GmbH: Gesellschafterbeschluss im Umlaufverfahren nach § 2 MaßnG-GesR (COVMG)
letzte Aktualisierung: 21.9.2023
KG, Beschl. v. 17.5.2023 – 2 U 159/21
GmbHG § 48 Abs. 2; MaßnG-GesR § 2
GmbH: Gesellschafterbeschluss im Umlaufverfahren nach § 2 MaßnG-GesR (COVMG)
Die in § 2 COVMG in Abweichung von
Beschlussfassung im Umlaufverfahren (hier: Beschlussfassung durch schriftliche Abgabe der
Stimmen auch ohne Einverständnis aller Gesellschafter) sind nicht auf solche GmbH beschränkt, in
deren Satzung noch gar keine Regelung für Umlaufbeschlüsse vorgesehen ist (entgegen LG
Stuttgart, Urteil vom 25.1.2021 – 44 O 52/20 KfH –, Rn. 36 nach juris). Es wäre mit der Zielsetzung
der COVID-Sondergesetzgebung nicht zu vereinbaren, würde gerade bei Gesellschaften, die sich für
Umlaufbeschlüsse bereits grundsätzlich geöffnet und damit in gewissem Sinne Vorsorge getroffen
haben, eine COVID-bedingte Handlungsunfähigkeit hingenommen, während sie bei Gesellschaften
ohne solche Vorkehrungen vom Gesetzgeber behoben worden ist.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 511 ff. ZPO)
eingelegt und begründet worden. Der Berufung fehlt es jedoch iSd.
an Erfolgsaussicht, weil nach dem Inhalt der gewechselten Schriftsätze erkennbar ist, dass das
Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Fehler aufweist und die vorgebrachten Rügen dem
Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können (vgl. BT-Drs. 17/6406, 11 mit Hinweis auf
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2001 – 2 BvR 1620/01,
nach juris; BeckOK-ZPO/Wulf, 1.9.2022, § 522 Rn. 14). Denn nach § 513 ZPO kann die
Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer
Rechtsverletzung (
Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Weder das eine noch das andere ist jedoch
vorliegend der Fall, weil das Landgericht die Klageanträge zu 4) und zu 8) zu Recht abgewiesen
hat. Die Einwände der Berufung veranlassen keine andere Entscheidung. Weder ist das
Umlaufverfahren zu beanstanden (dazu 1.), noch war die Stimmabgabe der Bandmitglieder
wegen Interessenkollision (dazu 2.) oder wegen Verstoßes gegen die gesellschaftliche
Treuepflicht (dazu 3.) unwirksam.
1. Die Beschlussfassung war insbesondere nicht deswegen anfechtbar, weil die Gesellschafter
beider Beklagter nach den insoweit gleichlautenden Satzungen den entsprechenden Beschluss
nicht im Umlaufverfahren hätten treffen dürfen.
Nach § 8 Abs. 1 der Satzungen können Beschlüsse der Gesellschafter außerhalb von
Versammlungen, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch
schriftliche, fernschriftliche, telegrafische oder mündliche, auch fernmündliche Abstimmung
gefasst werden, wenn sich jeder Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt. Der Kläger hat sich
aber an der Abstimmung beteiligt. Soweit er auf dem Abstimmungsblatt zugleich durch
Ankreuzen erklärt hat, er sei mit der schriftlichen Beschlussfassung „nicht einverstanden“ (im
Anlagenkonvolut K 25 und K26), führt dies zu keinem anderen Ergebnis, weil er zugleich im
Einzelnen Stimmen abgegeben hat, die bei der Beschlussfeststellung auch berücksichtigt worden
sind. Der Widerspruch gegen das Abstimmungsverfahren, an dem er aber mitgewirkt hat, ist bei
dieser Sachlage als unbeachtliche Verwahrung (sog. protestatio facto contraria) unbeachtlich
(vgl. BGH, Urteil vom 25.9.1985 – IVa ZR 22/84 –,
Jauernig/Mansel, 18. Aufl. 2021, BGB § 242 Rn. 49).
