OLG Frankfurt a. Main 13. Oktober 2005
20 W 286/05
GBO § 80 Abs. 2; GBO § 29; GBO § 78; BGB § 883; GBO § 22

Löschung der Rückauflassungsvormerkung wegen Grundbuchunrichtigkeit bei Unmög-lichkeit des Bedingungseintritts (hier: zulässige Übertragung auf Einzelrechtsnachfolge)

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Dokumentnummer: 20w286_05
letzte Aktualisierung: 12.12.2005
OLG Frankfurt a. M., 13.10.2005 - 20 W 286/05
BGB § 883; GBO §§ 22, 29, 78, 80 Abs. 2
Löschung der Rückauflassungsvormerkung wegen Grundbuchunrichtigkeit bei
Unmöglichkeit des Bedingungseintritts (hier: zulässige Übertragung auf
Einzelrechtsnachfolge)
1. Das Landgericht ist grundsätzlich an seine Rechtsauffassung gebunden bei einer
Beschwerdeentscheidung über einen Beschluss, durch den das Grundbuchamt einen
Eintragungsantrag aus den Gründen einer Zwischenverfügung zurückgewiesen hat, die das
Landgericht in einer ersten Beschwerdeentscheidung sachlich bestätigt hat. Diese Bindung gilt
nicht für das Rechtsbeschwerdegericht, wenn die erste Beschwerdeentscheidung nicht
angefochten werden konnte.
2. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Auslegung einer Urkunde gebunden, die das
Landgericht verfahrensfehlerfrei vorgenommen hat.
3. Eine Vormerkung kann nicht bestellt werden, um Ansprüche gegen den
Einzelrechtsnachfolger des Grundstückseigentümers zu sichern. Eine
Rückübertragungsvormerkung erlischt, wenn der gesicherte bedingte Anspruch nicht entstanden
ist oder nicht mehr entstehen kann. Ist eine Übertragung auf einen Einzelrechtsnachfolger dem
Grundstückseigentümer ohne Zustimmung des Vormerkungsberechtigten gestattet, erlischt ein
Rückübertragungsanspruch und damit die zu seiner Sicherung eingetragene Vormerkung
jedenfalls mit Eintragung.


20 W 286/05
4 T 120/05
LG Wiesbaden
Hallgarten Blatt 3049
HG-3049-9
Amtsgericht Rüdesheim am Rhein
Entscheidung vom 13.10.2005
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Beschluss
In der Grundbuchsache
betreffend das beim Amtsgericht Rüdesheim am Rhein im Grundbuch von
Hallgarten, Blatt 3049 eingetragene Grundstück Gemarkung O1, Flur …, Flurstück
…, Bauplatz ...straße, ... qm
an der beteiligt sind:

