Löschung eines Pfändungsvermerks im Grundbuchberichtigungsverfahren bei wg. Rückschlagsperre unwirksamer Pfändung
letzte Aktualisierung: 15.2.2019
OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.11.2018 – 8 W 218/17
InsO §§ 88, 139; GBO §§ 22 Abs. 1, 29 Abs.1
Löschung eines Pfändungsvermerks im Grundbuchberichtigungsverfahren bei wg. Rückschlagsperre unwirksamer Pfändung
1. Wird der Beschluss über die Pfändung eines Miterbenanteils unwirksam, weil das Pfandrecht von
der Rückschlagsperre des § 88 InsO erfasst wurde, kann die Löschung des im Grundbuch
eingetragenen Pfändungsvermerks im Berichtigungsverfahren nach
2. Dabei ist der Nachweis des Eingangszeitpunkts eines Insolvenzantrags durch Vorlage des
Eröffnungsbeschlusses, der hierzu in seinen Gründen Angaben enthält, möglich.
Gründe:
I.
Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 sind in Erbengemeinschaft im Grundbuch von XXX, Blätter 334, 397
und 2073, als Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer eingetragen. In Blatt 334 Abteilung II
Nr. 1, Blatt 397 Abteilung II Nr. 2 und Blatt 2073 Abteilung II Nr. 3 ist jeweils ein Pfändungsvermerk
zugunsten der Beteiligten Ziff. 5 in Bezug auf den Erbanteil der Beteiligten Ziff. 2 eingetragen. Die
Beteiligte Ziff. 5 hatte als Gläubigerin den Miterbenanteil der Beteiligten Ziff. 2 gepfändet.
Durch Schriftsatz an das Notariat Bad Waldsee - Grundbuchamt - vom 23.11.2016 hat der
Beteiligte Ziff. 4 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beteiligten Ziff. 2 die Löschung
der vorgenannten Pfändungsvermerke beantragt. Zur Begründung wurde vorgetragen, die
Eintragungen der Pfändungsvermerke seien nach dem Insolvenzantrag der Schuldnerin, der am
23.11.2015 gestellt worden sei, erfolgt. Da auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
selbst im Zeitraum von 1 Monat vor Insolvenzantragstellung erlassen worden sei, sei er gemäß §
88 InsO mit der Verfahrenseröffnung kraft Gesetzes unwirksam. Es werde daher beantragt, die
Löschung der zugunsten der Beteiligten Ziff. 5 eingetragenen Pfändungsvermerke zu
veranlassen.
Die Beteiligte Ziff. 5 als Pfändungsgläubigerin wurde vom Grundbuchamt zu dem
Löschungsantrag angehört. Sie hat keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Zwischenverfügung vom 30.03.2017 hat das zwischenzeitlich zuständig gewordene
Amtsgericht Ravensburg - Grundbuchamt - dem Beteiligten Ziff. 4 mitgeteilt, zum Vollzug der
Löschungsanträge bedürfe es noch der Vorlage folgender Unterlagen:
Nachweis (
innerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO vorgenommen wurde (Unrichtigkeitsnachweis).
Alternativ kommt die Vorlage einer Berichtigungsbewiligung des Pfändungsgläubigers in
der Form des
Der Beteiligte Ziff. 4 legte daraufhin eine Kopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
vom 02.11.2015 nebst Zustellungsurkunde in Kopie vor. Das Grundbuchamt teilte in der Folge
mit, es sei nach wie vor nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 88 InsO vorliegen.
Nachzuweisen sei der Zeitpunkt des Eingangs des Eröffnungsantrags in der Form des
Mit Schriftsatz an das Grundbuchamt bat der Beteiligte Ziff. 4 um Fristverlängerung bis 31.05.2017
und kündigte an, er werde eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift sowie den
ausgefertigten Eröffnungsbeschluss beim Amtsgericht Kempten - Insolvenzgericht - anfordern.
Durch Beschluss vom 02.05.2017 hat das Amtsgericht Ravensburg - Grundbuchamt - den
Löschungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die vom Beteiligten Ziff. 4
noch angekündigten Dokumente seien nicht geeignet, die Grundbuchunrichtigkeit nachzuweisen,
weshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Verlängerung der in der
Zwischenverfügung vom 30.03.2017 gesetzten Frist bestehe. Da die Unrichtigkeit des
Grundbuchs nicht nachgewiesen sei, sei der Löschungsantrag zurückzuweisen.
