Einkünfteerzielungsabsicht bei Herausgebern wissenschaftlicher Fachzeitschriften
letzte Aktualisierung: 11.1.2023
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.1.2022 – 13 K 2104/18
EStG §§ 15, 18
Einkünfteerzielungsabsicht bei Herausgebern wissenschaftlicher Fachzeitschriften
1. Der Herausgeberkreis juristischer Fachzeitschriften handelt ohne Einkünfteerzielungsabsicht,
wenn die Tätigkeit der Mitherausgeber von Beginn an ausschließlich unentgeltlich ausgeübt worden
ist und, soweit mit ihr Einnahmen verbunden waren, lediglich darauf ausgerichtet war, die mit der
Herausgebertätigkeit verbundenen Kosten abzudecken. Es liegen daher keine
einkommensteuerrechtlich anzusetzenden Einkünfte vor.
2. Ist der Zweck der Gesellschaft auf ein langfristiges, dauerhaftes periodisches Erscheinen der
Zeitschriften gerichtet und war für jeden Herausgeber stets klar, dass mit seinem Ausscheiden die
übrigen Herausgeber die Zeitschriften weiterführen sollten, so kann ein möglicher
Betriebsaufgabegewinn nicht in die Totalgewinnprognose einbezogen werden.
3. Eine Gewinnerzielungsabsicht kann auch nicht damit begründet werden, dass die Stellung als
Mitherausgeber erhebliche mittelbare wirtschaftliche Vorteile zur Folge habe.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
Entscheidungsgründe
I. Der Senat entscheidet über die Klage aufgrund der am 21.01.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung
in seiner sich aus dem Geschäftsverteilungsplan ergebenden Besetzung unter Einschluss des Vorsitzenden
Richters am Finanzgericht ZZ.
Zwar hat der Kläger persönlich mit Schriftsatz vom 23.01.2022, eingegangen am gleichen Tag, den
Vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es kann jedoch dahinstehen, ob mit den in
diesem Schriftsatz enthaltenen Ausführungen überhaupt ein tragfähiger Ablehnungsgrund geltend gemacht
worden ist. Denn der Kläger hat sein Ablehnungsrecht jedenfalls dadurch verloren, dass er sich in die
mündliche Verhandlung am 21.01.2022 rügelos eingelassen und dort über seinen Prozessbevollmächtigten
einen Sachantrag gestellt hat (§ 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – i. V. m. § 43 der
Zivilprozessordnung – ZPO –; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10.01.1998 – IV B 114/97, BFH/NV 1999, 57). Der
Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Ablehnungsgrund erst später – also nach Schluss der
mündlichen Verhandlung – entstanden oder ihm bekannt geworden sei. Er führt vielmehr selbst aus, dass es
ihm bei seiner Richterablehnung um einzelne, näher bezeichnete Äußerungen des Vorsitzenden Richters zur
(möglichen) Würdigung von Tatsachen und Vorgängen gehe, die im Laufe der mündlichen Verhandlung
angesprochen wurden. Diese Äußerungen waren dem Kläger daher schon bei der Antragstellung bekannt.
Dass er sie erst zwei Tage nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand der
Richterablehnung gemacht hat, rechtfertigt der Kläger damit, dass er sie zunächst noch einmal mit seinen
Aufzeichnungen über den vom Berichterstatter am 15.07.2022 durchgeführten Erörterungstermin abgeglichen
habe und dass ihm erst nach einem Überschlafen die volle Dimension der Ablehnungsgründe deutlich
geworden sei. Eine solche bloß nachträglich gewonnene Erkenntnis genügt den Erfordernissen des § 44 Abs. 4
Satz 1 ZPO jedoch nicht.
II.
Der Senat entscheidet aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung durch Urteil, obgleich im
Verhandlungstermin am 21.01.2022 von Seiten des Beklagten kein Prozessvertreter erschienen ist.
Denn der Beklagte war zur mündlichen Verhandlung durch Ladungsverfügung vom 21.12.2021, die dem
Beklagten noch am gleichen Tage zugestellt worden war, ordnungsgemäß geladen worden. Dabei war der
Beklagte auch darauf hingewiesen worden, dass bei seinem Ausbleiben zur mündlichen Verhandlung auch
ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 91 Abs. 2 FGO). Den Antrag, dem Beklagten gemäß §
91a Abs. 1 FGO eine Teilnahme an der Verhandlung und die Vornahme von Verfahrenshandlungen im Wege
einer Videoübertragung zu gestatten, hat der Senat durch Verfügung des Vorsitzenden Richters nach Beratung
mit den beisitzenden Berufsrichtern am 20.01.2022 abgelehnt. Die dafür maßgebenden, dem Beklagten am
17.01.2022 und am 20.01.2022 telefonisch mitgeteilten Gründe waren sachgerecht. So war es bei derartigen
Videoverhandlungen des Senats wie auch der vom Senat bestellten Einzelrichter zuletzt mehrfach zu
technischen Schwierigkeiten gekommen, die – wenn sie erneut aufgetreten wären – das Risiko einer Vertagung
nach sich gezogen hätten, was den übrigen Beteiligten mit Blick auf ihre weite Anreise und die Dauer und
Bedeutung des Verfahrens nicht hätte zugemutet werden können. Außerdem war die vom Beklagten
befürchtete Ansteckungsgefahr im Hinblick auf die Terminierung im Großen Sitzungssaal des Finanzgerichts
am späten Freitagvormittag – an dem bloß vereinzelt mit Begegnungen mit anderen Personen im
Gerichtsgebäude zu rechnen sein würde – und unter Berücksichtigung der umfangreichen Vorkehrungen der
Gerichtsverwaltung zur Minderung des Ansteckungsrisikos nur sehr gering. Der Beklagte hat zudem mit
Schriftsatz vom frühen Morgen des 21.01.2022 ausdrücklich erklärt, dass auf die Teilnahme an der mündlichen
Verhandlung verzichtet werde.
III.
