Keine Grundbuchberichtigung aufgrund der von Amts wegen vorgenommenen Erbenermittlung
7.
Erbenermittlung)
Die Feststellung der Erbfolge aufgrund der von Amts wegen
vorgenommenen Ermittlung der Erben durch das Nachlaßgericht ist für das Grundbuchamt nicht bindend; sie reicht
als Grundlage für die Eintragung der Erbfolge in das Grundbuch weder bei gesetzlicher noch bei testamentarischer
Erbfolge aus (Abweichung von
BayObLG, Beschluß vom 12.1.1989 — BReg. 2 Z 108/88 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG und
Notarassessor Dr. Dr. Herbert Grziwotz, München
Aus dem Tatbestand:
Der 1986 verstorbene Unternehmer- H. hinterließ umfangreichen
Grundbesitz. Er ist u. a. als Eigentümer des Grundstücks FIst. 1960
im Grundbuch eingetragen. In einem nach seinem Tod eröffneten
notariellen Testament vom 19.7.1985 hat er u. a. verfügt:
J. Ich ... bin verheiratet; in meiner Ehe mit ... (= Beteiligte zu 1)
besteht der Güterstand der Gütertrennung. Aus meiner Ehe sind
zwei Kinder hervorgegangen. Nichteheliche Abkömmlinge oder
Adoptivkinder habe ich nicht. .
II. Einen Erben bestimme ich in dem heutigen Testament ausdrücklich nicht. Es soll danach die gesetzliche Erbfolge gelten, und zwar
werden nach der gesetzlichen Erbfolge meine Ehefrau und meine
beiden Kinder Miterben zu jeweils einem Drittel.
III. Ich ordne jedoch für meinen Nachlaß Testamentsvollstreckung
an. Die Testamentsvollstreckung bezieht sich ... auf meinen Grundbesitz ..."
In dem Termin zur Erbenermittlung und Eröffnung der Verfügungen
von Todes wegen am 24.9.1986 wurde laut Niederschrift des Rechtspflegers beim Nachlaßgericht festgestellt, daß der Verstorbene auf
Grund Gesetzes von seiner Ehefrau und von seinen beiden Töchtern
zu je einem Drittel beerbt wird. Die Erben nahmen die Erbschaft an.
Sie erklärten weiter, daß sie bezüglich des Grundbesitzes auf eine
Aufstellung in den Nachlaßakten Bezug nähmen und beantragten,
die Erbfolge in das Grundbuch einzutragen.
Die drei vom Erblasser ernannten Testamentsvollstrecker (= Beteiligte zu 1-3) nahmen das Amt gleichfalls an.
Am 12.2.1988 verfügte der Rechtspfleger des Nachlaßgerichts in den
Akten:
„In der Nachlaßsache ... wird die Niederschrift vom 24.9.1986 auf
Antrag des Testamentsvollstreckers ... (= Beteiligter zu 3) vom
9.2.1988 wie folgt ergänzt:
Der Verstorbene wird beerbt aufgrund notariellen Testaments ...
vom 19.7.1985... nach der gesetzlichen Erbfolge und zwar von seiner
Ehefrau ... und seinen Töchtern ... je zu einem Drittel...
Am 2.3.1988 hat der Beteiligte zu 3 mit nachträglicher Ermächtigung
durch die Beteiligten zu 1 und 2 „unter Bezugnahme auf die bei den
Nachlaßakten ... befindliche Niederschrift vom 24.9.1986 und die
Ergänzung dazu vom 12.2.1988" beantragt, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, daß die Beteiligte zu 1 und die Töchter des
Erblassers als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen
werden.
Mit Zwischenverfügung vom 3.3.1988 hat das Grundbuchamt die Eintragung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht, da gesetzliche und nicht testamentarische Erbfolge gegeben sei. Das
Landgericht hat das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Beteiligten
mit Beschluß vom 29.8.1988 zurückgewiesen. Die Beteiligten haben
weitere Beschwerde eingelegt.
Aus den Gründen:
Das zulässige Rechtsmittel der Beteiligten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolge zu Recht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht.
