Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum;Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum I
5. BGB §§ 873, 877, 925; WEG §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 4,
10 Abs. 1 und 2 (Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum; Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum I)
1. Die Umwandlung eines Teileigentums in ein Wohnungseigentum oder umgekehrt bedarf der Mitwirkung aller Wohnungs- und Teileigentümer und der
Eintragung in das Grundbuch; die Mitwirkung von
Sondernachfolgern ist aber entbehrlich, wenn sie
durch Vereinbarung oder vereinbarungsersetzende
Regelung im Sinne der § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 10
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WEG ausgeschlossen worden ist (Bestätigung von
[=
222 =
2. Die vorweggenommene Zustimmung oder die Ermächtigung, Sondereigentum in gemeinschaftliches
Eigentum umzuwandeln oder umgekehrt, kann nicht
mit einer die Sondernachfolger bindenden Wirkung
als „Inhalt des Sondereigentums“ vereinbart werden.
BayObLG, Beschluß vom 24.7.1997 – 2 Z BR 49/97
= BayObLGZ 1997 Nr. 41 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG und Notar Dr. Hartmut Schöner,
München
Aus dem Tatbestand:
Die Beteiligten sind als Miteigentümer eines Grundstücks zu Bruchteilen im Grundbuch eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom
9.5.1996 teilten sie das Grundstück in 18 gemeinschaftliche Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an
nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, auf; nach dem in Bezug
genommenen Aufteilungsplan sollen zwei Läden mit Lager- und
anderen Nebenräumen (Nr. 1 und 2 im Erdgeschoß), fünf Büros mit
Nebenräumen (Nr. 3 – 7 im Obergeschoß und Dachgeschoß) und
11 Keller (Nr. 8 –18) gebildet werden. In Abschnitt IV der Teilungserklärung, den „Vereinbarungen nach
Sondereigentums bewilligt und beantragt wird, ist unter anderem
bestimmt:
„§ 1 Zweckbestimmung
In den Teileigentumseinheiten ist – vorbehaltlich etwa erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen – jede berufliche und
gewerbliche Tätigkeit gestattet; mit den im Aufteilungsplan enthaltenen Bezeichnungen als Laden oder Büro ist somit keine Nutzungsvereinbarung verbunden. Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum ist – vorbehaltlich der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit – dem jeweiligen Eigentümer eines solchen
Teileigentums gestattet; das Gleiche gilt umgekehrt für die
Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum; insoweit ist mit der
Bezeichnung als Wohnungs- bzw. Teileigentum nie eine Zweckbestimmung vereinbart.
§ 4 Bauliche Veränderungen
Sondereigentümer sind berechtigt, ihre Sondereigentumseinheiten
ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer zu unterteilen; dies gilt
auch, wenn und soweit durch solche Unterteilungen bisheriges
Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum überführt wird (z.B.
gemeinschaftlicher Vorraum vor den neuen Eingangstüren der
Sondereigentumseinheiten).“
Das Grundbuchamt hat den Vollzugsantrag der Beteiligten mit Zwischenverfügung vom 5.7.1996 beanstandet. Es hält unter Hinweis auf
den Senatsbeschluß vom 13.1.1994 (
die Regelung in § 1 Satz 2 GO, daß dem jeweiligen Eigentümer die
Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum sowie umgekehrt ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer gestattet und daß mit
der Bezeichnung als Wohnungs- oder Teileigentum nie eine Zweckbestimmung vereinbart sei, nicht für eintragungsfähig; das Gleiche
gelte für die Ermächtigung in § 4 Abs. 2 Halbs. 2 GO zur Überführung von Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum ohne
Zustimmung der übrigen Eigentümer. Denn die in der Teilungserklärung getroffene Festlegung, daß ein Sondereigentum Wohnungs- oder Teileigentum sei, stelle einen notwendigen Teil des dinglichen Begründungsakts von Raumeigentum dar und sei damit einer
Vereinbarung der Eigentümer im Sinne von § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1
WEG nicht zugänglich. Die Bestimmung könne auch nicht als Vollmacht, die alle Eigentümer dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Einheit erteilten, eingetragen werden. Denn im Rahmen
einer Gemeinschaftsordnung könnten nur Vollmachten für Angelegenheiten erteilt werden, die die Gemeinschaft selbst im Rahmen
des
Zur Überführung von Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum seien neben Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan die Einigung des betroffenen Eigentümers mit allen übrigen
Eigentümern in der Form der Auflassung sowie die Zustimmung der
dinglich Berechtigten an dem betroffenen Wohnungs- oder Teileigentum erforderlich. Die Umwandlung betreffe wiederum nicht das Verhältnis der Eigentümer untereinander und falle nicht unter § 10 Abs. 2
WEG. Ermächtigungen, die sich darauf bezögen, könnten gleichfalls
nicht über
Die Beteiligten haben gegen die Zwischenverfügung in diesen Punkten Erinnerung eingelegt, der Grundbuchrechtspflegerin und -richter
nicht abgeholfen haben. Das Landgericht hat das Rechtsmittel
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der
Beteiligten.