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18.05.2005
am 13.10.2005 beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerde. Sie haben der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten
des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf
10.000,00 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um die Löschung einer zu Gunsten der Antragsgegner eingetragenen Rückauflassungsvormerkung.
Die Antragsgegner hatten am ...12.1995 zu UR-Nr. .../1995 des Notars N1 mit ihren
Söhnen einen Übergabevertrag im Weg der vorweggenommenen Erbfolge geschlossen, durch den sie unter anderem das hier betroffene Grundstück auf ihren Sohn A,
den späteren Ehemann der Antragstellerin, übertrugen.
In dem Übergabevertrag heißt es unter 3.1:
" Die Übergeber können von den Erwerbern verlangen, dass ihnen die durch diesen
Vertrag jeweils übertragenen Grundstücke und Grundstücksmiteigentumsanteile unentgeltlich wieder rückübereignet werden,....falls
oder verschenkt,
Ehescheidung unberücksichtigt bleibt, daß heißt, nicht zu seinem ausgleichspflichtigen Vermögen gehört,
auflösenden Bedingung, daß die Vollstreckungsmaßnahme nicht binnen zwei Monaten beseitigt wird."
"Der Rückübereignungsanspruch bzw. Übertragungsanspruch der Übergeber unter
den Voraussetzungen von Ziffer 3.1 erster Spiegelstrich ist beschränkt auf das
Grundstück ... Straße … (Grundbuch von … Blatt ..., lfd. Nr. ..., Flur .. Flurstück …).
Der gesamte restliche durch diesen Vertrag übertragene Grundbesitz kann von den
Erwerbern ohne die Zustimmung der Übergeber belastet, veräußert oder verschenkt
werden.
Im übrigen kann die Rückübereignung nur innerhalb von drei Monaten verlangt werden, nachdem die Übergeber Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt haben, der ihr
Rückforderungsrecht begründet."
Unter 7.1 des Vertrages ist für den Fall der Veräußerung u.a. des betroffenen Grundstücks eine Erlösbeteiligung der Übergeber von 15 % des Erlöses vorgesehen. Wegen des Vertragsinhaltes im einzelnen wird auf Fol. 9/43 d. A. Bezug genommen.
Zu URNr. .../1996 des Notars N1 vom ...12.1996 bewilligten und beantragten die Vertragsbeteiligten unter Bezugnahme auf die notarielle Verhandlung vom 19.12.1995
die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung betreffend den übertragenen
Grundbesitz zu Gunsten der Übergeber. Die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung bezüglich des hier betroffenen Grundbesitzes erfolgte am 17.12.1996.
Zu UR-Nr. .../2001 des Notars N2, O2, vom ...08.2001 (Fol. 3/3 d. A.) übertrug der
seit 26.03.1996 als Alleineigentümer eingetragene Ehemann der Antragstellerin u. a.
das betroffene Grundstück schenkweise an diese. Unter
II (2) des Vertrages ist bestimmt, dass die Antragstellerin nicht in die schuldrechtlichen Vereinbarungen zu den Rückübereignungsansprüchen der Antragsgegner eintritt und es wird erläutert, dass die dafür eingetragenen Vormerkungen ohne Erteilung einer Löschungsbewilligung löschungsreif seien, weil nach dem Inhalt der Übertragungsurkunde keine Verpflichtung der Rechtsnachfolger vorgesehen sei.
Das Grundbuchamt ist dem nicht gefolgt und hat mit Zwischenverfügung vom
18.09.2001 (Fol. 3/5 d. A.) u.a. die Löschung der Rückauflassungsvormerkung von
einer Löschungsbewilligung der Antragsgegner abhängig gemacht. Nachdem diese
als Eigentümerin eingetragen, den Löschungsantrag aber mit Beschluss vom
09.10.2001 (Fol. 3/11 d. A.) zurückgewiesen.
Auf einen erneuten Löschungsantrag der Antragstellerin vom 16.09.2004 (Fol. 9/1 d.
A.) hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 23.09.2004 wiederum die
Löschungsbewilligung der Antragsgegner verlangt. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 09.11.2004, für
dessen Inhalt auf Fol. 9/22 d. A. Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Daran anschließend ist mit Beschluss vom 02.02.2005 (Fol. 9/35 d. A.) die Zurückweisung des
Löschungsantrags erfolgt. Das Landgericht hat nach Nichtabhilfe der Grundbuchrechtspflegerin auf die Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom
18.05.2005 (Fol. 9/52 ff.) den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss aufgehoben
und das Amtsgericht angewiesen, die streitgegenständliche Rückauflassungsvormerkung zu löschen. Die Kammer führt zur Begründung aus, der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO zu, da die streitgegenständliche Rückauflassungsvormerkung gegenstandslos bzw. in Folge Erlöschens des gesicherten Anspruchs erloschen sei. Mit der Veräußerung des betroffenen Grundstücks, das der Ehemann der Antragstellerin nach den ausdrücklichen
vertraglichen Regelungen ohne Zustimmung der Antragsgegner habe verschenken
dürfen, sei der durch die Auflassung gesicherte Anspruch auf Rückauflassung hinsichtlich des betroffenen Grundstücks erloschen. Dies gelte auch, soweit der Anspruch auf die in Ziffer 3.1 der Urkunde vom ...12.1995 2.-5. Spiegelstrich normierten