Gegen den Beschluss des Grundbuchamts vom 02.05.2017 wendet sich der Beteiligte Ziff. 4 mit
seiner Beschwerde vom 09.05.2017, die er mit Schriftsatz vom 23.05.2017 begründet hat. Der
Beteiligte Ziff. 4 verfolgt mit seinem Rechtsmittel den Löschungsantrag weiter.
Das Amtsgericht Ravensburg - Grundbuchamt - hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die
Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen wird auf das schriftliche Vorbringen der Beteiligten, den
angegriffenen Beschluss des Grundbuchamts vom 02.05.2017 nebst Nichtabhilfebeschluss vom
28.06.2017 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 71 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten Ziff.
4 hat in der Sache Erfolg.
1.
Die Pfändung eines Erbteils erfolgt durch Pfändungsbeschluss gemäß § 857 Abs. 1, 859 Abs. 2,
829 ZPO, der zu seiner Rechtswirksamkeit, sofern nicht ein Testamentsvollstrecker oder ein
Nachlassverwalter bestellt ist, den übrigen Miterben gemäß § 829 Abs. 3 ZPO als
„Drittschuldnern“ zugestellt werden muss (OLG Düsseldorf
eines Miterbenanteils bewirkt eine Verfügungsbeschränkung der Miterben, die bei einem zum
Nachlass gehörenden Grundstück eingetragen werden kann (Demharter, Grundbuchordnung, 31.
Auflage 2018, Anhang zu § 13 GBO, Rdnr. 33.2 m.w.N.). Die Eintragung stellt eine bloße
Grundbuchberichtigung dar (Demharter, a.a.O., Anhang zu § 13 GBO, Rdnr. 33.2;
Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, Rdnr. 1661).
Gemäß
nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs kann unter
anderem dadurch eintreten, dass eine Sicherung, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor
dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch
Zwangsvollstreckung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt,
mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam wird (§ 88 InsO - sogenannte
Rückschlagsperre). Ein Pfändungsvermerk ist zu löschen, wenn der Pfändungsbeschluss
aufgehoben wurde oder unwirksam geworden ist (vgl. Schöner/Stöber, a.a.O., Rdnr. 1667).
Entgegen einer früher vom Senat vertretenen Auffassung (OLG Stuttgart/Senat
führt die Möglichkeit, dass ein Sicherungsrecht in Zukunft wieder neu entsteht (etwa wegen
Freigabe des Grundstücks oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens), nicht dazu, dass die
(zunächst) bewirkte Unrichtigkeit des Grundbuchs nur auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers
nach § 19 GBO beseitigt werden kann. Das Grundbuch ist vielmehr auch dann zu berichtigen,
wenn seine Unrichtigkeit im Sinne von
nachgehend zu OLG Stuttgart/Senat
An die Führung des Nachweises gemäß
(Demharter, a.a.O.,
des § 29 Abs. 1 GBO zu führen.
2.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts in seiner ausführlichen und sorgfältig
begründeten Nichtabhilfeentscheidung vom 26.06.2017 zunächst zutreffend im Einzelnen
ausgeführt, dass von den 3 Voraussetzungen, die in Bezug auf § 88 InsO in der Form des § 29
GBO nachgewiesen werden müssen - nämlich Nachweis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
Nachweis des Zeitpunktes der Pfändung und Nachweis des Zeitpunktes der Stellung des
Insolvenzantrages - jedenfalls die beiden erstgenannten formgerecht nachgewiesen wurden: Die
Pfändung des Erbteils der Beteiligten Ziff. 2 gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des
Amtsgerichts Ravensburg vom 02.11.2015 wurde durch dessen Zustellung an die Beteiligten Ziff.
1 und 3 als Miterben am 12.11.2015 wirksam. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Beteiligten Ziff. 2 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 21.12.2015 am
21.12.2016 eröffnet.
Der Senat vermag jedoch im Weiteren der Auffassung des Rechtspflegers des Amtsgerichts
insoweit nicht zu folgen, als dieser die Grundbuchberichtigung wegen eines fehlenden
Nachweises des Zeitpunktes des Eingangs des Insolvenzantrages abgelehnt hat. Auf Grund der
im vorliegenden Fall gegebenen zeitlichen Abfolge ist hier festzustellen, dass die Pfändung in
jedem Fall in den Zeitraum des § 88 InsO fiel.
