OLG Karlsruhe 05. August 2025
19 W 69/24 (Wx)
GNotKG §§ 21, 35, 51, 95, 97

Geschäftswert für Beurkundung einer Gesellschaftervereinbarung

letzte Aktualisierung: 27.11.2025
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.8.2025 – 19 W 69/24 (Wx)

GNotKG §§ 21, 35, 51, 95, 97
Geschäftswert für Beurkundung einer Gesellschaftervereinbarung

1. Der Geschäftswert für die Beurkundung eines sogenanntes „Investment und Shareholders‘
Agreement“ (einer schuldrechtlichen Vereinbarung außerhalb eines anderweitigen Gesellschaftsvertrags)
richtet sich auch für ein forschendes Biotechnologieunternehmen nach §§ 97, 51 Absatz 1, 54
GNotKG.
2. Wird die Beurkundung einer englischsprachigen Neufassung einer derartigen schuldrechtlichen
Vereinbarung mit umfangreicheren und komplexeren Regelungen beauftragt, ist der Geschäftswert
für diesen Beurkundungsgegenstand zu bestimmen.
3. Ein Ausnahmefall nach § 51 Absatz 3 GNotKG kann nicht mit einer behaupteten geringen Wahrscheinlichkeit
für die Ausübung der schuldrechtlich vereinbarten Rechte und Pflichten in dem
beurkundeten Vertrag begründet werden, die sich auch auf umfassende Mitkaufsrechte und Mitverkaufspflichten
von Gesellschaftsanteilen beziehen.
4. Der Geschäftswert für die Beurkundung der schuldrechtlichen Vereinbarung wird nicht durch
den für die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen nach § 107 Absatz 1 GNotKG geltenden
Höchstwert begrenzt.
5. Eine Nichterhebung von Notarkosten nach § 21 GNotKG folgt nicht daraus, dass die Beurkundung
die Gestaltung umsetzt, die dem ausdrücklichen Wunsch der anwaltlich beratenen Beteiligten
entspricht.

Gründe

I.
Die Beteiligte zu 1 wendet sich im Beschwerdeverfahren weiterhin gegen die Höhe eines
Geschäftswerts für die Beurkundung von An-, Verkaufs- und Mitverkaufsrechten im Rahmen
eines „Investment und Shareholders‘ Agreements“.

Die Beteiligte zu 1 in der Rechtsform der GmbH ist ein forschendes Biotechnologieunternehmen.
Zur weiteren Finanzierung sollte ein Investor Eigenkapital in Höhe von 7.010.000
EUR zur Verfügung stellen. Dies, eine Verpflichtung zur Änderung des Gesellschaftsvertrags
und der Geschäftsordnung für den Geschäftsführer, sowie die Absicherung des Investors sollten
durch eine zu beurkundende vertragliche Vereinbarung zwischen der Beteiligten zu 1, den
bisherigen Gesellschaftern und dem neuen Investor geregelt werden, ein sogenanntes
„Investment und Shareholders‘ Agreement“, das insbesondere Optionsvereinbarungen mit
gegenseitiger Einräumung von Erwerbsrechten und Veräußerungspflichten in Bezug auf die
Gesellschaftsanteile enthalten sollte (sogenannte Exit-Regeln).

Die Beteiligte zu 1 beauftragte mit der Beurkundung die Beteiligte zu 2 (im Folgenden Notarin).
Der anwaltliche Berater der Beteiligten zu 1 übergab der Notarin dazu den bereits zwischen den
Beteiligten abgestimmten englischsprachigen Entwurf des „Investment und Shareholders‘
Agreement“, der dem Wunsch des Investors entsprach. In der Präambel ist der Wert des
Unternehmens vor der Investition mit 21.000.000 EUR angegeben (sogenannte Pre-Money-
Bewertung).

Die Notarin beurkundete den Vertrag am 4. Juli 2023 (Urkunde …).

