Grenzen des Verbots der Mehrfachvertretung bei Kapitalerhöhung in der GmbH durch niederländische BV als Alleingesellschafterin
geltenden Fassung (Fischer/Lutter/Hommelhoff, 12. Aufl.,
GmbHG). Wird die Satzung nicht vollständig neu gefaßt, so ist
nicht — wie die Rechtsbeschwerde meint — ein Gesellschafterbeschluß über die Neufeststellung der Satzung zu fassen,
was u. U. mit erheblichen Kosten verbunden ist (Reg.Begr. zu
Art. 2 Nr. 9 Koordinierungsgesetz, BT-Drucks. V/3862,13). Die
Herstellung des vollständigen Textes der künftig geltenden
Satzung ist vielmehr Aufgabe des jeweiligen Vertretungsorgans einer Gesellschaft, bei der GmbH also der Geschäftsführer (Hachenburg/Ulmer, 7. Aufl., Rd.-Nr.18, Scholz/
Priester, 7. Aufl., Rd.-Nr.17, Rowedder/Zimmermann, Rd.Nr.11, je zu
Reg.Begr., a.a.O., hält die Gesellschaft für verpflichtet, diese
kann aber nach außen nur durch ihre Vertretungsorgane
handeln; a. A. OLG Schleswig DNotZ 1973,482, 483: Aufgabe
der Gesellschafter; OLG Celle
Winkler; Groß,
Diese Zuständigkeit hat im übrigen der Gesetzgeber auch in
der Übergangsvorschrift des Art. 8 § 1 Abs.1 des Koordinierungsgesetzes (BGBI. 1 1969, 1150) festgelegt: Danach hatten
der Vorstand jeder AG, die persönlich haftenden Gesellschafter jeder KGaA und die Geschäftsführer jeder GmbH
dafür zu sorgen, daß bis zum 31.12.1970 der vollständige Wortlaut der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) in der Fassung,
wie sie sich unter Berücksichtigung aller bisherigen Änderungen ergab, mit der Bescheinigung des Notars über diese
Tatsache zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft
eingereicht war. Die Herstellung des Satzungstextes aus Anlaß
der Anmeldung einer Satzungsänderung ist rein redaktioneller
Natur (Reg.Begr.; Hachenburg/Ulmer; Scholz/Priester und
Ankele, a.a.O.). Das Vertretungsorgan kann diese Aufgabe
einem Notar übertragen (Hachenburg/Ulmer und Rowedder/
Zimmermann, a.a.O.; Röll,
Vertretungsorgan fest, daß die zum Handelsregister eingereichte Satzung unrichtig oder nicht vollständig ist, so hat es
unverzüglich ein berichtigtes Exemplar einzureichen (GroßKomm. AktG/Wiedemann,
c) Die Pflicht zur Einreichung eines vollständig neu gefaßten
Satzungstextes besteht in entsprechender Anwendung des
wenn im Gründungsstadium einer Gesellschaft, also vor deren
Eintragung im Handelsregister, die Satzung geändert wird
(OLG Köln
1975, 183; OLG Stuttgart
Schmatz/Stöber, a.a.O., Rd.-Nr.731; Bartl/Henkes, 2. Aufl.,
Rd.-Nr. 509; Baumbach/Hueck, 15. Aufl., Rd.-Nr. 3; Hachenburg/Ulmer, 7. Aufl., z. Bearb., Rd.-Nr. 3; Fischer/Lutter/
Hommelhoff, Rd.-Nr. 2; Rowedder/Rittner, Rd.-Nr. 2; Scholz/
Winter, Rd.-Nr. 4, je zu §8 GmbHG; Meyer-Landrut/Miller/
Niehus,
Winkler,
229, 232 f.). Diese Gesetzesanwendung entspricht Art. 2
Abs.1 lit. c der Ersten Richtlinie zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts des Rates der EG, wonach nach jederSatzungsänderung dervollständige Wortlaut der Satzung in ihrer jeweils
geltenden Fassung offengelegt werden muß (vgl. Reg.Begr.,
a.a.O.). Damit sind auch Satzungsänderungen im Gründungsstadium einer Gesellschaft erfaßt. Die Richtigkeit dieser
Auffassung wird auch durch den Umstand erhärtet, daß der
Notar nach
AktG) u. a. zu bescheinigen hat, daß die unveränderten
Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.