Die Klage ist als Sprungklage auch ohne vorherige Durchführung eines außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahrens zulässig (§ 45 Abs. 1 FGO). Der Beklagte hat der Sprungklage durch Schriftsatz vom
18.09.2018 innerhalb der dafür geltenden Frist von einem Monat ab Zustellung der Klageschrift ausdrücklich
zugestimmt. Der Kläger ist auch, obwohl er nicht zum geschäftsführenden Gesellschafter des
Herausgeberkreises i. S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO bestellt war, klagebefugt, da er aus der Gesellschaft
ausgeschlossen worden und damit faktisch ausgeschieden ist (
ständiger Rechtsprechung des BFH bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach §
48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst klagebefugt (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 18.08.2015 – I R
42/14, BFH/NV 2016, 164, unter II. 1. c. cc., und vom 19.01.2017 – IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751, unter B. I.
1. b.).
IV.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10.07.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat in der Sache und auch der Form nach zutreffend
durch negativen Feststellungsbescheid entschieden, dass ein Verfahren zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung der Einkünfte des aus dem Kläger und den Beigeladenen bestehenden Herausgeberkreises der
Zeitschrift 1 und der Zeitschrift 2 für die Streitjahre 2008 bis 2016 nicht durchzuführen war.
1. Der Herausgeberkreis hat, anders als der Kläger meint, in den Streitjahren keine der Besteuerung nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegenden Einkünfte erzielt.
a) Der Einkommensteuer unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG nur die dort näher bezeichneten und
innerhalb der dort genannten sieben Einkunftsarten erzielten Einkünfte, und zwar jeweils in Gestalt entweder
eines Gewinns oder eines Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 EStG).
aa) Kennzeichnend für sämtliche dieser Einkunftsarten – und damit auch für die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m.
wissenschaftliche Fachzeitschrift in der Regel einzuordnen sein wird – ist indessen, dass die ihnen
zugrundeliegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen auf eine größere Zahl von Jahren gesehen der
Erzielung positiver Einkünfte oder Überschüsse dienen. Fehlt es hingegen an dieser Voraussetzung, so fallen
die wirtschaftlichen Ergebnisse auch dann nicht unter eine Einkunftsart, wenn sie sich ihrer Art nach unter § 2
Abs. 1 EStG einordnen ließen. Verluste, die dem Steuerpflichtigen durch ein solches unter keine Einkunftsart
fallendes Verhalten – auch als „Liebhaberei“ bezeichnet – entstehen, wirken sich ebenso wenig
einkommensmindernd aus, wie etwaige Gewinne oder Überschüsse daraus das steuerpflichtige Einkommen
erhöhen. Dies folgt, wie der BFH in der Grundsatzentscheidung seines Großen Senats vom 25.06.1984 – GrS
4/82 (BStBl. II 1984, 751, unter C. IV. 2. c. aa. (1).) näher ausgeführt hat, aus dem Zweck des EStG, Mittel für
die öffentliche Hand zu beschaffen und dabei den Steuerpflichtigen entsprechend seiner Leistungsfähigkeit
heranzuziehen. Dieser Zweck ist nämlich nur zu erreichen, wenn auf Dauer gesehen positive Einkünfte für die
Besteuerung erfasst werden können.
bb) Entscheidend ist daher insoweit, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung
auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Dabei muss die
Betriebsführung in Fällen, in denen es sich – wie hier bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – um
eine Personengesellschaft handelt, auf eine Mehrung des Betriebsvermögens der Gesellschaft gerichtet sein,
welches allerdings in Gestalt von Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter (Mitunternehmer) dadurch
erweitert wird, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (hier i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG) die
Vergütungen für die Überlassung von Diensten, Kapital oder Wirtschaftsgütern den Gewinnanteilen gleichstellt.
Diese Voraussetzung muss zudem vom Beginn bis zum Ende der steuerrechtlich relevanten Tätigkeit der
Personengesellschaft vorliegen, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf den Beitritt oder das Ausscheiden
eines Gesellschafters ankommen würde (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 – GrS 4/82,
BStBl. II 1984, 751, unter C. IV. 3. a.).
cc) Die damit angesprochene Gewinnerzielungsabsicht ist nach der Rechtsprechung des BFH als das Streben
nach Gewinn aufzufassen. Gewinn wird dabei als eine Vermögensmehrung angesehen, die sich in einer nach
steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Betriebsvermögensmehrung oder in einem allgemeinen
wirtschaftlichen Vorteil zeigen kann.
Daher liegen nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 – GrS 4/82 (BStBl. II 1984,
751, unter C. IV. 2. a.) in Fällen, in denen mit den Einnahmen lediglich die Selbstkosten gedeckt werden sollen,
keine einkommensteuerrechtlich anzusetzenden Einkünfte vor, wobei zur Kostendeckung neben der
Erwirtschaftung der laufenden Kosten auch die Erhaltung des der gewerblichen (oder freiberuflichen) Tätigkeit
dienenden Vermögens gehört. Diese Rechtsprechung, die der BFH zunächst für die Beurteilung der
Gewerbesteuerpflichtigkeit derartiger Kostendeckungseinnahmen entwickelt hatte (vgl. dazu BFH-Urteil vom
27.05.1964 – I 226/62 U, BStBl. III 1964, 485) – wo indessen die gleichen Maßstäbe gelten wie im
Einkommensteuerrecht (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1976 – I R 58/75, BStBl. II 1977, 250, unter 1. b.) –, beruht
auf der Erwägung, dass bei einem auf die Erzielung von Einnahmen zur Kostendeckung angelegten Betrieb der
Entschluss, in einem oder in mehreren Wirtschaftsjahren einen Gewinn i. S. des
erwirtschaften, solange keinen Gewerbebetrieb begründen kann, als diese Gewinne – selbst wenn sie nicht
unbeträchtlich sein sollten – lediglich der Erhaltung und der Wiedererlangung des durch vorausgehende
Verluste verlorenen Vermögens (und nicht darüber hinaus auch der Gewinnerzielung) dienen sollen (vgl. BFHUrteil
vom 15.12.1976 – I R 58/75, BStBl. II 1977, 250, unter 1. b. und unter 2.). Darauf aufbauend hat nach
dem BFH-Urteil vom 22.08.1984 – I R 102/81 (BStBl. II 1985, 61, unter II. 2. a.) Entsprechendes zu gelten,
wenn Gewinne ausschließlich zu dem Zweck erzielt werden, Rücklagen für Vermögensverluste zu bilden, mit
denen für die Zukunft ernsthaft gerechnet werden muss. Denn wirtschaftlich gesehen besteht zwischen den in
beiden Fallgruppen verfolgten Absichten kein Unterschied.Dafür bedarf es allerdings der Feststellung, dass
konkrete Kosten auf das Unternehmen zukommen, die nach der Wesensart des Betriebs und nach der Art
seiner Bewirtschaftung aus den laufenden Einnahmen nicht gedeckt werden können und einem ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiter die Bildung von Rücklagen schon in den Streitjahren nahelegen (BFH-Urteil
vom 22.08.1984 – I R 102/81, BStBl. II 1985, 61, unter II. 2. b.; vgl. auch BFH-Urteil vom 03.02.1988 – I R
264/83, BFH/NV 1989, 388; zustimmend Musil in Herrmann/Heuer/Raupach – HHR –, § 2 EStG Anm. 381 –
Stand: Januar 2019 –).
