Verloren gegangener Grundschuldbrief; Verzichtserklärung der Buchberechtigten; Antragsbefugnis des Eigentümers im Aufgebotsverfahren
letzte Aktualisierung: 24.10.2025
OLG Köln, Beschl. v. 13.8.2025 – 2 W 125/25
BGB §§ 1168, 1162;
Verloren gegangener Grundschuldbrief; Verzichtserklärung der Buchberechtigten; Antragsbefugnis
des Eigentümers im Aufgebotsverfahren
In der Verzichtserklärung des Grundschuldgläubigers liegt – wie bei der Löschungsbewilligung – die
Ermächtigung des Grundstückseigentümers zur Betreibung des Aufgebotsverfahrens hinsichtlich
des Grundschuldbriefs.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
Gründe:
I.
Der Beteiligte ist eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von Z. des Amtsgerichts
Siegburg, Blatt N01, eingetragenen Grundbesitzes. In Abt. 0 sind unter lfd. Nr. 0 eine
Grundschuld im Nennbetrag von 10.500,00 DM für das T., S., Gesellschaft mit
beschränkter Haftung in I., und unter lfd. Nr. 0 eine Grundschuld im Nennbetrag von
23.500,00 DM für die J. AG eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 27.03.2025 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar in Bezug auf die
Grundschuldbriefe zu den vorgenannten beiden Grundschulden – sowie auch wegen eines
weiteren, hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen Grundschuldbriefes – das
Aufgebotsverfahren zwecks Kraftloserklärung beantragt. In Bezug auf die unter lfd. Nr. 1
verzeichnete Grundschuld war eine notariell beglaubigte Verzichtserklärung der C.
Bausparkasse Aktiengesellschaft I. beigefügt, in welcher es heißt: „… verzichten wir
gemäß § 1168 in Verbindung mit
die Eintragung im Grundbuch. Bei Grundpfandrechten, die noch zu Gunsten der C.
Bausparkasse T. S. GmbH eingetragen sind, beziehen wir uns hinsichtlich der
Gläubigerrechtsnachfolge auf die beim Grundbuchamt vorliegende Generalakte.“ (Bl. 16
AG-Akte). Weiter waren eine eidesstattliche Versicherung dieser Gläubigerin (Bl. 18 AGAkte).
sowie eine Löschungsbewilligung des Beteiligten (Bl. 20 AG-Akte nebst Kaufvertrag
(Bl. 23 ff. AG-Akte) beigefügt. In Bezug auf die unter lfd. Nr. 0 verzeichnete Grundschuld
war eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung der betreffenden Gläubigerin (Bl. 36
AG-Akte nebst eidesstattlicher Versicherung beigefügt (Bl. 36 d.A.).
Durch Beschluss vom 08.07.2025 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den „Antrag
auf Aufgebot einer Urkunde vom 27.03.2025“ zurückgewiesen (Bl. 73 ff. AG-Akte). Zur
Begründung ist ausgeführt:
„Der Antragsteller ist vorliegend nicht antragsberechtigt. Dies sind lediglich die im
Grundbuch eingetragenen Gläubiger. Eine Verfahrensstandschaft des Eigentümers kann
lediglich hinsichtlich des Rechts 0/0 aus der vorgelegten erteilten Löschungsbewilligung
hergeleitet werden. Hinsichtlich 0/0 besteht mangels Erteilung und Vorlage einer
Löschungsbewilligung der Gläubigerin keine Verfahrensstandschaft.
Das Recht ist auch nicht auf den Eigentümer übergegangen.
a) Eine Zahlung erfolgt bei einer Grundschuld nur auf die Forderung, nicht auf das Recht,
sodass hierdurch keine Eigentümergrundschuld entstanden ist.
b) Auch durch die Verzichtserklärung ist keine Eigentümergrundschuld entstanden.
"...Nach § 1168 II 2 i.V.m. 875 II BGB entfaltet die Verzichtserklärung Bindungswirkung,
wenn sie gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben wurde oder
dem Eigentümer eine Löschungsbewilligung in grundbuchmäßiger Form erteilt wurde...",
vgl. beck-online.Grosskommentar, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Rn. 11-16.1.
aa) Vorliegend wurde durch die Gläubigerin des Rechts 0/0 die Verzichtserklärung nicht
gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben.
bb) Dem Eigentümer wurde auch keine Löschungsbewilligung in grundbuchmäßiger Form
erteilt. Die Bewilligung der Eintragung des Verzichts im Grundbuch stellt keine
Löschungsbewilligung dar. Sie beinhaltet lediglich den objektiven Willen, das Recht
aufzugeben, sodass dieses zugunsten des Eigentümers fortbesteht.
Entsprechend entfaltet die Verzichtserklärung der Gläubigerin 0/0 keine Bindungswirkung.
Mangels Bindungswirkung der abgegebenen Erklärung kann auch nicht vom Entstehen
einer Eigentümergrundschuld ausgegangen werden. Entsprechend besteht für den
Eigentümer kein eigenes Recht zur Antragstellung.
Der Antrag des Antragstellers ist daher bezüglich des Rechts 0/0 unzulässig.