Zuletzt zum Handelsregister kann auch eine Satzungsänderung im Gründungsstadium eingereicht worden sein. Auch
dann muß dem Grundsatz Rechnung getragen worden sein,
daß der neueste Stand der Satzung stets aus einer einzigen,
beim Registergericht befindlichen Satzung ersichtlich ist (vgl.
Reg.Begr., a.a.O.).
Hier war die Anmeldung der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß, weil nach der Satzungsänderung im Gründungsstadium
kein vollständiger Satzungswortlaut unter Berücksichtigung
der Änderung in einer Urkunde vorgelegt worden ist (ebenso im
Falle der Anmeldung einer Satzungsänderung nach Eintragung der Gesellschaft: Hachenburg/Ulmer,
durch Zwischenverfügung die Einreichung eines vollständig
neu gefaßten Satzungstextes verlangen und im Falle der Nichterfüllung die Anmeldung der Gesellschaft zurückweisen müssen (vgl. Hachenburg/Ulmer, a.a.O.). Ist die Gesellschaft
gleichwohl trotz dieses Mangels der Anmeldung eingetragen
worden, so besteht für das Registergericht Veranlassung, die
Nachreichung eines vollständigen Satzungstextes in einer Urkunde zu verlangen (vgl. Hachenburg/Ulmer, a.a.O.; Scholz/
Priester,
Eintragung der -Gesellschaft ausgeübt werden (Keidel/
Schmatz/Stöber, a.a.O., Rd.-Nr. 740).
d) Solange dieser Mangel der Anmeldung der Gesellschaft
nicht behoben war, durfte das Registergericht nicht sein eigenes Versehen durch die unklare Beanstandung der Anmeldung
der Satzungsänderung korrigieren, dereingereichte Satzungstext und die Notarbescheinigung seien falsch. Dem Notar
mußte der Hinweis des Registergerichts schon deshalb unklar
bleiben, weil er bei der Erstanmeldung der Gesellschaft nicht
mitgewirkt hat. Der Notar hat mit Schreiben vom 2.2.1988 das
Registergericht gebeten, ihm eine unbeglaubigte Abschrift des
zuletzt eingereichten Satzungstextes zuzusenden. Wenn ihm
wegen des nicht behobenen Mangels des Eintragungsverfahrens der Gesellschaft der „falsche" Satzungstext zugesandt
worden ist, so hat sich das Registergericht in Widerspruch zu
seinem eigenen Verhalten gesetzt, indem es nunmehr von den
Bet. der Anmeldung der Satzungsänderung eine Korrektur des
Satzungstextes verlangt hat, die vom Registergericht aus einem früheren Anmeldeverfahren heraus noch zu veranlassen
war. Die Pflicht zur Einreichung eines in einer Urkunde zusammengefaßten Satzungstextes kann die bereits im Gründungsstadium bestellte Geschäftsführerin und bei entsprechender
Beauftragung auch den Notar treffen, der bei der Erstanmeldung der Gesellschaft mitgewirkt hat.
Solange der aufgezeigte Verfahrensfehler des Registergerichts nicht behoben war, durfte hier keine Zwischenverfügung
hinsichtlich des erneut geänderten Satzungstextes und der
Notarbescheinigung ergehen.
3. Nach alledem waren die Entscheidung des LG, soweit die
Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist, und die Zwischenverfügung des AG insoweit aufzuheben, als der eingereichte Satzungstext und die Notarbescheinigung beanstandet
worden sind.