Gründe gestützt werde. Diese sollten nur dafür sorgen, dass das betroffene Grundstück nicht gegen oder ohne den Willen der Erwerber ihrem bzw. dem Familienvermögen entzogen werden könne. Dagegen gelte der nach Ziffer 3.1 erster Spiegelstrich für den Fall der mit Willen der Erwerber erfolgten Belastung, Veräußerung oder
Schenkung vorgesehene Rückübertragungsanspruch nicht für das hier betroffene
Grundstück.
Die Grundbuchunrichtigkeit sei durch Vorlage des notariellen Vertrages vom
...12.1995 in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. An ihre Vorentscheidung sei
die Kammer nicht gebunden.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie vortragen, bei einer Auslegung entsprechend der Auffassung des Landgerichts liefe die
Regelungen über die Rückübertragung durch Verschenkung möglich wäre. Das
Landgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die Antragsgegner ihr Rückforderungsrecht wegen der Heirat in 1999 ohne Abschluss eines Ehevertrages bereits vor Übertragung der Grundstücke geltend gemacht hätten. Wie aus dem Ehevertrag der Antragstellerin vom 08.11.2001 ersichtlich sei, hätten sie und ihr Ehemann auch mit der Möglichkeit einer Rückforderung gerechnet.
Die Antragstellerin ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten.
Die weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig.
Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass das Grundbuchamt zwischenzeitlich die
Weisung des Landgerichts ausgeführt und die Rückauflassungsvormerkung am
21.09.2005 gelöscht hat, denn jedenfalls mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung kann die ursprünglich auf Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und Zurückweisung des Löschungsantrags der Antragstellerin gerichtete weitere Beschwerde der Antragsgegner weiter verfolgt werden (Demharter: GBO, 25. Aufl., § 78, Rdnr. 7).
Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht ( §§ 78 GBO, 546 ZPO). Zu Recht ist
das Landgericht davon ausgegangen, dass das Grundbuch in Folge des Erlöschens
des Rückübertragungsanspruchs der Antragsgegner hinsichtlich der in Abt. II, lfde.
Nr. … eingetragen gewesenen Rückauflassungsvormerkung unrichtig war und der
Antragstellerin deshalb ein Berichtigungsanspruch nach § 22 GBO zustand.
Die landgerichtliche Entscheidung ist nicht bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen deshalb zu beanstanden, weil die Kammer nicht hätte ihre Rechtsansicht ändern
dürfen. Zwar ist das Landgericht dann, wenn es eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts bestätigt hat, bei einer Beschwerde auf die daraufhin aus den Gründen der
Zwischenverfügung erfolgten Abweisung des Eintragungsantrags grundsätzlich an
die von ihm in der Beschwerdeentscheidung über die Zwischenverfügung vertretenen Rechtsansicht gebunden (OLG Hamm OLGZ 1971, 84; Demharter, aaO., § 77,
Rdnr. 43; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann: GBO, 5. Aufl., § 77, Rdnr. 28; Meikel/Streck: GBO, 9. Aufl., § 78, Rdnr. 46). In demselben Umfang wie das Landgericht
wie sie in der früheren Beschwerdeentscheidung vertreten worden ist (Meikel/Streck,
aaO., Rdnr. 47). Die Bindungswirkung der ersten Beschwerdeentscheidung gegenüber dem im zweiten Beschwerdeverfahren angerufenen Rechtsbeschwerdegericht
lässt sich aber nur rechtfertigen, weil der Betroffene es unterlassen hat, gegen die
erste Beschwerdeentscheidung ein zulässiges Rechtmittel einzulegen. Die Bindungswirkung greift dagegen nicht ein, wenn die erste Beschwerdeentscheidung
mangels Beschwerdeberechtigung nicht angefochten werden konnte (BayObLG
1999, 105, 108; ). Zwar hätte die Antragstellerin die die Zwischenverfügung bestätigende Beschwerdeentscheidung auch nach Zurückweisung des Berichtigungsantrags aus den Gründen der Zwischenverfügung noch anfechten können (Demharter,
aaO., § 78, Rdnr. 6), nach der zu ihren Gunsten ergangenen zweiten Beschwerdeentscheidung wäre aber ein Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Deshalb geht der Senat davon aus, dass er bei der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung nicht an
einer sachlichen Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung gehindert ist.
Zutreffend und auch von der weiteren Beschwerde nicht beanstandet ist der rechtliche Ausgangspunkt der Kammer, dass eine zur Sicherung eines Anspruchs auf
Rückübertragung eingetragene Vormerkung erlischt, wenn der Anspruch erlischt,
und dadurch das Grundbuch unrichtig wird wegen Nichtübereinstimmung mit der materiellen Rechtslage. Angegriffen wird allerdings die Auslegung des Übertragungsvertrages vom ...12.1995, die das Landgericht vorgenommen hat.
Die Auslegung von Urkunden durch das Landgericht ist im Rechtsbeschwerdeverfahren aber nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob das Landgericht gegen
den klaren Sinn der Urkunde, gegen gesetzliche Auslegungsregeln und allgemein
anerkannte Erfahrungssätze oder gegen Denkgesetze verstoßen und ob es alle für
die Auslegung in Betracht kommenden Gesichtspunkte gewürdigt hat. Es genügt,
dass die Auslegung möglich ist, zwingend braucht sie nicht zu sein (Demharter, aaO., § 78, Rdnr. 13 m. w. H.; Budde in Bauer/von Oefele: GBO, § 78, Rdnr. 25).