b) Nach diesen Maßstäben lagen in den Streitjahren keine einkommensteuerrelevanten Einkünfte vor. Weder
war die gemeinschaftlich ausgeübte Herausgebertätigkeit des Klägers und der Beigeladenen objektiv zur
Erzielung von Einkünften – verstanden i. S. eines Totalgewinns bzw. eines nachhaltigen Überschusses der
zugeflossenen Einnahmen über die damit verbundenen Ausgaben – geeignet, noch war diese Tätigkeit dazu
nach dem miteinander vereinbarten Gesellschaftszweck bestimmt.
aa) Zwar teilt der Senat die Auffassung des Klägers, dass die im Streit stehenden finanziellen Mittel, soweit sie
vom Verlag auf den dafür unterhaltenen Bankkonten bereitgestellt worden sind, dem Herausgeberkreis in den
Streitjahren bereits zugeflossen und den Herausgebern mithin als gemeinschaftlich erzielte Einnahmen
zuzurechnen waren. Ein wirksames Treuhandverhältnis i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung
(AO), aufgrund dessen die Bankguthaben dem Verlag als Treugeber zuzurechnen gewesen wären, hat
zwischen dem Herausgeberkreis und dem Verlag nicht bestanden. Auch wenn der Beigeladene zu 1 bei der
Eröffnung dieser Bankkonten den Begriff des Treuhandkontos verwendet und der Bank gegenüber dem Verlag
als wirtschaftlich Berechtigten der Kontoeröffnung bezeichnet hat, ist für eine solche Treuhandabrede von
Seiten der Beigeladenen nichts vorgetragen und keinerlei Beleg dafür vorgelegt worden, dass der Verlag von
einer solchen Stellung als Treugeber gewusst haben könnte. Dergleichen wäre auch nicht im wirtschaftlichen
Interesse des Verlags gewesen, da dieser die Guthaben ansonsten in seinen eigenen Jahresabschlüssen zum
jeweiligen Bilanzstichtag als Aktivposten hätte bilanzieren müssen. Der Senat geht demgegenüber davon aus,
dass der Verlag die Auszahlung der Mittel jeweils im Wirtschaftsjahr ihres Abflusses als Betriebsausgaben
gebucht und sie daher sogleich als gewinnmindernd abgezogen hat. Dagegen haben die Beigeladenen in der
mündlichen Verhandlung im Übrigen auch keine Einwände erhoben.
bb) Anders als der Kläger meint, waren diese Einnahmen allerdings weder dazu geeignet noch bestimmt, mit
ihnen auf Seiten des Herausgeberkreises steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen. Der Senat ist vielmehr bei
Würdigung aller Umstände des Streitfalls davon überzeugt, dass die gemeinschaftliche Tätigkeit der
Mitherausgeber von Beginn an und auch noch in sämtlichen Streitjahren ausschließlich unentgeltlich ausgeübt
worden ist und, soweit mit ihr Einnahmen verbunden waren, lediglich darauf ausgerichtet war, die mit der
Herausgebertätigkeit verbundenen Kosten abzudecken.
Dafür sprechen bereits die zwischen den Mitherausgebern einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen. Zwar
existiert weder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag noch sonst ein gemeinsam aufgesetztes Schriftstück, aus
dem sich eine solche Abrede unzweifelhaft ergeben würde. Das ist jedoch auch nicht erforderlich, da derartige
Vereinbarungen auch konkludent durch schlüssiges Handeln eingegangen werden können. Hierzu haben
sämtliche Beigeladenen überzeugend vorgetragen, dass sie ihre Herausgebertätigkeit von Anbeginn an – also
seit sie in den Herausgeberkreis eingetreten sind – ausschließlich pro bono ausgeübt und dafür niemals ein
Honorar verlangt oder bekommen haben. Diese Unentgeltlichkeit ist ihrem Verständnis nach quasi
Geschäftsgrundlage der Herausgebertätigkeit gewesen. Diesen Standpunkt haben sich offenkundig auch
sämtliche zwischenzeitlich ausgeschiedenen Altgesellschafter einschließlich der beiden Gründungsherausgeber
N.N. und O.O. zu eigen gemacht, die gleichfalls zum Adressatenkreis des vom Beigeladenen zu 1, dem
Geschäftsführenden Herausgeber, aufgesetzten Schreibens an den Herausgeberkreis vom 18.04.2016 gehört
hatten und in dem dieser ausdrücklich geltend gemacht hatte, dass sämtliche Herausgeber einschließlich der
Schriftleiter in jahrzehntelanger Tradition ihre Leistungen pro bono erbrächten und aus den
Aufwandspauschalen des Verlags auch keinerlei Honorar erhielten. Darüber, dass der Beigeladene zu 1 die
untereinander getroffenen Abreden damit zutreffend wiedergegeben hatte, hat in der Folgezeit zwischen allen
aktiven Herausgebern – mit Ausnahme des Klägers – und, soweit ersichtlich, auch mit sämtlichen noch
lebenden Altgesellschaftern Einvernehmen bestanden. Auch der Kläger hatte bis zu diesem Zeitpunkt,
jedenfalls nach außen hin, noch keine andere Auffassung vertreten. Er war weder bei seinem Eintritt in den
Herausgeberkreis Ende der 1990er Jahre (bei der auch nach seiner eigenen Aussage über mögliche
Vergütungsansprüche kein Wort verloren worden ist) noch später – und auch nicht nach Übernahme der
Schriftleitertätigkeit bei der Zeitschrift 2 ab 2004 – an die anderen Mitherausgeber mit dem Begehren
herangetreten, für diese Tätigkeit jetzt oder künftig eine Ausschüttung aus möglichen gemeinschaftlich
erwirtschafteten Honorarguthaben zu erhalten. Auch der – ihm bekannten – Handhabung des
Geschäftsführenden Herausgebers, derartige Auszahlungen weder an ihn noch gegenüber seinen anderen
Mitherausgebern vorzunehmen, hatte der Kläger bis in das Jahr 2016 hinein zu keinem Zeitpunkt
widersprochen. Erst danach hat er erstmals vorgebracht, er sei immer davon ausgegangen, zu einem späteren
Zeitpunkt, jedenfalls aber bei seinem Ausscheiden aus dem Herausgeberkreis, eine Ausschüttung aus bis dahin
angesammelten Honorarguthaben zu erhalten. Ein solcher, bis dahin bloß innerlich gebliebener Vorbehalt wäre
für die Auslegung der zwischen den Mitherausgebern bereits früher eingegangenen Vereinbarungen jedoch
unbeachtlich.
