BGH 14. Januar 2022
V ZR 255/20
BGB §§ 307 Abs. 1, 1191; AGBG § 9 Abs. 1

Abtretung des Grundschuldrückgewähranspruchs; formularmäßiger Zustimmungsvorbehalt einer Bank

letzte Aktualisierung: 22.7.2022
BGH, Urt. v. 14.1.2022 – V ZR 255/20

BGB §§ 307 Abs. 1, 1191; AGBG § 9 Abs. 1
Abtretung des Grundschuldrückgewähranspruchs; formularmäßiger Zustimmungsvorbehalt einer Bank

a) Der die Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs betreffende formularmäßige
Zustimmungsvorbehalt der Bank ist auch dann wirksam, wenn die Grundschuldsicherheit von
dem Grundstückseigentümer gegeben wurde (Fortführung von BGH, Urt. v. 9.2.1990 –
V ZR 200/88, BGHZ 110, 241 = ZIP 1990, 439).

b) Ein solcher Zustimmungsvorbehalt benachteiligt den Sicherungsgeber entgegen den Geboten
von Treu und Glauben auch dann nicht unangemessen, wenn die AGB keinen Anspruch auf
Zustimmung vorsehen.

c) Der Sicherungsgeber hat jedenfalls dann einen Anspruch auf Zustimmung, wenn ein
schützenswertes Interesse der Bank an deren Verweigerung nicht besteht oder seine berechtigten
Belange an der Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs überwiegen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein
Anspruch aus § 812 BGB auf Freigabe des hinterlegten Betrages zu. Der Sicherungsgeber
habe seinen Rückgewähranspruch gegen die Beklagte nicht wirksam
an den Kläger abgetreten. Zwar enthielten die notariellen Urkunden aus den Jahren
2001 und 2014 jeweils eine Einigung über die Abtretung. Die Abtretungen
hätten aber aufgrund des Zustimmungsvorbehalts in der Bestellungsurkunde aus
dem Jahr 1997 der Zustimmung der Beklagten bedurft, welche diese nicht erteilt
habe. Ein solcher Vorbehalt könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls dann vereinbart werden,
wenn der Sicherungsgeber nicht Eigentümer des belasteten Grundstücks
sei. Es liege ebenso, wenn Sicherungsgeber - wie hier - der Grundstückseigentümer
sei. Habe der Grundstückseigentümer ein berechtigtes Interesse an der
Zustimmung zur Abtretung, dürfe die Bank diese nicht unbillig verweigern; einen
Anspruch auf Zustimmung müsse die Klausel über das Zustimmungserfordernis
aber nicht ausdrücklich vorsehen. Dass die Geschäftsbeziehung zwischen dem
Sicherungsgeber und der Beklagten zwischenzeitlich beendet sei, ändere nichts
am Inhalt der vertraglichen Abreden und der Wirksamkeit der Klausel. Zwar hätte
der Sicherungsgeber bei der zweiten Abtretung die Zustimmung der Beklagten
verlangen können, weil die Geschäftsbeziehung zu diesem Zeitpunkt beendet
gewesen sei. Zur Zustimmung sei die Beklagte aber nie aufgefordert worden.

Dass die Beklagte nach wie vor zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet wäre,
sei unerheblich. Denn diese entfaltete Wirkung nur ex nunc, könnte also, wenn
sie nunmehr erteilt würde, die Wirksamkeit der zwischenzeitlich erfolgten Pfändung
des Rückgewähranspruchs nicht mehr hindern.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Dem Kläger steht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Freigabe des beim
Amtsgericht hinterlegten Betrages gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht
zu, weil der Sicherungsgeber den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld
aufgrund des in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltenen Zustimmungsvorbehalts
ohne Zustimmung der Beklagten nicht wirksam an den Kläger abtreten
konnte (§ 399 Alt. 2 BGB).

