OLG Dresden 04. Januar 2010
3 W 1242/09
BGB §§ 899a, 719, 158 Abs. 2, 161 Abs. 2; GBO § 47 Abs. 2

Auflösend bedingte Übertragung eines GbR-Anteils im Grundbuch eintragungsfähig

DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 26.3.2015
OLG Dresden, 4.1.2010 - 3 W 1242/09

BGB §§ 899a, 719, 158 Abs. 2, 161 Abs. 2; GBO § 47 Abs. 2
Auflösend bedingte Übertragung eines GbR-Anteils im Grundbuch eintragungsfähig
Wird ein GbR-Anteil unter der auflösenden Bedingung des Rücktritts vom
Anteilsübertragungsvertrag abgetreten, kann dies als Verfügungsbeschränkung im Grundbuch
von Grundbesitz der GbR vermerkt werden. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

Gründe:
I.
Die Eltern der Beteiligten waren Eigentümer der im Grundbuch
von ………….. auf Blatt …. vorgetragenen Eigentumswohnung. Mit
notariellem Vertrag vom 15.12.2008 brachten sie diese nebst
einer Reihe anderer Grundstücke in die "P….
Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts" ein (GA
52 ff.). In der gleichen Urkunde schenkten sie den
Beteiligten Geschäftsanteile an der GbR in Höhe von jeweils
32 %; sie selbst behielten je 18 %. Die Schenker und
Veräußerer behielten sich als Gesamtberechtigte das Recht
vor, unter bestimmten Umständen von den Erwerbern die
Rückübertragung des Gesellschaftsanteils zu verlangen; die
Übertragung der Gesellschaftsanteile sollte durch die
Ausübung des Rücktrittsrechts auflösend bedingt sein. Diese
Verfügungsbeschränkung sollte ins Grundbuch eingetragen
werden. Ein Antrag des Urkundsnotars auf Eintragung der
Verfügungsbeschränkung wurde im Hinblick auf Bedenken des
Grundbuchamts zurückgenommen (GA 75), am 02.09.2009 unter
Verweis auf das ERVGBG erneut gestellt. Mit
Zwischenverfügung vom 30.10.2009 lehnte das Grundbuchamt die
Eintragung der Verfügungsbeschränkung ab (GA 81). Eine
Verfügungsbeschränkung an den übertragenen
Gesellschaftsanteilen sei nicht möglich, da es nur eine
Gesellschaft als Ganzes gebe. Das Vermögen der GbR sei nicht
mehr Vermögen ihrer Mitglieder, sondern Vermögen einer
rechtsfähigen Personengesellschaft. Hiergegen legte der
Urkundsnotar Beschwerde ein (GA 90). Das Grundbuchamt half
nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Dresden
vor.

