MoPeG: Erfordernis der Eintragung einer grundbesitzhaltenden GbR im Gesellschaftsregister; Grundstück als einziger Vermögenswert der GbR
letzte Aktualisierung: 5.9.2025
BGH, Beschl. v. 3.7.2025 – V ZB 17/24
EGBGB Art. 229 § 21 Abs. 1; GBO § 47 Abs. 2
MoPeG: Erfordernis der Eintragung einer grundbesitzhaltenden GbR im Gesellschaftsregister;
Grundstück als einziger Vermögenswert der GbR
a) Eine nach bisherigem Recht unter Eintragung ihrer Gesellschafter im Grundbuch als Eigentümerin
eines Grundstücks eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss sich im Gesellschaftsregister
registrieren und anschließend als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(eGbR) in das Grundbuch eintragen lassen, bevor eine nach dem 31. Dezember 2023 beantragte
Übertragung des Grundstücks im Grundbuch vollzogen werden kann.
b) Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der Gesellschaft ist und
das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll mit der Folge, dass die Eintragung der
eGbR als Eigentümerin im Grundbuch sogleich wieder gelöscht wird; ob die Gesellschafter familiär
miteinander verbunden sind, spielt ebenfalls keine Rolle.
Gründe:
A.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR),
deren Gesellschafter jeweils die Beteiligten zu 3 und 4 sind. Schriftliche Gesell-
schaftsverträge existieren nicht. Die Beteiligte zu 1 ist Alleineigentümerin des im
Grundbuch von Bütersworth Bl. 2790, die Beteiligte zu 2 ist Alleigentümerin des
im Grundbuch von Altstadt Bl. 3081 eingetragenen Grundbesitzes. Mit notariel-
lem Vertrag vom 21. Dezember 2023 erklärten die Beteiligten zu 3 und 4:
„Wir lösen die beiden vorbezeichneten Gesellschaften bürgerlichen
Rechts mit sofortiger Wirkung auf. In Vollzug der Auflösung übertragen
wir (…) den (…) Grundbesitz auf die beiden Erschienenen zu je 1/2 Mit-
eigentumsanteil nach Bruchteilen.“
Des Weiteren erklärten sie jeweils die Auflassung und bewilligten die Ein-
tragung der Eigentumsänderungen. Am 1. Februar 2024 beantragte der Urkunds-
notar die Eigentumsumschreibung in den Grundbüchern.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 hat das Grundbuchamt unter
Setzung einer Monatsfrist, soweit hier von Interesse, auf das zum 1. Januar 2024
in Kraft getretene Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom
10. August 2021 (MoPeG) hingewiesen; nunmehr müssten im Grundstücksver-
kehr tätige GbR im Gesellschaftsregister registriert und anschließend im Grund-
buch eingetragen sein, ehe Eintragungen zu sie betreffenden Grundstücksrech-
ten vorgenommen werden könnten. Die gegen diese Zwischenverfügung gerich-
tete Beschwerde der Beteiligten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Da-
gegen wenden sich die Beteiligten mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
B.
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in DNotZ
2024, 857 veröffentlicht ist, teilt die Einschätzung des Grundbuchamtes. Eintra-
gungen, die eine GbR beträfen, sollten seit Inkrafttreten des MoPeG gemäß
teiligten zu 1 und 2 - nicht im Gesellschaftsregister und daraufhin als Eigentüme-
rin im Grundbuch eingetragen sei. Die in Art. 229
Übergangsvorschrift greife nicht, weil der Eintragungsantrag nicht vor dem 1. Ja-
nuar 2024 bei dem Grundbuchamt eingegangen sei. Ein Verzicht auf die Vorein-
tragung in analoger Anwendung von § 40 Abs. 1 GBO, die teilweise in der Lite-
ratur für den Fall der beabsichtigten Löschung der GbR im Grundbuch befürwor-
tet werde, komme mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Der
Eintragung der beiden beteiligten Gesellschaften in das Gesellschaftsregister
stehe schließlich auch der Auflösungsbeschluss nicht entgegen. Denn solange
Gesellschaftsvermögen vorhanden sei, seien sie nicht vollbeendet.