Das AG wird von der Geschäftsführerin eine Gründungssatzung anzufordern haben, in der die Satzungsänderung vom
3.10.1983 eingearbeitet worden ist. Das AG wird dem Notar
eine Ablichtung der einzigen Satzungsurkunde zu übersenden
haben. Sodann kann der Notar nach Einarbeitung der angemeldeten Satzungsänderung die Notarbescheinigung nach
behandeln sein.
B. Gesellschaftsrecht/IPR —Grenzen des Verbots der Mehrfachvertretung bei Kapitalerhöhung in der GmbH durch
niederländische BV als Alleingesellschafterin
(LG Kleve, Beschluß vom 29. 9.1988-8(6) T5/85— mitgeteilt
von Notar Dr. Werner Kuhneu, Kleve)
BGB § 181
GmbHG §55 Abs.1
Niederländ. HGB Art. 240; 256
Heft Nr.1/2. MittRhNotK • Januar/Februar 1989 21
1. Auf den zur Durchführung einer Kapitalerhöhung geschlossenen Vertrag überdie Übernahme der neuen Geschäftsanteile findet
wenn der alleinige Gesellschafter die Kapitalerhöhung
beschlossen und das erhöhte Kapital übernommen hat.
2. Nach niederländischem Recht wird eine „besloten
vennootschap met beperkde aansprakeliJkheld" (BV)
durch die grundsätzlich alleinvertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder vertreten. Das Verbot des Selbstkontrahierens oder der Mehrvertretung gilt nur, wenn
Im Einzelfall gegensätzliche Interessen bestehen. Dies
ist nicht der Fall, wenn die niederländische BV als Alleingesellschafterin einer deutschen GmbH nach Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung die neuen Gesellschaftsanteile übernimmt.
(Leitsätze nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
Die Firma A. BV ist Alleingesellschafterin der Firma A. GmbH. Die Kauffrau H., Witwe von S., ist sowohl alleinvertretungsbrechtigter Directeur
der Firma A. BV, die noch von einem weiteren alleinvertretungsberechtigten Directeur vertreten werden kann, als auch Alleinvertretungsberechtigte, von den Beschränkungen des
In der Gesellschafterversammlung der Firma A. GmbH vom 16.4. 1985
beschloß die Alleingesellschafterin, d. h. die Firma A. BV, vertreten
durch Frau H., die Erhöhung des Stammkapitals der GmbH um
30.004,— DM auf 50.000,— DM. Zur Übernahme dieses neugebildeten
Geschäftsanteiles wurde die Alleingesellschafterin als einzige zugelassen. Sie übernahm sogleich das erhöhte Stammkaptial von 30.000,—
DM. Die GmbH, vertreten durch Frau H., meldete die Kapitalerhöhung
einschl. der Änderung der Satzung zur Eintragung im Handelsregister
an.
Das AG K. hat mit Zwischenverfügung vom 24.10.1985 die Eintragung
der Kapitalerhöhung abgelehnt. Es ist der Auffassung, daß die Übernahme der neuenStammeinlagedurch die FirmaA.BV gem.
der infolgedessen, daß der Übernahmevertrag in Deutschland abgeschlossen worden sei, anwendbar sei, unwirksam sei und noch die Genehmigung durch ein anderes vertretungsberechtigtes Organ der Firma
A. BV vorgelegt werden müsse. Der Übernahmevertrag sei nämlich auf
seiten der Firma A. GmbH durch deren Alleingesellschafterin, die durch
Frau H. vertreten werde, abgeschlossen worden, und auf seiten der Firma A. BV ebenfalls durch deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin Frau H. angenommen worden.
