Begriff der "Nutzung eines Grundstücks" als Voraussetzung für Anspruch auf Dienstbarkeitsbestellung nach § 116 SachenRBerG
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 388/02 Verkündet am:
9. Mai 2003
W i l m s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
SachenRBerG §§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1
a)
voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen
nutzt, z.B. durch die Mitbenutzung eines, auch unbefestigten, Weges.
b) Voraussetzung des
Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen
Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.
c) Eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d.
vor, wenn sie in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache hat, nicht
wenn sie sich aus dem Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung ergibt; solche
Beeinträchtigungen kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weil von
der Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt, nach
BGH, Urt. v. 9. Mai 2003 - V ZR 388/02 - LG Gera
AG Gera
-2Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger haben seit 1983 ein Haus in G.
als Mieter bewohnt, das sie
mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1997 zu Eigentum erwarben. Die
Beklagten erwarben das Nachbargrundstück im Jahre 2000. Seit Beginn der
Mietzeit nutzen die Kläger einen auf dem Grundstück der Beklagten liegenden,
mit Splitt und Schotter befestigten Weg als Zufahrt zu ihrem Grundstück.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Einräumung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt, ihnen das Begehen und Befahren des Wegs als
Zuwegung und zur wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks zu gestatten.
Amts- und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag
weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch nach § 116
Abs. 1 SachenRBerG für begründet. Bei dem Weg handele es sich um eine
Anlage im Sinne dieser Vorschrift, die von den Klägern seit einem vor dem
Stichtag des 2. Oktober 1990 liegenden Zeitpunkt mitgenutzt werde. Daß sie
den Weg nicht selbst angelegt hätten, sei ohne Belang. Die Nutzung des Wegs
sei für die Erschließung des Grundstücks der Kläger erforderlich. Der im Eigentum der Stadt G.
stehende weitere Zugangsweg stelle keine zumutbare Alternative dar, da dieser Weg nicht befahren werden dürfe und wegen seines
Zustands selbst für Fußgänger nur bedingt geeignet sei. Ein Verweigerungsrecht nach
unter Beweisantritt vorgetragen hätten, der Weg sei zum Befahren mit Fahrzeugen ungeeignet, sei dem nicht nachzugehen gewesen, da die Beklagten
dem substantiierten Bestreiten der Kläger nachfolgend nicht mehr entgegengetreten seien.
II.
Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Anwendungsbereich
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht mit der Begründung verneint
werden, die Voraussetzungen des
vor, da der von den Klägern mitbenutzte Weg auf dem Grundstück der Beklagten keine bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlage darstelle.
von
den
Regelungen
der
Sachenrechtsbereinigung
nicht
aus. Maßgeblich sind insoweit die konkreten Anspruchsnormen (vgl. MünchKomm-BGB/Wendtland,
3. Aufl.,
§1
SachenRBerG
Rdn. 1;
Vossius,
SachenRBerG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 1 ff.).
2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1
SachenRBerG im Ergebnis zu Recht bejaht.
a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kläger
Nutzer im Sinne des
Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde.
aa) Nicht entscheidend hierbei ist, ob der von den Klägern genutzte Weg
Chemnitz,
Stendal,
nicht voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder derjenige, der auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält.
Dabei stellt das Unterhalten einer Anlage einen Unterfall der Nutzung dar, der
nicht
ausdrücklich
hätte
geregelt
werden
müssen
(vgl.
Eickmann,
SachenRBerG, Stand September 2002, § 116 Rdn. 2; a.A. MünchKomm-BGB/
Wendtland § 116 Rdn. 5, der von Identität beider Nutzungsarten ausgeht). Das
Nutzen eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen ist der Grundfall, der die
Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht notwendigerweise voraussetzt. Das
folgt auch daraus, daß die Terminologie insoweit der Vorschrift des
entlehnt ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/5992
S. 179). Dort ist die Benutzung eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen
gleichfalls nicht an das Vorhandensein einer baulichen Anlage gebunden (vgl.