1. Das Berufungsgericht stellt fest, dass es sich bei dem Zustimmungsvorbehalt
um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt und nimmt
an, dass diese in die zwischen ihr und dem Sicherungsgeber getroffene Sicherungsabrede
einbezogen wurden. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen und
wird von der Revision auch nicht beanstandet. Außer Streit steht ferner, dass die
Beklagte der Abtretung des Rückgewähranspruchs an den Kläger nicht zugestimmt
hat.

2. Der formularmäßige Zustimmungsvorbehalt ist wirksam. Ohne Erfolg
rügt die Revision, die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nicht stand.

a) Auf das vor dem 1. Januar 2002 zwischen dem Sicherungsgeber und
der Beklagten begründete Schuldverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch
und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229
§ 5 Satz 1 EGBGB), so dass eine Inhaltskontrolle nach Maßgabe von § 9 Abs. 1
AGBG aF erfolgt. Die Voraussetzungen der zu einer Anwendbarkeit von § 307
Abs. 1 BGB führenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB
liegen nicht vor, weil es sich weder bei der Grundschuld als dinglichem Recht
noch bei dem schuldrechtlichen Bestellungsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis
handelt (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 208/15, NJW-RR 2017,
140 Rn. 7; Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 13
für den insoweit vergleichbaren Fall einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit).

b) Eine Vereinbarung, welche die Abtretbarkeit einer Forderung von der
Zustimmung des Schuldners abhängig macht, ist ebenso wie ein Ausschluss der
Abtretbarkeit nach § 399 Alt. 2 BGB zu beurteilen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar
1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 242; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1963
- VII ZR 33/62, BGHZ 40, 156, 161). Eine solche Vereinbarung fügt der Forderung
nicht ein ihrem Wesen fremdes Veräußerungsverbot hinzu, sondern lässt die Forderung
von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehen mit der Folge,
dass die Forderung nur mit Zustimmung des Gläubigers abgetreten werden kann.
Eine ohne Zustimmung erfolgte Abtretung ist nicht nur dem Schuldner, sondern
jedem Dritten gegenüber unwirksam (Senat, Urteil vom 9. Februar 1990
- V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 243 mwN).

c) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
eine Vereinbarung, wonach die Abtretung einer Forderung von der Zustimmung
des Schuldners abhängig gemacht wird, grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zulässig (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1990
- V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 243; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987
- VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 300; Urteil vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 119/79,
BGHZ 77, 274, 275). Eine Abtretungsbeschränkung führt nicht notwendig zu
einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers, andererseits schützt sie
die berechtigten Interessen des Schuldners an der Klarheit und Übersichtlichkeit
der Vertragsabwicklung. Grundsätzlich darf der Schuldner deshalb mit einem
Verbot oder zumindest einer Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung
übersichtlicher gestalten und verhindern, dass ihm hierbei eine
im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt (vgl. BGH,
Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 9). Wiederholt ist
daher sogar ein Ausschluss der Abtretung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
anerkannt worden (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, aaO
mwN).

bb) Indessen ist eine solche Klausel gleichwohl nach § 9 Abs. 1 AGBG aF
unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Zustimmungsvorbehalt
nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an
der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des
Verwenders überwiegen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88,
BGHZ 110, 241, 243; BGH, Urteil vom 9. November 1981 - II ZR 197/80, BGHZ
82, 162, 171; jeweils zum Abtretungsausschluss: BGH, Urteil vom 17. April 2012
- X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 9; Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 205/88,
BGHZ 108, 52, 55; vgl. nunmehr auch § 308 Nr. 9 b) BGB für ab dem 1. Oktober
2021 geschlossene Neuverträge und dazu BT-Drucks. 19/26915 S. 30).

d) Gemessen an diesen Grundsätzen benachteiligt der für die Abtretung
des Grundschuldrückgewähranspruchs von der Bank formularmäßig ausbedungene
Zustimmungsvorbehalt den mit dem Grundstückseigentümer personenidentischen
Sicherungsgeber nicht unangemessen.