Es kommt hinzu, dass dieses Vorbringen des Klägers wenig glaubhaft erscheint. Nach dem übereinstimmenden
Vortrag aller Beteiligten – und auch des Klägers – hatte es bis zu seinem Ausschluss aus dem
Herausgeberkreis im November 2017 zu keinem Zeitpunkt eine derartige Abfindungszahlung an einen
ausscheidenden Gesellschafter gegeben. Das hatte selbst für die Gründungsgesellschafter N.N. und O.O.
gegolten, ohne deren maßgebliche Initiative die Etablierung der Zeitschrift 1 als der führenden Archivzeitschrift
des deutschen Gesellschaftsrechts überhaupt nicht zustande gekommen wäre. Weshalb nunmehr – und auf
welcher rechtlichen Grundlage – erstmals gerade der Kläger einen solchen Anspruch geltend machen könnte,
erschließt sich dem Senat nicht. Zudem fehlt es an jedem tauglichen Maßstab dafür, wie dieser Anspruch des
Klägers in Relation zu möglichen Ansprüchen der anderen Mitgesellschafter konkret zu bemessen wäre. Es
spricht alles dafür, dass auch der Kläger bis zu seinem Zerwürfnis mit den anderen Mitherausgebern wie
selbstverständlich davon ausgegangen ist, auch ihm würden für seine Herausgebertätigkeit keinerlei
Vergütungsansprüche zustehen.
Dem Beklagten ist schließlich auch in seiner Einschätzung beizupflichten, dass gerade der Umstand, dass die
Mitherausgeber untereinander keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen hatten, maßgeblich
gegen den Standpunkt des Klägers spricht, die gemeinsame Herausgebertätigkeit sei zumindest beiläufig auch
auf die Erzielung von Honorareinkünften ausgerichtet gewesen. Da sich der gesamte Herausgeberkreis
ausschließlich aus besonders renommierten Rechtswissenschaftlern auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts
zusammengesetzt hat, hätte es sich für sie nämlich – wäre es so gewesen – geradezu aufgedrängt, dazu
konkrete Vereinbarungen über die zu erbringenden Gesellschafterbeiträge und zu deren Vergütung sowie über
die Gewinn- und Verlustverteilung und zu den Kapitalkonten sowie den finanziellen Folgen beim Ein- und
Austritt von Gesellschaftern zu treffen.
Nach Lage der Dinge geht der Senat deshalb davon aus, dass die dem Herausgeberkreis von Seiten des
Verlags zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel – jedenfalls nach den zwischen den Herausgebern
stillschweigend getroffenen Vereinbarungen, auf die es in diesem Zusammenhang ankommt – lediglich für die
Deckung der mit der Herausgebertätigkeit verbundenen Kosten eingesetzt werden sollten und aus Sicht der
Herausgeber auch nicht teilweise dazu bestimmt waren, als Tätigkeitsvergütung für alle oder für einzelne
Gesellschafter zu dienen. Mögliche Überschüsse in einzelnen Jahren sollten abredegemäß weder sofort noch
später zur Verteilung an die Gesellschafter gelangen, sondern ausschließlich zur Bestreitung von bereits
absehbaren, künftig anfallenden Ausgaben verwendet werden. Dazu haben die Beigeladenen überzeugend
vorgetragen, dass mit derartigen Ausgaben, die über die laufenden, jährlich wiederkehrenden Aufwendungen
für Reisekosten der Herausgeber sowie für die Ausrichtung von Symposien und für die Beschäftigung von
studentischen Hilfskräften bei der Redaktion der Zeitschriften hinausgehen würden, in naher Zukunft
voraussichtlich zu rechnen sein würde. Sie haben schlüssig und plausibel dargelegt, dass solche erhöhten
Ausgaben künftig im Zusammenhang mit im Ausland durchgeführten Symposien sowie zum Ausgleich höherer
Übersetzungskosten würden anfallen können. Außerdem sollte neben den beiden Zeitschriften Zeitschrift 1 und
Zeitschrift 2 in absehbarer Zeit noch eine Schriftenreihe fortgeführt werden, in der wissenschaftlich bedeutsame
Publikationen aus dem Themenbereich der Zeitschriften in Buchform erscheinen sollten. Für die Herstellung
dieser umfangreichen Werke, zu denen auch verschiedene Sonderbände der Zeitschriften gehören sollten,
sollte durch Ansammlung von Mitteln Vorsorge getroffen werden.
