Schluss der Liquidation; Vermögenslosigkeit einer GmbH bei möglicher Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung
Schluss der Liquidation; Vermögenslosigkeit einer GmbH bei möglicher Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung
Die Möglichkeit einer Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, gegebenenfalls nach Durchführung einer Außenprüfung, begründet für sich genommen keine Zweifel an der Vermögenslosigkeit der Antragstellerin.
BGH, Beschl. v. 9.11.2021 – II ZB 1/21
Problem
Die Antragstellerin – eine GmbH – wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 28.6.2018 aufgelöst. Die Aufforderung an die Gläubiger, sich bei der Gesellschaft zu melden, wurde am 16.7.2018 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Mit Handelsregisteranmeldung vom 18.2.2020 meldete der Liquidator die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma zur Eintragung im Handelsregister an. Das Finanzamt widersprach der Löschung auf Anfrage des Registergerichts mit dem Argument, dass das Besteuerungsverfahren der Antragstellerin noch nicht abgeschlossen sei. Das Registergericht wies die Anmeldung daraufhin zurück. Eine entsprechende Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos.
Entscheidung
Der BGH gab dagegen der Antragstellerin Recht. Die Löschung der Gesellschaft könne zwar gem.
Der Umfang der Ermittlungstätigkeit stehe dabei grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Registerrichters und des Beschwerdegerichts. Das Ermessen sei aber dann überschritten, wenn ohne berechtigten Grund inhaltliche Bedenken gegen die Eintragung geltend gemacht würden. Die lediglich abstrakte Möglichkeit einer Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung gem.
Hinweis
Die (streitigen) Fragen, ob Zweifel an der Vermögenslosigkeit schon dann begründet sind, wenn eine Steuererklärung noch aussteht (so das OLG Hamm
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:09.11.2021
Aktenzeichen:II ZB 1/21
Rechtsgebiete:GmbH
Erschienen in: Normen in Titel:GmbHG § 74 Abs. 1 S. 2