Gegen diese Zwischenverfügung hat die Firma A. GmbH Beschwerde
eingelegt. Sie ist derAuffassung, daß nach niederländischem Recht das
Selbstkontrahieren uneingeschränkt zulässig sei, so daß eine Befreiung
nach niederländischem Recht i. S. d.
weiteren sei der Übernahmeakt ein körperschaftsrechtJicher, kein
rechtsgeschäftlicher Beschluß, so daß
Beschränkungen des
Aus den Gründen:
Die Zwischenverfügung des AG vom 24.10.1985 war auf zuheben und das AG anzuweisen, von seinen Bedenken wegen
eines Verstoßes gegen
1. Soweit der Gesellschaftsbeschluß der Firma A. GmbH — im
folgenden GmbH — über die Erhöhung des Stammkapitals betroffen ist, kommt
nicht zum Tragen, da es sich bei diesem Beschluß um einen Sozialakt der GmbH handelt (
Röll,
2. Demgegenüber bedarf die Durchführung der Kapitalerhöhung gem. § 55 Abs.1 GmbHG einer Übernahme durch die Personen, die sich an der Kapitalerhöhung beteiligen. Diese Übernahme ist ein Vertrag des Übernehmers — hier der Firma A. BV
(im folgenden BV) — mit der GmbH. Letztere wird in diesem
Falle nicht durch ihren Geschäftsführer, sondern ausnahmsweise durch die Gesellschaftervertreten (Röll,
629;
1985,446; Ziegler, Rpfleger 1985,217,220). Im Rahmen dieses
Übernahmevertrages kommt daher die Bestimmung des § 181
BGB dann zum Tragen, wenn eine Person zugleich für mehrere
Bet. handelt. Vorliegend vertritt Frau H. einerseits die Alleingesellschafterin der GmbH — nämlich die BV — bei der Abgabe
des Übernahmangebots und gleichzeitig andererseits die die
GmbH vertretende Gesellschafterin — nämlich die BV -- bei
der Annahme des Übernahmeangebots.
An dieser Konstellation ändertderBeschluß derGmbH überdie
Zulassung der BV zur Übernahme des erhöhten Stammkapitalanteiles nichts. Denn der Zulassungsbeschluß der Gesellschafterversammlung der GmbH enthält regelmäßig eine Ermächtigung an den Geschäftsführer der GmbH zum Abschluß
des Übernahmevertrages (Hachenburg/Urmer,
Rd.-Nr. 34; LG Berlin
überhaupt nicht erforderlich war. Denn die BV hat ohnehin als
Gesellschafter ein gesetzliches Bezugsrecht auf das erhöhte
Stammkapital, also einen Anspruch gegen die GmbH auf Übernahme eines ihrer bisherigen Beteiligung entsprechenden Anteiles am Stammkapital. Weil die BV Alleingesellschafter ist,
hatte sie daher Anspruch auf Übernahme des gesamten Kapitalerhöhungsanteiles. Der Zulassungsbeschluß hat daher allein seine Bedeutung in der Ermächtigung an die Geschäftsführer der GmbH, den Übernahmevertrag mit der BV für die
GmbH abzuschließen.
Es wird daher vorliegend der Übernahmevertrag abgeschlossen zwischen der BV — vertreten durch die Geschäftsführerin
H. — als Übernehmerin und der GmbH, die ihrerseits vertreten
wird aufgrund der im Zulassungsbeschluß enthaltenen Ermächtigung durch die Geschäftsführerin H. Es liegt daher auch
unter Berücksichtigung des Zulassungsbeschlusses die Situation der Mehrvertretung i. S. d.
Dabei ist jedoch der Geschäftsführer einer GmbH allein durch
die Ermächtigung seitens der GmbH zum Abschluß des Übernahmevertrages insoweit von den Beschränkungen des § 181
BGB grundsätzlich nicht befreit (Ziegler,
220). Denn der Alleingesellschafter der GmbH kann sich Befreiung von den Beschränkungen des
Satzung gewähren, nicht konkludent durch den Zulassungsbeschluß. Daabervorliegend der Geschäftsführerin H. der GmbH
generell Befreiung von
die GmbH — das Problem des
Übernehmerin — die BV.