Dass die zwischen den Mitherausgebern getroffenen Vereinbarungen lediglich auf die Deckung der anfallenden
Kosten und nicht auf die Erzielung von Überschüssen zur Honorarverteilung im Gesellschafterkreis ausgerichtet
waren, lässt sich schließlich auch anhand der Umstände erkennen, unter denen der Beigeladene zu 1 als
Geschäftsführender Herausgeber die dem Herausgeberkreis zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel
verwaltet hat. So hat er etwa die vom Verlag vertraglich zugesagten Pauschalbeträge in einer Reihe von Jahren
nicht abgerufen und auch später nicht nachgefordert. Diese Vorgehensweise hat er – für den Senat
nachvollziehbar – damit begründet, dass die Pauschalen damals (und zwar in Anbetracht der nicht
unerheblichen Guthaben auf den eingerichteten Bankkonten) zur Bestreitung der laufenden und der
voraussichtlich künftig anfallenden Aufwendungen nicht benötigt worden seien. Bereits das zeigt, dass es dem
Herausgeberkreis letztlich nicht um die Erwirtschaftung eines Überschusses in einer Größenordnung gegangen
ist, wie sie für eine angemessene Honorarverteilung an die Gesellschafter erforderlich gewesen wäre. Auch
dass der Beigeladene zu 1 die für den Herausgeberkreis eröffneten Bankkonten – wenn auch ohne Absprache
mit dem Verlag – als Treuhandkonten bezeichnet und eingerichtet hat, lässt zumindest als Indiz einen
Rückschluss darauf zu, dass er den Herausgeberkreis nicht als wirtschaftlichen Berechtigten der Guthaben in
dem Sinne angesehen hat, dass die darauf befindlichen Mittel frei und ohne Zweckbindung, also über die
Bestreitung laufender und künftig absehbarer Kosten hinaus, verwendet werden dürften. Ein weiteres Indiz
dafür ist schließlich auch der Umstand, dass der Herausgeberkreis – wenn auch erst nach dem Ausschluss des
Klägers – die Verfahrensweise geändert, die noch verbliebenen finanziellen Mittel an den Verlag
zurückübertragen und die Pauschalen seither nur noch nach Bedarf innerhalb des zugeteilten Budgets und bloß
zur Deckung konkret anfallender Ausgaben abgerufen hat.
cc) Anders als der Kläger meint, spricht dagegen auch nicht der Umstand, dass die hier streitigen pauschalen
Zahlungen nach den zwischen dem Verlag und dem Herausgeberkreis geschlossenen Verträgen, dort jeweils in
§ 6 Ziff. 6.1 Satz 1, sowohl „für die vom Geschäftsführenden Herausgeber, den Herausgebern und Schriftleitern
nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen“ als auch „zur Abgeltung sämtlicher damit verbundener
Unkosten“ bestimmt waren. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass diese Formulierung zumindest auch auf eine
Leistungsvergütung hinzudeuten scheint, wobei die Bezeichnung allerdings im daran anschließenden Satz 3
der Regelung – in dem es um die Fälligkeit und die Zahlungsweise geht – nicht wieder aufgegriffen und dort nur
noch von einer „Unkostenpauschale“ gesprochen wird. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob die
Tätigkeit des Herausgeberkreises objektiv zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte geeignet und subjektiv auf
die Erwirtschaftung eines Totalgewinns ausgerichtet war, sind jedoch allein die zwischen den Gesellschaftern
getroffenen Vereinbarungen und nicht der Wortlaut von Abreden mit fremden Dritten. Hinzu kommt, dass die
Herausgabeverträge, wie der Kläger selbst vorgetragen hat, bis zum Ablauf der Streitjahre nur wenigen
Mitherausgebern bekannt waren, so dass sich aus den dort gewählten Formulierungen schon aus diesem
Grunde keine Rückschlüsse auf die im Herausgeberkreis getroffenen Abreden zu möglichen Entgeltansprüchen
für die Übernahme der Herausgebertätigkeit ableiten lassen.
dd) Diese gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zielten, wie dargelegt, darauf ab, dass mit den
erwirtschafteten Einnahmen lediglich die Selbstkosten gedeckt und allenfalls noch Rücklagen für
Vermögensverluste gebildet werden sollten, mit denen für die Zukunft ernsthaft gerechnet werden musste, weil
sie aus den laufenden Einnahmen nicht gedeckt werden konnten. Da im Herausgeberkreis Einvernehmen
darüber bestand, dass die Tätigkeit der Mitherausgeber ohne Vergütung und pro bono ausgeübt werden sollte,
und sein wirtschaftliches Bestreben lediglich von der Absicht getragen war, die entstehenden Kosten zu decken,
ließen sich positive Einkünfte i. S. eines Totalgewinns auf längere Sicht nicht erwirtschaften. Aus dieser
Einnahmen- und Ausgabenstruktur folgt, dass die erzielten Einnahmen durch die laufenden und künftigen
Ausgaben in vollem Umfang wieder aufgezehrt werden und daher zur Mittelbeschaffung für die öffentliche
Hand, die Ziel der Einkommensbesteuerung ist, nicht geeignet sind.
ee) Entgegen der Auffassung des Klägers könnten in einen derartigen Totalgewinn im Übrigen weder ein
möglicher Betriebsaufgabegewinn noch mögliche ausstehende Forderungen an den Verlag einbezogen werden.