Die streitgegenständliche Notarkostenberechnung hat die Rechnungsnummer R2023-685 und
ist vom 19. Juli 2023 (nicht - wie vom Landgericht angegebenen - Rechnungsnummer
R2023/931 und Datum vom 25. September 2023). Darin ist für die Beurkundungsgebühr für die
Gesellschaftervereinbarung mit verschiedenen Beurkundungsgegenständen nach § 35 Absatz 1
GNotKG insgesamt ein Geschäftswert von 34.964.481,69 EUR berücksichtigt, wobei auf die
Beurkundung der Gesellschaftervereinbarung zur Kapitalerhöhung mit Agio ein Teilbetrag von
7.010.000 EUR, auf die Beurkundung der Gesellschaftervereinbarung zur Verpflichtung zur
Satzungsänderung ein Teilbetrag von 60.000 EUR und auf die Beurkundung der Exit-Regeln (in
der Notarkostenberechnung bezeichnet als: Beurkundung Gesellschaftervereinbarung
(wechselseitige An-/ Verkaufs-/ Mitverkaufsrechte u.a.)) ein Geschäftswert mit einem
Teilbetrag von 27.894.481,69 EUR entfällt. Die Notarin bestimmte den zuletzt genannten Wert
nach §§ 97, 51 Absatz 1, 54 GNotKG. Weil vielfache Austauschverhältnisse vorliegen, nämlich
die Veräußerung oder der Erwerb eines Anteils entweder durch ein Vorkaufsrecht oder durch
ein Ankaufsrecht oder durch Mitverkaufsrechte oder -pflichten, die wertmäßig mehrfach
berücksichtigt werden müssen, bestimmte sie zur Vermeidung einer Mehrfachberücksichtigung
eines Werts eines Anteils den Geschäftswert nach dem Wert aller Anteile (hier nach der
Finanzierungsrunde: 28.010.000 EUR, nämlich die Pre-Money-Bewertung der Beteiligten in der
Präambel des beurkundeten Vertrags von 21.000.000 EUR zuzüglich der Kapitalerhöhung um
7.010.000 EUR) abzüglich des Werts der geringsten Beteiligung. Ergänzend wird auf die
Notarkostenberechnung Bezug genommen.

Der Sitz der Notarin war in X.

Die Beteiligte zu 1 hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und geltend gemacht,
als Geschäftswert für die Beurkundung des „Investment und Shareholders‘ Agreement“ sei
insgesamt höchstens ein Geschäftswert von 14.020.000 EUR angemessen. Der berücksichtigte
Gegenstandswert der Kapitalerhöhung von 7.010.000 EUR sei nicht zu beanstanden. Für die
weiteren Regelungen könne ebenfalls nur eine Summe von 7.010.000 EUR berücksichtigt
werden. Die bisherigen Investoren seien bereits entsprechenden, nur anders formulierten Exit-
Regeln unterworfen gewesen. Der neue Investor habe nur auf der Beurkundung der neuen
englischsprachigen Fassung der Vereinbarung bestanden, weil ihm dieser umfangreichere und
komplexere Vertrag aus früheren Beteiligungen vertraut gewesen sei. Dieser Wert folge auch
daraus, dass die Beteiligte zu 1 ein Technologieunternehmen sei, das sich üblichen
Bewertungsstandards entziehe. Das OLG München habe daher in einem vergleichbaren Fall
auch nur den Geldzufluss als Geschäftswert für die Exit-Vereinbarungen berücksichtigt (OLG
München, Beschluss vom 15.06.2020 – 32 Wx 140/20, juris). Auch wäre eine Billigkeitsprüfung
nach § 51 Absatz 3 GNotKG angemessen gewesen, weil die Investoren bei der Beteiligten zu 1
ihre Hoffnung auf den Erfolg der klinischen Phase II eines neuartigen Therapieansatzes setzten.
Die Notarin ist dem Antrag entgegen getreten. Der Geschäftswert für die wechselseitigen An-,
Vorkaufs- und Mitverkaufsrechte sei zutreffend nach §§ 97, 51 Absatz 1, 54 GNotKG bestimmt
worden. Ein Wertabschlag nach § 51 Absatz 3 GNotKG komme im vorliegenden Fall nicht in
Betracht.

Der Beteiligte zu 3 hat Stellung genommen.

Das Landgericht hat die streitgegenständliche Notarkostenberechnung bestätigt. Es hat
festgestellt, dass die Notarin den Geschäftswert nach § 51 Absatz 1 GNotKG zutreffend
bestimmt und ermessensfehlerfrei entschieden habe, von der restriktiv zu handhabenden
Ausnahme des § 51 Absatz 3 GNotKG keinen Gebrauch zu machen.

Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Beschwerde.

Sie macht geltend, es gehe nicht um die Berechtigung des grundsätzlichen Wertansatzes aus der
in der Präambel der beurkundeten Vereinbarung enthaltenen „Pre-Money-Bewertung“, sondern
darum, dass es in dem hier vorliegenden Fall und nach den besonderen Umständen unbillig sei,
für die englischsprachige Neufassung den vollständigen Wert der wechselseitigen
Ansprüche/Verkaufsrechte/Mitverkaufspflichten anzusetzen, ohne zu bedenken, dass nur der
Neuinvestor als Neugesellschafter hinzugekommen sei, während die früheren Investoren
entsprechende Vereinbarungen in früheren Beteiligungsvereinbarungen bereits getroffen hätten.
Die Notarin berufe sich darauf, dass nur der Inhalt der tatsächlichen Urkunde zähle und es den
Parteien freigestanden hätte, eine kostengünstigere Alternative zu wählen. Dies möge sein,
ändere aber nichts daran, dass es unbillig sei, den vollen Unternehmenswert auch für solche
Geschäftsanteile von Investoren anzusetzen, die bereits in früheren Beteiligungsvereinbarungen
entsprechenden, anders formulierten Regeln unterworfen gewesen seien. Die Notarin sei nach
§ 17 BeurkG zur Belehrung verpflichtet, das schließe die Belehrung über die Kostenfolge und
die Pflicht zur Nachfrage ein, welche Regelungen die bisherigen Investoren verlangten. Dies
habe die Notarin versäumt. Da die Neuregelung für die bisherigen Investoren nicht zwingend
erforderlich gewesen wäre, hätte die Notarin nur den Wert für die Neuverpflichtung des neuen
Investors berücksichtigen dürfen. Da sie dies nicht geprüft habe, fehle es an der Ermessensausübung.
Angemessen sei nur der Ansatz des Unternehmenswerts in Höhe der Neubeteiligung des neuen
Investors von 25,03% am Stammkapital.