1., 2.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen
Nachprüfung stand.
a) Gemäß
die Erbfolge aber auf einer Verfügung von Todes wegen, die
in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es,
wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung vorgelegt werden; das Grundbuchamt kann dann einen Erbschein nur verlangen, wenn es die
Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen
erachtet (
(1)Daraus folgt, daß das Grundbuchamt eine in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen selbständig daraufhin zu prüfen und auszulegen hat, ob der Erblasser in ihr die Erbfolge geregelt (
wen er zum Erben eingesetzt hat (
[=
17. Aufl. Anm. 15 b, KEHE/Herrmann Grundbuchrecht 3. Aufl.
Rdnr. 73, Meikel/Roth Grundbuchrecht 7. Aufl. Rdnr. 111,
jeweils zu § 35).
Die Auslegung eines Testaments obliegt im Grundbuchverfahren ebenso wie im Nachlaßverfahren grundsätzlich dem
Tatrichter (Grundbuchamt und Beschwerdegericht). Sie bindet das Rechtsbeschwerdegericht, wenn sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt; nur in diesem Rahmen darf
das Rechtsbeschwerdegericht die Testamentsauslegung
überprüfen (
1987, 451).
(2)Das Beschwerdegericht ist bei der Auslegung des Testaments vom 19.7.1985 ebenso wie das Grundbuchamt zu dem
Ergebnis gelangt, daß der Erblasser darin keinen Erben
bestimmt habe, daß die Erbfolge also nicht auf einer Verfügung von Todes wegen beruhe. Diese Auslegung läßt
keinen Rechtsfehler erkennen.
Gemäß
der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Dieser Wille hat auch in Fällen eines klaren und eindeutigen Wortlauts
der Verfügung den Vorrang, so daß der Auslegung durch diesen Wortlaut keine Grenze gesetzt ist. Auch bei einer ihrem
Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung ist
der Tatrichter bei der Auslegung an diesen Wortlaut nicht gebunden, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat,
als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ
86, 41/46 [=
KG
Zu Unrecht werfen die Beteiligten dem Beschwerdegericht
vor, daß es diese Grundsätze nicht beachtet und sich nur an
den scheinbar eindeutigen Wortlaut des Testaments gehalten habe. Das Beschwerdegericht hat selbst dargelegt, die
in Abschnitt II Satz 1 des Testaments enthaltene Erklärung,
daß ein Erbe ausdrücklich nicht bestimmt werde, könne
nicht in ihr Gegenteil umgedeutet werden, da es hierfür
besonderer Umstände bedürfte. Das Landgericht hat also
durchaus erkannt, daß bei Vorliegen besonderer Umstände
auch eine Auslegung möglich ist, die der Erklärung des Erblassers einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Sinn gibt, ja den Wortlaut der Erklärung ins Gegenteil
verkehrt. Es hat daher nicht allein aus der oben wiedergege146 MittBayNot 1989 Heft 3
benen Bestimmung des Testaments geschlossen, daß die
Annahme einer testamentarischen Erbfolge ausgeschlossen sei.
(3) Das Beschwerdegericht ist zunächst zu Recht vom Sinn
ausgegangen, der den Verfügungen des Erblassers nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch zukommt. Dieser Wortlaut und Sinn ist eindeutig. Der fachkundig beratene Erblasser hat erklärt, daß er einen Erben ausdrücklich nicht bestimme; damit hat er das Gegenteil einer testamentarischen
Erbeinsetzung (
weiter verfügt, daß demnach die gesetzliche Erbfolge gelten
solle und daß nach dieser seine Ehefrau und seine Kinder zu
jeweils einem Drittel erben würden. Im nächsten Abschnitt
hat er dann für seinen Nachlaß „jedoch" Testamentsvollstreckung angeordnet; es ist eine durchaus mögliche Auslegung durch das Beschwerdegericht, wenn es in diesem
„jedoch" den Ausdruck des Gegensatzes zu der unterbliebenen Erbeinsetzung sieht. Der nach Wortlaut und Sinn in dem
Testament klar zum Ausdruck kommende Wille des Erblassers, keinen Erben zu bestimmen, läßt sich nicht vergleichen
mit den testamentarischen Anordnungen, die in anderen von
den Beteiligten angeführten Senatsentscheidungen (
(4) Wie bereits ausgeführt, findet aber die Auslegung eines
Testaments an Wortlaut und scheinbar eindeutigem Sinn der
Erklärungen keine Grenze; dies gilt allerdings nur dann,
wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Erklärende
mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als
es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 86,
41/46 m. w. Nachw.).
Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht hier solche
besonderen Umstände verneint. Sie liegen insbesondere
nicht darin, daß der Erblasser seine gesetzlichen Erben im
Zeitpunkt der Testamentserrichtung genannt und daß er
Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Ersterem kommt
auch nach Ansicht des Senats keine besondere Bedeutung
zu. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist gleichermaßen sinnvoll bei gesetzlicher wie bei einer der
gesetzlichen entsprechenden testamentarischen Erbfolge.
Auch bei einer Veränderung in dem Kreis der zur Erbfolgeberufenen Personen besteht kein grundsätzlicher Unterschied
zwischen der gesetzlichen und der testamentarischen Erbfolge (vgl.
ersten Ordnung nach Testamentserrichtung hinzukommt, ist
die Wirksamkeit des Testaments wegen der Möglichkeit der
Anfechtung (
gesetzliche Erbfolge eintreten könnte. Die Erben stehen
also bei testamentarischer Berufung kaum mit größerer
Bestimmtheit oder Konkretheit fest als bei gesetzlicher Erbfolge; entgegen der Ansicht der Beteiligten läßt sich aus
dem Umstand, daß der Erblasser die Erben näher bezeichnet
hat, nichts dafür herleiten, daß er testamentarische Erbfolge
anordnen wollte. Ein Umstand, der für die letztwilligen Entschließungen des Erblassers von Bedeutung gewesen sein
könnte, sind die Kosten der Errichtung, Verwahrung und
Eröffnung eines Testaments; dieser Umstand spräche
aber wegen der möglicherweise höheren Kosten nicht für,
sondern gegen die Anordnung einer testamentarischen
Erbfolge.
Die Voraussetzungen des
von den Vorinstanzen zu Recht verneint worden.
MittBayNot 1989 Heft 3
b) Die Vorlage eines Erbscheins ist auch nicht deshalb
entbehrlich, weil das Nachläßgericht die Erbfolge gemäß
Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen
des Bundes vom 23.6.1981, GVBI S. 188 = BayRS 300-1-1-J)
ermittelt und festgestellt hat. Zunächst ist schon höchst
zweifelhaft, ob das Nachlaßgericht wirklich eine testamentarische Erbfolge ermittelt hat. In der Niederschrift über die
Testamentseröffnung vom 24.9.1985 hat der Rechtspfleger
festgestellt, daß der Verstorbene „aufgrund Gesetzes" von
seiner Ehefrau und seinen Kindern zu je einem Drittel beerbt
wird. Am 12.2.1988 hat er diese Niederschrift auf Antrag des
Beteiligten zu 3 dahin „ergänzt" (nicht etwa berichtigt), daß
,aufgrund notariellen Testaments nach der
der Verstorbene ;
gesetzlichen Erbfolge" und zwar von seiner Ehefrau und
seinen Kindern zu je einem Drittel beerbt worden sei. Diese
Feststellungen sind in sich unklar und widersprüchlich.