Selbst wenn das derart widersprüchliche Verhalten des Klägers in dem Sinne zu werten wäre,
dass er tatsächlich an der Abstimmung gar nicht habe teilnehmen wollen und auch nicht habe,
ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Das hier per E-Mail und Einschreiben durchgeführte
Abstimmungsverfahren genügte angesichts der Sonderregelung in § 2 des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020
(BGBl. I 569, 571, in Kraft getreten am Folgetag, verlängert bis einschließlich 31.12.2021 durch
die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie v.
20.10.2020, BGBl. I 2258) den Anforderungen, worauf die Kammer für Handelssachen bereits
hingewiesen hatte.
Nach dieser Vorschrift können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch
schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst
werden. Die Sondervorschrift ist vorliegend auch nicht etwa deswegen unanwendbar, weil in
den hiesigen Satzungen bereits eine gegenüber der Gesetzeslage (
großzügigere Regelung enthalten ist und es hiermit wegen § 45 Abs. 2 GmbHG sein Bewenden
haben müsse. Denn die Sonderregelungen dienen dem Zweck, auch bei weiterhin bestehenden
Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und
handlungsfähig zu bleiben (vgl. BT-Drucksache 19/18110, S. 17; s.a. OLG München, Urteil
vom 22.3.2023 – 7 U 1995/21 –, Rn. 55 nach juris). Es wäre aber mit dieser Zielsetzung nicht zu
vereinbaren, würde gerade bei Gesellschaften, die sich für Umlaufbeschlüsse bereits
grundsätzlich geöffnet und damit in gewissem Sinne Vorsorge getroffen haben, eine
Handlungsunfähigkeit hingenommen, während sie bei Gesellschaften ohne solche
Vorkehrungen vom Gesetzgeber beseitigt werde.
Nichts anderes folgt bei dieser Sachlage aus der Erwägung, dass andernfalls in die
Vertragsautonomie und in die durch
Minderheitsgesellschaftern eingegriffen würde (so aber LG Stuttgart, Urteil vom 25.1.2021 – 44
O 52/20 KfH –, Rn. 36 nach juris). Denn die hiesigen Gesellschafter haben gerade unter
Nutzung ihrer Vertragsautonomie festgelegt, dass ein Umlaufverfahren grundsätzlich zur
Beschlussfassung in Betracht kommt und nicht in jedem Fall eine Gesellschafterversammlung
stattfinden muss. Dass hiervon aber im Falle der Pandemie nicht Gebrauch gemacht werden
kann, während andere Gesellschaften handlungsfähig gehalten werden, wäre auch aus
systematischen Erwägungen heraus nicht sachgerecht. Grundrechtliche Positionen haben bei
alledem kein entscheidendes Gewicht, weil es sich um eine Sonderregelung handelt, die einer
Ausnahmesituation geschuldet und mit einer begrenzten Geltungsdauer ausgestattet worden ist.
So ist die Vorschrift inzwischen – nach nochmaliger Verlängerung bis zum Ablauf des 31.8.2022
(BGBl. 2021 I 4153) – wieder außer Kraft getreten.
2. Die Berufung kann auch nicht damit Erfolg haben, dass die Mitgesellschafter des Klägers
nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Var. 1 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen wären,
denn die Beschlussfassung betraf nicht die Vornahme eines Rechtsgeschäfts der Beklagten mit
einem der Gesellschafter.
