recht der GmbH und mit diesem Unterschied seine
ablehnende Haltung gegenüber einer entsprechenden Anwendung des
Zirkelschluß. Denn die Regelung des § 10 KVStG, wonach
Schuldner der Gesellschaftsteuer die Kapitalgesellschaft
ist und die Erwerber von Gesellschaftsrechten lediglich dafür haften, daß jene ihre Schuld erfüllt, gilt gleichermaßen
für die Aktiengesellschaft wie für die GmbH. Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander weist allerdings
alleinige Haftung zu, so daß das vorlegende Gericht vor der
Frage steht, ob nicht
MittBayNot 1989 Heft 3
Gründungsaufwand zu Lasten der Gesellschafter geht, falls
der Gesellschaftvertrag keine anders lautende Bestimmung
enthält. Statt in diese Prüfung einzutreten und in beiden Gesellschaftsformen die Haftungsverhältnisse miteinander zu
vergleichen, wie sie sich darstellen, bevor die angeordnete
Rechtsfolge eingreift, weist das Beschwerdegericht den Aktionären gemäß § 26 Abs.2 AktG die alleinige Haftung zu
und hält anschließend die sich daraus ergebende Haftungssituation nicht mehr für vergleichbar mit der, die sich in der
GmbH findet: Die Prüfung, ob für die GmbH eine ähnliche
Zuweisung sachlich geboten und deshalb
entsprechend anzuwenden ist, unterbleibt. Zwar nennt das
vorlegende Gericht
wenn es den Aktionären die alleinige Haftung zuweist; eine
andere Norm, die dies zu begründen vermag, gibt es im
Aktienrecht jedoch nicht.
b) Auch soweit es um die Kosten der Anmeldung geht, sind
die Gründer der Aktiengesellschaft nicht die alleinigen
Schuldner; denn die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat, die nach
verpflichten nicht sich selbst, sondern die Aktiengesellschaft, so daß diese neben ihren Gründern für die Kosten als
Gesamtschuldner haftet, ohne daß es außerhalb des Gesellschaftsrechts eine Regelung gibt, die der Gesellschaft oder
den Gesellschaftern im Innenverhältnis die gesamte Schuld
zuweist. Hier greift wiederum
im Innenverhältnis den Gründungsaufwand von der Aktiengesellschaft auf deren Gründer verlagert.
c) In der Regelung des Ausgleichs bei vorausgesetzter Gesamtschuld zwischen Aktiengesellschaft und ihren Gründungsaktionären erschöpft sich die Bedeutung des § 26
Abs. 2 AktG jedoch nicht. Vielmehr ist die Verteilung der
Kosten — entgegen der Ansicht von Hüffer (
166) — Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der
für alle Kapitalgesellschaften und damit auch für die GmbHverbindlich ist.
daß in der Satzung offengelegt wird, wie weit das Grundkapital-durch Gründungsaufwand vorbelastet--ist. Soweit die
Offenlegung unterbleibt, entfällt eine Vorbelastung, wird
vielmehr der Aufwand - unabhängig, ob ihn im Außenverhältnis die Aktiengesellschaft oder die Gründer schulden —
im Innenverhältnis ausschließlich diesen auferlegt (vgl. Barz
in Großkomm. z. AktG, 3. Aufl., § 23 Anm. 28; § 26 Anm. 10;
§ 36 Anm. 15; Kraft in Kölner K. z. AktG, 2. Aufl., § 26 Rdnr. 24,
§ 36 Rdnr. 29). Die Gläubiger und Gesellschafter der GmbH,
die von den Vorbelastungen keine Kenntnis haben,- sind in
gleicher Weise schutzbedürftig (vgl. Ulmer in Hachenburg,
GmbHG 7. II Aufl., § 5 Rdnr. 173). Zwar ist der auf Übernahme
des
(BT-Drucks. 8/1347, S. 4) nicht Gesetz geworden; aus der
Entstehungsgeschichte der GmbH-Novelle 1980 ist aber zu
entnehmen, daß der Gesetzgeber von der analogen Anwendung des
Abs. 1 GmbHG ergebende Verpflichtung, Vergütungen zu ersetzen, die nicht unter den Gründungsaufwand aufgenommen worden sind, setzt als selbstverständlich voraus; daß
die Gesellschaft für diesen Aufwand nur aufzukommen hat,
soweit die Satzung das vorsieht. Hiervon Ausnahmen für die
Kosten zuzulassen, für die — anders als im Aktienrecht —
die GmbH nicht als Gesamtschuldnerin neben den Grünkein Grund. Der gesetzgeberische Zweck des § 26 Abs. 2
AktG, im Interesse des Gläubigerschutzes in der Satzung
offenzulegen, wie weit das Grundkapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist, wird nur erreicht, wenn der gesamte
Aufwand ausgewiesen und nicht danach unterschieden
wird, wer ihn im Außenverhältnis schuldet. Soweit die
Satzung über den Gründungsaufwand nichts aussagt, sind
deshalb entsprechend
GmbH die Gründer dessen alleinige Schuldner mit der
Folge, daß sie im Außenverhältnis für Rechnung der GmbH
zu leisten und dieser zu erstatten haben, was sie an Gründungsaufwand aufgebracht hat. Auch Schrifttum und Rechtsprechung bejahen überwiegend diese Erstattungspflicht
und damit die uneingeschränkte Anwendung des § 26 Abs. 2
AktG im Recht der GmbH als allein sachgerecht (vgl. Ulmer
in Hachenburg, 7. II Aufl. §§ 5 Rdnr. 172 ff.; 9 a Rdnr. 26,
abweichend von der noch in der 7. Aufl., Rdnr. 160 f., vertretenen Ansicht; Scholz/Winter, GmbHG 7. Aufl. § 5 Rdnr. 113;
Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. §5 Rdnr. 55; Fischer/
Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 3 Rdnr. 29; Meyer/
Landrut in Meyer-Landrut/Miller/Niehus,
§ 7 Rdnr. 13; OLG Hamm
509]; OLG Düsseldorf,
Anm. 6; Hüffer,
22. HGB § 264 Abs. 1, § 267 Abs. 1 (FristzurAufstellung des
Jahresabschlusses in der Satzung einer kleinen Kapitalgesellschaft)
In der Satzung einer kleinen Kapitalgesellschaft kann grund.
sätzlich bestimmt werden, daß der Jahresabschluß spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß
eines Geschäftsjahres aufzustellen ist, wenn dies einem
ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.