Die Notarin tritt der Beschwerde entgegen. Es sei unverändert nicht ersichtlich, warum bei der
vorliegenden Gesellschaftervereinbarung im Vergleich zu anderen Gesellschaftervereinbarungen
ausnahmsweise ein niedrigerer Wertansatz nach § 51 Absatz 3 GNotKG in Betracht kommen
sollte. Der frühere anwaltliche Berater der Beteiligten zu 1 habe nicht den Entwurf einer
Beitrittserklärung vorbereitet, sondern eine vollständige neue Vereinbarung aufgesetzt und deren
Beurkundung gewünscht. Trotz Kenntnis anderer Gestaltungsmöglichkeiten habe sich die
Beteiligte zu 1 auf Veranlassung des neuen Investors von Anfang an gegen eine kostengünstigere
Möglichkeit entschieden. Der Beurkundungsauftrag sei ihr erst erteilt worden,
nachdem der frühere anwaltliche Berater der Beteiligten zu 1 die gewünschte Gestaltung
abgestimmt und ihr vorgegeben habe. Ihr sei auch von Anfang an mitgeteilt worden, die
Beteiligten hätten sich auf Wunsch und Veranlassung des Investors trotz des Mehraufwands und
der damit verbundenen Mehrkosten bewusst auf dieses Vorgehen geeinigt.
Das Landgericht hat der Beschwerde durch begründeten Beschluss, auf den Bezug genommen
wird, nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt.

Auf Hinweis des Senats hat die Notarin die streitgegenständliche Notarkostenberechnung um
die erforderlichen Wertvorschriften ergänzt. Auf die ergänzte Notarkostenberechnung wird
Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 1 beanstandet in Bezug auf die ergänzte Notarkostenberechnung weiterhin den
nach §§ 97, 51, 54 GNotKG angesetzten Wert für die in der beurkundeten Gesellschaftervereinbarung
enthaltenen wechselseitigen Erwerbs- und Mitverkaufsrechte als weit
überhöht. Im Wesentlichen macht sie geltend, es gebe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für
den Eintritt der Exit-Regeln. Das folge aus den vertraglichen Vereinbarungen selbst und den
Marktverhältnissen. Soweit das Landgericht die Anwendung von § 51 Absatz 3 GNotKG
mangels verwertbarer Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der vereinbarten
Bedingungen verneint habe, sei das nicht richtig. Aus veröffentlichten Marktdaten ergebe sich
eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit für die vereinbarten Exit-Regeln, weil „in 2024 Trade
Sales nur 12% aller Divestments“ ausmachten. Im Hinblick darauf erscheine ein Wertansatz von
allenfalls 20% des angenommenen Werts angemessen. Auch habe die Notarin die Wertgrenze
für die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen nach § 107 Absatz 1 GNotKG mit einem
Höchstwert von 10.000.000 EUR nicht beachtet. Die Gesellschaftervereinbarung stelle einen
Gesellschaftsvertrag dar, nämlich eine „Schattensatzung“. Die Notarin habe auch nicht
ausreichend über die Höhe der anfallenden Gebühren aufgeklärt. Denn bei der Bemessung des
Werts nach § 35 GNotKG bestehe ein weiter Spielraum und auch ein Ermessen. Aus
Entscheidungen des Landgerichts Berlin ergebe sich eine abweichende Methode der
Einzelbewertung mit Abschlägen in Abhängigkeit von Eintrittswahrscheinlichkeiten. Die
Notarin habe deshalb abklären müssen, welche Eintrittswahrscheinlichkeit die Parteien den
Exit-Regeln beigemessen hätten.