Die Frage jedoch, ob die mit der Anwendung der Vorschrift des
der Vertretungsmacht und die schwebende Unwirksamkeit des
Rechtsgeschäftes — auch in dervorliegenden Fallkonstellation
für die BV eintritt, ist zu verneinen. Zwar deckt sich der vorliegende Fall nicht mit dem vom LG Berlin (
entschiedenen. Denn der dortige Bet. der Kapitalerhöhung ist
offensichtlich eine natürliche Person gewesen, auf die das LG
Berlin das Selbstkontrahierungsverbot nicht für anwendbar
hielt. Vorliegend aber geht es um eine juristische Person
— BV—, die nurdurch ihr Organ handeln kann, so daß es sich im
vorliegenden Fall nicht um ein Insichgeschäft, sondern um eine
Mehrvertretung handelt, Dennoch ändert sich durch diese Konstellation letztlich nichts Wesentliches. Denn das Vertretungsorgan einer juristischen Person — Frau H. für die BV — steht
vorliegend ebensowenig in der Gefahr eines Interessenkonfliktes wie eine natürliche Person. Wenn nämlich die juristische
Person — BV — als Alleingesellschafterin der GmbH die Erhöhung des Stammkapitales der GmbH beschlossen und sich
selbst allein zur Übernahme der neuen Anteile zugelassen hat,
so ist die Übernahme der Anteile lediglich die Durchführung der
Kapitalerhöhung als deren logische und gewollte Konsequenz.
Das Organ der BV kommt somit gar nicht in einen Interessenkonflikt zwischen der Interessenlage der BV als Übernehmerin
und der Interessenlage der für die GmbH als Alleingeseilschafterin im Rahmen der Annahme des Übernahmeangebotes handelnden gleichen BV. Ebensowenig ist ein Interessenkonflikt
zwischen den Interessen der BV und deren Geschäftsführerin
H. erkennbar. Dann aber ist alleine die generelle Lage entscheidend, wie sie sich zwischen dem Übernehmer — BV — und der
GmbH darstellt. Diese Lage aber ist in gleicher Weise zu
Heft Nr.112 • MiltRhNotK • Januar/Februar 1989
ander stehenden Rechtsgeschäften, sondern eine Einheit ähnlich der
Bewertung beim Bauherrenmodell bildeten. Die Vereinbarungen hätten
nur in ihrer Zusammenfassung und mit ihrem gesamten Inhalt Bestand
Diese Beurteilung entspricht auch dem niederländischen
Recht. Denn nach Art. 240 Abs.1 des niederländischen HGB
liegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, das Vertretungsrecht im gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich
beim Vorstand der BV, wobei gern. Art. 240 Abs. 2 das Vertretungsrecht auch jedem Vorstandsmitglied zusteht. Gern. Art.
256 des niederländischen HGB wird, wenn die Satzung der BV
nichts anderes bestimmt, die Gesellschaft in allen Fällen, in denen sie, die BV, ein entgegengesetztes Interesse zu einem oder
mehreren Vorstandsmitgliedern hat, durch die Aufsichtsratsmitglieder vertreten. Dies zeigt, daß es generell kein Verbot des
Selbstkontrahierens oder der Mehrvertretung im niederländischen Recht gibt, sondern nur einen fallbezogenen Ausschluß
von der Vertretungsmacht, wenn die BV ein gegensätzliches Interesse zu den Vorstandsmitgliedern hat.
haben sollen. Zentrale Erklärung sei die Übertragung von 80 % des GeDieser Interessenwiderstreit besteht vorliegend nicht. Damit ist
die Geschäftsführerin der BV in ihrer Vertretungsmacht für die
BV nicht beschränkt. Sie kann also nach niederländischem
Recht im vorliegenden Fall wirksam die BV vertreten. Ist sie
aber vom Mehrvertretungsverbot befreit, dann hat das anzuwendende deutsche Recht insoweit diese Befreiung zu respektieren, so daß
Im übrigen ist jedenfalls nunmehr durch Vorlage der Genehmigung der BV vom 29.11.1985, die von deren Geschäftsführer E.
erteilt worden ist, auch das Handeln der Geschäftsführerin H.