C.
Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78
Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen, weil das
in der Zwischenverfügung des Grundbuchamts angeführte Eintragungshindernis
besteht (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO).
I. Im Ausgangspunkt sollen seit Inkrafttreten des MoPeG gemäß Art. 229
§ 21 Abs. 1 EGBGB Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer GbR
betreffen, nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister
(vgl.
schriften im Grundbuch eingetragen ist. Erforderlich ist also, dass die GbR nach
ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister nicht (mehr) unter Eintragung ihrer Ge-
sellschafter gemäß
eingetragen ist. Dies hat das Grundbuchamt zu berücksichtigen; durch die For-
mulierung als Sollvorschrift wird ihm nämlich kein Ermessen eingeräumt, son-
dern nur zum Ausdruck gebracht, dass ein Verstoß gegen Art. 229 § 21 Abs. 1
EGBGB die Wirksamkeit der Eintragung unberührt ließe (vgl. BT-Drucks.
19/27635 S. 216).
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht die beschlos-
sene Auflösung der Beteiligten zu 1 und 2 und die Vereinbarung der Übertragung
des eingangs näher bezeichneten Grundbesitzes auf die Beteiligten zu 3 und 4
der Anwendung von
einer vorherigen Eintragung im Gesellschaftsregister und anschließend im
Grundbuch nicht entgegen.
a) Ist noch Gesellschaftsvermögen vorhanden, besteht eine Gesellschaft
bis zur endgültigen Auseinandersetzung dieses Vermögens fort; erst dann ist sie
(voll)beendet (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - IX ZR 69/75,
s.a. Senat, Beschluss vom 19. November 2015 - V ZB 201/14,
Rn. 12). Daran ändert die Vereinbarung einer Abwicklung der Gesellschaft durch
Aufteilung des Eigentums an Gesellschaftsgrundstücken unter den Gesellschaf-
tern nach Bruchteilen nichts; denn diese erfolgt, wovon die Beteiligten bei Abgabe
ihrer Auflassungserklärungen selbst ausgegangen sind, im Wege der Einzelüber-
tragung nach
MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 735 Rn. 56, 63). Es verhält sich insoweit anders
als bei einer liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft durch Übergang
des Gesellschaftsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (dazu Senat,
Beschluss vom 5. Juli 2018 - V ZB 10/18,
BGB).
b) Daraus ergibt sich das Fortbestehen der beteiligten Gesellschaften zu 1
und 2. Denn sie hatten (und haben), unabhängig von den zwischen den Beteilig-
ten zu 3 und 4 getroffenen Abreden über die Auflösung und Aufteilung, noch Ge-
sellschaftsvermögen in Form der jeweiligen Grundstücke.
2. Der Anwendung von
gegen, dass die auf Rechtsänderungen im Grundbuch gerichteten Erklärungen
noch im Dezember 2023 abgegeben worden sind. Eine Ausnahme von dem
Grundsatz der vorherigen Eintragung im Gesellschaftsregister und daraufhin
nach den durch das MoPeG geänderten Vorschriften im Grundbuch sieht Art. 229
§ 21 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für vor dem 1. Januar 2024 abgegebene, auf Recht-
sänderungen im Grundbuch gerichtete Erklärungen nur vor, wenn auch der Ein-
tragungsantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist. Letzteres ist hier nicht
der Fall.
II. Ob es einer Eintragung als eGbR stets auch dann bedarf, wenn ein im
Eigentum der GbR stehendes Grundstück übertragen werden soll, ist allerdings
umstritten.