Die Notarin verweist auf ihr bisheriges Vorbringen dazu, dass der von ihr berücksichtigte
Geschäftswert nach § 51 Absatz 1 GNotKG nicht aufgrund besonderer Umstände des
Einzelfalls nach § 51 Absatz 3 GNotKG unbillig sei. Es sei nicht ersichtlich, warum die
Wahrscheinlichkeit der Ausübung der Exit-Regeln im Vergleich zu anderen vergleichbaren
Fällen (d.h. anderen Finanzierungsrunden von Gesellschaften) ungewöhnlich gering sein solle.
Die Beteiligungsvereinbarung als solche sei abzurechnen. Es handele sich auch nicht um eine
„Schattensatzung“. Dies müsse schon aus Transparenzgründen gelten. Die Beteiligten hätten
sich auch nicht nach den entstehenden Gebühren erkundigt, sondern im Gegenteil zu verstehen
gegeben, dass die entstehenden Gebühren nur eine untergeordnete Rolle spielten.

II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig, aber unbegründet.

Die ergänzte Notarkostenberechnung entspricht den Anforderungen an § 19 GNotKG.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen wird, hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung - soweit im
Beschwerdeverfahren entscheidungserheblich - in der Sache die streitgegenständliche
Notarkostenberechnung bestätigt. Insbesondere hat die Notarin den Geschäftswert für die
Beurkundung der englischsprachigen Neufassung des „Investment und Shareholders‘
Agreements“ im Hinblick auf die darin enthaltene Exit-Vereinbarung mit gegenseitigen
Ankaufs-, Erwerbs- und Veräußerungsrechten zutreffend nach §§ 97, 51 Absatz 1, 54 GNotKG
bestimmt.

1.
Dagegen wendet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 auch nicht. Sie meint nur, dass die
von ihr vorgebrachten Umstände zur Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 51 Absatz 3
GNotKG und damit zu einem niedrigeren Geschäftswert führen müssten. Das trifft nicht zu.
Nach der Ausnahmevorschrift des § 51 Absatz 3 GNotKG kann ein niedrigerer Geschäftswert
angenommen werden, wenn der nach § 51 Absatz 1 GNotKG bestimmte Wert nach den
besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass
die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift vorliegen könnten.
Die Beteiligte zu 1 hat der Notarin über ihren anwaltlichen Berater die zu beurkundende
Vereinbarung vorgegeben, und zwar eine englischsprachige Neufassung des „Investment und
Shareholders‘ Agreements“ einschließlich der darin enthaltenen Exit-Vereinbarungen. Dies ist
Beurkundungsgegenstand nach § 86 GNotKG. Nach § 97 Absatz 1 GNotKG bestimmt sich der
Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen nach dem Wert des
Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist. Den Geschäftswert für die Neufassung
der Exit-Vereinbarung hat die Notarin zutreffend – nach dem Wert der konkret beurkundeten
englischsprachigen Neufassung dieser Vereinbarung – nach § 51 Absatz 1 GNotKG bestimmt.

a)
Es ist nicht entscheidungserheblich, ob und welche denkbaren anderen Gestaltungsmöglichkeiten
zu der konkret beurkundeten Vereinbarung bestanden hätten und welche
Notarkosten dann entstanden wären. Maßgeblich ist nur der tatsächliche Beurkundungsgegenstand.
Daraus ergibt sich zugleich, dass der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 51
Absatz 3 GNotKG nicht damit begründet werden kann, dass die Beteiligte zu 1 andere
Gestaltungsmöglichkeiten hätte wählen können. Der Geschäftswert für eine Beurkundung (hier:
einer umfassenden Neufassung einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit Optionsvereinbarungen
zu wechselseitigen Ankaufs-, Erwerbs und Veräußerungsrechten von Gesellschaftsanteilen)
richtet sich nicht nach dem Geschäftswert, der für eine andere Beurkundung
entstanden wäre (für einen Beitritt eines neuen Investors zu einer anderweitigen Vereinbarung).

b)
Zu Unrecht macht die Beteiligte zu 1 auch geltend, eine niedrigere Bewertung sei veranlasst, weil
die bisherigen Gesellschafter bereits durch Exit-Regelungen in der als Anlage ASt 5 vorgelegten
früheren Vereinbarung gebunden gewesen seien. Der beurkundete Vertrag ist nicht nur im
Verhältnis zu dem neuen Gesellschafter, sondern für und gegen sämtliche Gesellschafter und
die Gesellschaft geschlossen worden. Die Beteiligte zu 1 macht auch selbst nicht geltend, dass
sich die Neuregelung auf eine Übersetzung der bisherigen deutschsprachigen Regelung in die
englische Sprache beschränkt habe; sie hat vielmehr ausgeführt, dass die Neufassung veranlasst
worden sei, weil der Neuinvestor auf eine ihm vertraute, deutlich umfangreichere und
komplexere Regelung bestanden habe. Legt man aber dies zugrunde, haben die Beteiligten eine
– von der Notarin im Rahmen ihrer Amtspflichten zu prüfende – inhaltliche Neuregelung
beschlossen und nicht lediglich eine bestehende Regelung auf einen weiteren Investor
ausgedehnt.

