Zulässigkeit der Eigenurkunde zur Bewilligung einer Eigentumsumschreibung
Der Beteiligten kann die Aufnahme der Zweigniederlassung
D. in die Gläubigerbezeichnung der Vollstreckungsklausel
auch nicht etwa mit der Begründung verwehrt werden, dass
diese im Hinblick auf die fehlende Rechtsfähigkeit einer
Zweigniederlassung nicht erforderlich ist, um daraus im Rahmen des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung die
Zwangsvollstreckung betreiben zu können (so zutreffend LG
Aurich
ungeachtet der fehlenden Rechtsfähigkeit einer Zweigniederlassung unter ihrer Firma ein Recht des Unternehmensträgers
im Grundbuch eingetragen werden kann (
A 199; KG JW 1937, 1743;
MK/HGB-Bokelmann, § 13, Rdnr. 20; Staub/Hüffer, a.a.O.,
vor §13, Rdnr. 21). Zu Recht hat das BayObLG (a.a.O. S. 378)
ausgeführt, dass das Grundbuchamt die Aufnahme einer
Gläubigerbezeichnung in der Eintragung eines Grundpfandrechts nicht ablehnen darf, unter der die Gläubigerin zulässigerweise im Geschäftsverkehr auftritt und deren Verwendung
der Erleichterung der Geschäftsabwicklung dient. Dasselbe
hat für die Gläubigerbezeichnung in der zu erteilenden Vollstreckungsklausel zu gelten.
Da die Sache danach zur abschließenden Entscheidung reif
ist, hat der Senat das Amtsgericht zur Erteilung der beantragten Vollstreckungsklausel angewiesen.
Beurkundungs- und Notarrecht
16.
zur Bewilligung einer Eigentumsumschreibung)
Die von einem Notar auf Grund entsprechender Bevollmächtigung als Eigenurkunde unterschriebene und gesiegelte Bewilligungserklärung zu einer bereits beurkundeten Auflassung stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne
des
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 11.1.2001 – 20 W 255/
2000 –, mitgeteilt von Notar Hans-Hermann Weser, Nürnberg
Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten haben am 12.11.1999 einen notariellen Kaufvertrag
über ein Grundstück beurkunden lassen. Unter Ziffer III.1. dieser
notariellen Urkunde findet sich unter anderem folgende Regelung:
„Die Vertragsteile sind über den Eigentumsübergang auf den Käufer
einig, auf mehrere im angegebenen Anteilsverhältnis. Die Eintragungsbewilligung des Verkäufers wird heute ausdrücklich noch nicht
abgegeben.
Der amtierende Notar wird von den Vertragsteilen bevollmächtigt,
die Eigentumsumschreibung namens des Verkäufers in das Grundbuch zu bewilligen und namens eines oder aller Beteiligter in das
Grundbuch zu beantragen. Von dieser Ermächtigung darf der Notar
jedoch nur Gebrauch machen, wenn ihm die vollständige Erbringung
des Kaufpreises (mit Ausnahme etwa angefallener Zinsen) durch eine
schriftliche Bestätigung des Verkäufers bzw. dessen im Grundbuch
eingetragenen Gläubigern in Höhe ihrer Ablöseforderungen oder
vom Käufer nach dem freien Ermessen des Notars ausreichend nachgewiesen ist. Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, dass diese Bestätigungen unverzüglich nach Eingang des Betrages dem Notar zugehen.
Er haftet für allen Schaden, der aus einer verspäteten Zahlungsbestätigung entsteht.“
Unter dem 29.12.1999 hat der den Kaufvertrag beurkundende Notar
sodann in schriftlicher Urkunde folgende Erklärung abgegeben:
„Ich, der unterfertigte Notar, stelle hiermit fest, dass mir die vollständige Erbringung der Gegenleistung bestätigt wurde.
Ich bewillige daher namens des Verkäufers und beantrage namens
des Käufers aufgrund der mir in der vorgenannten Urkunde erteilten Vollmacht den Vollzug der Auflassung im Grundbuch.“
Die Urkunde ist vom Notar unterschrieben und mit seinem Dienstsiegel versehen worden. Der Notar hat sodann die Urkunden beim
Grundbuchamt eingereicht und im Namen der Erwerber – der Antragsteller – den Vollzug der Auflassung beantragt. Durch Zwischenverfügung vom 15.2.2000 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt beanstandet, dass die Eintragungsbewilligung der Verkäufer
nicht der Form des §29 GBO entspreche. Soweit der Notar in der Eintragungsbewilligung als Bevollmächtigter aufgetreten sei, bedürfe es
zur Wirksamkeit der Bewilligung der Unterschriftsbeglaubigung.