1. Teilweise wird - mit unterschiedlichen Begründungsansätzen - eine
Ausnahme von der grundsätzlich erforderlichen Eintragung im Gesellschaftsre-
gister und der anschließenden Eintragung als eGbR im Grundbuch befürwortet,
wenn ein Recht der GbR übertragen und die GbR in der Folge im Grundbuch
gelöscht werden soll.
a) Erwogen wird etwa eine analoge Anwendung von § 40 GBO
(vgl. Bolkart,
KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 47 Rn. 53; Böttcher, Grundbuchverfah-
rensrecht, 6. Aufl., Rn. 182t). Gemäß § 40 Abs. 1 GBO muss eine Person, deren
Recht durch eine Eintragung betroffen wird und die Erbe des eingetragenen Be-
rechtigten ist, entgegen § 39 Abs. 1 GBO nicht voreingetragen sein, wenn die
Übertragung des Rechts eingetragen werden soll; hiermit wird es Erben erspart,
sich nur zwecks Übertragung ihrer ererbten Grundstücksrechte noch im Grund-
buch eintragen zu lassen. Die Interessenlage sei, so wird vertreten, bei nach al-
tem Recht (
sich diese nur gemäß
gistrieren und daraufhin als eGbR im Grundbuch eintragen lassen müssten, um
anschließend im Grundbuch gelöscht zu werden.
b) Andere plädieren für eine teleologische Reduktion von Art. 229 § 21
Abs. 1 EGBGB. Dies wird teilweise für jede beabsichtigte Übertragung eines
Grundstücks angenommen, als dessen Eigentümerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1
GBO aF eine GbR unter Eintragung ihrer Gesellschafter eingetragen ist, weil es
in diesem Fall eine überflüssige Förmelei sei, die Grundbucheintragung an die
Vorgaben des neuen Rechts anzupassen und die ohnehin aus dem Grundbuch
ausscheidende GbR zu diesem Zweck zuvor als eGbR zu registrieren (vgl. Ser-
vatius, GbR, § 713 BGB Rn. 14). Nach einer differenzierenden Auffassung soll
gung von Rechten einer GbR auf Dritte angewendet werden, nicht aber auf den
Erwerb der Rechte durch Gesellschafter, da diese nicht schutzbedürftig seien
(vgl. Schroetter,
erwägend auch MHdB GesR I/Herrler, 6. Aufl., § 9 Rn. 14 f.; Heckschen/Brill, ZIP
2024, 1711, 1712; Salomon,
c) Jedenfalls bei sog. Ehegatten-GbR, so wird teils weiter unterschieden,
sei die Anwendung von
das den einzigen Vermögenswert der Gesellschaft darstellende Grundstück auf
die Eheleute übertragen werden soll (vgl. Wilsch in Heidel/Hirte, Das neue Per-
sonengesellschaftsrecht, § 5 Rn. 122; ders.,
2. Nach der Gegenauffassung, der auch das Beschwerdegericht folgt, ist
anzuwenden bzw. kommt eine Analogie zu § 40 GBO nicht in Betracht (vgl. etwa
OLG München, ZPG 2024, 426 Rn. 19 f.; OLG Dresden, RFamU 2024, 485
Rn. 10; BeckOGK/Hertel, EGBGB [1.12.2024], Art. 229 § 21 Rn. 9; BeckOK
GBO/Reetz [1.6.2025], § 47 Rn. 95; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl.,
Art. 229
Notar- und Gestaltungspraxis, 2024, Rn. 695 ff.; Hermanns in Schäfer, Das neue
Personengesellschaftsrecht, 2022, § 2 Rn. 43; Meier,
Kratzlmeier,
Bleifeld,
Kramer,
643, 646; Wobst, ZPG 2023, 58, 60 f.; Bärwaldt/Richter,
3. Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig. Unter einer Eintragung in
das Grundbuch, die ein Recht einer GbR betrifft, ist auch die Übertragung eines
im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks zu verstehen. Eine nach
bisherigem Recht unter Eintragung ihrer Gesellschafter im Grundbuch als Eigen-
tümerin eines Grundstücks eingetragene GbR muss sich im Gesellschaftsregis-
ter registrieren und anschließend als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (eGbR) in das Grundbuch eintragen lassen, bevor eine nach dem 31. De-
zember 2023 beantragte Übertragung des Grundstücks im Grundbuch vollzogen
werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögens-
wert der Gesellschaft ist und das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen
werden soll mit der Folge, dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im
Grundbuch sogleich wieder gelöscht wird; ob die Gesellschafter familiär mitei-
nander verbunden sind, spielt ebenfalls keine Rolle.