c)
Ein Ausnahmefall, der zu einem niedrigeren Geschäftswert für die Beurkundungsgebühr führen
könnte, folgt ferner nicht daraus, dass die anwaltlichen Berater der Beteiligten zu 1 der Notarin
den zu beurkundenden englischsprachigen Vertragstext übersandt haben. Gebührenrechtlich
steht die Überprüfung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs der Fertigung eines eigenen
Entwurfs gleich (so ausdrücklich Vorbemerkung 2.1.3 Absatz 3 KV-GNotKG).

d)
Ein Ausnahmefall nach § 51 Absatz 3 GNotKG, der zu einer Wertkorrektur wegen Unbilligkeit
führen könnte, folgt nicht aus einer von der Beteiligten zu 1 behaupteten geringen
Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Exit-Regeln, die sich auf Beteiligungen an einem
forschenden Biotechnologieunternehmen beziehen, deren Ziel es ist, über internationale Patente
Schutzrechtspositionen aufzubauen und wirtschaftlich zu verwerten.

aa)
Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll in der Wertvorschrift des § 51 GNotKG
klargestellt werden, dass Ankaufsrechte und sonstige Erwerbs- und Veräußerungsrechte
grundsätzlich nach dem Verkehrswert der betroffenen Sache zu bewerten seien und eine analoge
Anwendung von Satz 2 nicht mehr in Betracht kommt (Gesetzesentwurf der Bundesregierung,
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BR-Drs. 517/12,
S. 246).

Dem liegt zugrunde, dass nach der zuvor geltenden Regelung in § 20 Absatz 1 KostO a.F.
bestimmt war, dass beim Kauf von Sachen der Kaufpreis maßgebend ist, wenn dieser niedriger
als der Wert der Sache, dann der Wert der Sache. Nach § 20 Absatz 2 KostO a.F. war als Wert
eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts in der Regel der halbe Wert der Sache anzunehmen. Bei
Ankaufs- und Optionsrechten wurde vertreten, dass zu prüfen sei, ob diese Vorkaufs- oder
Wiederverkaufsrechten ähnelten mit der Folge einer analogen Anwendung von § 20 Absatz 2
KostO a.F. (dazu Bengel/Tiedtke in Korintenberg, Kostenordnung, 16. Aufl., § 20 Rn. 42
m.w.N.). Bereits zu dieser Vorschrift kam nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine
Abweichung von der Regel nur in Betracht, wenn sich die Erwartung des Gesetzgebers, der
Eintritt des Vorkaufsfalls und die Ausübung des Vorkaufsrechts seien gleich wahrscheinlich
oder unwahrscheinlich, als unzutreffend erweise. Dafür könne es allerdings nicht darauf
ankommen, ob das beurkundete Vorkaufsrecht von dem einzelnen Vorkaufsberechtigten
tatsächlich ausgeübt werde. Denn das lasse sich nicht vorhersehen. Eine solche Spekulation wäre
keine taugliche Grundlage für die Bemessung der Gebühren - hier - eines Notars. Von dem
Regelwert für die Beurkundung eines Vorkaufsrechts könne deshalb nur abgewichen werden,
wenn der Eintritt des Vorkaufsfalls und die Ausübung des Vorkaufsrechts auf Grund von für
alle Beteiligten erkennbaren eindeutigen Umständen im Zeitpunkt der Beurkundung sicher
weniger wahrscheinlich seien als das Nichteintreten dieser Umstände (BGH, Beschluss vom 6.
Oktober 2011 – V ZB 52/11 –, juris Rn. 9). Deshalb konnten schon nach § 20 Absatz 2 KostO
a.F. vertraglich vereinbarte Vorbehalte für die Ausübung des Vorkaufsrechts keine Abweichung
von dem Regelwert des § 20 Absatz 2 KostO a.F. rechtfertigen (ebd. Rn. 10). Die vertragliche
Vereinbarung wäre sinnlos, wenn sie den Eintritt der Bedingung von vornherein verhindern
solle. Vielmehr liege dem Vertrag regelmäßig die Vorstellung zugrunde, dass ein Vorkaufsrecht
zur Ausübung kommen könne (ebd. Rn. 11).

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Neuregelung von § 51 Absatz 3 GNotKG
aus Gründen der Vereinfachung bewirken, dass eine Abweichung von dem Verkehrswert nur
noch im Einzelfall bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht komme. Eine Bewertung
nach der Wahrscheinlichkeit der Ausübung (wie bislang nach § 20 Absatz 2 KostO a.F. erfolgt
wegen der Formulierung „in der Regel“) könne zukünftig unterbleiben. Nur in außergewöhnlich
gelagerten Fällen könne eine Korrektur augenscheinlich unbilliger Ergebnisse erfolgen
(Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung
des Kostenrechts, BR-Drs. 517/12, S. 246).

bb)
Das Vorbringen der Beteiligten zu 1 ist nicht geeignet, die für die Ausnahmeregelung
erforderlichen außergewöhnlichen Umstände darzulegen, die dazu führen würden, dass der nach
§ 51 Absatz 1 GNotKG bestimmte Geschäftswert unbillig hoch wäre.