Ein solcher Aufgabegewinn könnte nach Lage der Dinge nämlich allenfalls dann entstehen, wenn der
Herausgeberkreis aufgelöst und die Rechte an den Zeitschriftentiteln „Zeitschrift 1“ und „Zeitschrift 2“ an einen
fremden Dritten veräußert würden. Dafür, dass eine solche Situation jemals eintreten könnte, ist jedoch nichts
ersichtlich. Wie bereits die Zivilgerichte in dem zwischen dem Kläger und den Beigeladenen geführten
Rechtsstreit um dessen Ausschluss aus dem Herausgeberkreis entschieden haben, sollte die zwischen ihnen
eingegangene Gesellschaft nach dem mündlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag unter den übrigen
Gesellschaftern fortbestehen, auch wenn einer der Gesellschafter kündigt oder ausgeschlossen wird. Denn der
Zweck der Gesellschaft war ersichtlich auf ein langfristiges, dauerhaftes periodisches Erscheinen der
Zeitschriften gerichtet, und es war für jeden aktiven und ausgeschiedenen Herausgeber stets klar, dass mit
seinem Ausscheiden die übrigen Herausgeber die Zeitschriften weiterführen sollten und ersichtlich keiner der
Gesellschafter beim Ausscheiden eines Mitherausgebers die Herausgebergemeinschaft auflösen und die
Zeitschriften Dritten übertragen wollte (vgl. im Einzelnen Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2021 –
7 U 176/19,
an. Der Senat ist davon überzeugt, dass zwischen den Herausgebern zu jedem Zeitpunkt Einigkeit darüber
bestand – und besteht –, dass die Existenz der Zeitschrift 1 wie auch der Zeitschrift 2 – wie bei anderen
führenden Archivzeitschriften auch – die Amtszeit der Gründer und auch der ihnen nachfolgenden Herausgeber
überdauern solle. Das Vertragswerk war – und ist – mithin lediglich auf einen Wechsel der Herausgeber und
nicht auf Veräußerung angelegt, so dass ein etwaiger Veräußerungserlös nicht mit einbezogen werden könnte.
Gleichfalls nicht anzusetzen wären mögliche Ansprüche gegen den Verlag auf Auszahlung von
Pauschalbeträgen für frühere Kalenderjahre. Denn diese Gelder waren vom Geschäftsführenden Herausgeber
aufgrund des Umstands, dass sie zur Deckung der laufenden und der absehbaren zukünftigen Kosten nicht
benötigt wurden, nicht abgerufen worden. Diese Verfahrensweise stand im Einklang mit der im
Herausgeberkreis stillschweigend getroffenen Abrede, dass mit der Herausgebertätigkeit weder gegenwärtig
noch zukünftig die Zahlung von Vergütungen verbunden sein sollte. Daraus ergibt sich, dass der
Herausgeberkreis auf die Pauschalbeträge insoweit verzichtet hat und sie deshalb folgerichtig auch nicht mehr
geltend machen kann.
c) Die vom Herausgeberkreis erzielten Einnahmen sind daher, weil sie lediglich zur Kostendeckung bestimmt
und nicht von der Absicht zur Gewinnerzielung getragen waren, einkommensteuerrechtlich unbeachtlich.
Zu Unrecht wendet der Kläger dagegen ein, dass für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bereits das
mittelbare Streben nach Gewinn ausreichend sei. Dafür beruft er sich auf das BFH-Urteil vom 16.01.1975 – IV
R 75/74 (BStBl. II 1975, 558) und auf die ihm zustimmende Kommentierung bei Musil in HHR, § 2 EStG Anm.
381 (Stand: Januar 2019) sowie auf den Umstand, dass die Zugehörigkeit zum Herausgeberkreis der Zeitschrift
1 und der Zeitschrift 2 einer Äußerung des Beigeladenen zu 7 zufolge „Millionen wert“ sei. Die Stellung als
Mitherausgeber habe erhebliche mittelbare wirtschaftliche Vorteile zur Folge, weil sich das mit ihr verbundene
wissenschaftliche Renommee in Form finanziell lukrativer Mandate, Gutachtenaufträge und
Schiedsrichterbestellungen in großem Umfang „monetarisieren“, also zu Geld machen lasse.
Der Senat geht zwar davon aus, dass diese Beobachtung des Klägers im Kern zutreffend ist. Gleichwohl
bewirkt sie für sich genommen noch keine Gewinnerzielungsabsicht auf der Ebene des Herausgeberkreises, für
den dessen Gesellschafter – anders als bei der davon zu trennenden und für eigene Rechnung betriebenen
Mandatsakquise sowie der Gutachten- und Schiedsgerichtsübernahme – vereinbarungsgemäß unentgeltlich
tätig geworden sind. Der Streitfall liegt insoweit völlig anders als der dem BFH-Urteil vom 16.01.1975 – IV R
75/74 (BStBl. II 1975, 558) zugrundeliegende Sachverhalt. Dort ging es um eine von angehenden Architekten
gebildete GbR, die sich nachhaltig an öffentlich ausgeschriebenen Ideenwettbewerben auf dem Gebiet des
Städtebaus beteiligt und dabei mehrfach erhebliche Preisgelder gewonnen und dadurch Überschüsse in
beträchtlicher Höhe erwirtschaftet hatte. Im Revisionsverfahren vor dem BFH hatte sich diese GbR darauf
berufen, dass die Teilnahme an derartigen Ideenwettbewerben zur nachhaltigen Erzielung positiver Einkünfte im
Allgemeinen (und damit schon dem Grunde nach) nicht geeignet sei, weil die Chancen, einen der ausgesetzten
Preise zu erhalten, zu gering seien. In diesem Zusammenhang hat der BFH maßgeblich auf die konkreten
Umstände des Einzelfalles verwiesen und dazu einerseits den tatsächlich erwirtschafteten beträchtlichen
Überschuss und andererseits die Sicherung der sich aus der Wettbewerbsteilnahme ergebenden weiteren
Vorteile – nämlich in Gestalt des Erwerbs von besonderen Kenntnissen und Erfahrungen und der Hinzuziehung
zu Folgeaufträgen – herangezogen. In diesem Zusammenhang mag ergänzend auch auf derartige mittelbare
Vorteile abgestellt werden können. Dagegen fehlt es im Streitfall schon an der Erwirtschaftung eines
Einnahmenüberschusses, dessen Nichtvorhandensein durch solche Nebeneffekte nicht aufgewogen werden
kann. Den Beigeladenen ist zudem darin beizupflichten – und auch insoweit unterscheidet sich der Streitfall
maßgeblich von dem des BFH-Urteils vom 16.01.1975 – IV R 75/74 (BStBl. II 1975, 558) –, dass sich jeder in
den Herausgeberkreis aufgenommene Gesellschafter schon vor seinem Eintritt ein erhebliches
wissenschaftliches Renommee erarbeitet hatte, da die Zugehörigkeit zum Kreis der führenden deutschen
Gesellschaftsrechtler gerade eine der entscheidenden Voraussetzungen für das Ergehen einer
Beitrittseinladung war. Die vom Kläger angesprochenen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile werden durch das
Erlangen der Herausgeberstellung zwar tendenziell verstärkt, sie haben aber schon vorher bestanden und sind
darauf daher – anders als im Architektenfall – nicht ausschließlich (und nach Einschätzung des Senats nicht
einmal zum überwiegenden Teil) ursächlich zurückzuführen.