II.
Das Rechtsmittel ist begründet. Die von den
Beschwerdeführern begehrte Eintragung kann erfolgen.
Als Beschwerdeführer sind mangels ausdrücklicher Angabe die
Beteiligten, vertreten durch den Urkundsnotar, anzusehen.
Denn ausweislich der Urkunde vom 15.12.2008 ist der
Eintragungsantrag von ihnen als den Erwerbern zu stellen.
Mithin sollen abweichend vom Regelfall nicht alle
Antragsberechtigten Antragsteller sein (vgl. Demharter, GBO,
26. Aufl., § 15 Rn. 11); entsprechend ist davon auszugehen,
dass auch die Beschwerde nur von den Antragstellern geführt
sein soll (vgl. Demharter a.a.O. Rn. 20).
Beantragt ist Eintragung der Verfügungsbeschränkung "gemäß
dem Inhalt der Urkunde", also des Vermerks, dass die
erfolgte Übertragung der Anteile an der BGB-Gesellschaft
auflösend bedingt ist und die Bedingung mit dem Rücktritt
der Veräußerer vom Übergabevertrag eintritt. Das
Grundbuchamt durfte die Eintragung dieser
Verfügungsbeschränkung nicht ablehnen. Bereits vor der
Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit,
insbesondere Grundbuchfähigkeit, der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts war anerkannt, dass die durch eine
aufschiebend bedingte Rückabtretung bewirkte
Verfügungsbeschränkung hinsichtlich eines Anteils an einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ins Grundbuch eingetragen
werden kann (LG Zwickau DNotZ 2003, 131 mit. zust. Anm.
Demharter; Bork in Staudinger, BGB, 2003, § 151 Rn. 15
m.Nw.; bereits RGZ 76, 89; vgl. auch LG Nürnberg-Fürth
MittBayNot 1982, 21; BayObLG Rpfleger 1994, 343; BayObLG
NJW-RR 1986, 697). Denn nur derart konnte der gutgläubige
Erwerb eines einzelnen Grundstücks aus dem
Gesellschaftsvermögen ungeachtet späteren Eintritts der
Bedingung für die Rückabtretung auch in den Fällen
verhindert werden, in denen die Notwendigkeit gemeinsamen
Handelns gem. § 719 Abs. 1 BGB den Abtretenden nicht
schützt, etwa weil er nicht mehr Gesellschafter oder von der
Geschäftsführung ausgeschlossen ist (vgl. Demharter a.a.O.;
LG Nürnberg-Fürth a.a.O.). Dem sollte nicht entgegenstehen,
dass nach der damaligen Rechtslage der Gesellschaftsanteil
vom gesamthänderisch gebundenen Miteigentum an dem
Gegenstand des Gesellschaftsvermögens begrifflich
unterschieden, allerdings die dingliche Mitberechtigung als
gesetzliche Folge der Mitgliedschaft in der GbR und von
dieser nicht trennbar angesehen wurde (vgl. Sprau in
Palandt, BGB, 61. Aufl., § 719 Rn. 7). Dieser Handhabung war
durch die Entscheidungen des BGH vom 25.09.2006 (NJW 2006,
3716) und vom 04.12.2008 (BGHZ 179, 102) zunächst die
Grundlage entzogen. Der BGH hat in diesen Entscheidungen
ausdrücklich ausgeführt, dass selbst ein Grundstück, als
dessen Eigentümer mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz
"als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen sind,
nicht (gesamthänderisch gebundenes) Eigentum dieser
natürlichen Personen, sondern Eigentum der Gesellschaft
selbst ist. Davon ausgehend haben Änderungen bei der
Zusammensetzung der Gesellschafter auf die
Eigentumsverhältnisse am Grundstück der Gesellschaft keine
Auswirkungen. Denn es ändert sich nur der
Gesellschafterbestand; die Eigentümerstellung der
Gesellschaft selbst bleibt unverändert. Jedoch sind seit dem
18.08.2009 nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die
Gesellschafter gemäß § 899a BGB, § 47 Abs. 2 S. 1 GBO ins
Grundbuch einzutragen; aufgrund ihrer Eintragung wird ihre
Vertretungsbefugnis vermutet. Diese Regelungen gelten auch
für Alteintragungen (Art. 4 Abs. 9 Nr. 1 ERVGBG). Die
Beschwerdeführer wollen dem (unter Bezugnahme auf ein
Veranstaltungsskript des Deutschen Anwaltsinstituts e.V.;
anders möglicherweise Böhringer RPfleger 2009, 537, 540)
entnehmen, dass die aufschiebend bedingte Rückübertragung
des Gesellschaftsanteils (wieder) eintragungsfähig sein
soll, da auch die daraus entstehende (absolute)
Verfügungsbeschränkung gutgläubig wegerworben werden könne.
Dem ist zuzustimmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll
mit der Neuregelung der bisherige Rechtszustand auf der
Grundlage der neuen Rechtsentwicklung "funktional
nachgebildet" werden (vgl. BT-Drs. 16/13437 S. 27). Da
§ 899a BGB den gutgläubigen Erwerb nicht nur auf das
Gesellschaftseigentum als solches, sondern auf die
Gesellschafterstellung - die ohne § 899a BGB für die Frage
des Grundeigentumserwerbs von einer GbR unerheblich wäre -
bezieht, ist die Gesellschafterstellung als solche erneut
für das materielle Recht betreffend das Grundstückseigentum
von Bedeutung. Denn nur die Gesellschafter, wie sie im
Grundbuch ausgewiesen sind, können aufgrund ihrer somit
nachgewiesenen Gesellschafterstellung die Gesellschaft
vertreten und über das Grundeigentum wirksam verfügen
(Böhringer a.a.O. S. 537). Kann aber eine Rechtsposition
desjenigen, der bei Rückfall des Gesellschaftsanteils diesen
erwirbt, durch gutgläubigen Erwerb vom (vorläufig)
Verfügungsberechtigten gem. § 161 Abs. 3, § 892 BGB zerstört
werden, so muss der gute Glaube an dessen (unbedingte)
Berechtigung durch Eintragung ins Grundbuch beseitigt werden
können. Denn nur unnötige Eintragungen, die den öffentlichen
Glauben des Grundbuchs nicht tangieren, sind unzulässig
(vgl. RGZ 119, 211; BayObLG Rpfleger 2000, 543; Demharter
a.a.O. Anh. zu § 13 Rn. 22). Die Verfügungsbeschränkung, die
sich daraus ergibt, dass ein Gesellschafter nur auflösend
bedingt zur Vertretung der Gesellschaft bei
Grundstücksgeschäften in der Lage ist, ist mithin
eintragungsfähig.

III.
Kosten- und Wertentscheidungen sind nicht nötig.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Dresden

Erscheinungsdatum:

04.01.2010

Aktenzeichen:

3 W 1242/09

Rechtsgebiete:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht

Normen in Titel:

BGB §§ 899a, 719, 158 Abs. 2, 161 Abs. 2; GBO § 47 Abs. 2