Das zulässige Rechtsmittel ist hinsichtlich der ersten Beanstandung
begründet, hinsichtlich der zweiten Beanstandung jedoch nicht.
Aus den Gründen:
1.(...)
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält nur teilweise der
rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht verneinen die
Vorinstanzen die Eintragungsfähigkeit von § 4 Abs. 2 Halbs. 2
GO; der Eintragung von § 1 Satz 2 GO steht jedoch kein
rechtliches Hindernis im Wege.
a) Die in § 1 Satz 2 GO vorgesehene Regelung kann als Inhalt
des Sondereigentums in die Teileigentumsgrundbücher eingetragen werden.
(1)Durch § 1 Satz 2 GO soll für jeden Eigentümer die Möglichkeit geschaffen werden, sein Teileigentum ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer in Wohnungseigentum umzuwandeln und umgekehrt; die Bestimmung wirkt wie eine
Ermächtigung durch die übrigen Eigentümer und deren
Rechtsnachfolger zur Umwandlung. Die Räume, an denen
Sondereigentum begründet werden soll, sind in der Teilungserklärung als „nicht zu Wohnzwecken dienende Räume“, im
Aufteilungsplan ergänzend als „Laden und Lagerraum“,
„Büro“ (mit Nebenräumen) und „Keller“ bezeichnet. Bei den
Bezeichnungen in der Teilungserklärung handelt es sich um
die rechtsverbindliche Festlegung der Zweckbestimmung der
einzelnen Einheiten (vgl. BayObLG
Sondereigentum an Räumen (in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil, zu dem es gehört) kann nach dem Wohnungseigentumsgesetz entweder als Wohnungseigentum (§ 1
Abs. 1 und 2 WEG) oder als Teileigentum (§ 1 Abs. 1 und 3
WEG) begründet werden. Geht das Gesetz somit von zwei in
Betracht kommenden Formen des Raumeigentums aus, so
unterscheiden sich diese jedoch nur in ihrer Zweckbestimmung, d.h. in der Art der zulässigen Nutzung.
(2) Durch die genannte Bestimmung der Gemeinschaftsordnung soll die materielle Änderung der Zweckbestimmung
MittBayNot 1998 Heft 2 99
ermöglicht werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats stellt die Umwandlung eines Teileigentums in
Wohnungseigentum eine Inhaltsänderung des jeweiligen
Sondereigentums aller Wohnungs- und Teileigentümer im
Sinne von
der Eintragung in das Grundbuch bedarf (BayObLGZ 1983,
79/84; 1989, 28/30 [=
42]; BayObLG
1996, 208 f.;
Das Erfordernis der Mitwirkung kann aber durch eine Regelung in der Teilungserklärung, die spätere Wohnungs- und
Teileigentümer als Sondernachfolger von der Mitwirkung
ausschließt, abbedungen werden (
[=
1996, 208 f.). Es gilt hier nichts anderes als für die Begründung von Sondernutzungsrechten ohne die Mitwirkung von
Wohnungseigentümern, die von dem Mitgebrauch einer
genau bestimmten gemeinschaftlichen Fläche, an der das
Sondernutzungsrecht begründet werden soll, ausgeschlossen
sind (vgl.
=
des Senats vom 13.1.1994 hat sich daran entgegen der Ansicht
der Vorinstanzen nichts geändert.