Soweit die Vorschrift analog angewandt werden kann, führt nicht schon jede Interessenkollision
zum Ausschluss des Stimmrechts. Ist Partner des Geschäfts, über das beschlossen wird, eine
juristische Person, dann ist das Stimmrecht vielmehr grundsätzlich auch für einen Gesellschafter
selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er Mitglied dieser juristischen Person ist. Eine
Ausnahme hiervon wird zwar gemacht, wenn der Gesellschafter mit der juristischen Person, die
Vertragspartner werden soll, wirtschaftlich identisch ist, wie im Falle der Einmann-GmbH, oder
sie beherrscht (vgl. BGH, Urteil vom 29.3.1971 – III ZR 255/68 –,
juris, mwN.) oder sonst wirtschaftlich so stark verbunden ist, dass man sein persönliches
Interesse mit dem des Vertragspartners gleichsetzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 7.2.2012 – II
ZR 230/09 –, Rn. 32, juris). Maßgebend hierfür ist dann aber das in der anderweitigen
Beteiligung des Gesellschafters verkörperte Interesse, das bei Entscheidungen über
Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen eine unbefangene Stimmabgabe – wie in den
unmittelbar in
deshalb für die GmbH eine erhebliche Gefahr bedeutet (vgl. BGH, Urteil vom 7.2.2012 – II ZR
230/09 –, Rn. 32 nach juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 5.1.2017 – 6 U 21/14 –, Rn. 75
nach juris). Dabei kommt es entscheidend auf die wirtschaftliche und unternehmerische Einheit
des Gesellschafters mit dem Vertragspartner der GmbH an, wobei primär nicht die Frage der
Entschlussfreiheit innerhalb dieses Unternehmens maßgeblich ist, sondern der
Interessenwiderstreit des abstimmenden Gesellschafters im Hinblick auf ein ihn wirtschaftlich
selbst betreffendes Geschäft (vgl. BGH, Urteil vom 29.3.1973 – II ZR 139/70 –, Rn. 15, juris;
BGH, Urteil vom 7.2.2012 – II ZR 230/09 –, Rn. 32, juris).
Nach dieser Maßgabe waren die Bandmitglieder, die sowohl bei der Beklagten zu 1) wie bei der
Beklagten zu 2) in gleichem Umfang Gesellschafter sind, gerade nicht mit der jeweils anderen
Gesellschaft gleichzusetzen. Vielmehr waren diese wie auch die anderen Gesellschafter an
beiden Gesellschaften gleichförmig beteiligt. Dabei handelte es sich um eine auch im
Einverständnis des Klägers so gewählte Struktur, bei der die beklagten Gesellschaften mit
beschränkter Haftung nicht nur im Gesellschafterkreis, sondern auch hinsichtlich der
Mitarbeiter einheitlich besetzt waren und die Zuordnung auch in der Geschäftspraxis flexibel
gehandhabt wurde. Diese lange Zeit einvernehmlich geübte Struktur kann der Kläger bereits aus
grundsätzlichen Erwägungen nun nicht gegen seine Mitgesellschafter kehren.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Erwägung, dass der Kläger hinsichtlich seiner Tantieme
an dem Erfolg der Beklagten zu 1) anders partizipierte als an dem der Beklagten zu 2). Denn
dies ist – außerhalb der Rolle der Beteiligten als Gesellschafter – augenfällige Folge des
Umstandes, dass der Kläger Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war und nicht der Beklagten zu
2).
3. Nach alledem waren die Stimmen der Mitgesellschafter des Klägers auch nicht wegen
Verstoßes gegen die gesellschaftliche Treuepflicht unbeachtet zu lassen.
Zwar kommt dies bei einer Rechtsausübung außerhalb expliziter und impliziter Grenzen, die das
Rechtsverhältnis für die Ausübung des Stimmrechts vorgibt, durchaus in Betracht (vgl. nur
BGH, Urteil vom 9.11.1987 – II ZR 100/87 –,
Leinekugel, 01.03.2023, § 47 Anhang Beschlussanfechtung Rn. 88, mwN.;
Noack/Servatius/Haas/ Noack, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 47 Rn. 108 mwN.). Welches
Verhalten die Treuepflicht von den Gesellschaftern fordert, muss aber unter Abwägung aller
Umstände im Einzelfall festgestellt werden. Es ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass
bei der Abstimmung über Geschäftsführungsmaßnahmen das Gesellschaftsinteresse im
Vordergrund zu stehen hat, zugleich der Gesellschafter aber selbst zu beurteilen hat, wie die
Interessen der Gesellschaft am besten gewahrt bleiben; dies führt dazu, dass jeder Gesellschafter
das ihm zustehende Stimmrecht grds. nach Belieben ausüben darf (vgl. BeckOKGmbHG/
Leinekugel, 01.03.2023, § 47 Anhang Beschlussanfechtung Rn. 88, mwN.) und seine
Stimmabgabe auch nicht sachlich rechtfertigen muss (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2016 – II ZR
275/14 –, Rn. 14). Treuwidrig ist es hingegen, wenn ein Gesellschafter in selbstsüchtiger oder
gar erpresserischer Weise sachfremde Ziele durch sein Abstimmungsverhalten verfolgt (vgl.