Gegen diese Zwischenverfügung haben die Antragsteller Beschwerde
eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nicht
lediglich um die nachträgliche Berichtigung, Ergänzung oder grundbuchrechtlichen Erfordernissen Rechnung tragende inhaltliche Anpassung einer vom Notar beurkundeten oder beglaubigten grundbuchrechtlichen Erklärung handele, sondern um deren erstmalige Abgabe, für deren Wirksamkeit im Grundbuchverfahren allein die Unterschrift und Siegelung durch den erklärenden Notar noch nicht
genüge, sondern es vielmehr auch der Unterschriftsbeglaubigung bedürfe. Hiergegen haben die Antragsteller und Beschwerdeführer weitere Beschwerde eingelegt. Diese hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
Gemäß
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben,
was das Landgericht verkannt hat.
Die von dem Notar unterschriebene und mit seinem Dienstsiegel versehene Bewilligungserklärung stellt eine öffentliche
Urkunde im Sinne des
Grundbuchamt und dem Landgericht im angefochtenen Beschluss als erforderlich angesehenen Unterschriftsbeglaubigung bedarf es mithin nicht. Nach der vom Landgericht im
angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.7.1980 (
118 ff. [=
nach der auch hier maßgeblichen Begriffsbestimmung des
§415 ZPO unter anderem solche Urkunden, die von einer mit
öffentlichen Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form
aufgenommen sind.
Mit öffentlichem Glauben versehene Personen sind solche
Urkundspersonen, die durch staatliche Ermächtigung bestellt
sind; zu ihnen gehört auch der Notar (vgl. auch BGH DNotZ
1981, 118, 119).
Die Errichtung der hier in Rede stehenden Eigenurkunde lässt
sich auch dem Geschäftskreis zuordnen, der dem Notar als
einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person zugewiesen ist. Nach
Notars auch die sonstige, das heißt, über Beurkundungen und
Beglaubigungen sowie die weiteren in
auf dem Gebiet der Rechtspflege. Hierzu gehören nach der
zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch die
durch den Notar errichteten Eigenurkunden nach vorausgegangener Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit, um
eine von den Beteiligten bereits abgegebene verfahrensrecht225MittBayNot 2001 Heft 2
liche Erklärung zu berichtigen oder zu ergänzen oder um sie
grundbuchrechtlichen Erfordernissen anzupassen (DNotZ
1981, 118, 119). Vorliegend wurde der Notar in dem von ihm
beurkundeten Kaufvertrag, der auch bereits die Auflassung
enthielt, bevollmächtigt, die erforderliche Eintragungsbewilligung für die Verkäufer zu erklären. Eine solche Vorgehensweise ist grundsätzlich zulässig. Der Notar kann eine Erklärung beurkunden, in der ihn die Beteiligten zur Abgabe
von verfahrensrechtlichen Erklärungen bevollmächtigen, die
zum Vollzug eines beurkundeten Rechtsgeschäfts erforderlich
sind. Dies wird vom Landgericht im angefochtenen Beschluss
auch nicht in Zweifel gezogen, da lediglich die Unterschriftsbeglaubigung als fehlend gerügt wird. Aber auch in diesem
Bereich, in dem der Notar also nicht eine beurkundete verfahrensrechtliche Erklärung, sondern eine beurkundete materiellrechtliche Erklärung um die zu deren Vollzug erforderliche
verfahrensrechtliche Erklärung (hier: die Bewilligung) ergänzt, handelt der Notar im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit nach
den Ausführungen von Behmer in
macht, ob eine verfahrensrechtliche Erklärung oder ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft durch eine weitere verfahrensrechtliche und zur Durchführung des beurkundeten Vorgangs erforderliche verfahrensrechtliche Erklärung ergänzt
wird (vgl. im Ergebnis auch Reithmann, Allgemeines Urkundenrecht, S. 29, Reithmann,
Schippel/Reithmann, BNotO, 7. Aufl., § 24 Rdnrn. 7, 26, 59).
In beiden Fällen ist die Errichtung der Eigenurkunde durch
die Beurkundungstätigkeit des Notars ausgelöst worden und
ergänzt diese. Der Notar handelt also bei Abgabe der Bewilligungserklärung in dem ihm zugewiesenen Geschäftskreis im
Sinne des
öffentlichen Urkunde erfüllt ist.