d) Damit erübrigt sich auch die Frage, ob der Kläger die Rechtsprechung des BFH zutreffend wiedergibt, wenn
er ausführen lässt, dass bei Vorliegen einer positiven Ergebnisprognose stets von einer
Gewinnerzielungsabsicht auszugehen sei. Selbst wenn sich eine solche Aussage aus den dafür angeführten
BFH-Entscheidungen vom 25.06.1984 – GrS 4/82 (BStBl. II 1984, 751), vom 03.12.1987 – IV R 41/85 (BStBl. II
1988, 266), vom 13.05.1993 – IV R 131/92 (BFH/NV 1994, 93), vom 08.08.1996 – XI B 187/95 (BFH/NV 1996,
891), vom 16.12.1998 – I R 36/98 (BStBl. II 1999, 366), vom 14.12.2004 – XI R 6/02 (BStBl. II 2005, 392) und
vom 30.06.2009 – VIII B 8/09 (BFH/NV 2009, 1977) in dieser Allgemeinheit entnehmen lassen sollte, würde
sich dadurch an der Beurteilung des Streitfalls nichts ändern, da die Tätigkeit des Herausgeberkreises – wie
dargelegt – ausschließlich auf die Erlangung von Kostenersatz ausgerichtet war und es zu einem positiven
Gesamtergebnis schon deshalb nicht kommen konnte.
2. Zumindest für die Streitjahre 2008 und 2009 kommt hinzu, dass ein Verfahren zur gesonderten und
einheitlichen Feststellung von Einkünften aus der Herausgebertätigkeit (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO)
schon deshalb nicht mehr durchgeführt werden kann, weil insoweit bei Antragstellung des Klägers am
09.06.2017 bereits Feststellungsverjährung (§ 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO) eingetreten
war.
Die dafür maßgebliche Feststellungsfrist hat sich nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO auf vier Jahre belaufen und
gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs begonnen, das auf das
Kalenderjahr folgt, in dem die Einkommen-steuer entstanden ist, für die die Feststellung von Bedeutung ist. Für
den Veranlagungszeitraum 2008 ist mithin mit Ablauf des 31.12.2015 und für den Veranlagungszeitraum 2009
mit Ablauf des 31.12.2016 Feststellungsverjährung eingetreten. Entgegen der Auffassung des Klägers konnte
sich die Feststellungsfrist schon deshalb nicht über
dafür die Einkommensteuer vorsätzlich hätte hinterzogen worden sein müssen. Von einer vorsätzlichen
Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), die seitens des Beigeladenen zu 1 begangen worden sein
müsste, kann aber, nachdem selbst der Beklagte als örtlich zuständiges Finanzamt die Betätigung des
Herausgeberkreises nach Überprüfung des Sachverhalts als einkommensteuerlich unbeachtlich angesehen hat,
keine Rede mehr sein.
3. Allenfalls für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume ab 2010 konnte dem am 09.06.2017 gestellten
Feststellungsantrag über § 171 Abs. 3 AO Ablaufhemmung zukommen, bis über den Antrag unanfechtbar
entschieden worden sein würde. Da dieser Antrag mangels Vorliegens einkommensteuerlich relevanter
Einkünfte ohnehin nicht positiv beschieden werden konnte, kann im Streitfall dahinstehen, ob möglicherweise
mit Blick auf das BFH-Urteil vom 23.09.2020 – XI R 1/19 (BStBl. II 2021, 341) auch für das Kalenderjahr 2010
bereits Feststellungsverjährung eingetreten ist. Danach kommt einem Antrag die Rechtswirkung des § 171 Abs.
3 AO nämlich nur dann zu, wenn sich das vom Antragsteller verfolgte Begehren seinem sachlichen Gehalt nach
zumindest in groben Zügen bereits aus dem Antrag selbst ergibt, wobei er zur Konkretisierung seines Antrags
ggf. eine substantiierte eigene Schätzung anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen vornehmen muss.
Daran bestehen – worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat – erhebliche Zweifel, da die
Finanzverwaltung anhand der vom Kläger übergebenen Unterlagen, die jedenfalls jeglicher Angaben zur
Verteilung des behaupteten Gewinns unter die Gesellschafter entbehrt haben, noch keinen
Feststellungsbescheid für 2010 hätte erlassen können.
4. Der Beklagte hat über den Antrag des Klägers auch verfahrensrechtlich zutreffend durch negativen
Feststellungsbescheid entschieden. Ein solcher Bescheid hat nach der Rechtsprechung des BFH nämlich
insbesondere dann zu ergehen, wenn die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 Buchst. a AO (wie hier) mit der Begründung verneint wird, dass auf der Ebene der Gesellschaft keine
Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.2014 – VIII R 37/11, nicht veröffentlicht,
unter II. 2. a., und vom 19.01.2017 – IV R 5/16, BFH/NV 2017, 755, unter B. I. 1. b.).
V.
Über die Klage war, wie geschehen, ohne Durchführung einer weiteren Beweiserhebung zu entscheiden. Den in
der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Klägers musste der Senat nicht nachgehen.
1. Soweit der Kläger dort hat rügen lassen, dass noch über den Inhalt des Aktenvermerks vom 14.04.2005
Beweis erhoben werden müsse, und zwar durch Vernehmung des Rechtsanwalts U. sowie der Frau Q. und der
Frau R., ist nicht ersichtlich, welche entscheidungserhebliche Tatsache durch die Zeugenvernehmung hätte
aufgeklärt werden sollen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers behauptet hierzu, er habe gemeinsam mit
Rechtsanwalt U. am 18.05.2017 die Kontenunterlagen des Beigeladenen zu 1 gesichtet und darin einen
Aktenvermerk von dessen Lehrstuhlsekretärin, Frau Q., vorgefunden, der auf den 14.04.2005 datiert gewesen
sei. Diesen habe er zwar nicht kopiert, aber seinen Inhalt in den anlässlich der Einsichtnahme angefertigten
Notizen (...) wie folgt aufgezeichnet:
„Aktenvermerk vom 14.4.2005
Q. à R. (...)
seit 2002: X.XXX jährlich
vor 2002 61,2% DM X.XXX Schriftleitung
28,6% bzw. 4,1% DM X.XXX für die Herausgeber (7 à XXX DM)
10,2% DM X.XXX für Symposien (X.XXX DM für 2 Jahre)
Σ XX.XXX DM ≈ X.XXX EUR“.