(Leitsatz nicht amtlich)
OLG Stuttgart, Beschluß vom 21.2.1989 — 8 W 583/88 — mitgeteilt von Notar Dr. Rolf Hoffmann, Völklingen (Saar)
Aus dem Tatbestand:
Die Antragstellerin, bei der es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft i. S. von
Gesellschaftsvertrags zur Eintragung in das Handelsregister an.
§ 10 Abs. 1 des neu gefaßten Gesellschaftsvertrags lautet:
„Der Jahresabschluß ist von der Geschäftsführung innerhalb von
drei Monaten, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang
entspricht, längstens zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß
eines Geschäftsjahres aufzustellen und zu unterzeichnen:'
Mit Verfügung vom 23.9.1988 verlangte das Registergericht die Änderung des § 10 des Gesellschaftsvertrags, da die Auffassung, daß eine
Satzungsänderung erst erforderlich werde, wenn die Gesellschaft
keine kleine Kapitalgesellschaft sei, nicht geteilt werde.
folgt daraus, daß die Kosten der Anmeldung und die Gesellschaftsteuer in der Satzung ausgewiesen werden mußten,
da die Gründer sie der GmbH anderenfalls hätten erstatten
müssen.
Hiergegen ließ die Antragstellerin Beschwerde einlegen. Diese
Beschwerde, der das Registergericht nicht abhalf, wurde vom Landgericht zurückgewiesen.
3. Nach
Nominalkapitals zu tragen hat. Zur Kennzeichnung des Gesamtaufwands reicht es nicht aus, daß die Kosten, aus
denen er sich zusammensetzt, ihrer Art nach im einzelnen
namentlich genannt werden. Vielmehr sind die einzelnen
Kosten zusammengefaßt als Gesamtbetrag in der Satzung
auszuweisen, wobei Beträge, die noch nicht genau beziffert
werden können, geschätzt werden müssen. Diese ziffernmäßigeAngabe entspricht im Aktienrecht einhelligerAnsicht
(vgl. Kraft aaO, Rdnr. 31; Barz aaO, § 26 Anm. 12; Eckardt in:
Ge13/er/Hefermeh//Eckardt/Kropff, AktG § 26 Rdnr. 36, 37;
Godin/Wilheimi, AktG 4. Aufl. § 26 Anm. 5; Baumbach/
Hueck, AktG 13. Aufl. § 26 Rdnr. 7; Teichmann/Köhler, AktG
2. Aufl. § 19 Anm. 3 c). Für die GmbH wird übereinstimmend
derselbe Standpunkt eingenommen._ In diesem Rechtsgebiet erübrigt sich die betragsmäßige Festsetzung nicht in
Fällen, in denen die Höhe der Kosten sich ohne weiteres
anhand der Kostenordnung oder des Kapitalverkehrsteuergesetzes ermitteln läßt. Aufgabe der Gründer und nicht
außenstehender Dritter ist es, die Kostenzu errechnen und
zu einem Gesamtbetrage zusammenzufassen; der interessierte Dritte muß sich durch einen Blick in die Satzung über
die Vorbelastungen unterrichten können, ohne erst Berechnungen anstellen zu müssen.
Aus den Gründen:
Anmerkung der Schriftleitung:
Vgl. hierzu auch den Beitrag von Mayer, Die Übernahme
des Gründungsaufwands durch die GmbH (in diesem Heft,
S. 128).
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin
Die weitere Beschwerde ist gern.
begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer
Gesetzesverletzung beruht (
Das Registergericht und das Landgericht sind zu Unrecht
der Ansicht, daß § 10 des Gesellschaftsvertrags gegen § 264
Abs. 1 HGB verstoße.
Gem.
Lagebericht von den gesetzlichen Vertretern in den ersten
3 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften i. S.
von
HGB den Jahresabschluß und den Lagebericht auch später
aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht; diese Unterlagen sind jedoch innerhalb
der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres aufzustellen.
Die Fassung von § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags entspricht dieser den kleinen Kapitalgesellschaften in § 264
Abs. 1 S. 3 HGB eingeräumten Fristerleichterung. Da es sich
bei der Antragstellerin um eine kleine Kapitalgesellschaft
handelt und kein Anhalt für eine Größenänderung über die
Merkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft hinaus in absehbarer Zeit gegeben ist, hätte die Eintragung der Satzungsänderung ins Handelsregister vom Registergericht nicht von
einer Änderung des § 10 des Gesellschaftsvertrags abhängig gemacht werden dürfen.
Zwar hat das Registergericht bei der Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister oder von Änderungen des Gesellschaftsvertrags zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag
gegen zwingendes formelles oder materielles Recht verstößt. Zu prüfen ist die materielle Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags insgesamt oder einzelner seiner RegelunMittBayNot 1989 Heft 3
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:19.02.1989
Aktenzeichen:II ZB 10/88
Erschienen in:
MittBayNot 1989, 168-170
MittRhNotK 1989, 137-139
GmbHG § 5