(3) Der Senat hat die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum und umgekehrt im Sinne einer materiellen
Änderung der Zweckbestimmung in den zitierten Entscheidungen als Regelung mit Vereinbarungscharakter gemäß § 10
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, teilweise auch gemäß § 15 Abs. 1
WEG eingeordnet. In dem Senatsbeschluß vom 13.1.1994
(vgl. auch Senatsbeschluß vom 25.6.1997, 2Z BR 90/96 =
Wohnungseigentum nicht um eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne dieser Vorschriften
handle, sondern um einen notwendigen Teil des dinglichen
Akts zur Begründung von Teileigentum; dies ist auf die Kritik
von Weitnauer (
212) gestoßen. Ob die Entscheidung vom 13.1.1994 in Widerspruch zu den zitierten früheren Entscheidungen oder zu den
Entscheidungen vom 15.2.1996 (
(
entgegen der Ansicht der Vorinstanzen läßt sich dieser Entscheidung für die hier auf ihre Eintragungsfähigkeit zu überprüfende Regelung, ob die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer bei einer späteren Umwandlung von Teil- in
Wohnungseigentum und umgekehrt von vornherein in der Gemeinschaftsordnung abbedungen werden kann, nichts entnehmen. Auch in der Entscheidung vom 13.1.1994 ist ausgeführt,
daß die Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum oder umgekehrt materiellrechtlich der Mitwirkung
aller Wohnungs- und Teileigentümer nach den §§ 873, 877
BGB sowie der Eintragung in das Grundbuch bedarf; damit
besteht in der Sache kein Unterschied zu Vereinbarungen im
Sinne von
hier wird die Erforderlichkeit der Mitwirkung aller Wohnungs- und Teileigentümer materiellrechtlich mit der (entsprechenden) Anwendung der
(
1984, 695];
745 =
Ermächtigung für die Umwandlung, die alle späteren Sondernachfolger bindet, zuzulassen. In welcher Form die Umwandlung vorzunehmen ist, ist in § 1 Satz 2 GO nicht geregelt.
Anders wäre es dann, wenn die Umwandlung von Wohnungsin Teileigentum und umgekehrt der Form des § 4 Abs. 1 und 2
WEG,
Ansicht des Landgerichts nicht der Fall, da hier weder der
Miteigentumsanteil noch die Grenzen von Sondereigentum
und gemeinschaftlichem Eigentum verändert werden.
(4) Eintragungsfähig ist auch die Bestimmung, daß im
Zusammenhang mit der Gestattung der Umwandlung von
Teil- in Wohnungseigentum und umgekehrt „insoweit ... mit
der Bezeichnung als Wohnungs- bzw. Teileigentum nie eine
Zweckbestimmung vereinbart“ sei. Die Eintragungsfähigkeit
dieser Klausel wäre freilich im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom 13.1.1994 fraglich, wenn sie so auszulegen
wäre, daß für die verschiedenen Einheiten überhaupt keine
Zweckbestimmung oder Festlegung als Wohnungs- oder Teileigentum getroffen werden soll. Dieser Sinn kommt der
Klausel, die der Senat selbständig auslegen kann (BGHZ 113,
374/378 f.), nicht zu. Sie ist vielmehr nur im Zusammenhang
mit der ganzen in § 1 Satz 2 GO getroffenen Regelung zu
sehen und bedeutet nicht, daß die Festlegung als Teileigentum
oder Wohnungseigentum bei der Eintragung überhaupt entbehrlich sein soll. Eine Zweckbestimmmung, die gleichzeitig
ein Recht als Wohnungs- oder Teileigentum festlegt, kann
auch anderen Bestimmungen der Teilungserklärung oder dem
Aufteilungsplan entnommen werden (vgl. BayObLGZ 1982,
1/4 f.; BayObLG
8. Aufl. § 15 Rdnr. 8). Hier liegt eine Zweckbestimmung
jedenfalls in der Klausel, daß in den Teileigentumseinheiten
jede berufliche und gewerbliche Tätigkeit gestattet ist.
b) Zu Recht haben die Vorinstanzen dagegen die Eintragungsfähigkeit von § 4 Abs. 2 GO verneint, soweit er die Überführung von Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer, also auch der
Sondernachfolger der Beteiligten, zulassen will. Denn diese
Umwandlung fällt nicht in den Regelungsbereich des § 10
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WEG, kann somit nicht mit Bindungswirkung gegenüber Sondernachfolgern in die Gemeinschaftsordnung aufgenommen und durch Eintragung in das
Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums gemacht
werden; dies ist indes mit der beanstandeten Regelung bezweckt.