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der für die Abtretung des
Rückgewähranspruchs von der Bank ausbedungene Zustimmungsvorbehalt den
Sicherungsgeber jedenfalls dann nicht unangemessen benachteiligt, wenn die
Grundschuld nicht von dem Grundstückseigentümer, sondern von einem Dritten
als Sicherheit gegeben wird. Sein Interesse beschränkt sich im Wesentlichen auf
die Ausschöpfung des Grundpfandrechts als Kreditunterlage. Denn ihm ist es,
anders als dem Grundstückseigentümer, in der Regel nicht möglich, den Rückgewähranspruch
als zusätzliche Sicherheit nachrangiger Grundpfandgläubiger
zur Verstärkung der bestehenden Sicherheit oder zur Erhöhung des Sicherungsumfangs
im Interesse der Ausweitung des von diesen eingeräumten Kreditrahmens
zu nutzen (Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110,
241, 244). Diese Rechtsprechung ist auf Zustimmung gestoßen (vgl.
Erman/Wenzel, BGB, 16. Aufl., § 1191 Rn. 89; MüKoBGB/Lieder, 8. Aufl., § 1191
Rn. 150; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rn. 600; Gladenbeck/
Samhat, Kreditsicherung durch Grundschulden, 10. Aufl., Rn. 759;
Reithmann, WM 1990, 1985, 1987; Samhat, WM 2019, 805, 810; Serick, EWiR
1990, 341). Offengelassen hat der Senat, ob die Klausel auch dann wirksam ist,
wenn der Sicherungsgeber zugleich Grundstückseigentümer ist.

bb) Der Senat entscheidet die Frage nunmehr dahin, dass ein Zustimmungsvorbehalt
für die Abtretung des Rückgewähranspruchs auch dann wirksam
ist, wenn Sicherungsgeber und Grundstückseigentümer personenidentisch
sind. Die im Rahmen der Inhaltskontrolle vorzunehmende Abwägung ergibt auch
in dieser Konstellation, dass die berechtigten Belange des Sicherungsgebers an
der Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs die entgegenstehenden Interessen
der Bank nicht überwiegen.

(1) Der Zustimmungsvorbehalt schützt das Interesse der Bank, die Verwaltung
der Sicherheiten zu vereinfachen und der bei freier Abtretbarkeit aus
etwaigen Mehrfach- und Teilabtretungen folgenden Unübersichtlichkeit der Verhältnisse
zu begegnen. Dieses Interesse an klarer und übersichtlicher Vertragsabwicklung
hat der Bundesgerichtshof bislang bei Kaufhäusern als Verwendern
anerkannt, die vielfältige Geschäftsbeziehungen und zahlreiche Filialen unterhalten
(vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 119/79, BGHZ 77, 274, 275),
sowie bei Werkunternehmern gegenüber ihren Nachunternehmern (vgl. BGH, Urteil
vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, NJW-RR 2000, 1220, 1221) und bei
einer im Filialsystem organisierte Hypothekenbank mit Großgruppengeschäften
und komplexen Kreditabwicklungen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1990
- V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 245). Insbesondere ein Kreditinstitut als Sicherungsnehmer
hat ein legitimes Interesse daran, durch eine Beschränkung der
Abtretungsmöglichkeit die Verwaltung der Grundpfandrechte übersichtlich zu halten
und damit zu verhindern, dass ihm eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl
von Gläubigern entgegentritt (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1990
- V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 245; BGH, Urteil vom 11. März 1997
- X ZR 146/94, NJW 1997, 3434, 3435). Eine freie Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs
birgt zudem die Gefahr einer mehrfachen Inanspruchnahme,
wenn der Schutz der §§ 407, 408 BGB wegen interner Kenntniszurechnung nicht
greift (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241,
245; BGH, Urteil vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08, NJW-RR 2010, 904 Rn. 13;
siehe auch OLG Köln, BeckRS 1996, 11124 Rn. 29). Dabei ist zu berücksichtigen,
dass durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen oft auf eine lange Laufzeit
angelegt sind und sich die Frage nach dem Rückgewährberechtigten regelmäßig
erst am Ende der Laufzeit stellt (vgl. Erman/Wenzel, BGB, 16. Aufl.,
§ 1191 Rn. 89).