Aber auch wenn man unterstellt, daß damit die Ehefrau und
die Töchter des Erblassers als Erben kraft letztwilliger Verfügung ermittelt und festgestellt worden seien, könnte dies
die Vorlage eines Erbscheins nicht ersetzen. Denn die Ermittlung der Erben gemäß
eine entsprechende ausdrückliche oder schlüssige Feststellung durch das Nachlaßgericht reicht im Grundbuchverfahren für den Nachweis der Erbfolge nicht aus; insbesondere
ist das Grundbuchamt an diese Feststellung nicht gebunden. Soweit der Senat in
schon
früher geltenden, inhaltsgleichen Art. 3 Abs. 1 NachIG
(Gesetz, das Nachlaßwesen betreffend vom 9.8.1902, GVBI
5.463 = BayBS III S. 114) eine andere Meinung vertreten
hat, hält er daran aus folgenden Gründen nicht fest:
Für den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im
Falle einer Erbfolge ist
speziellere Vorschrift (BGH
Nachweis der Erbfolge durch andere öffentliche Urkunden
als den Erbschein für das Grundbuchamt nicht aus (BGH, jeweils aaO). Im Rahmen des
Grundbuchamt zwar auch andere öffentliche Urkunden als
die Verfügung von Todes wegen, vor allem Personenstandsurkunden zu berücksichtigen (vgl. KG JFG 11, 194/198; Horber/Demharter § 35 Anm. 15 a). Die Niederschrift des Nachlaßgerichts über die Eröffnung einer Verfügung von Todes
wegen (
(
getroffenen Feststellung der Erbfolge, auch wenn sie das
Ergebnis der Ermittlungen des Nachlaßgerichts gemäß
Erben von Amts wegen gemäß Art. 3 Abs. 1 des Nachlaßgesetzes 1902 und gemäß §§ 42 — 48 der Nachlaßordnung
vom 20.3.1903 (JMBl S. 459 = BayBS VJu III S. 166) muß vor
allem im Zusammenhang mit der Vermittlung der Auseinandersetzung unter mehreren Erben gesehen werden, die
das Nachlaßgericht gemäß Art. 4-7 NachlG gleichfalls von
Amts wegen vorzunehmen hatte; sie war deren notwendige Voraussetzung (vgl. Haberstumpf/Barthe/me/ß/Firsching, Nachlaßwesen in Bayern, 4. Aufl. [1952], § 42 NachlO
Anm. 3), auch wenn sie zugleich als selbständige Pflicht des
Nachlaßgerichts angesehen wurde (Haberstumpf/Barthelmeß/Firsching aaO). Dementsprechend war Art. 3 in den
in Ansehung eines Nachlasses" des Nachlaßgesetzes aufgenommen worden. In dem neuen Ausführungsgesetz zum
Gerichtsverfassungsgesetz, durch dessen Art. 56 Abs. 2
Nr. 6 das Nachlaßgesetz aufgehoben wurde, ist die amtliche
Vermittlung der Auseinandersetzung fallen gelassen, die
Erbenermittlung durch das Nachlaßgericht aber beibehalten
worden. Die Erbenermittlung hat aber auch heute in erster
Linie vorbereitenden und die Grundlage einer späteren Entscheidung sichernden Charakter (vgl. auch BayObLGZ 1985,
244/250; Sprau/Vill Justizgesetze in Bayern
Rdnr. 7). Eine Rechtsvermutung wie mit dem Erbschein
(
nicht verbunden (
Beschluß des 1. Zivilsenats vom 29.12.1986 BReg. 2 Z 60/85;
Bokelmann
in Rechtsprechung und Literatur, daß die in § 1964 Abs. 1
BGB vorgeschriebene Feststellung des Nachlaßgerichts, ein
anderer Erbe als der Staat (Fiskus) sei nicht vorhanden,
trotz der gemäß
GBO nicht ersetzen kann (BayObLG
Köln
Frankfurt
KEHE/Herrmann Rdnr. 22, Meike//Roth Rdnr. 25, jeweils zu
§ 35; Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht B. Aufl.
Rdnr. 781; Palandt/Edenhofer BGB 48. Aufl. Anm. 2, MünchKomm/Leipold BGB Rdnr.9, Soerge//Stein BGB 11. Aufl.