2. Die Rechtsnachfolge der Gläubigerin 0/0 ist zudem nicht nachgewiesen.
3. Ein Antrag und eine Löschungsbewilligung der - nachgewiesenen - Rechtsnachfolgerin
des Rechts 0/0 liegt nicht vor.“
Gegen diesen Beschluss ist entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen
Beschluss zunächst bei dem Oberlandesgericht Köln mit am 11.07.2025 eingegangenem
Notarschriftsatz vom 11.07.2025 Beschwerde eingelegt worden. (Bl. 1 ff. OLG-Akte). Auf
Hinweis des Vorsitzenden des Senats auf § 64 FamFG hat der Notar die Beschwerde am
15.07.2025 bei dem Amtsgericht Siegburg eingereicht (Bl. 78 ff. AG-Akte). Das
Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 103 AG-Akte).
II.
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten hat in der Sache vorläufigen Erfolg.
Grundschuldbrief zu Grundschuld unter lfd. Nr. 0:
Unzutreffend ist die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Ansicht des
Grundbuchamtes, eine Verzichtserklärung einer Grundschuldgläubigerin sei nicht
geeignet, die Antragsbefugnis des Eigentümers zu begründen. Antragsberechtigt ist nach
Grundpfandrechten der Inhaber des dinglichen Rechts. Es allgemein anerkannt, dass der
Eigentümer, dem der Gläubiger einer Grundschuld eine Löschungsbewilligung erteilt hat,
in gewillkürter Verfahrensstandschaft, berechtigt ist, das Verfahren zu beantragen. Denn in
der Überlassung der Löschungsbewilligung durch den Grundschuldgläubiger liegt das
Einverständnis, mit der Grundschuld nach Belieben zu verfahren, erforderlichenfalls auch
das Aufgebotsverfahren zu betreiben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2019 – 3 Wx
204/18 – juris Rn. 22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.01.2020 – 20 W 54/19 – juris Rn.
12; Sternal, FamFG, 23. Aufl. 2020, § 467 Rn. 2 m.w.N.). Ein solches Einverständnis ist
ebenso in der Überlassung der vorliegenden Erklärung zu erblicken, in welcher die
Gläubigerin nach
Eintragung im Grundbuch bewilligt. Denn auch damit gibt die Gläubigerin zu erkennen,
dass sie damit einverstanden ist, dass der Eigentümer nach Belieben mit der Grundschuld
verfährt, erforderlichenfalls wegen der Regelung des
betreibt. Eine unterschiedliche Behandlung der Überlassung einer Löschungsbewilligung
einerseits und einer Verzichtserklärung andererseits wegen der als Folge des Verzichts
gemäß
gerechtfertigt; in beiden Fällen bekundet die Gläubigerin gleichermaßen ein fehlendes
Interesse an der Grundschuld.
Soweit das Amtsgericht ausführt, die Rechtsnachfolge der Gläubigerin 0/0 sei nicht
nachgewiesen, ist es – soweit ersichtlich – dem folgenden Hinweis in der
Verzichtserklärung noch nicht weiter nachgegangen, was nachzuholen sein wird: “Bei
Grundpfandrechten, die noch zu Gunsten der C. Bausparkasse T. S. GmbH eingetragen
sind, beziehen wir uns hinsichtlich der Gläubigerrechtsnachfolge auf die beim
Grundbuchamt vorliegende Generalakte.“
Grundschuldbrief zu Grundschuld unter lfd. Nr. 3:
Insoweit ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Amtsgericht den diesbezüglichen
Aufgebotsantrag zurückgewiesen hat, da es im angefochtenen Beschluss lediglich heißt:
„Eine Verfahrensstandschaft des Eigentümers kann lediglich hinsichtlich des Rechts 0/0
aus der vorgelegten erteilten Löschungsbewilligung hergeleitet werden.“
III.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 70
Abs. 2 FamFG).
IV.
Der Senat sieht es als sachdienlich an, das Amtsgericht für künftige Verfahren auf
Folgendes hinzuweisen:
Beschlüsse in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wozu auch Aufgebotssachen nach
§§ 433 ff. FamFG zählen, sind gemäß
zu versehen.
Ein Beschluss, der den Lauf einer Frist – wie die Beschwerdefrist – auslöst, ist nach
Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG bekanntzugeben; die vom Amtsgericht verfügte
einfache Übersendung an den Notar (Bl. 77 d.A.) genügt diesen Erfordernissen nicht.
Zu der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss ist anzumerken, dass es sich 33
bei einem Beschluss, mit dem – wie hier geschehen – ein Aufgebotsantrag
zurückgewiesen wird, um eine Endentscheidung im Sinne des
handelt, weil ein solcher Beschluss das Verfahren in erster Instanz beendet. Damit ist die
Beschwerde in direkter Anwendung dieser Vorschrift statthaft;
insoweit keine entsprechende Anwendung. Demgemäß ist die Beschwerde nach § 64 Abs.
1 FamFG bei dem Ausgangsgericht, also dem Amtsgericht, und nicht – wie in der
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss angegeben – bei dem
Oberlandesgericht einzulegen.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Köln
Erscheinungsdatum:13.08.2025
Aktenzeichen:2 W 125/25
Rechtsgebiete:
Grundbuchrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Grundpfandrechte
BGB §§ 1168, 1162; FamFG § 467 Abs. 2