Die von dem Notar mit seiner Unterschrift und dem Dienstsiegel versehene schriftliche Bewilligungserklärung ist letztendlich auch in der vorgeschriebenen Form abgegeben worden. Für die notarielle Eigenurkunde ist keine grundlegende
gesetzliche Form vorgeschrieben. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs entfällt aber dieses begriffliche Erfordernis, wenn die Einhaltung einer besonderen
Form nicht vorgeschrieben ist; eine öffentliche Urkunde liegt
dann auch vor, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben
sind (
BNotO geregelt, dass die notarielle Unterschrift unter Beifügung des Amtssiegels genügt und die Beglaubigung der Unterschrift nicht erforderlich ist. Selbst wenn man aber – was
der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung offengelassen hat – hieraus eine allgemeine Formvorschrift für die
nicht spezifizierte Amtstätigkeit des Notars entnehmen wollte,
so wäre diese Form im vorliegenden Fall eingehalten.
Der Senat schließt sich mithin im Ergebnis der in der veröffentlichten Literatur weitgehend vertretenen Rechtsauffassung an, wonach der beurkundende Notar in der Form der
notariellen Eigenurkunde aufgrund einer bereits vorgenommenen Auflassung die Bewilligung der Eigentumsumschreibung gemäß
a.a.O., §24 BNotO Rdnrn. 26, 59). Soweit an anderer Stelle in
der Literatur (vgl. etwa Winkler,
Becksches Notarhandbuch/Reibold, A I Rdnr. 258, vgl. aber
auch das Beispiel bei Rdnr. 259; KEHE-Herrmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 29 Rdnr. 77) und der veröffentlichten
Rechtsprechung (vgl. etwa BayObLG
Zweibrücken,
Landgericht zutreffend hinweist, so ergibt sich hieraus nichts
Anderes. Eine von der dargestellten Meinung des Senats abweichende – nämlich einschränkende – Rechtsauffassung
lässt sich hieraus nicht entnehmen. Die Beschränkung auf die
genannten Fälle in der Rechtsprechung erklärt sich daraus,
dass in den dort zur Entscheidung stehenden Einzelfällen
keine Veranlassung bestand, auf die hier zu entscheidende
Frage einzugehen. Dies gilt auch für den zitierten Beschluss
des OLG Zweibrücken in
Ende zur Begründung der Zulässigkeit der notariellen Eigenurkunde lediglich auf eine bereits abgegebene verfahrensrechtliche Erklärung der Urkundsbeteiligten abgestellt und
diese hergeleitet, sowie eine weitere Zulassung von Eigenurkunden abgelehnt wird. Auch dort wird – wie hier – entscheidend auf die Betreuungstätigkeit des Notars aufgrund einer vorgängigen Erklärung abgestellt, die im dortigen Fall
– anders als im hiesigen – allerdings fehlte.
Anmerkung:
Die Rechtsprechung des BGH fasst die Sicherung von Leistung und Gegenleistung beim Grundstückskaufvertrag unter
den Begriff der rechtlichen Tragweite nach
macht damit dem Notar nicht nur in besonderen Fällen, sondern in jedem Fall zur Pflicht, über die Gefahren einer Vorleistung zu belehren1. Dazu stellt der BGH ausdrücklich als
zweite Amtspflicht, die gleichfalls unter
wird, die Pflicht, Maßnahmen zur Sicherungen einer Vorleistung vorzuschlagen2. Da bei der Struktur des Grundstückskaufvertrages eine Vorleistung in jedem Fall vorliegt, ist der
Notar in jedem Fall verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen vorzuschlagen. Die notarielle Praxis hat dazu seit langem den
Vorbehalt der Auflassung und den Vorbehalt der Eigentumsumschreibung entwickelt. Im ersteren Fall wird die Auflassung noch nicht erklärt, im zweiten Fall wird sie erklärt, aber
dem Grundbuchamt noch nicht vorgelegt (Vorlagesperre).
