Vereinbarung und sofortige Aufhebung der Gütergemeinschaft
in dem sie im Grundbuch verlautbart sind. Andernfalls
würde eine dauernde Rechtsunsicherheit aufrechterhalten,
die durch die Publizität des Grundbuchs verhindert werden
soll (MünchKomm/Wacke BGB 2., Aufl. Rdnr. 15, RGRKBGB/Augustin 12. Aufl. Rdnr. 25, Soergel/Stürner BGB
12. Aufl. Rdnr. 9, jeweils zu § 892; a. M. Palandt/Bassenge
BGB 49. Aufl. § 892 Anm. 2). Diese Auffassung findet eine
Stütze in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
8.4.1988 (
1989, 146]). Dort ist entschieden, daß bei einer altrechtlichen
Dienstbarkeit im Hinblick auf
Möglichkeit eines gutgläubigen lastenfreien .Erwerbs des
Grundstücks nicht besteht, solange die Grunddienstbarkeit
nicht im Grundbuch eingetragen ist; sobald die Grunddienstbarkeit aber eingetragen ist, kommt ein gutgläubiger
lastenfreier Grundstückserwerb in Betracht, wenn die
Grunddienstbarkeit später zu Unrecht wieder gelöscht wird.
In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof an der
gegenteiligen Ansicht in der Entscheidung des Reichsgerichts (
(3) Ein gutgläubiger Erwerb eines unbeschränkten Fischereirechts durch die Beteiligte mit ihrer Eintragung am
25.11.1964 ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Daß die Beteiligte am gleichen Tag im Grundbuch eingetragen wurde, an dem das Fischereirecht ohne die Beschränkung gebucht wurde, stünde einem gutgläubigen Erwerb
nicht entgegen. Denn der gute Glaube des Erwerbers ist
auch an die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuch geschützt, die gleichzeitig mit seiner Eintragung vorgenommen werden (Palandt/Bassenge § 892 Anm. 7 d dd). Bei
einem gutgläubigen Erwerb eines unbeschränkten Fischereirechts durch die Eintragung vom 25.11.1964 wäre das
Grundbuch durch die Eintragung vom 15.8.1989 unrichtig geworden. Diese Eintragung verlautbart wiederum ein beschränktes Fischereirecht. Die Beschränkung hätte aber zu
ihrer Wirksamkeit eine nicht vorliegende Einigung mit der
Beteiligten als der Inhaberin des Fischereirechts zur Voraussetzung (
Ein gutgläubiger Erwerb ist hier aber weder nachgewiesen
noch auch nur glaubhaft gemacht.
rechtsgeschäftlichen Erwerb voraus, findet also bei einem
Erwerb im Weg der vorweggenommenen Erbfolge als einer
Gesamtrechtsnachfolge keine Anwendung (BayObLG NJWRR 1986, 882 m. w. N. [=
aber aufgrund eines Übergabevertrags von ihrem Vater erlangt. Es liegt daher nahe, daß es sich um eine vorweggenommene Erbfolge handelt. Darüber hinaus bestehen auch
-Zweifel am guten Glauben der Beteiligten bei ihrer Eintragung als Inhaberin des Fischereirechts. In der Anlage zu
dem Überlassungsvertrag ist das Fischereirecht als beschränktes Recht aufgeführt. Es liegt daher nahe, daß die
Beteiligte, die das Recht von ihrem Vater erlangt hat, die
Unrichtigkeit des Grundbuchs kannte, das am 25.11.1964 ein
unbeschränktes Fischereirecht auswies.
Bei dieser Sachlage sind die strengen Anforderungen, die
an den in der Form des
der Grundbuchunrichtigkeit zu stellen sind (Horber/Demharter§ 22 Anm. 11 a, b m. w. N.), nicht erfüllt. Die in erster Linie
verlangte Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung der
Beschränkung des Fischereirechts ist daher ohne Berichtigungsbewilligung nicht möglich (
Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1
GBO) kommt nicht in Betracht, weil im Hinblick auf die
große Wahrscheinlichkeit, daß es sich bei der Überlassung
um eine vorweggenommene Erbfolge handelt, eine Grundbuchunrichtigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht ist.
Schließlich kann die Eintragung vom 15.8.1989 auch nicht als
inhaltlich unzulässig gelöscht werden (§ 53 Abs. 1 Satz 2
GBO). Inhaltlich unzulässig wäre die Neueintragung eines
beschränkten Fischereirechts (Art. 11 FischG). Um eine
solche Eintragung handelt es sich hier aber nicht. Das Recht
ist nicht als Neubestellung am 15.8.1989 eingetragen, son9. BGB §§ '1408, 1415 ff (Vereinbarung und sofortige Aufhebung der Gütergemeinschaft)
Gütergemeinschaft kann zu dem alleinigen Zweck der
Eigentumsübertragung vereinbart und alsbald wieder aufgehoben werden, allerdings nicht in einer Urkunde.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.2.1990 — 8 W 164 und
165/89 — mitgeteilt von A. Be/z, Vorsitzender Richter am
OLG Stuttgart
Aus dem Tatbestand:
In notarieller Urkunde vom 24.2.1988 haben die Beteiligten unter A.
die Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbart,
.unter B. einen Erbvertrag geschlossen, unter C. den in Teil A. der
Urkunde begründeten Güterstand der Gütergemeinschaft wieder aufgehoben und für die Zukunft den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, sowie Berichtigung des Grundbuchs
durch Eintragung beider Ehegatten zum Gesamtgut der beendeten
Gütergemeinschaft beantragt.