Rdnr. 6, Erman/Sch/üter BGB 7. Aufl. Rdnr. 1, jeweils zu
§ 1964; a. A. AG Lüneburg
erst recht für die Feststellung der Erbfolge aufgrund der
Ermittlungen nach
der keinerlei Vermutungswirkung verbunden ist, und zwar
unabhängig davon, ob das Nachlaßgericht eine Erbfolge
aufgrund Gesetzes oder aufgrund Verfügung von Todes
wegen ermittelt hat und in welchem Umfang im Rahmen des
Verwendung finden können. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden (so aber
Nachlaßgericht erholter Erbschein ohnehin keinen anderen
Inhalt haben (würde), als er sich aus der vom Nachlaßgericht
bereits getroffenen Feststellung ergibt' Denn die Erteilung
eines Erbscheins ist in den
(förmliche) Voraussetzungen geknüpft als die Ermittlung der
Erben nach
die funktionelle Zuständigkeit verschieden geregelt: Für die
Ermittlung und Feststellung der Erben nach Art. 37 Abs. 1
Satz 1 AGGVG ist gemäß § 3 Nr. 2 c RPfIG in jedem Falle der
Rechtspfleger zuständig; die Erteilung eines Erbscheins ist
demgegenüber nach
(vgl. auch
auch im Hinblick auf den in
Vorrang des Bundesrechts nicht möglich sein, über den § 35
Abs. 1 GBO hinaus einen auf Landesrecht beruhenden
Nachweis der Erbfolge als weitere Grundlage für die Berichtigung des Grundbuchs zuzulassen. Durch die Vorbehalte
zugunsten des Landesgesetzgebers in
in
die Ermittlung der Erben durch das Nachlaßgericht eine ausreichende Grundlage für die Eintragung der Erbfolge im
Grundbuch nur im Falle des
wenn das Grundbuchamt das Grundbuch gemäß §§ 82, 82a
GBO von Amts wegen berichtigt.
Der Senat hält somit an der in
übrigens nicht beruhte, nicht mehr fest. Die Entscheidung
hat in diesem Punkt in der Literatur auch überwiegend
kritische oder ablehnende Stellungnahmen ausgelöst (billigend nur KEHE/Herrmann § 35 Rdnr. 73; kritisch Haegele/
Schöner/Stöber Rdnr. 783 Fn. 10; Bokelmann Rpfleger 1974,
435; ablehnend Horber/Demharter Anm. 15a, Meike//Roth
Rdnr. 29, jeweils zu § 35).
c) Nach
Urkunden für solche Eintragungsvoraussetzungen nicht
nötig, die bei dem Grundbuchamt offenkundig sind. Es kann
dahingestellt bleiben, ob diese Regelung auch im Anwendungsbereich des
196/199). Denn die Erbfolge ist aufgrund der Ermittlung und
Feststellung durch das Nachlaßgericht nicht offenkundig.
Es ist vielmehr nur aktenkundig, daß das Nachlaßgericht
diese Erbfolge festgestellt hat (vgl. OLG Köln
Horber/Demharter Anm. 16b, KEHE/Herrmann Rdnr. 128,
jeweils zu § 29). Dies reicht in keinem Fall aus.
d) Da es an dem nach
die Frage eingegangen zu werden, ob zum Nachweis dafür,
welche Abkömmlinge überhaupt und ob weitere Abkömmlinge als die in einem Testament namentlich bezeichneten
vorhanden sind, eine eidesstattliche Versicherung entsprechend
1980, 434 mit ablehnender Anmerkung von Meyer/Stolte;
OLG Zweibrücken
B. BGB § 705; WEG §§ 12, 23 Abs. 4, § 26; GBO § 20 (Keine
Bestellung einer BGB-Gesellschaft zum Verwalter einer
Wohn ungseigentümergemeinschaft)
1. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts können nicht zu Verwaltern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt werden.
2. Ein Eigentümerbeschluß, durch den mehrere Personen als
Gesellschafter bürgerlichen Rechts zu Verwaltern bestellt
werden, ist nichtig.
3. Bei der Eintragung der Auflassung eines Wohnungseigentums, zu der die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist,
hat das Grundbuchamt die Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses, durch den der zustimmende Verwalter bestellt
wurde, unabhängig davon zu prüfen, ob die Nichtigkeit vom
Wohnungseigentumsgericht festgestellt ist (Vorlage an den
BGH wegen Abweichung von OLG Frankfurt Rpfleger 1988,
184).
BayObLG, Beschluß vom 12.1.1989 — BReg. 2 Z 123/88 —
mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG
MittBayNot 1989 Heft 3
Entscheidung, Urteil
Gericht:BayObLG
Erscheinungsdatum:11.01.1989
Aktenzeichen:BReg. 2 Z 108/88
Erschienen in: Normen in Titel:GBO § 35 Abs. 1; AGGVG Art. 37