(1)
Die Beteiligte zu 1 macht insoweit geltend, die Ausübung der vereinbarten Verkaufsregelungen
setzte einen tatsächlich nicht bestehenden Käufermarkt voraus, wobei Kaufinteressenten durch
die weiteren vertraglichen Vereinbarungen eher abgeschreckt würden. Auch sei die Anzahl von
Unternehmen, bei denen eine Mitkaufspflicht mit dem Ziel eines Trade Sales zum Tragen
komme, vergleichsweise gering. Daraus ergebe sich eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit der
Exit-Regeln.

(2)
Mit dieser Argumentation kann eine Unbilligkeit des nach § 51 Absatz 1 GNotKG bestimmten
Geschäftswerts nicht begründet werden.

Eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung kann ohnehin nur bei dem Wert von Vorkaufs- und
Wiederverkaufsrechten nach § 51 Absatz 1 Satz 2 GNotKG maßgeblich sein, weil nur diese mit
der Hälfte des Werts nach § 51 Absatz 1 Satz1 GNotKG zu berücksichtigen sind, setzt dann
aber für eine Wertkorrektur nach § 51 Absatz 3 GNotKG außergewöhnlich gelagerte Einzelfälle
voraus.

Es fehlt vorliegend aber schon daran, dass § 51 Absatz 1 Satz 2 GNotKG maßgeblich ist. Denn
die Beteiligten haben nicht nur umfassende und gegenseitige Andienungsrechte geregelt (§ 11
Rights of First Refusal; Anlagenheft Notarakte, AS 602), sondern Optionsvereinbarungen mit
umfassenden Mitkaufsrechten (§ 12 Co-sale Rights) und umfassenden Mitverkaufspflichten für
die Gesellschaftsanteile (§ 13 Drag-along Rights). Diese sind unabhängig von der Wahrscheinlichkeit
der Optionsausübung nach dem Wert der Gesellschaftsanteile nach §§ 51
Absatz 1 Satz 1, 54 GNotKG zu bestimmen (vgl. auch Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn,
5. Aufl. 2021, GNotKG § 51 Rn. 2; BeckOK KostR/Uhl, 49. Ed. 1.6.2025, GNotKG § 51 Rn.
5).

Darüber hinaus kann es für die Bestimmung des Geschäftswerts von beurkundeten
Vertragsvereinbarungen nicht darauf ankommen, ob die in dem beurkundeten Vertrag
vereinbarten Rechte tatsächlich ausgeübt werden (s.o.; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 –
V ZB 52/11 –, juris Rn 9ff.). Denn dem Vertrag liegt offensichtlich die Vorstellung der
Vertragsparteien zugrunde, dass es zur Ausübung der Exit-Regelungen kommen kann, sonst
wäre die Vereinbarung sinnlos.

Es gibt auch sonst keine für alle Beteiligten erkennbaren, eindeutigen und sicher
vorherzusehenden Umstände im Zeitpunkt der Beurkundung, die zu einer Unbilligkeit des nach
§ 51 Absatz 1 GNotKG bestimmten Geschäftswerts führen könnte. Keine der Vertragsparteien
der beurkundeten Vereinbarung gehört zu dem Personenkreis, für die nach § 91 GNotKG
Gebührenermäßigungen vorgesehen sind. Im Übrigen verfolgen sie auch wirtschaftliche Zwecke
und es obliegt ihrer Entscheidung, ob und in welcher Weise sie vertragliche Vereinbarung mit
Ankaufs- und sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechten in Bezug auf
Gesellschaftsbeteiligungen an einem forschenden Biotechnologieunternehmen treffen, dessen
Ziel es ist, über internationale Patente Schutzrechtspositionen aufzubauen und wirtschaftlich zu
verwerten, wobei sie selbst den Pre-Money-Wert des Unternehmens (also vor der Investition
von 7.010.000 EUR) mit 21.000.000 EUR angeben. Dabei haben die Vertragsbeteiligten
offensichtlich sowohl den Unternehmensgegenstand als auch den Umstand berücksichtigt, dass
der Unternehmenserfolg ungewiss ist. Diese Umstände können daher keine Wertkorrektur aus
Billigkeitsgründen für den nach § 51 Absatz 1 GNotKG bemessenen Geschäftswert für die
Beurkundung von Exit-Regeln rechtfertigen, die sich auf die Beteiligungen an diesem
Unternehmen beziehen.