Entbehrlich wäre der Nachweis dann, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Erbteilspfändung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weniger als 1 Monat vergangen
wäre. Denn in diesem Fall wäre offenkundig, dass die Sicherheit im letzten Monat vor dem
Eingang des Eröffnungsantrages oder nach diesem Antrag erlangt worden wäre (vgl. BGH NJW
2012, 3574 [im Falle einer Zwangssicherunsghypothek]). So liegen die Dinge hier aber nicht, da
zwischen dem Wirksamwerden der Erbteilspfändung (12.11.2015) und der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens (21.12.2015) mehr als 1 Monat liegt.
Jenseits der genannten unproblematischen zeitlichen Konstellation (Sicherheitenerlangung und
Insolvenzeröffnung innerhalb des Zeitraums gemäß § 88 InsO) ergibt sich die Problematik, dass
mehrere Insolvenzanträge denkbar sind (auch wenn hierfür vorliegend kein Anhaltspunkt gegeben
ist) und sich je nachdem, welcher Antrag in Bezug auf § 88 InsO maßgeblich ist, unterschiedliche
Zeiträume für die Rückschlagsperre ergeben. Was die genaue Bestimmung des Zeitraums gemäß
§ 88 InsO angeht, ist die Regelung des § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO zu beachten, wonach beim -
dem Grundbuchamt oft unbekannten - Vorliegen mehrerer Eröffnungsanträge der erste zulässige
und begründete Antrag maßgeblich ist. Für die Fristenberechnung ist damit nicht in jedem Fall
derjenige Antrag maßgeblich, auf Grund dessen das Verfahren eröffnet wurde. Der Rechtspfleger
des Amtsgerichts weist auch zutreffend darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, sondern des über die Anfechtungsklage
entscheidenden Prozessgerichts ist, den maßgeblichen Antrag zu bestimmen (BGH NJW 2012,
3574, zugleich mit Hinweis darauf, dass in der Kommentarliteratur dabei wiederum eine begrenzte
Bindung des Prozessgerichts an die Rechtsauffassung des Insolvenzgerichts angenommen wird,
wenn der Eröffnungsbeschluss auf den zugrunde liegenden Antrag Bezug nimmt und vor diesem
keine weiteren Anträge gestellt wurden). Nichts anderes kommt nach dieser Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs für die insolvenzrechtliche Rückschlagsperre in Betracht, weil diese der
Insolvenzanfechtung sachlich zuzuorden ist (BGH
Gleichwohl ist im hier vorliegenden Einzelfall die Unwirksamkeit der Pfändung gemäß § 88 InsO
ausreichend nachgewiesen. Denn im Ergebnis ist es auf Grund der hier gegebenen zeitlichen
Konstellation ausreichend, dass im Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) die
Angabe enthalten ist, dass der Eigenantrag der Beteiligten Ziff. 2, der der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zugrunde liegt, am 10.12.2015 beim Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
eingegangen ist. Die Frage, wessen Aufgabe es ist, den maßgeblichen Antrag in Bezug auf § 88
InsO zu bestimmen, ist von der weiteren Frage zu trennen, inwieweit eine im Eröffnungsbeschluss
enthaltene Angabe zum Datum des Eingangs des der Verfahrenseröffnung zugrunde liegenden
Insolvenzantrages im Grundbuchverfahren relevant ist. Zwar verpflichtet die Insolvenzordnung die
Insolvenzgerichte nicht, das Datum des Eingangs des Eröffnungsantrags anzuführen. Dies
schließt indes nicht aus, eine entsprechende Angabe in den Eröffnungsbeschluss aufzunehmen.