1. Während die beiden erstgenannten Methoden auf die Auflassung abstellen, stellt der im vorliegenden Fall vereinbarte
Vorbehalt auf die Eintragungsbewilligung ab: Das Grundbuchverfahrensrecht verlangt neben der materiell-rechtlichen Auflassung Verfahrenserklärungen (Eintragungsantrag und Eintragungsbewilligung). Während der Eintragungsantrag von
jedem materiell Beteiligten abgegeben werden kann, also
auch vom Käufer, kann die Eintragungsbewilligung nur vom
eingetragenen Eigentümer, also in diesem Fall vom Verkäufer, erklärt werden. Beim Vorbehalt der Eintragungsbewilli1
BGH 27.10.1994
Belehrungspflichten des Urkundsnotars im Falle des Vorliegens
einer ungesicherten Vorleistung,
BGH 15.4.1999,
MittBayNot 2001 Heft 2
Diese Methode konnte sich solange in der Praxis nicht durchsetzen, als die Gefahr bestand, dass der Rechtspfleger die
Eigentumsumschreibung trotz mangelnder Bewilligung aufgrund der materiell-rechtlichen Auflassung vornehmen werde.
Diese Befürchtung war auf Literaturäußerungen gegründet,
nach denen in der Erklärung der materiell-rechtlichen Auflassung auch die erforderliche Verfahrenserklärung (Eintragungsbewilligung) liegen könne. Eine solche Auslegung ist
aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn bei Erklärung der
Auflassung, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich erklärt
wird, dass in der Auflassung eine Eintragungsbewilligung
nicht gesehen werden kann3.
2. Der vorliegende Fall war daher geeignet, Anerkennung dieses, außerhalb Bayerns weniger bekannten Verfahrens, durch
ein Obergericht zu erreichen. Das Grundbuchamt hatte
ebenso wie das Beschwerdegericht verlangt, dass die Unterschrift des die Eintragungsbewilligung erklärenden Notars
von einem anderen Notar beglaubigt sein müsse. Das OLG
Frankfurt hat in der wohl begründeten Entscheidung anerkannt, dass die mit dem Siegel des Notars versehene Erklärung eine „öffentliche Urkunde“ i. S. des
Das Siegel des Notars begründet an sich nur die Echtheitsvermutung des
Inhalt als von einer ... mit öffentlichem Glauben versehenen
Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der
Echtheit für sich“). Solche Urkunden können als „amtliche
Urkunden“4 bezeichnet werden. Zur „öffentlichen Urkunde“
gehört nach der Bestimmung des
dass die Urkunde von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person „innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen“ ist. Daran
knüpft
3. Insoweit ist die Zulässigkeit notarieller Eigenurkunden seit
langem unbestritten7. In der Literatur werden aber zwei Einschränkungen gemacht: Erstens soll es um die Durchführung
eines vom Notar bereits beurkundeten (oder auch nur beglaubigten) Vorgangs gehen8. Dies ist aber, wie das OLG ausführt,
entgegen dort zitierten Meinungsäußerungen, nicht notwendige Voraussetzung der notariellen Eigenurkunde: „Die Beschränkung auf die genannten Fälle in der Rechtsprechung erklärt sich (vielmehr) daraus, dass in den dort zur Entscheidung stehenden Einzelfällen keine Veranlassung bestand, auf
die hier zu entscheidende Frage einzugehen.“
4. Auch die Meinung, Inhalt der notariellen Eigenurkunde
könne nur eine Verfahrenserklärung sein, wird vom OLG
Frankfurt in der vorliegenden Entscheidung verneint.
Der Senat schließt sich ausdrücklich der Meinung9 an, „wonach es für die Zuständigkeit des Notars keinen Unterschied
macht, ob eine verfahrensrechtliche Erklärung oder eine
materiell-rechtliche Erklärung Gegenstand der Eigenurkunde
ist“. Zwar ist der erstgenannte Fall (Verfahrenserklärung) sehr
viel häufiger, aber auch der zweitgenannte Fall kommt vor,
vor allem, wenn dem Notar Vollmacht zur Entgegennahme
und Mitteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung erteilt ist:
Bei Verträgen, die der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unterliegen, wird diese Genehmigung erst dann wirksam, wenn sie der Vormund dem anderen Vertragsteil mitteilt.
Der Notar wird häufig damit betraut, diese Mitteilung nicht
nur zu erwirken und entgegenzunehmen, sondern im Namen
des Vormunds auch dem anderen Vertragsteil mitzuteilen (und
die Mitteilung für diesen entgegenzunehmen). Der Notar vermerkt den Vorgang der Mitteilung und Entgegennahme auf
der Niederschrift des genehmigten Vertrages und versieht diesen Vermerk mit Unterschrift und Stempel. Auch darin liegt
eine notarielle Eigenurkunde. Auch dies ist eine öffentliche
Urkunde, die
Darunter fällt auch die Urkunde, in der der Notar seine eigene
Willenserklärung niederlegt (Eigenurkunde)5. Erforderlich ist
zunächst, dass die Urkunde „in der vorgeschriebenen Form
aufgenommen“ ist. Hierzu meint das OLG Frankfurt, dass für
Eigenurkunden des Notars Formvorschriften nicht bestehen.