a) Nach
die Gesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden und ihr
auf diese Weise - sozusagen als Kehrseite ihrer Anerkennung als Rechtssub-
jekt - Subjektpublizität zu verschaffen. Dieses grundsätzlich bestehende Eintra-
gungswahlrecht, das dazu führt, dass noch nach
unter Nennung der Gesellschafter und nicht als eGbR gemäß
nF erfolgte Eintragungen im Grundbuch zunächst bestehen bleiben können (vgl.
Senat, Beschluss vom 20. März 2025 - V ZB 32/24,
ist allerdings kombiniert mit einem faktischen Zwang zur Eintragung in bestimm-
ten Konstellationen, in denen der Rechtsverkehr nach Einschätzung des Gesetz-
gebers typischerweise ein anerkennenswertes Interesse an Subjektpublizität hat.
So setzt die (neue) Eintragung eines Rechts für eine GbR in das Grundbuch nach
Denn mit Einführung des Gesellschaftsregisters sollen Existenz, Identität und
ordnungsgemäße Vertretung der GbR nicht mehr mittelbar über das Grundbuch
- einem Objektregister - verlautbart werden, sondern unmittelbar einem Subjekt-
register entnommen werden können. Soll die GbR gebuchte Rechte erwerben,
ist sie mittelbar gezwungen, sich registrieren zu lassen (vgl. BT-Drucks. 19/27635
S. 128, 194, 206).
b) Dieser mittelbare Zwang zur Registrierung besteht gemäß Art. 229 § 21
Abs. 1 EGBGB nicht nur im Fall des in
werbs durch eine GbR, sondern bei sämtlichen Eintragungen im Grundbuch, die
das Recht einer GbR betreffen.
aa) Seinem Wortlaut nach erfasst
tragung eines Grundstücks ohne weiteres. Denn es sollen - über den nur den
Rechtserwerb betreffenden
gen, die das Recht einer GbR betreffen, (nur) unter den dort genannten Voraus-
setzungen erfolgen.
bb) Dies beruht ausweislich der Gesetzeshistorie auf einer bewussten Ent-
scheidung des Gesetzgebers; im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagene Be-
schränkungen des Anwendungsbereichs (vgl. Bund Deutscher Rechtspfleger,
RPflBl 2020, 76: Ausnahme in Anlehnung an § 40 GBO; DNotV, Stellungnahme
zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom
16. Dezember 2020, S. 5: Ausnahme für Übertragung des einzigen Grundstücks
einer Zwei-Personen-Gesellschaft; s.a. Wilsch,
BayNot 2021, 319, 329) haben sich nicht durchgesetzt. Vielmehr soll der Anwen-
dungsbereich des
Abs. 2 GBO nF hinausgehen; damit soll bewirkt werden, dass eine den Vorgaben
des neuen Rechts entsprechende Eintragung im Grundbuch und die vorherige
Registrierung der Gesellschaft (gerade) auch dann erfolgen, wenn eine GbR ein
ihr gehörendes Recht zum Beispiel im Zuge eines Verkaufs veräußert (vgl. BT-
Drucks. 19/27635 S. 206, 216).