Dieser Antrag wurde vom Grundbuchamt, die Beschwerde vom Landgericht zurückgewiesen.
Am 22.3.1988 haben die Beteiligten in notarieller Urkunde erneut den
Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, in einer weiteren
Urkunde vom selben Tag wieder aufgehoben und nochmals beantragt, das Grundbuch durch Eintragung beider Ehegatten zum
Gesamtgut der beendeten Gütergemeinschaft zu berichtigen. Dieser
Antrag wurde mit Beschluß des Grundbuchamts, die Beschwerde
der. Beteiligten mit Beschluß des Landgerichts zurückgewiesen.
Gegen beide Beschlüsse haben die Beteiligten weitere Beschwerde
eingelegt.
Aus den Gründen:
1. Der Beschluß des Landgerichts beruht auf der Erwägung,
daß durch die Vereinbarungen vom 24.2. 1988 der Güterstand
der Beteiligten nie verändert worden sei, da die Änderung
frühestens mit Schluß der Beurkundung eingetreten wäre, in
diesem Moment aber Einigkeit bestanden habe, daß der
Güterstand hinfort der gleiche sein solle wie vor der Beurkundung.
Diese Auffassung ist richtig. Die mit der weiteren Beschwerde vorgetragenen Einwände vermögen eine andere
Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zutreffend ist zwar, daß
in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben Beteiligten zusammengefaßt werden können, mit denen sich gegenseitig bedingende und voneinander abhängige Rechtsverhältnisse geregelt werden. Daraus läßt sich aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht ableiten,
daß alles, was in verschiedenen Urkunden von denselben
Beteiligten erklärt wird, von diesen Beteiligten — mit gleicher Wirkung - auch in einer Urkunde erklärt werden kann.
312 MittBayNot 1990 Heft 5
Diese These gilt jedenfalls für die hier zu beurteilende Sachlage nicht. Da die Urkunde erst mit Erfüllung der in § 13
BeurkG vorgeschriebenen Förmlichkeiten wirksam wird, tritt
die Vereinbarung des Güterstands und ihre Aufhebung
gleichzeitig in Kraft. Ein abweichender Parteiwille vermag
hieran nichts zu ändern.
Die Zurückweisung des Antrags vom 24.2.1988 ist also
vom Landgericht zu Recht bestätigt worden.
2. Weiterhin hat das Landgericht angenommen, daß die Vereinbarung der Gütergemeinschaft am 22.3.1988 nur zum
Schein erfolgt und daher nach
Diese Auslegung des Vertrages durch das Landgericht ist
nicht frei von Rechtsfehlern. Die Beteiligten wollten mit der
Begründung und alsbaldigen Wiederaufhebung der Gütergemeinschaft erreichen, daß die Ehefrau Miteigentümerin
des bislang dem Ehemann allein gehörenden Hausgrundstücks wird. Dieser Umstand ist für die Auslegung ihrer Erklärungen, also für die Frage, ob diese ernsthaft gewollt
oder nur zum Schein abgegeben worden sind, von ausschlaggebender Bedeutung. Mit diesem wesentlichen und
gegen-seine Auslegung sprechenden Gesichtspunkt hat
sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses. Da aber eine weitere Sachaufklärung
nicht in Betracht kommt, bedarf es keiner Zurückverweisung, der Senat hat vielmehr die fraglichen Urkunden selbst
auszulegen (564, 565 Abs.3 Nr.1 ZPO analog, Horber/
Demharter,
Der Senat ist der Auffassung, daß kein Scheingeschäft vorliegt, weil die Beteiligten ernsthaft wollten, daß die Ehefrau
durch Begründung der Gütergemeinschaft Miteigentümerin
des dem Ehemann gehörenden Grundstücks wird. Daß sie
dies wollten, ergibt sich aus dem im Februar 1988 geschlossenen Ehevertrag ebenso wie aus den nach Zurückweisung
ihres ersten Grundbuchberichtigungsantrags im März 1988
getroffenen Vereinbarungen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß ein solcher Eigentumserwerb der Ehefrau
nur vorgespiegelt werden sollte. Dann aber ist der Schluß
gerechtfertigt, daß die Ehegatten auch die Voraussetzung
für einen solchen Rechtserwerb, nämlich die Begründung
der Gütergemeinschaft für kurze Zeit, tatsächlich gewollt
haben. Der Umstand, daß sie zuvor und danach wieder
im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben wollten,
schließt einen solchen Willen nicht aus.