Dem ist nicht zuzustimmen. Bei der Eigenurkunde handelt es
sich um ein „einfaches Zeugnis“, für das nach
„anstelle einer Niederschrift eine Urkunde (genügt), die das
Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- oder Farbdrucksiegel des Notars enthalten muss und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk)“ (§39 BeurkG)6. Dies war im
vorliegenden Fall ohne weiteres gegeben.
5.
nicht, sondern stellt nur auf den Begriff der vorsorgenden
Rechtspflege ab. Dieser Begriff hat mit „Kautelarjurisprudenz“ (einer Methode, die Rechtskundige aller Professionen
anwenden) nichts zu tun, definiert vielmehr die Zuständigkeit
des Notars neben der im Gesetz (BNotO §§ 20 bis 22) ausdrücklich geregelten „Urkundstätigkeit“. Gegenstand der vorsorgenden Rechtspflege ist die Erleichterung und Sicherung
des Privatrechtsverkehrs11. Damit ist die Zuständigkeit des
Notars bestimmt12. Eine andere Frage ist die der Zulässigkeit:
Ob und inwieweit der Notar in der Übernahme solcher Aufgaben durch verfahrens- oder dienstrechtiche Vorschriften gehindert ist.
Voraussetzung ist aber weiter, dass der Notar „innerhalb des
ihm zugewiesenen Geschäftskreises handelt“ (
Die Zuständigkeit des Notars wird in
Zum Amt des Notars gehört auch „die sonstige Betreuung der
Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege“.
6. Der Notar ist aber nicht gehindert, die Vollmacht, die die
Beteiligten ihm im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit erteilen, selbst zu beurkunden oder zu beglaubigen. Die Vollmacht
gibt dem Notar nur die bürgerlich-rechtlichen Mittel, um seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag im Rahmen des BetreuSo auch Demharter, GBO 23. Auflage 2000, Rdnr. 2 zu § 20.
Reithmann, Allgemeines Urkundenrecht (1972) S. 9.
Es handelt sich nicht um eine bezeugende, sondern um eine bewirkende Urkunde; wie Limmer (Eylmann/Vaasen, 1999, Rdnr. 4 zu
Auch das Verfahren der Errichtung von Eigenurkunden fällt unter
das BeurkG. Der Begriff „Beurkundung“ in
als der in
MittBayNot 2001 Heft 2
Siehe insbesondere Winkler,
Hierher gehören insbesondere die in der Praxis häufigen Identitätserklärungen (siehe dazu Lappe,
kostenrechtlicher Hinsicht).
Reithmann,
Siehe BayObLG 29.10.1997,
Schippel/Reithmann, BNotO, 2000, Rdnr. 8, 9 zu
Davon hängt der Schutz durch die Haftpflichtversicherung ab.
Notar darf nach
mitwirken, wenn es sich um eine „eigene Angelegenheit“
handelt. Diese Vorschrift hindert nicht, dass der Notar Erklärungen beurkundet oder beglaubigt, in denen er selbst bevollmächtigt wird, wenn es sich nicht um „eigene Angelegenheiten“ des Notars handelt, sondern um Angelegenheiten, die
der Notar im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit für andere
übernimmt.
Die notarielle Eigenurkunde kommt allerdings nur für Erklärungen in Betracht, für die materiell-rechtlich eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist. Anders bei der Auflassung: Hier geht es um die Errichtung einer Zeugnisurkunde
über Erklärungen der Vertragsteile. Hierfür gilt, anders als für
die Niederlegung eigener Erklärungen des Notars in Schriftform, die Ausschlussvorschrift des
des
Namen abgegebenen Erklärungen beurkundet werden sollen“
(formeller Beteiligtenbegriff).
Notar a. D. Dr. Christoph Reithmann, Wolfratshausen
17.