(1) Folgerichtig kommt schon mangels planwidriger Regelungslücke bei
der Veräußerung des für eine GbR nach altem Recht gebuchten Grundstücks ein
Verzicht auf das Erfordernis der Voreintragung analog § 40 Abs. 1 GBO - was
der Senat nach früherer Rechtslage etwa für möglich gehalten hat, wenn der vor-
letzte Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und das Gesellschafts-
vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesell-
schafter übergeht (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2018 - V ZB 10/18, NJW 2018,
3310; vgl. jetzt:
(2) Eine teleologische Reduktion von
hier gegebenen Fall, dass das zu übertragende Grundstücksrecht der einzige
Vermögenswert der GbR ist und die Übertragung auf die beiden einzigen Gesell-
schafter erfolgen soll, scheidet ebenfalls aus.
(a) Eine teleologische Reduktion erfordert, dass der Anwendungsbereich
der Norm planwidrig zu weit gefasst worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 11. No-
vember 2011 - V ZR 65/11,
haltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diese - praktisch durchaus häufige -
Konstellation übersehen haben könnte und dass er sie andernfalls von dem An-
wendungsbereich des
(aa) Das Interesse des Rechtsverkehrs an Publizität hinsichtlich Existenz,
Identität und ordnungsgemäßer Vertretung einer GbR ist vielmehr ein zentrales
Anliegen des Gesetzgebers; diese Umstände sollen nicht mehr nur mittelbar über
das Grundbuch verlautbart werden (vgl. BT-Drucks. 19/27635 S. 216). Die für im
Grundstücksverkehr tätige Gesellschaften geschaffene Registrierungsobliegen-
heit beruht auf der Einschätzung, dass es bei ihnen ein erhöhtes Bedürfnis nach
einer durch Publizität vermittelten Sicherheit über Haftungs- und Vertretungsver-
hältnisse gibt (vgl. BT-Drucks. 19/27635 S. 3). Dieses Bedürfnis besteht auch für
das zur Löschung der Gesellschaft im Grundbuch führende Rechtsgeschäft. Das
ergibt sich bei der Übertragung eines für eine GbR gebuchten Grundstücks auf
Dritte schon aus der Streichung von
nämlich nicht mehr vermutet, dass die nach
buch eingetragenen Personen Gesellschafter und darüber hinaus keine weiteren
Gesellschafter vorhanden sind. Der gute Glaube der Erwerber wird vielmehr jetzt
nur noch geschützt, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist
(§ 707a Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 15 HGB; vgl. BT-Drucks. 19/27635 S. 216;
Heckschen/Englich, ZPG 2024, 281, 283; Schroetter,
lmeier,
(bb) Aber auch dann, wenn die Gesellschafter einer Zwei-Personen-Ge-
sellschaft anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren
(§ 735 Abs. 2 Satz 1 BGB), nach der das Eigentum an einem Grundstück unter
ihnen nach Bruchteilen aufgeteilt werden soll, kann ein Interesse des Rechtsver-
kehrs an der Registrierung der GbR bestehen. Das ist ohne weiteres ersichtlich,
wenn noch weiteres Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, es also einer Abwick-
lung auch im Übrigen bedarf. Stellt das unter den Gesellschaftern aufzuteilende
Grundstück dagegen das einzige Gesellschaftsvermögen dar, können sich im-
merhin eventuelle Gläubiger aus dem Gesellschaftsregister über den Gesell-
schafterbestand informieren.