cc)
Die von der Beteiligten zu 1 im Verfahren erster Instanz zitierte Entscheidung des
Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 15. Juni 2020 – 32 Wx 140/20 Kost –, juris) bietet
keinen Anhaltspunkt für eine Anwendung von § 51 Absatz 3 GNotKG. Im Gegenteil. Das
Oberlandesgericht München führt in dieser Entscheidung aus, da alle Anteile der Gesellschaft
(dort der Antragstellerin zu 7) durch die Optionsvereinbarung betroffen seien, sei auch der Wert
aller Anteile nach § 54 GNotKG zu berücksichtigen (ebd. Rn. 10). Soweit am Ende der Rn. 10
der zitierten Entscheidung die Vorschrift des § 51 GNotKG aufgeführt ist, kann sich das daher
nur auf § 51 Absatz 1 GNotKG beziehen.

e)
Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 wird der Geschäftswert für die Beurkundung der
englischsprachigen Neufassung des „Investment und Shareholders‘ Agreements“ nicht durch
den in § 107 Absatz 1 GNotKG enthaltenen Höchstwert begrenzt.

§ 107 Absatz 1 GNotKG regelt einen Höchstwert für die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen
und Satzungen sowie von Plänen und Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz.
Vorliegend haben die Beteiligten bewusst neben dem Gesellschaftsvertrag die Beurkundung
einer davon getrennten schuldrechtlichen Vereinbarung beauftragt, des hier
streitgegenständlichen „Investment und Shareholders‘ Agreements“. Dieses enthält schuldrechtliche
Exit-Vereinbarungen, also wechselseitige Andienungs- Mitverkaufs- sowie Mitnahmerechte
an Geschäftsanteilen. Haben die Beteiligten sich bewusst dafür entschieden, die
Exit-Vereinbarungen nicht in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, sondern dafür einen
gesonderten schuldrechtlichen Vertrag zu schließen (der nicht der Publizität des
Handelsregisters unterliegt und dessen Änderung eine vertragliche Vereinbarung sämtlicher
Vertragsparteien erfordert (also keine Änderung des Gesellschaftsvertrags); so insbesondere der
Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 als Autor: Weitnauer, Handbuch Venture
Capital, 7. Aufl., Teil E Rn. 88), so müssen sie sich auch bei den Wertvorschriften für die
Beurkundungsgebühr an dieser Entscheidung festhalten lassen. Der Geschäftswert bestimmt
sich nicht nach den Vorschriften für gesellschaftsrechtliche Verträge (§ 107 GNotKG), sondern
nach den Vorschriften für sonstige schuldrechtliche Verträge (§ 97 GNotKG). Ein
Höchstbetrag ist darin nicht geregelt.

Dem steht nicht entgegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 als Autor zur
Frage der Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle bei einem Beteiligungsvertrag die - nach seinen
eigenen Angaben von der h.M. abweichende - Auffassung vertritt, die Regelungen des
Beteiligungsvertrags seien als „eine Art Schattensatzung“ der AGB-Kontrolle entzogen
(Weitnauer, aaO, Teil E Rn. 112). Vorliegend geht es nicht um die AGB-Kontrolle und damit in
Zusammenhang stehende Wertungen, sondern um die Wertvorschriften für die
Beurkundungsgebühren. Haben die Beteiligten sich bewusst - auf Wunsch des Investors - dafür
entschieden, neben dem Gesellschaftsvertrag einen gesonderten schuldrechtlichen Vertrag mit
Exit-Vereinbarungen beurkunden zu lassen, bestimmt sich der Geschäftswert für die
Beurkundungsgebühren nach § 97 GNotKG, nicht nach § 107 GNotKG.

2.
Die Notarin hat in der streitgegenständlichen Notarkostenberechnung die Geschäftswerte für
die jeweiligen Beurkundungsgegenstände zutreffend nach den zitierten Wertvorschriften
bemessen und diese Einzelwerte sodann nach § 35 Absatz 1 GNotKG zusammengefasst, also
addiert.

Soweit die Beteiligte zu 1 zuletzt unter Angaben von nicht veröffentlichten Entscheidungen des
Landgerichts Berlin meint, bei der Bemessung des Werts nach § 35 GNotKG bestehe ein weiter
Spielraum und damit ein Ermessen, trifft das nicht zu. Nach § 35 Absatz 1 GNotKG werden die
Werte mehrerer Verfahrensgegenstände in demselben Verfahren zusammengerechnet. Es
besteht insoweit weder ein Spielraum noch ein Ermessen.

3.
Auch die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Kosten nach § 21 GNotKG liegen nicht
vor.

Nach § 21 GNotKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache
nicht entstanden wären. Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne liegt nur bei einem
offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem
offensichtlichen Versehen des Notars sowie dann vor, wenn der Notar von mehreren gleich
sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere wählt (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – V
ZB 67/19 –, juris Rn. 6 m.w.N.).

a)
Eine allgemeine Belehrungspflicht über die Kostenfolge seiner Urkundstätigkeit trifft den Notar
grundsätzlich nicht, da allgemein bekannt ist, dass die Inanspruchnahme des Notars die
gesetzliche Gebührenpflicht auslöst; etwas anderes gilt nur, wenn die Beteiligten den Notar auf
die Kosten ansprechen (ebd. Rn. 27 m.w.N.).