die Beispiele bei MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl. § 1018 Rdn. 29). Inhaltlich dasselbe ist gemeint, wenn § 321 ZGB von der Mitbenutzung spricht
(vgl. BT-Drucks. 12/5992 aaO). Hieran knüpft
nach §§ 321, 322 ZGB nicht begründet wurde. Geht es aber bei § 116 Abs. 1
SachenRBerG u.a. um einen Ausgleich dafür, daß die Begründung eines Mitbenutzungsrechts - wie häufig - unterblieben ist (Senat, Urt. v. 25. Februar
2000, V ZR 203/99,
in einzelnen Beziehungen) in
der Weg angelegt ist und ob er den Anforderungen genügt, die an eine bauliche
Anlage, etwa im Sinne von
ist ohne Belang.
bb) Nicht berechtigt ist der Einwand der Revision, der Anspruch scheitere
daran, daß es sich vorliegend um einen rein privaten Nachbarstreit handele, in
den staatliche Stellen der DDR nicht involviert gewesen seien.
Richtig ist an diesem Einwand, daß nicht generell alle Störungen, die bei
der
Erschließung
von
Grundstücken
auftreten
können,
nach
§ 116
SachenRBerG zu bereinigen sind. Die Intention des Gesetzgebers ging ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 12/5992 S. 179) dahin, nur eine solche Mitbenutzung eines Grundstücks zu schützen, die "mit Billigung staatlicher Stellen" erfolgte. Allerdings handelt es sich hierbei um einen
Terminus, den das Gesetz an anderer Stelle explizit verwendet hat (§§ 5 Abs. 1
Nr. 3, Abs. 2; 6 Nr. 2; 7 Abs. 2 Nr. 6; 10 SachenRBerG) und der in § 116
SachenRBerG nicht erscheint. Auf ihn kann daher unmittelbar nicht zurückgegriffen werden. Doch ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, daß eine unrechtmäßige Mitbenutzung, die auch zu Zeiten der DDR keinen zumindest faktischen Schutz genossen hätte, nicht schutzwürdig ist und daher von § 116
SachenRBerG nicht erfaßt wird. Denn das Gesetz will nur solche Sachverhalte
bereinigen, bei denen eine Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der
zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, die aber nach der Verwaltungspraxis der
DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen
wurde (vgl. MünchKomm-BGB/Wendtland,
Gemessen daran geht das Berufungsgericht zu Recht von einer schutzwürdigen Mitbenutzung des auf dem Grundstück der Beklagten verlaufenden
Wegs durch die Kläger aus. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Weg
seit den siebziger Jahren besteht und von den Bewohnern beider Grundstücke
genutzt wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten stand ihr Grundstück damals
in Volkseigentum. Die langjährige Mitbenutzung ist ohne Duldung des eingesetzten Rechtsträgers nicht vorstellbar. Damit bestand ein damals als rechtmäßig angesehener Zustand, dessen dauerhafte zivilrechtliche Absicherung, wie
vielfach in der DDR, unterblieb. Solche Fälle werden von § 116 erfaßt (vgl.
Eickmann,
cc) Die Nutzung wurde vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet. Die
Kläger nutzen den Weg seit 1983. Daß sie das Grundstück erst nach dem Beitritt erwarben, ist unerheblich.
Eigentumsverhältnisse, sondern auf die Nutzungsverhältnisse ab. Der Umstand, daß Grunddienstbarkeiten grundstücksbezogen sind, ändert daran entgegen der Auffassung der Revision nichts. Die Grunddienstbarkeit ist das Mittel
der rechtlichen Absicherung der Mitnutzung. Sie kann nur für das herrschende
Grundstück bestellt werden. Sie setzt aber nicht voraus, daß das faktische Nutzungsverhältnis zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als der Nutzer Eigentümer des herrschenden Grundstücks war. Anderenfalls fielen viele derjenigen
Nutzungsverhältnisse aus dem Anwendungsbereich der Norm heraus, die gerade bereinigt werden sollten, nämlich die Fälle, in denen Landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaften, die überwiegend nicht in ihrem Eigentum stehendes Land bewirtschaften, andere fremde Grundstücke im Sinne der Norm
mitbenutzen (vgl. BT-Drucks. 12/5992 S. 179).
b) Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Erforderlichkeit der Mitbenutzung des Weges zur Erschließung des Grundstücks der Kläger
bejaht hat.