(2) Die Klausel führt im Vergleich zur gesetzlichen Regelung allerdings zu
einer Benachteiligung des Sicherungsgebers. Ist er zugleich der Grundstückseigentümer,
beschränkt sich sein Interesse nicht, wie im Fall der Gewährung einer
Sicherheit durch einen Dritten, auf die Ausschöpfung des Grundpfandrechts als
Kreditunterlage (vgl. zur Interessenlage eines Dritten als Sicherungsgeber oben
Rn. 12). Er kann den Rückgewähranspruch weitergehend als zusätzliche
Sicherheit an nachrangige Grundpfandgläubiger abtreten, sei es zur Verstärkung
der bestehenden Sicherheit, sei es zur Erhöhung des Sicherungsumfangs im Interesse
der Ausweitung des von diesen eingeräumten Kreditrahmens (vgl. BGH,
Urteil vom 17. März 1988 - IX ZR 79/87, BGHZ 104, 26, 29; Gladenbeck/Samhat,
Kreditsicherung durch Grundschulden, 10. Aufl., Rn. 759; Lettl, WM 2002, 788,
797). Der abgetretene Rückgewähranspruch vereinfacht und beschleunigt zudem
die Übertragung der Grundschuld (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1990
- V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 246).

(3) Das aus diesen Vorteilen folgende berechtigte Interesse des mit dem
Grundstückseigentümer personenidentischen Sicherungsgebers an einer uneingeschränkten
Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs überwiegt das Interesse
der Bank an einem Zustimmungsvorbehalt nicht. Angesichts der Werte, die
Grundpfandrechte regelmäßig verkörpern, ist vor allem ihr Interesse, weitergehend
als durch den Schuldnerschutz der §§ 406 bis 410 BGB vor mehrfacher
Inanspruchnahme geschützt zu sein, von hohem Gewicht und rechtfertigt es,
auch dem Sicherungsgeber, der Grundstückseigentümer ist, Beschränkungen
bei der wirtschaftlichen Nutzung seines Rückgewähranspruchs aufzuerlegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aus dem Sicherungsvertrag zur Rücksichtnahme
verpflichtete Bank ihre Zustimmung zur Abtretung des Rückgewähranspruchs
nicht unbillig verweigern darf (hierzu nachfolgend Rn. 19) und dass der
mit der Einholung der Zustimmung verbundene Aufwand gering ist. Der die Abtretung
eines Grundschuldrückgewähranspruchs betreffende formularmäßige
Zustimmungsvorbehalt der Bank ist deshalb auch dann wirksam, wenn die
Grundschuldsicherheit von dem Grundstückseigentümer gegeben wurde (so
auch Erman/Wenzel, BGB, 16. Aufl., § 1191 Rn. 89; MüKoBGB/Lieder, 8. Aufl.,
§ 1191 Rn. 150; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu §§ 1191 ff.
Rn. 180; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rn. 600; Gladenbeck/
Samhat, Kreditsicherung durch Grundschulden, 10. Aufl., Rn. 759;
Reithmann, WM 1990, 1985, 1987; Samhat, WM 2019, 805, 810; Serick, EWiR
1990, 341).

e) Entgegen der Ansicht der Revision bedarf es keiner ausdrücklichen Einräumung
eines Anspruchs des Sicherungsgebers auf Zustimmung des Sicherungsnehmers
für den Fall eines berechtigten Interesses des Sicherungsgebers
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, damit der formularmäßige Zustimmungsvorbehalt
der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 9 Abs. 1 AGBG aF standhält.
aa) Teilweise wird allerdings angenommen, dass die formularmäßige Vereinbarung
eines Zustimmungsvorbehalts nur wirksam ist, wenn dem Sicherungsgeber
für den Fall eines berechtigten Interesses ausdrücklich ein Anspruch auf
Zustimmung des Sicherungsnehmers eingeräumt wird, insbesondere für den Fall
der Veräußerung des Grundstücks, weil ein Erwerber, der keinen Rückgewähranspruch
hat, dem Risiko ausgesetzt ist, die Löschung einer übernommenen
Grundschuld nicht erreichen zu können, obwohl er die gesicherten Ansprüche
befriedigt hat. Die Verweisung auf einen ohnehin bestehenden Anspruch
nach Treu und Glauben genüge nicht, da Kreditinstitute derartige Ansprüche in
Einschränkung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ohne weiteres anerkennen
(vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu §§ 1191 ff.
Rn. 180; Lettl, WM 2002, 788, 797).

