Nachlassverzeichnis; Beauftragung eines Rechtsanwalts im Ausland; Kostenerstattung
BGB §§ 164 Abs. 1 S. 2, 611, 675, 2314
Nachlassverzeichnis; Beauftragung eines Rechtsanwalts im Ausland; Kostenerstattung
1. Beauftragt der Notar bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses einen Rechtsanwalt im Ausland mit Ermittlungen, so ist in der Regel davon auszugehen, dass er dies im Namen des Beteiligten und nicht im eigenen Namen tut.
2. Der Rechtsanwalt hat gegen den Notar in diesem Fall keinen Anspruch aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
AG Aachen, Urt. v. 13.2.2020 – 107 C 301/19
Problem
Der Notar wurde mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt. Aus diesem Grund kontaktierte er einen Rechtsanwalt, der im Ausland Ermittlungen durchführen sollte. Der Rechtsanwalt forderte daraufhin beim Verzeichnisverpflichteten (im Folgenden: Beteiligter) einen Kostenvorschuss an; der Notar leitete diesen im Namen des Beteiligten an den Rechtsanwalt weiter. Nach Durchführung der Ermittlungen (die dem Umfang nach im Einzelnen streitig waren) verlangte der Rechtsanwalt ausstehendes Honorar vom Notar.
Entscheidung
Nach Ansicht des AG Aachen ist zwischen dem Notar und dem Rechtsanwalt kein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen. Es ergebe sich aus den Umständen, dass die Beauftragung im Namen des Beteiligten erfolgt sei (
Weiterführender Literaturhinweis
Vgl. zu den Ermittlungspflichten außerhalb des Amtsbereichs und Amtsbezirks Schönenberg-Wessel, Das notarielle Nachlassverzeichnis, 2020, § 13 Rn. 100 ff. und zu Ermittlungen im Ausland § 13 Rn. 119.
Entscheidung, Urteil
Gericht:AG Aachen
Erscheinungsdatum:13.02.2020
Aktenzeichen:107 C 301/19
Rechtsgebiete:
Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
Pflichtteil
BGB §§ 164 Abs. 1 S. 2, 611, 675, 2314