(1) Zur Umwandlung von Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum bedarf es gemäß
Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer in der Form
der Auflassung (
Grundbuch (
4. Aufl. Einl. Rdnr. E 52; Augustin WEG § 5 Rdnr. 43;
Weitnauer § 4 Rdnr. 3); gemeinschaftliches Eigentum kann
niemandem „aufgedrängt“ werden (BayObLG a.a.O.). Da es
sich beim Sondereigentum an Gebäudeteilen oder an Räumen
um echtes Alleineigentum, beim gemeinschaftlichen Eigentum um Miteigentum aller Mitglieder der Gemeinschaft an
Grundstück und wesentlichen Gebäudebestandteilen handelt
(
Umwandlung die Einigung aller Miteigentümer in Auflassungsform schon nach den allgemeinen Vorschriften der
von gemeinschaftlichem Eigentum und Sondereigentum betrifft das Grundverhältnis der Mitglieder der Gemeinschaft
und die sachenrechtliche Zuordnung der Flächen, GebäudeMittBayNot 1998 Heft 2
nicht das „Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander“ im Sinne von § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
WEG; dies ergibt sich auch aus der Gegenüberstellung von
können die Wohnungseigentümer (auch nachträglich) vereinbaren, daß Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des
Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichem
Eigentum gehören. Das Gesetz hebt eine solche Vereinbarung, für die auch die Formvorschrift des § 4 Abs. 1 und 2
WEG gilt (Augustin Rdnr. 33, Niedenführ/Schulze Rdnr. 22,
Soergel/Stürner BGB 12.Aufl. Rdnr.1d, jeweils zu
klar von der Vereinbarung „über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander“ im Sinne von § 5 Abs. 4,
Änderungen an gemeinschaftlichem und Sondereigentum
betreffen, können somit nicht im Wege der Vereinbarung oder
der einseitigen Erklärung mit Vereinbarungscharakter zum
„Inhalt des Sondereigentums“ im Sinne dieser Vorschriften
gemacht werden. Damit scheiden auch Ermächtigungen oder
vorweggenommene Zustimmungen dazu aus (vgl. Augustin
§ 10 Rdnr. 27). Andernfalls würden die Grenzen zwischen der
rein sachenrechtlichen Zuordnung und dem in den §§ 10 – 29
WEG geregelten Gemeinschaftsverhältnis einschließlich der
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, das seinem
Wesen nach schuldrechtlicher Natur ist, auch wenn Bestimmungen darüber als „Inhalt des Sondereigentums“ in das
Grundbuch eingetragen werden können (vgl. BayObLGZ
1991, 313/318 [=
1985, 234 f.; Weitnauer/Lüke Rdnr. 29 und 35, Niedenführ/
Schulze WEG 4. Aufl. Rdnr. 16 und 17; jeweils zu § 10), in
unzulässiger Weise überschritten werden. Auch die „Änderung der Miteigentumsquoten“ ist entgegen der Ansicht von
Niedenführ/Schulze (§ 10 Rdnr. 25) einer Vereinbarung im
Sinne von
Rdnr. 39; OLG Stuttgart
(2) Ob man in der Umwandlung von Sondereigentum in
gemeinschaftliches Eigentum oder umgekehrt eine „Inhaltsänderung des Miteigentums aller Wohnungseigentümer“ (so
der derzeit bestehenden Wohnungseigentumsrechte“ (so
1992, 426]; =
Frage der Terminologie. Entscheidend ist, daß diese Rechtsvorgänge unter die
WEG fallen, nicht unter die
sie einer Vereinbarung mit der Ermächtigung oder vorweggenommenen Zustimmung, die auch die Sondernachfolger
der beteiligten Eigentümer bindet, nicht zugänglich. Der abweichenden Meinung von Rapp (Beck’sches Notarhandbuch,
2. Aufl., Abschnitt A III Rdnr. 38 und 39 = S. 289 f.) und Röll
(
nicht. Es ging dort um die Begründung von Sondernutzungsrechten (z.B.