Nach diesen Kriterien sind der Kammer bei ihrer Auslegung keine Rechtsfehler unerlaufen. Die einzige Begründung der weiteren Beschwerde dafür, dass die Auslegung
des Landgerichts unzutreffend sei, weil dabei die weiteren Rückforderungsgründe ins
Leere gingen, berücksichtigt nicht die im Übertragungsvertrag eindeutig vorgenommene Differenzierung zwischen dem Wohngrundstück, das ohne schriftliche Zustimwerden darf und dem übrigen übertragenen Grundbesitz, insbesondere dem hier betroffenen Bauplatz, für den diese Beschränkung nicht gilt. Zu Recht verweist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die Erlösbeteiligung, die sich die Antragsgegner für den Verkaufsfall insoweit vorbehalten haben und die dagegen spricht,
dass die Rückübertragungsansprüche auch im Verkaufsfall weiter bestehen sollten,
weil die wirtschaftliche Verkehrsfähigkeit der Grundstücke bei weiter bestehender
Rückauflassungsvormerkung stark eingeschränkt worden wäre.
Für die Auslegung des Landgerichts sprechen aber nicht nur der wirtschaftliche Sinn
und Zweck des Übergabevertrages, ihr ist auch aus Rechtsgründen zu folgen. Da
eine Rückauflassungsvormerkung gerade gegen eine gegen den Willen des daraus
Berechtigten vorgenommene Übertragung schützen soll, besteht ein Widerspruch in
der Vereinbarung der Rückübertragungsbedingungen insoweit, als die Übertragung
einzelner und insbesondere des hier betroffenen Grundstücks ohne Zustimmung der
Übergeber zulässig war. Die Vereinbarung einer Bindung auch der Einzelrechtsnachfolger der Erwerber an die Verpflichtung zur Rückübertragung enthält der Übergabevertrag aber nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung von vornherein schon nicht hätte an den Grundstücken erfolgen
dürfen, deren Veräußerung, Schenkung und Belastung ohne Zustimmung der Übergeber gestattet war, denn insoweit richtete sich die Vormerkung auch gegen den jeweiligen Rechtsinhaber. Eine Vormerkung zu Lasten des jeweiligen Rechtsinhabers
ist aber nicht wirksam, weil die Rechtsordnung einen schuldrechtlichen Vertrag zu
Lasten Dritter nicht zulässt. Wegen des Grundsatzes der Schuldneridentität kann der
gegenwärtige Grundstückseigentümer nicht vertraglich Verpflichtungen für Einzelrechtsnachfolger im Eigentum begründen (Palandt/Bassenge: BGB, 64. Aufl., § 883,
Rdnr. 14; Wacke in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 883, Rdnr. 18;
Staudinger/Gursky: BGB, 2002, § 883, Rdnr. 60; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht,
13. Aufl., Rdnr. 1493). Auch wenn der Übergabevertrag vorgesehen hätte, dass sich
der durch die Vormerkung zu sichernde Anspruch auch gegen die Rechtsnachfolger
der Erwerber richten soll, wäre dies im Sinn von Gesamtrechtsnachfolger auszulegen, da eine Erstreckung auf Einzelrechtsnachfolger im Eigentum nicht möglich ist
(BGH DNotZ 1997, 721, 724; Staudinger/Gursky, aaO.). Die Antragstellerin ist aber
als Einzelrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes und Erwerbers aus dem Übergabezwischen Grundstückseigentum und Anspruchsverpflichtung.
Da somit nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Landgerichts
der Rückforderungsanspruch der Antragsgegner mit der Eintragung der Antragstellerin als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks erloschen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch gegen ihren Ehemann bereits vorher entstanden war, weil er
in 1999 bereits ohne Abschluss eines Ehevertrages geheiratet oder ohne Zustimmung der Antragsgegner den übergebenen Grundbesitz belastet hatte und binnen
drei Monaten seit Kenntnis die Rückübertragung von den Antragsgegner verlangt
worden war. Nur zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass nach 3. 2 des Übergabevertrages die Belastung des hier betroffenen Grundstücks ohne Zustimmung
der Antragsgegner erlaubt ist, die Rückforderungsbedingung des 3.1 Spiegelstrich 1
hinsichtlich des hier betroffenen Grundstücks also nicht gilt. Außerdem muss nach
der Rückforderungsbedingung des 3.1 Spiegelstrich 3 der Erwerber nur bis zur
Durchführung des Zugewinnausgleichs dafür gesorgt haben, dass der übertragene
Grundbesitz nicht zu seinem ausgleichspflichtigen Vermögen gehört. Abgesehen
davon, dass diese Bedingung nach dem Eigentumserwerb der Antragstellerin hinsichtlich des hier betroffenen Grundstücks nicht mehr eintreten kann, verlangt sie
keinen Ehevertrag vor der Heirat.
Die Gerichtskosten ihrer erfolglosen weiteren Beschwerde haben die Antragsgegner
nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO zu tragen.
Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Die Festsetzung des Geschäftwertes des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist
nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO erfolgt.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Frankfurt a. Main

Erscheinungsdatum:

13.10.2005

Aktenzeichen:

20 W 286/05

Rechtsgebiete:

Vormerkung
Grundbuchrecht

Normen in Titel:

GBO § 80 Abs. 2; GBO § 29; GBO § 78; BGB § 883; GBO § 22