Daraus leitet der Prozessbevollmächtigte die Behauptung ab, dass an die damaligen Herausgeber vor 2002
jährlich X.XXX DM als Gewinn ausgeschüttet worden seien. Demgegenüber bestreitet der Beigeladene zu 1
sowohl diese Gewinnausschüttungen als auch die Existenz des besagten Aktenvermerks selbst.
Dem Senat erschließt sich nicht, wie durch Vernehmung der Zeugen U., Q. und R. ein tauglicher Beweis zu den
behaupteten Gewinnausschüttungen geführt werden kann. Sämtliche Zeugen könnten sich dazu nur auf
Kenntnisse vom Hörensagen berufen, wobei die Zeugen U. und R. diese Kenntnisse sogar allenfalls aus
zweiter Hand (nämlich von Frau Q.) erlangt haben können. Demgegenüber hat der Kläger dem
Herausgeberkreis bereits seit Ende der 1990er Jahre angehört, so dass auch er selbst zumindest für einige
Jahre Empfänger derartiger Ausschüttungen – wenn sie denn stattgefunden hätten – hätte gewesen sein
müssen. Dass tatsächlich solche Ausschüttungen erfolgt wären, hat er aber zu keiner Zeit geltend gemacht.
Vielmehr ist seinen Ausführungen zufolge seit seinem Eintritt bis in das Jahr 2016 hinein über derartige
Zahlungen zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1 niemals ein Wort verloren worden. Vor diesem
Hintergrund sind weitere, ins Blaue hinein zielende Sachverhaltsermittlungen zum Hintergrund möglicher
Zahlungen vor 2002, die im ersten noch offenen Streitjahr fast zehn Jahre zurückgelegen haben, nach
Auffassung des Senats nicht mehr geboten.
2. Es war auch kein Beweis über die zwischen dem Kläger und den Beigeladenen streitig gebliebene Frage zu
erheben, ob der Beigeladene zu 7 tatsächlich am 03.05.2017 die Äußerung getätigt hat, die Mitgliedschaft im
Herausgeberkreis sei „Millionen wert“. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers (vgl. vorstehend unter IV. 1.
c.), dass eine solche Bemerkung zumindest sinngemäß gefallen ist. Am gefundenen Ergebnis – nämlich, dass
der damit verbundene mittelbare Vorteil ohne Bedeutung für die einkommensteuerrechtliche Relevanz der dem
Herausgeberkreis zugeflossenen Einnahmen ist – ändert sich dadurch jedoch nichts.
13 K 2104/18 http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Geri...
14 von 15 21.12.2022, 11:11
3. Worauf die beantragte Beweiserhebung über die Verwendung der Übersetzungskosten von Seiten des
Beigeladenen zu 3 abzielen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Dazu hatte der Prozessbevollmächtigte des
Klägers mit Schriftsatz vom 18.01.2022 vorgetragen, dass es sich dabei – es ging um einen im Jahre 2012 an
den Beigeladenen zu 3 ausgezahlten Betrag von X.XXX EUR – nicht um Selbstkosten des Herausgeberkreises,
sondern um Ausgaben gehandelt habe, „die tatsächlich aus erwirtschaftetem Eigenkapital geleistet werden“, da
sie „ganz offensichtlich einem Buchprojekt (ge)dient (hätten), das außerhalb der Herausgabe der Zeitschriften
liegt“. Zum Beleg dafür hat er zugleich jedoch selbst ein in den Zivilprozess zwischen den Parteien eingeführtes
Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vorgelegt, in dem diese den Charakter der Zahlung
als „Leistungsvergütung“ bestritten und zu deren Hintergrund ausgeführt hatten, dass es dabei um die Kosten
der Übersetzung des englischen Rohentwurfs eines Buches durch eine professionelle Übersetzerin gehandelt
habe, das im Jahre 2014 als „Special Volume“ (Sonderband) Nr. X der Zeitschrift 2 erschienen sei. Ein i. S. der
Kostendeckung hinreichender Bezug zu dem Gesellschaftszweck des Herausgeberkreises war damit nach
Ansicht des Senats – auch wenn der Kläger dies anders sehen mag – noch gegeben. Einer tiefergreifenden
Sachaufklärung bedarf es dafür nicht.
4. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers schriftsätzlich angekündigte Beweisantrag vom 24.03.2021,
zum Nichtbestehen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses einen Mitarbeiter des Verlags als
Zeugen zu vernehmen, hat sich dadurch erledigt, dass der Senat die fehlende Kenntnis des Verlags von einer
solchen Treugeberstellung, wie geschehen (vgl. vorstehend unter IV. 1. b. aa.), als wahr unterstellt hat.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Gerichtskosten aus
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, beruht auf
der Erwägung, dass die Beigeladenen das Verfahren weiter gefördert und sich durch Stellung eines
Sachantrags selbst in das Kostenrisiko (§ 135 Abs. 3 FGO) begeben haben (vgl. BFH-Urteile vom 15.10.1997 –
I R 10/92, BStBl. II 1998, 63, unter C., und vom 25.01.2006 – IV R 14/04, BStBl. II 2006, 418, unter 4.). Der
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 FGOi. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der dafür in § 115 Abs. 2 FGO abschließend benannten
Zulassungsgründe vorliegt.
Entscheidung, Urteil
Gericht:FG Baden-Württemberg
Erscheinungsdatum:21.01.2022
Aktenzeichen:13 K 2104/18
Rechtsgebiete:
Einkommens- und Körperschaftssteuer
Erbschafts- und Schenkungsteuer
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
EStG §§ 15, 18