745 =
Veränderungen, also um Angelegenheiten, die in den § 15
Abs. 1,
häufig durch Vollmachten in den Veräußerungsverträgen und
durch Eigentumsvormerkungen (vgl.
[=
Den von den Beteiligten gewählten Weg sieht der Senat aus
MittBayNot 1998 Heft 2
systematischen und dogmatischen Gründen als nicht gangbar,
eine Bindung von Sondernachfolgern „mit dinglicher Wirkung“ rechtlich nicht für möglich an. Daran vermag auch ein
praktisches Bedürfnis bei der „stufenweisen Begründung von
Wohnungseigentum“ (vgl. dazu Röll a.a.O., 16/18; Rapp
a.a.O.; Fr. Schmidt
ändern.
Hinweis der Schriftleitung:
Vgl. hierzu den Beitrag von Rapp, in diesem Heft S.77
6. WEG § 10 Abs. 2; BGB § 873, 876, 877; GBO § 19
(Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum II)
1. Die Umwandlung eines Teileigentums in Wohnungseigentum bedarf materiellrechtlich der Zustimmung
aller Wohnungseigentümer und der nachteilig betroffenen dinglich Berechtigten. Grundbuchrechtlich ist
deren Bewilligung erforderlich.
2. Das Zustimmungs- und Bewilligungserfordernis kann
in der Teilungserklärung durch eine Regelung abbedungen werden, die die späteren Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger sowie die dinglich
Berechtigten von der Mitwirkung ausschließt. Notwendig ist, daß diese Regelung als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen wird.
BayObLG, Beschluß vom 27.11.1997 – 2Z BR 136/97 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
Durch Teilungserklärung vom 8.7.1996 begründete der damalige
Eigentümer des Grundstücks Flst. 150/18 an diesem Wohnungs- und
Teileigentum. In Nr. XIV der Teilungserklärung ist bestimmt, daß
bauliche Veränderungen nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden dürfen und für den Wiederaufbau die
gesetzlichen Bestimmungen gelten. Nr. XXIII der Teilungserklärung
lautet wie folgt:
Die im Aufteilungsplan mit Nr. 11 bezeichnete Teileigentumseinheit soll ausgebaut und in Wohnungseigentum umgewandelt
werden. Zum späteren Ausbau und zur Umwandlung in Wohnungseigentum ist keine Zustimmung der Miteigentümer und der
dinglich Berechtigten erforderlich. ...
In Nr. XVIII der Teilungserklärung bewilligte und beantragte der
teilende Grundstückseigentümer die Begründung von Wohnungsund Teileigentum sowie die Bestimmungen gemäß Nr. VII bis XVII
als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch einzutragen. Die
Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher wurden am 22.8.1996 angelegt; dabei wurde wegen des Inhalts des Sondereigentums auf die
Teilungserklärung vom 8.7.1996 Bezug genommen. Am 9.10.1996
wurde als Eigentümer aller Wohnungs- und Teileigentumsrechte der
Beteiligte zu 1 im Grundbuch eingetragen.
Die Beteiligten zu 2 sind seit 25.2.1997 als Eigentümer des als Dachboden bezeichneten Teileigentums Nr. 11 eingetragen.
Durch notarielle Urkunde vom 23.4.1997 haben die Beteiligten bewilligt und beantragt, das Teileigentum Nr. 11 in Wohnungseigentum
umzuwandeln und im Grundbuch als Wohnung zu bezeichnen. In der
Urkunde ist ausgeführt, gemäß Nr. XXIII der Teilungserklärung seien
Zustimmungen der Miteigentümer und der dinglich Berechtigten
nicht erforderlich. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung
vom 19.6.1997 den Eintragungsantrag beanstandet und unter ande
Entscheidung, Urteil
Gericht:BayObLG
Erscheinungsdatum:24.07.1997
Aktenzeichen:2 Z BR 49/97
Erschienen in: Normen in Titel:BGB §§ 873, 877, 925; WEG §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 und 2