Kein Anspruch des Vollstreckungsgläubigers auf Erteilung einer einfachen Ausfertigung
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 1051
letzte Aktualisierung: 29. Mai 2001
1. Hat der antragsteilende Gläubiger aus einem zu Gunsten errichteten notariellen Schuldanerkenntnis eine einfache Ausfertigung der Urkunde nicht
mit Willen des Schuldners im Besitz und kann ihm nach
2. Durch die mit Blick auf ein Schuldanerkenntnis beurkundete Unterwerfungserklärung als solche räumt der Schuldner dem Begünstigten die
unwiderrufliche Befugnis, sich vom Notar eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen zu lassen, solange nicht ein wie die Erklärung dem Antragsteiler
nicht mit Willen des Schuldners als Gläubiger zugänglich gemacht worden
G r ü n d e
I.
Die in Emmerich ansässige Firma 8... GmbH, ..., anerkannte durch notarielle Urkunde vom 01. Juli 1998, dem Antragsteller, ihrem damaligen
alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des
Zinsen für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 1998 sowie 5 % Zinsen seit dem 01. Juli 1998 zu schulden. Zugleich unterwarf sich die
Gesellschaft in dieser Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen der genannten Verbindlichkeiten in ihr gesamtes Vermögen und gestand zu,
dass dem Antragsteller als Privatperson jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, ohne dass es eines besonderen
Nachweises bedarf. Mit Schreiben vom 23. Mai 2000 bat der Antragsteller um die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, da Zinszahlungen nicht
erfolgt seien und das Kapital somit fällig sei.
Die Firma B... vertrat auf Anfrage des Notars mit Anwaltsschreiben vom 1~6. Juni 2000 die Ansicht, ein Recht zur Erteilung einer Ausfertigung sei dem
Antragsteiler nicht eingeräumt worden. Vorsorglich widerrief sie in diesem Schreiben "eine etwaig gem.
Der beteiligte Notar lehnte es mit Verfügung vom 27. Juni 2000 ab, die nachgesuchte vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch Beschluss vom 06. Februar 2001 zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der weiteren Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das gemäß
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Notar habe zu Recht die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
abgelehnt. Denn der Antragsteller sei nicht im Besitz einer Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 01. Juli 1998 die der Notar mit einer
Vollstreckungsklausel versehen könnte und habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Ausfertigung. Der Antragsteller habe nämlich in der
fraglichen Urkunde weder eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben noch sei dort in seinem Namen eine Erklärung beurkundet worden (vg1. § 51
Abs. 1 BeurkG). Zwar habe die Firma B... in der notariellen Urkunde zunächst gemäß
Antragsteller eine Ausfertigung auszustellen. Diese Ermächtigung habe die Firma B... allerdings mit Schreiben vom 16. Juni 2000 wirksam widerrufen:
Auch
Beurkundungsgesetzes zu erteilen seien,. verpflichte den Notar nicht, dem Antragsteller eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen. Mit der
Beurkundung der Unterwerfungserklärung im Sinne des
Befugnis ein, sich vom Notar eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen zu lassen. Dies geschehe erst wenn entweder der Notar auf Weisung des
Schuldners dem Gläubiger tatsächlich eine Ausfertigung erteile oder der Schuldner selbst dem Gläubiger eine auf diesen lautende Ausfertigung
übergebe, was beides vorliegend nicht geschehen sei. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung lasse sich schließlich nicht aus
herleiten. Denn diese Vorschrift, auf die
2. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die vollstreckbare Ausfertigung einer Urkunde im Sinne von § 794. Abs. 1 Nr. 5 ZPO setzt sich aus einer einfachen Ausfertigung der Niederschrift
und der Vollstreckungsklausel zusammen (
Ausfertigung wird dem Gläubiger, über dessen mit Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Anspruch die Urkunde errichtet ist, auf. Antrag nach den
Vorschriften der ZPO (
sie bereits mit Willen desjenigen, der die Unterwerfungserklärung abgegeben und damit den Vollstreckungstitel in Urkundenform geschaffen hat, in den
abgegeben hat oder in dessen Namen sie abgegeben worden ist, in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung gegenüber dem Notar die Erteilung
der Ausfertigung an den Gläubiger bestimmt hat. Die Unterwerfungserklärung des Schuldners als solche räumt dem Gläubiger nicht bereits unwiderruflich die Befugnis ein, sich vom Notar gemäß
Beurkundung wird dem Gläubiger als Adressaten der Erklärung dieselbe nicht zugänglich gemacht, weil er nach
Ausfertigung und damit auch eine vollstreckbare Ausfertigung erst verlangen kann, wenn Derjenige, der die Unterwerfung erklärt, dies bestimmt (§ 51
Abs. 2 BeurkG). Die Bestimmung kann in der Urkunde selbst oder gesondert gemäß
wirksam wird die Unterwerfungserklärung allerdings erst dann, wenn entweder der Notar auf Weisung des Schuldners dem Gläubiger tatsächlich eine
Ausfertigung erteilt oder wenn der Schuldner selbst dem Gläubiger eine auf diesen lautende Ausfertigung übergibt (OLG Hamm NJW-RR 1987I 1404).