Besteht Streit über die Berechtigung an auf Notaranderkonten hinterlegten Geldbeträgen, kann der Notar die von
ihm beabsichtigte Auszahlung durch beschwerdefähigen
Vorbescheid ankündigen.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss von 13.12.2000 –
3 W 208/00 –, mitgeteilt vom 3. Zivilsenat des OLG
Aus den Gründen:
1. (…)
2. (…)
a) Nach der Neufassung von
Urkundstätigkeit, sondern auch bei Betreuungstätigkeiten
nach
Eylmann/Vaasen/Frenz a.a.O. § 15 Rdnr. 32; zur früheren
Rechtslage: Beschluss des Senats vom 28.5.1993 – 3 W
89/93). Die Beschwerde nach
deshalb auch im Verwahrungsverfahren statthaft. §54 c Abs. 5
BeurkG stellt dies für den praktischen Hauptfall der Entscheidung des Notars über die Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit des Widerrufs ausdrücklich klar (vgl. Eylmann/Vaasen/
Hertel a.a.O. § 23 Rdnr. 49).
b) Die Beschwerdemöglichkeit ist entgegen der Auffassung
des Landgerichts auch dann gegeben, wenn der Notar sein beabsichtigtes Vorgehen (Auszahlung oder weitere Verwahrung)
ankündigt. In solchen Fällen ergeht nach ganz überwiegender
Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ein beschwerdefähiger Vorbescheid (vgl. dazu BayObLG
205, 208; OLG Hamm
1993, 67; LG Frankenthal
Rdnr. 50; Schippel/Reithmann BNotO 7. Aufl. § 15 Rdnr. 79;
Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. §15 Rdnr. 91; Haug,
Gegenmeinung des LG Frankfurt/M.).
c) Der Senat ist in seinem bereits zitierten Beschluss vom
28.5.1993 der ganz herrschenden Meinung gefolgt. Hieran
wird festgehalten. Die Ausführungen des Landgerichts vermögen nicht zu überzeugen. Die Situation des Notars ist auch
im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß
vergleichbar. Hier wie dort geht es darum, beträchtliche Schäden zu vermeiden, die auch bei Auszahlung hoher Geldbeträge entstehen können, sofern solche verbraucht werden
(vgl. zum Erbscheinsverfahren etwa
Firsching,
den Nachlassgerichten (vgl.
bei den Notaren darauf vertraut werden, dass sie nur in Fällen
einer schwierigen Sach- und Rechtslage hiervon Gebrauch
machen. Davon, dass eine solche Situation hier gegeben ist,
geht ersichtlich auch die Beschwerdekammer aus.
Des Weiteren lässt sich gegen die hier vertretene Ansicht nicht
einwenden, dass nach ganz herrschender – vom Senat geteilter – Ansicht in Grundbuchsachen Vorbescheide unzulässig
sind. Die Zulässigkeit des notariellen Vorbescheids erscheint
zwar danach nicht selbstverständlich (vgl. Winkler
beruht aber auf den besonderen Grundsätzen des Verfahrens
(vgl. Senat, Beschluss vom 28.1.1997 – 3 W 180/96 – veröffentlicht OLGR 1997, 1). Für die Tätigkeit des Notars steht
demgegenüber – ebenso wie bei der Erteilung des Erbscheins
– im Vordergrund, möglicherweise entstehende irreversible
Schäden zu verhindern (vgl. Anmerkung Vollhardt
davon aus, dass es für den Notar im Einzelfall geboten sein
kann, der Auszahlung entgegenstehende Amtspflichten über
die Beschwerdemöglichkeit des
(vgl. Eylmann/Vaasen/Hertel a.a.O.
Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom
21.3.1996, BT-Drucksache 13/4184, S. 38).
3. (…)
18. ZPO
den Vollzug der beurkundeten Auflassung)
1. (…)
2. Besteht zwischen den Beteiligten eines notariellen
Kaufvertrages Streit darüber, ob die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen, unter denen der Notar
den Vollzug der beurkundeten Auflassung vornehmen
soll, erfüllt sind, und weigert sich der Notar deshalb,
die Umschreibung zu veranlassen, so kann die Streitfrage im Rahmen eines streitigen Verfahrens der Beteiligten vor dem Prozessgericht geklärt werden.
3. Der Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert einer
Klage, die darauf gerichtet ist, den Notar anzuweisen,
die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu veranlassen, bestimmt sich nach
MittBayNot 2001 Heft 2
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Frankfurt a. Main
Erscheinungsdatum:10.01.2001
Aktenzeichen:20 W 255/2000
Erschienen in: Normen in Titel:GBO § 29 Abs. 1 Satz 1