Leinekugel aaO.; s.a. zur unzulässigen Rechtsausübung BGH, Urteil vom 22.05.1989 – II ZR
206/88 –,
Nach diesem Maßstab war es aber noch nicht treuwidrig, dass die Bandmitglieder für die
Beteiligung der Beklagten zu 2) an den Provisionen der Beklagten zu 1) aus dem Jahr 2019
gestimmt haben. Der Kläger trägt selbst vor, dass ihre Motivation darin gelegen habe, infolge
übermäßiger Vorab-Gewinnausschüttungen fällige Zurückforderungen zu vermeiden, wozu die
bewusste Verlagerung von Gewinnen in die Beklagte zu 2) gewählt worden sei. Die Zuweisung
der Gewinne durch Gestaltung schuldrechtlicher Beziehungen ist jedoch klassische
unternehmerische Tätigkeit, welche die beklagten Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach
ihrer Satzung durch Mehrheitsbeschlüsse regeln können. Insoweit gebietet die Treuepflicht nicht
eine Ausschaltung des Umstandes, dass der Kläger an beiden Beklagten lediglich mit 18 %
beteiligt ist.
Die Bandmitglieder mussten von einer Regelung wie der hier bekämpften insbesondere auch
nicht deswegen Abstand nehmen, weil sich der Vorgang nicht nur auf den Gewinnbezug aus
den Geschäftsanteilen, sondern auch auf die mit der Beklagten zu 1) vereinbarte Tantieme des
Klägers für das Jahr 2019 auswirkte. Eine gezielte Schädigung des Klägers und damit ein
sachwidriges Vorgehen stand auch nach dessen eigener Darstellung bei dem Vorgehen der
Bandmitglieder jedenfalls nicht im Vordergrund. Es ist auch nicht erkennbar, aufgrund welcher
tatsächlichen oder rechtlichen Umstände der Kläger hätte annehmen dürfen, die Bandmitglieder
würden nach seinem selbstgewählten Ausscheiden nicht in abgelaufene Geschäftsjahre
eingreifen, solange zumindest darüber noch kein Jahresabschluss erstellt und angenommen
worden war.
II.
Der beabsichtigten Verfahrensweise steht auch nicht entgegen, dass der Rechtsstreit der Parteien
iSd. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzliche Bedeutung hätte oder er iSd. § 522 Abs. 2 S. 1
Nr. 3 ZPO eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte.
Weiter ist der Senat einstimmig der Auffassung, dass die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung über die Berufung – die mit weiteren Kosten verbunden wäre – auch nicht aus
sonstigen Erwägungen iSd. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO geboten ist.
Die Anschlussberufung der Beklagten zu 2) verlöre mit der Beschlusszurückweisung ihre
Wirkung (
III.
Die beabsichtigte Streitwertfestsetzung folgt aus
Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er weiteren – streitigen – Vortrag nur nach
Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen dürfte. Gründe für die Zulassung wären daher ggf.
sogleich in ausreichender Weise glaubhaft zu machen. Ferner weist der Senat vorsorglich darauf
hin, dass weiterer Vortrag zurückgewiesen werden könnte, wenn sich der Rechtsstreit durch
dessen Berücksichtigung verzögerte und nicht glaubhaft gemacht ist, weshalb das Unterbleiben
des Vortrags in der Berufungsbegründung zu entschuldigen sei (
Es wird schließlich darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Berufung die Gebühr für das
(Berufungs-) Verfahren im Allgemeinen gegenüber einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2
ZPO um zwei Gebühren ermäßigte (vgl. Nr. 1220, 1222 Nr. 1 KV zu § 3 Abs. 2 GKG).
Entscheidung, Urteil
Gericht:Kammergericht
Erscheinungsdatum:17.05.2023
Aktenzeichen:2 U 159/21
Rechtsgebiete:
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
GmbHG § 48 Abs. 2; COVMG § 2