bb) Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Ein die Abtretung des Grundschuldrückgewähranspruchs
betreffender formularmäßiger Zustimmungsvorbehalt
benachteiligt den Sicherungsgeber entgegen den Geboten von Treu und
Glauben auch dann nicht unangemessen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
keinen Anspruch auf Zustimmung vorsehen. Der Sicherungsgeber ist
dadurch hinreichend geschützt, dass die Bank ihre Zustimmung nicht unbillig verweigern
darf; diese auf Treu und Glauben beruhende Einschränkung, die der
Bundesgerichtshof für andere Geschäftsbereiche anerkannt hat (vgl. BGH, Urteil
vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, NJW-RR 2000, 1220, 1221; Urteil vom
7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93, NJW 1995, 665, 666), gilt für einen auf
Grundschuldrückgewähransprüche bezogenen Zustimmungsvorbehalt gleichermaßen
(so auch Gladenbeck/Samhat, Kreditsicherung durch Grundschulden,
10. Aufl., Rn. 759). Daher hat der Sicherungsgeber jedenfalls dann einen Anspruch
auf Zustimmung, wenn ein schützenswertes Interesse der Bank an der
Verweigerung der Zustimmung nicht besteht oder seine berechtigten Belange an
der Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs überwiegen. Zudem ist der Sicherungsnehmer
aus dem Sicherungsvertrag verpflichtet, auf die Interessen des
Sicherungsgebers Rücksicht zu nehmen. In ergänzender Auslegung des Sicherungsvertrages
ergibt sich daher ebenfalls ein Zustimmungsanspruch, sofern
nicht eigene berechtigte Interessen des Sicherungsnehmers entgegenstehen
(vgl. MüKoBGB/Lieder, 8. Aufl., § 1191 Rn. 150; Gladenbeck/Samhat, Kreditsicherung
durch Grundschulden, 10. Aufl., Rn. 759). Ob darüber hinaus eine generelle
Zustimmungspflicht des Sicherungsnehmers besteht (so etwa
BeckOGK/R. Rebhan, BGB [1.2.2022], § 1191 Rn. 127; Clemente, Recht der
Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rn. 602), erscheint zweifelhaft, bedarf aber für
die Beurteilung der Wirksamkeit des formularmäßigen Zustimmungsvorbehalts
keiner Entscheidung.

f) Der Einwand der Beklagten, ihre Zustimmung zur Abtretung fehle, ist
schließlich nicht rechtsmissbräuchlich. Nach den von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte zu keinem Zeitpunkt
zur Erteilung der Zustimmung aufgefordert worden, so dass ihr keine unbillige
Verweigerung vorgeworfen werden kann. Soweit sich die Beklagte in diesem
Rechtsstreit auf die fehlende Zustimmung beruft, handelt sie ebenfalls nicht
rechtsmissbräuchlich, da der Rückgewähranspruch zwischenzeitlich gepfändet
worden ist. Einer nunmehr erfolgenden Zustimmung käme keine Rückwirkung zu
(vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 211/88, BGHZ 108, 172, 176 f.).

Daher entfaltete eine Zustimmungserklärung angesichts der zeitlich vorrangigen
Pfändung keine Rechtswirkung zugunsten des Klägers, so dass dessen Interesse
an der Erteilung einer Zustimmung mangels eigenen Rechtsnachteils nicht
überwiegt.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

14.01.2022

Aktenzeichen:

V ZR 255/20

Rechtsgebiete:

Allgemeines Schuldrecht
AGB, Verbraucherschutz
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Grundpfandrechte

Normen in Titel:

BGB §§ 307 Abs. 1, 1191; AGBG § 9 Abs. 1