(b) Vor allem aber ist die Übertragung eines im Eigentum einer GbR ste-
henden Grundstücks auf ihre beiden einzigen Gesellschafter im Verlauf des Ge-
setzgebungsverfahrens thematisiert worden. In diesem Zusammenhang gab es
auch konkrete Regelungsvorschläge, etwa durch Einfügung eines eigenen Ab-
satzes in Art. 229
sonen-Gesellschaften, die das ihren einzigen Vermögenswert bildende Grund-
stück auf ihre Gesellschafter übertragen wollen, von der verpflichtenden Eintra-
gung im Gesellschaftsregister auszunehmen (vgl. DNotV, Stellungnahmen zum
Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom
30. Juni 2020, S. 8, und vom 16. Dezember 2020, S. 5; siehe auch oben Rn. 21).
Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber diese Konstellation
übersehen haben könnte und er den Anwendungsbereich der Norm planwidrig
zu weit gefasst hat. Dann ist es nicht Aufgabe der Rechtsprechung, Vorschläge,
die der Gesetzgeber nicht umgesetzt hat, aufzugreifen und ihnen (etwa) durch
eine teleologische Reduktion von
Erfolg zu verhelfen. Das gilt umso mehr, als dann weiterhin die Anwendung außer
Kraft getretener Vorschriften wie etwa
GBO aF erforderlich wäre. Dafür besteht ansonsten kein Bedürfnis mehr, weil die
Nachweise, die vor einer das Recht einer GbR betreffenden Eintragung erforder-
lich sind, nach Registrierung der GbR ohne weiteres erbracht werden können
und im Grundbuchverfahren fortan gesellschaftsrechtliche Verhältnisse nicht
mehr erhoben werden müssen (s.a. BNotK, Stellungnahme zum Referentenent-
wurf eines Gesetzesentwurfs zur Modernisierung des Personengesellschafts-
rechts vom 16. Dezember 2020, S. 3 ff.).
(3) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht.
(a) Durch den mittelbaren Zwang zur Nachtragung im Gesellschaftsregis-
ter und einer anschließenden Eintragung der gemäß
unter Nennung ihrer Gesellschafter eingetragenen GbR als eGbR vor Eintragung
einer ein Grundstücksrecht der GbR betreffenden Rechtsänderung werden deren
Gesellschafter - hier also die Beteiligten zu 3 und 4 - den Gesellschaftern aller
anderen GbR gleichgestellt, die nach Inkrafttreten des MoPeG erstmals am
Grundstücksverkehr teilnehmen.
(b) Dass nicht sämtliche noch nach
gene Gesellschaften bereits mit Inkrafttreten des MoPeG in das Gesellschaftsre-
gister nachzutragen und ihre Eintragungen im Grundbuch entsprechend anzu-
passen sind, sondern dies nach
Gelegenheit zu erfolgen hat, ist Praktikabilitätserwägungen geschuldet und dient
dazu, den Registeraufwand gering zu halten (vgl. Herrler, ZGR-Sonderheft 23
(2021), 39, 52). Das aus Sicht des Gesetzgebers bestehende Publizitätsdefizit
soll so schrittweise behoben werden (vgl. BT-Drucks. 19/27635 S. 134). Es soll
hingegen keine Besserstellung der noch nach altem Recht im Grundbuch einge-
tragenen GbR bewirken, die nicht frühzeitig selbst ihre Eintragung im Gesell-
schaftsregister und anschließend die Richtigstellung des Grundbucheintrags ver-
anlasst haben (s.a. OLG München,
2024, 1286 Rn. 9; Kratzlmeier
(c) Gesellschafter bereits nach altem Recht eingetragener GbR, deren
Vermögen allein aus einem Grundstück besteht, konnten sich auf diese Ände-
rung der Rechtslage einstellen und, falls gewünscht, vorher reagieren. Denn zwi-
schen Verabschiedung und Inkrafttreten des MoPeG lag ein Zeitraum von mehr
als zwei Jahren. Die seither in
tigstellung der noch nach
Gesellschaft nach den durch das MoPeG geänderten Vorschriften, mit der die
Registrierung der Gesellschaft als eGbR (auch) dort nachvollziehbar gemacht
wird, mag den Gesellschaftern zwar lästig und bürokratisch erscheinen; ein ver-
fassungsrechtliches Problem ist das aber offenkundig nicht.
D.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Ge-
genstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 GNotKG.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:03.07.2025
Aktenzeichen:V ZB 17/24
Rechtsgebiete:
Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Sachenrecht allgemein
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Grundbuchrecht
Kostenrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
EGBGB Art. 229 § 21 Abs. 1; GBO § 47 Abs. 2