Das gilt auch in Bezug auf die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten für die Abwicklung von
Verträgen. Welche im konkreten Fall am geeignetsten erscheint, hängt von einer Vielzahl von
Faktoren ab; dem Notar ist bei seiner Entscheidung für den einen oder anderen Weg ein weiter
Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. ebd. Rn. 25, 28). Das gilt auch für die
Beurteilung, ob die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Interessen der
Beteiligten gleich sicher und zweckmäßig sind (ebd. Rn. 28). Die Kosten stellen dabei
regelmäßig nur einen Aspekt dar, der - angesichts der Risiken, die es bei der Abwicklung zu
bedenken und zu vermeiden bzw. verringern gilt - meist auch nicht der ausschlaggebende sein
wird (ebd. Rn. 28).

b)
Eine Verpflichtung der Notarin, die anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1 auf alternative
Gestaltungsmöglichkeiten zu der ausdrücklich beauftragten Beurkundung der englischsprachigen
Neufassung des „Investment und Shareholders‘ Agreements“ und auf die damit
jeweils verbundenen Kosten hinzuweisen, bestand nicht.

Das ergibt sich schon daraus, dass die Beteiligte zu 1 im Verfahren in erster Instanz selbst
ausdrücklich vorgetragen hat, der neue Investor habe auf die Beurkundung einer
englischsprachigen Neufassung der Vertragsvereinbarungen mit der Begründung bestanden,
dieser deutlich umfangreichere und komplexere Vertrag sei ihm aus früheren Beteiligungen
vertraut. Damit übereinstimmend hat auch die Notarin hat geltend gemacht, es habe sich bei
dem Auftrag zur Beurkundung einer Neufassung um eine bewusste Entscheidung der
Beteiligten zu 1 (auf Veranlassung des Investors) in Kenntnis anderer kostengünstigerer
Gestaltungsmöglichkeiten gehandelt.

Dann durfte und musste die Notarin davon ausgehen, dass der tatsächlich erteilte
Beurkundungsauftrag mit der vorgegebenen englischsprachigen Neufassung des „Investment
und Shareholders‘ Agreements“ den Interessen der Beteiligten entsprach. Eine Verpflichtung
der Notarin, ungefragt auf andere Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, scheidet aus.

c)
Die Notarin musste auch nicht erfragen, welche Eintrittswahrscheinlichkeit die Beteiligten den
beurkundeten Exit-Regeln beimessen würden. Subjektive Ansichten und Spekulationen von
Urkundsbeteiligten sind ersichtlich keine taugliche Grundlage für die Bemessung von
Notarkosten.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Absatz 3 GNotKG, 84 FamFG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Soweit das Landgericht in der
angefochtenen Entscheidung zur Bestimmung des Geschäftswerts die Angaben der Beteiligten
zu 1 in der Präambel der streitgegenständlichen Vereinbarung zum Unternehmenswert
berücksichtigt hat (sogenannte Pre-Money-Bewertung), greift die Beteiligte zu 1 dies ausdrücklich
im Beschwerdeverfahren nicht an, sondern führt aus, es gehe nicht um die
Berechtigung des grundsätzlichen Wertansatzes der Pre-Money-Bewertung. Eine Wertangabe
entspricht im Übrigen der Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 95 GNotKG. Danach sind
die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Wertermittlung verpflichtet und haben ihre Erklärungen
über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Die Beteiligte zu 1 hat
auch keine genügenden Anhaltspunkte für einen Unternehmenswert angegeben, der von der
Angabe in der beurkundeten Vereinbarung abweichen könnte. Es kommt daher nicht darauf an,
dass und mit welcher Begründung das Oberlandesgericht München in einem dort zu
entscheidenden Fall - hiervon abweichend - die Angaben der Beteiligten zu einer Pre-Money-
Bewertung nicht berücksichtigt hat (OLG München, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 32 Wx
140/20 Kost –, juris Rn. 10; diese Entscheidung als unvertretbar bezeichnend insbesondere
Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 5. Aufl., § 51 Rn. 2, § 54 Rn. 12).

Der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren besteht in Höhe der Differenz zwischen den
Notarkosten aus der streitgegenständlichen Notarkostenberechnung und den Notarkosten, die
unter Berücksichtigung des Geschäftswerts angefallen wären, den die Beteiligte zu 1 für
zutreffend hält.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Karlsruhe

Erscheinungsdatum:

05.08.2025

Aktenzeichen:

19 W 69/24 (Wx)

Rechtsgebiete:

Beurkundungsverfahren
Kostenrecht

Normen in Titel:

GNotKG §§ 21, 35, 51, 95, 97