— soweit sie für die BV tätig geworden ist—wirksam erfolgt und
die schwebende Unwirksamkeit jedenfalls beseitigt.
Das AG war daher anzuweisen, von den Bedenken aus derZwischenverfügung vom 24.10.1985 Abstand zu nehmen.
9. Kostenrecht — Errichtung einer KG und Übertragung von
Vermögen mit Rückverpachtung auch im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gegenstandsverschieden
(BayObLG, Beschl uß vom 4.2.1988 — BReg. 32172/87 — m itgeteiltvon Richter am BayObLG Johann Demharter, München)
KostG § 44
Errichten Ehegatten eine KG, übertragen an Ihre in die
Gesellschaft als Kommanditisten aufgenommenen Söhne
unentgeltlich Vermögen und pachten übertragenes Vermögen an, so haben diese in einer Verhandlung beurkundeten
Erklärungen jeweils einen verschiedenen Gegenstand
i. S. d. § 44 Abs. 2 KostG
sellschaftsvermögens einschl. des Anlagegrundbesitzes auf die vier
Söhne gewesen. Es seien somit die Aktiva des Gesellschaftsvermögens
und der Anlagegrundbesitz zusammenzurechnen und hieraus eine Gebühr von Z0/,o zu erheben. Der Geschäftswert belaufe sich auf
6.014.000,— DM.
Aus den Gründen:
1. Die zulässige weitere Beschwerde (§ 156 Abs. 2 S. 1 und 2,
Abs. 4 S. 1 KostO) hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Die Kostenberechnung des Notars kann als noch den Anforderungen des
werden. Nach dieser Bestimmung muß der Notar den Geschäftswert und die Vorschriften, welche die Kosten rechtfertigen, in der Kostenberechnung angeben; das Zitiergebot gilt für
die Gebühren wie für die Auslagen des Notars (BayObLG
Vorliegend konnte die bloße Anführung des
Angabe des in Betracht kommenden Absatzes und derweiteren Untergliederung der Vorschrift noch als unschädlich angesehenwerden, weil sich aus den Gesamtumständen ergibt, daß
es sich nur um Schreibauslagen nach § 136 Abs.1 Nr.1 KostO
handeln konnte und dies den Kostenschuldnern auch bekannt
war. Entsprechendes gilt für die erhobenen sonstigen Auslagen. Der Gesamtgeschäftswert ist unter Anführung der Bestimmung des
b) Der Gegenstand der Entscheidung in einem Verfahren nach
m. w. N.). Hier hat sich die Bet. zu 1) mit der Erstbeschwerde nur
gegen die Beurteilung mehrerer in einer Urkunde enthaltener
Erklärungen als gegenstandsverschieden 1. S. d. § 44 Abs. 2
KostG gewandt; insgesamt erstrebt sie die Berechnung der Beurkundungsgebühr aus einem Geschäftswert von 6.014.000,—
DM. Diese Beanstandung bildet allein den Gegenstand des
weiteren Beschwerdeverfahrens, da sie von der Bet. zu 1) auch
mit der Rechtsbeschwerde aufrecht erhalten wird. Die Höhe der
vom Notar angenommenen Geschäftswerte und der Kosten im
übrigen dürfen nicht nachgeprüft werden (BayObLG, a.a.O.).