Soweit die Revision meint, die Vorinstanzen hätten den Begriff der Erforderlichkeit verkannt, wenn sie ihn als "weit zu fassen" bezeichnet hätten, so ist
ihr nicht zu folgen. Dies beruht nämlich auf einem Mißverständnis. Das Amtsgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat den Begriff der Erforderlichkeit
in
von Rechtsfehlern. Das Notwegerecht ist strengen Anforderungen unterlegen
(vgl. auch Senat, Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99,
Grundstücks unverhältnismäßig kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (vgl. Eickmann aaO Rdn. 5; MünchKommBGB/Wendtland aaO Rdn. 9). Daß hiernach die Mitbenutzung des Wegs auf
dem Grundstück der Beklagten erforderlich ist, hat das Berufungsgericht, gestützt u.a. auf die von dem Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung festgestellt.
Soweit die Revision ferner die Erforderlichkeit der Mitbenutzung mit dem
Argument in Zweifel zieht, der Zweck des Gesetzes sei im konkreten Fall nicht
betroffen, weil es an einer zu schützenden Investition fehle, so verkennt sie die
Zielrichtung der Anspruchsnorm. Diese setzt - wie der Senat entschieden hat gerade nicht eine Investition des Nutzers voraus, sondern nur ein berechtigtes
Interesse an dem Fortbestand der Mitnutzungsbefugnis (Urt. v. 25. Februar
2000, V ZR 203/99 aaO).
Auch die Überlegungen der Revision zu dem der Vorschrift des § 918
Abs. 1 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken, daß es an einer Schutzbedürftigkeit fehle, wenn der Anspruchsteller die Notlage selbst herbeigeführt habe, überzeugen nicht. Der Umstand, daß früher ein anderer Weg zur Verfügung
stand, ist schon deswegen für die Frage der Erforderlichkeit der Mitbenutzung
ohne Bedeutung, weil diese schon zu DDR-Zeiten die Zugangsmöglichkeit für
das Grundstück der Kläger darstellte, die als der damaligen Rechtswirklichkeit
gemäß angesehen wurde. Diesen Zustand auf eine dem heutigen Recht entsprechende gesicherte Grundlage zu stellen, ist Sinn des
3. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht die Voraussetzungen
des
Grundstücks die Bestellung einer Grunddienstbarkeit u.a. dann verweigern
kann, wenn der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder wenn die weitere Mitbenutzung die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde.
a) Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger nicht auf
Ansprüche gegen die Stadt G.
auf Wiederherstellung des auf der Nordseite
an dem Grundstück der Kläger vorbeiführenden Weges verwiesen werden. Die
von der Revision hierzu angeführte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Straßengesetzes gewährt ihnen einen solchen Anspruch nicht. Die Norm
regelt Inhalt und Umfang der dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Aufgaben. Danach ist der Stadt G.
, unabhängig davon, ob sich daraus ein individueller Anspruch der Kläger ergibt, verpflichtet, den Weg in einem den Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu unterhalten. Da es sich nach den
Feststellungen des Amtsgerichts, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, bei dem städtischen Weg um einen durch die
Parkanlage führenden Fußweg handelt, besteht auch nur eine Unterhaltungspflicht in dieser Funktion. Den Bedürfnissen der Kläger, die auf einen Fahrweg
angewiesen sind, genügt er, auch in ordnungsgemäß unterhaltenem Zustand,
nicht.
b) Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten hat
das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zu Recht verneint. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, das Berufungsgericht habe den
unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, der mitbenutzte
Weg sei zum Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht geeignet und begründe eine
Gefahr für die Substanz des Hauses, ist diese Rüge nicht begründet.