Geschieht dies wie im vorliegenden Fall, dann erfasst die Urkundswirkung des
Eröffnungsbeschlusses auch diese Angabe (vgl. Sternal, Anmerkung zur Entscheidung des
Oberlandesgerichts München vom 14.08.2014 [Az. 34 Wx 328/14],
Ansicht: OLG München
Angabe keine Urkundswirkung zukäme, findet weder in der Insolvenzordnung (namentlich § 27
InsO) eine Stütze noch ergibt sich derartiges aus den von der Rechtsprechung zu § 415 ZPO
aufgestellten Grundsätzen (Sternal a.a.O.). Die im Eröffnungsbeschluss enthaltenen Angaben
des Gerichts beruhen auf eigenen, unmittelbar im Rahmen der Tätigkeit des Insolvenzgerichts
aus den Akten gewonnenen Erkenntnissen (Sternal, a.a.O.). Die in den Eröffnungsbeschluss
aufgenommene Angabe des Datums des Eingangs des der Verfahrenseröffnung zugrunde
liegenden Insolvenzantrages gehört zum bezeugenden Inhalt des Eröffnungbeschlusses (a.A.:
OLG München a.a.O.). Mit der genannten Angabe im Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts
Kempten (Allgäu) vom 21.12.2015 ist daher gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nachgewiesen, dass
am 10.12.2015 der Eigenantrag der Beteiligten Ziff. 2 - der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
führte - beim Insolvenzgericht eingegangen ist, wobei in Bezug auf § 88 InsO hinzuzufügen ist,
dass dann, wenn der Antrag zunächst bei einem unzuständigen Insolvenzgericht eingereicht
wurde, sich der Zeitraum für § 88 InsO noch vorverlagert (vgl. Demharter, a.a.O., Anhang zu § 44
GBO, Rdnr. 66.4). Nach den Angaben des Beteiligten Ziff. 4 war der Eigenantrag am 23.11.2015
beim - unzuständigen - Amtsgericht Ravensburg gestellt worden. In jedem Fall fiel, bezogen auf
den zur Insolvenzeröffnung führenden Insolvenzantrag, der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Erbanteilspfändung (12.11.2015) in den Monatszeitraum des § 88 InsO.
Im vorliegenden Fall ist im Ergebnis bereits auf dieser Grundlage der Nachweis der
Grundbuchunrichtigkeit erbracht. Denn sollte - falls überhaupt mehrere Anträge vorlagen - nicht
der im Eröffnungsbeschluss vom 21.12.2015 genannte Eigenantrag der Beteiligte Ziff. 2 der erste
zulässige und begründete Antrag gewesen sein, sondern ein älterer Antrag, so läge gemäß § 139
Abs. 2 Satz 1 InsO der maßgebliche Zeitraum entsprechend vorher, mit der Folge, dass die am
12.11.2015 wirksam gewordene Pfändungsmaßnahme in jedem Fall ebenfalls im Monatszeitraum
des § 88 InsO oder sogar nach der Antragstellung gelegen hätte. Sollten hingegen noch spätere
Eröffnungsanträge als der im Eröffnungsbeschluss genannte vorgelegen haben, so wären diese
für den Zeitraum gemäß § 88 InsO nach § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht maßgeblich. Es verbleibt
demgemäß in jedem Fall dabei, dass die Pfändungsmaßnahme gemäß § 88 InsO mit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden ist.
Die Pfändung des Erbanteils der Beteiligten Ziff. 2 ist nach alldem zwingend gemäß § 88 InsO
unwirksam geworden, weshalb die Grundlage für die Eintragung der verfahrensgegenständlichen
Pfändungsvermerke in den genannten drei Blättern des Grundbuches entfallen ist. Das
Grundbuch ist daher insoweit jeweils unrichtig geworden.
Der angegriffene Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts war demgemäß aufzuheben.
3.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1, 2 GBO zuzulassen.
Die Frage, ob das im Insolvernzeröffnungsbeschluss genannte Datum der Antragstellung im
Grundbuchverfahren herangezogen werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung und wird in den
zitierten Entscheidungen des OLG Hamm (
1952) anders beantwortet als vorliegend vom Senat.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim
Bundesgerichtshof Karlsruhe
Herrenstraße 45a
76133 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe
durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt
werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte
glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens
mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf
einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des
nächsten Werktages.
Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde
gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt
wird.
Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder
Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur
Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als
Beistand vertreten sind.
Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die
Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer
Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen
Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen
Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde
(Rechtsbeschwerdeanträge);
2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung
ergibt;
b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das
Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt
werden.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Stuttgart
Erscheinungsdatum:16.11.2018
Aktenzeichen:8 W 218/17
Rechtsgebiete:
Grundbuchrecht
Insolvenzrecht
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
ZEV 2019, 173
Normen in Titel:InsO §§ 88, 139; GBO §§ 22 Abs. 1, 29 Abs.1