2. Die Bet. zu 1) beanstandete dem Notar gegenüber die Kostenbec) § 44 Abs. 1 S. 1 KostG definiert nicht, wann mehrere Erklärungen in einer Urkunde denselben Gegenstand haben. Nach
allgemeiner Meinung wird grundsätzlich vorausgesetzt, daß
Gegenstand i. S. d. Vorschrift das Recht oder Rechtsverhältnis
ist, auf das sich die mehreren Erklärungen beziehen. Bei der
Beantwortung der Frage, wann Gegenstandsgleichheit gegeben ist, ist maßgeblich darauf abzustellen, welchen inneren Zusammenhang die Erklärungen haben. Je mehr ein beurkundetes weiteres Geschäft vom Hauptgeschäft abhängt, um so eher
ist Gegenstandsgleichheit gegeben. Deshalb sind insbesondere Erklärungen gegenstandsgleich, die der Begründung, Feststellung, Anerkennung, Übertragung, Aufhebung, Erfüllung
oder Sicherung eines Rechtsverhältnisses dienen, einschl. aller Erfüllungs- oder Sicherungsgeschäfte (BayObLG DNotZ
1987,170,172; MittRhNotK 1984,151,152;
Ist ein enger innerer Zusammenhang zu bejahen, so können
auch Erklärungen, die mehrere Rechtsverhältnisse betreffen,
gegenstandsgleich i. S. d. § 44 Abs.1 KostG sein. Das ist dann
der Fall, wenn die Vertragspartner wie beim Bauherrenmodell
zur Erreichung des von ihnen erstrebten wirtschaftlichen Ziels
mehrere Rechtsverhältnisse in der Weise miteinander verbunden haben, daß ein einheitliches Rechtsverhältnis eigener Art
entsteht; in diesem Fall sind die einzelnen Teile (Verträge) kostenrechtlich nicht für sich getrennt, sondern als Ganzes zu bewerten (BayObLG
rechnung. Sie vertrat die Auffassung, daß die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung getroffenen Vereinbarungen wegen ihres engen inneren Zusammenhangs nicht eine Mehrzahl von selbständig nebeneind) Nach den dargelegten Grundsätzen ist das LG zutreffend
von einer Gegenstandsverschiedenheit i. S. d. §44 Abs. 2
Zum Sachverhalt:
Der bat. Notar beurkundete am 8.11.1983 einen Vertrag über die Errichtung einer KG. Die Bet. wandelten darin die zwischen ihnen bestehende
atypische stille Gesellschaft in eine KG (— Bet. zu 1) um, nahmen in diese eine GmbH als Komplementärin sowie ihre vier Söhne — die Bet. zu
4) bis 7) — als Kommanditisten auf, übertrugen Vermögen teilweise auf
die Gesellschaft selbst, teilweise auf deren Gesellschafter und pachteten übertragenes Vermögen an.
Für die Beurkundung forderte der Notar unter Zugrundelegung eines
Geschäftswerts von 3 Millionen DM zunächst Kosten von insgesamt
11.462,70 DM, die auch bezahlt wurden. Auf Grund einer Kostenüberprüfung der Notarkasse erstellte er am 30.9.1986 eine neue Kostenberechnung, in der er der Bat. zu 1) ausgehend von einem Geschäftswert
von 12.240.000,— DM insgesamt 39.233,10 DM in Rechnung stellte. Der
Geschäftswert bestand aus den gem. § 44 Abs. 2 Buchst. a KostG zusammengerechneten Werten von 5.410.504,— DM für den Gesellschaftsvertrag, 2 Millionen DM für den Pachtvertrag und 4.811.988,—
DM für die Übertragung von Vermögen an die Söhne; er wurde auf
12.240.000,— DM aufgerundet.
Heft Nr.1 /2 • MittRhNotK. Januar/Februar 1989
Entscheidung, Urteil
Gericht:LG Kleve
Erscheinungsdatum:29.09.1988
Aktenzeichen:8 (6) T 5/85
Erschienen in: Normen in Titel:GmbHG § 55; BGB § 181