Wie der Revision allerdings zuzugeben ist, kann aus dem Umstand, daß
eine Partei ihren Vortrag, nachdem die andere Partei entgegenstehende Ausführungen gemacht hat, nicht wiederholt, nicht geschlossen werden, daß sie
ihren Vortrag fallen lassen wolle. Es bleibt dann bei einem streitigen Sachverhalt, der, wenn es darauf ankommt und Beweis dafür angetreten ist, durch eine
Beweisaufnahme geklärt werden muß. Andererseits richtet sich das Maß dessen, was eine Partei zur Schlüssigkeit ihres Vortrags vorbringen muß, nach den
Umständen, insbesondere auch danach, was die Gegenpartei zu demselben
Punkt des Streitfalles vorgetragen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR
36/95,
ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 1). Diese Grundsätze erforderten im konkreten Fall keine Beweiserhebung.
Festgestellt ist, daß der Weg keinen fachgerechten Unterbau, wie er für
einen Wirtschaftsweg oder eine Straße erforderlich ist, hat. Er ist lediglich mit
Splitt und Schotter an der Oberfläche befestigt. Hierzu bedarf es folglich keiner
sachverständigen Begutachtung. Bei Zugrundelegung von Maßstäben, die an
die fachgerechte Herstellung eines Fahrweges gestellt werden, genügt der Weg
nicht den Anforderungen. Darum geht es aber auch nicht. Die Kläger begehren
die Sicherung der Mitbenutzung des Wegs in dem Maße, wie er auch bislang,
seit 1983, von ihnen mitbenutzt worden ist. Daß dem Weg für diese Nutzung,
mit ihren Unzulänglichkeiten, die durch auftretende Schlaglöcher und Spurrinnen gekennzeichnet sein mögen, die generelle Eignung fehlt, kann dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden. Dagegen spricht die nahezu
20 Jahre lange Übung, an der die Bewohner des jetzt den Beklagten gehörenden Hauses durch eigenes Benutzen ebenfalls teil hatten. Wenn die Beklagten
die Eignung des Wegs auch in dieser Form in Zweifel ziehen und insbesondere
daraus eine Beeinträchtigung ihrer Interessen herleiten wollen, so hätte es eines eingehenderen Vortrags bedurft, der sich mit den entgegenstehenden tatsächlichen Verhältnissen hätte auseinandersetzen müssen, zumal ihre Interessen auch durch
Soweit die Beklagten aus der ungenügenden Befestigung des Weges
den Schluß darauf gezogen haben, daß die Gebäudesubstanz ihres Anwesens
bei einem Befahren mit Schwerlastfahrzeugen leiden könne, kommt es hierauf
aus rechtlichen Gründen nicht an. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne
des
oder in dessen konkretem Verlauf, und den Eigentümer an einer sinnvollen
Nutzung oder Bewirtschaftung seines Grundstücks hindern oder ihn darin einschränken (vgl. die Beispiele bei Eickmann, aaO,
Nur Beeinträchtigungen dieser Art stehen einem Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit entgegen. Hier geht es aber um - behauptete - Beeinträchtigungen durch das Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung des Wegs. Sie
braucht der belastete Grundstückseigentümer nämlich nicht zu dulden, da sie
vom Inhalt der Dienstbarkeit nicht gedeckt oder jedenfalls ihrer Ausübung nach
untersagt sind (vgl. Senat,
die Benutzung des Wegs in einer Weise, die den Interessen des Eigentümers
des belasteten Grundstücks Rechnung trägt. Das folgt aus
abwenden (Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1020 Rdn. 3). Führt somit im
konkreten Einzelfall das Befahren des Wegs mit einem Schwerlastfahrzeug zu
einer Substanzgefährdung des Hauses der Beklagten, so können sie diese
Nutzung verbieten und die Kläger auf eine Versorgung durch kleinere Lieferfahrzeuge verweisen oder auf eine vorherige fachgerechte Befestigung des
Wegs, die eine Gefährdung ebenfalls ausschließt. Das aber ist eine Frage des
Einzelfalls, nicht eine Frage der generellen durch Dienstbarkeit gesicherten Mitbenutzung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf
Vizepräsident Dr. Wenzel ist wegen
Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert.
Tropf
Krüger
Tropf
Lemke
Gaier
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:09.05.2003
Aktenzeichen:V ZR 388/02
Rechtsgebiete:Immobilienrechtliches Sonderrecht der neuen Bundesländer
Normen in Titel:SachenRBerG § 117 Abs. 1 Nr. 1; SachenRBerG § 116 Abs. 1