Verneint man somit das Vorliegen eines Scheingeschäfts, so
ist zu fragen, ob das Gesetz einen Ehevertrag als wirksam
anerkennt, mit dem ein Güterstand nicht auf eine gewisse Dauer, sondern nur für ganz kurze Zeit begründet werden
soll, allein zu dem Zweck, einen Eigentumsübergang zu
bewirken, der sonst der Auflassung bedürfte. Der Senat ist
der Auffassung, daß es sich hierbei um eine zulässige
Gestaltungsmöglichkeit handelt. Für Eheverträge gilt der
Grundsatz der Vertragsfreiheit (
schreibt nicht vor, daß ein Güterstand auf Dauer angelegt
werden muß. Eine solche Notwendigkeit läßt sich auch nicht
mit dem Wesen der Ehe oder dem Wesen des Ehevertrages
begründen, weil dieses zu allgemein und unbestimmt ist,
um daraus hinreichend sichere Abgrenzungskriterien zu entwickeln (dazu u. a. Soergel, 12. Aufl., RN 11, und Staudinger,
12.Aufl., VB 18 und 25, je zu
MittBayNot 1990 Heft 5
Die Vereinbarung ist schließlich nicht als verbotenes und
damit nach
qualifizieren. Zwar meint das Landgericht, daß der Versuch
einer Gesetzesumgehung vorliege und als Zweck der an sich
sinnwidrigen Vereinbarung nur Täuschungs- und Umgehungszwecke (vermutlich betreffend Pflichtteilsrechte der
Kinder des Ehemanns aus früherer Ehe) vermutet werden
könnten. Die Beteiligten machen dagegen geltend, daß kein
unentgeltliches Geschäft vorliege. Diese Frage bedarf hier
keiner Klärung. Denn der Schutz des
Pflichtteilsberechtigten besteht nicht darin, daß dem Erblasser unentgeltliche Verfügungen untersagt werden, sondern
nur in einem erhöhten Pflichtteilsanspruch gegen den Erben
oder den Beschenkten. Dies gilt nicht nur für ausdrücklich
als solche bezeichnete Schenkungen, sondern auch für
ihnen gleichzustellende unentgeltliche Zuwendungen durch
Ehevertrag (
Anm. 1). Die Frage, ob eine derartige Zuwendung vorliegt, ist
also nicht im Grundbuchverfahren zu prüfen, sondern erst
bei Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.
10. BGB § 1933 (Ausschluß des Ehegättenerbrechts erst
nach Zustellung des Scheidungsantrags)
Für den Ausschluß des Ehegattenerbrechts ist Voraussetzung, daß das Scheidungsbegehren rechtshängig, der
Scheidungsantrag also zugestellt ist.
BGH, Urteil vom 6.6.1990 — IV ZR 88/89 —
Aus dem Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das Erbrecht der Klägerin als zweiter Ehefrau des Erblassers wegen einer von diesem eingereichten,
aber vor seinem Tod nicht mehr zugestellten Eheaufhebungsklage
und eines hilfsweise gestellten Scheidungsantrages, zu verneinen
ist. Für diese Ehe galt der gesetzliche Güterstand. Der Beklagte, einziges Kind aus der ersten Ehe des Erblassers, ist dessen testamentarischer Alleinerbe.
Der Erblasser starb am 25.1.1987. Seine am 2.1.1987 eingereichte, auf
Aufhebung, hilfsweise auf Scheidung der Ehe - gerichtete Klage,
wurde der Klägerin erst am 2.2.1987 zugestellt. Die Klägerin begehrt
e
ihren Pflichtteil. Sie verlangt im Wege der Stufenklagzunächst Auskunft, und zwar über den Wert des Nachlaßgrundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, im übrigen durch Vorlage
eines vom Notar aufgenommenen Verzeichnisses. Der Beklagte
meint, die Voraussetzungen des
Ehegattenerbrechts hätten seit der Einreichung des Schriftsatzes
am 2.1.1987 vorgelegen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben demgegenüber die Zustellung der Klage- und Antragsschrift für erforderlich gehalten. Sie
haben deshalb der ersten Stufe der Klage stattgegeben. Dagegen
wendet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen Revision.
Aus den Gründen:
Die Revision ist nicht begründet. Das Ehegattenerbrecht der
Klägerin und damit ihr Pflichtteilsanspruch sind nicht ausgeschlossen worden, weil die Aufhebungsklage mit dem
darin hilfsweise enthaltenen Scheidungsantrag vor dem Tod
des Erblassers nicht zugestellt wurde (§§ 2303 Abs. 2, 1933
BGB, 253 Abs. 1 ZPO). Mit Recht meinen die Vorinstanzen,
die Zustellung im Sinne von
Voraussetzung für das Eingreifen der Regelung des § 1933
BGB auch nach dessen Neufassung durch das 1. EheRG
zum 1.7.1977.
1. Das ergibt für die im vorliegenden Fall eingereichte Aufhebungsklage schon der Wortlaut dieser Bestimmung. Nach
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Stuttgart
Erscheinungsdatum:13.02.1990
Aktenzeichen:8 W 164 und 165/89
Erschienen in: Normen in Titel:BGB §§ 1408, 1415 ff.