Hat der nicht mit Willen des Schuldners im Besitz einer einfachen Ausfertigung befindliche Gläubiger demnach nicht nach
Erteilung einer solchen, so darf ihm auch eine vollstreckbare Ausfertigung nicht erteilt werden (OLG Celle
1970, 162; OLG Hamburg
Auflage 2001 § 797 Rdz. 2; Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 11. Auflage 1997 Rdz. 2057). Die gegenteilige Ansicht (vg1. u.a. Keidel/Kuntze
Winkler Beurkundungsgesetz 14. Auflage 1999 § 52 Rdz. 33 mit Nachw.) stützt sich vornehmlich auf den Wortlaut des
"Vollstreckungsklausel", sondern von der "vollstreckbaren Ausfertigung" spreche, demnach nicht zwischen Ausfertigung und Vollstreckungsklausel
trenne, weshalb für vollstreckbare Ausfertigungen nicht die vorausgehenden Bestimmungen über die Ausfertigung (u. a.
sondern die Vorschriften der ZPO. Dieser Auffassung kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil der Gesetzgeber trotz der insoweit
weitergehenden Formulierung in
wollte. Dies ergibt sich aus der amtlichen Begründung des Entwurfs zum Beurkundungsgesetz ("Die Vollstreckungsklausel bezeugt, dass ein Titel
vollstreckbar ist. Ihre Erteilung ist nicht Gegenstand des Entwurfs und soll sich weiterhin nach den dafür bestehenden Vorschriften richten." BTDrucks. V/3282, 41). Im .übrigen regelt auch
zeigt - nur die Anbringung der Vollstreckungsklausel auf der als vorhanden vorausgesetzten Ausfertigung zu verstehen ist (OLG Celle a.a.0; OLG
Schleswig a.a.0.; OLG Hamm a.a.0:; vgl. auch OLG Hamburg a.a.0.).
Seinen einmal entstandenen Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung verliert der Gläubiger, wenn der sich der Zwangsvollstreckung
unterwerfende Schuldner die an den Notar gerichtete Ermächtigung, dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, widerruft, bevor dem
Gläubiger eine einfache Ausfertigung erteilt worden ist (vgl.
b) Dies vorausgeschickt hat das Landgericht vorliegend zu Recht die Entscheidung des Notars bestätigt, dem Antragsteller die Erteilung einer mit der
Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung der notariellen Schuldurkunde zu verweigern:
aa) Der Antragsteller ist nicht in Besitz einer einfachen Ausfertigung der notariellen Schuldurkunde vom 01. Juli 1998.
Die nunmehr in der Rechtsbeschwerdeinstanz eingereichte beglaubigte Ablichtung kann einer Ausfertigung mit den in den
Besonderheiten nickt gleichgestellt werden
(vg1. auch OLG Hamburg
ohnehin in der Rechtsbeschwerdeinstanz weder durch die Beteiligten noch durch das Gericht eingeführt werden können (Keidel Kuntze Winkler FGG
Gläubiger und nicht nur als Vertreter der Schuldnerin übergeben worden ist. Denn auch dies wäre, seinem Vorbringen entsprechend, "mit
Einverständnis der Schuldnerin" geschehen.
bb) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfertigung nach
hat der Antragsteller in der in Rede stehenden notariellen Urkunde eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben noch wurde dort in seinem Namen
etwas erklärt.
cc)
Durch die beurkundete Unterwerfungserklärung als solche hat die Firma B... dem Antragsteller nicht bereits die unwiderrufliche Befugnis eingeräumt,
sich vom Notar eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen zu lassen. Denn die Erklärung ist dem Antragsteller nicht mit Willen der Schuldnerin als
Gläubiger zugänglich gemacht worden. Dass er seinerzeit als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Schuldnerin zwangsläufig von der
Unterwerfungserklärung erfahren hat, ändert hieran nichts. Ob die Schuldnerin in der notariellen Urkunde vom 01. Juli 1998 den Notar gemäß § 51 Abs.
2 BeurkG unbedingt angewiesen hat, dem Antragsteller eine Ausfertigung zu erteilen, mag zweifelhaft sein ("...kann jederzeit eine vollstreckbare
Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden,..."). Jedenfalls hat die Schuldnerin eine etwaige Ermächtigung mit Anwaltsschreiben vom 16. Juni 2000
wirksam widerrufen, was entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des
183 BGB formfrei bis zur Erteilung einer Ausfertigung an den Gläubiger erfolgen konnte (OLG Hamm a.a.0.; OLG Hamburg a.a.0.j. Dieser Widerruf
schränkt die Rechtsposition des Antragstellers nicht in unerträglicher Weise ein. Denn vor einem Widerruf der Ermächtigung zur Erteilung einer
Ausfertigung durch den Schuldner nach Entgegennahme der Leistung des Gläubigers kann sich letzterer dadurch schützen, dass er seinerseits seine
Leistung von der vorherigen Erteilung wenigstens einer einfachen Ausfertigung der Urkunde abhängig macht, die er notfalls mit der
Vollstreckungsklausel versehen lassen kann FOLG Hamm a.a.0.; OLG Celle a.a.0.) .
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:30.03.2001
Aktenzeichen:3 Wx 73/01
Erschienen in:
DNotI-Report 2001, 94-95
RNotZ 2001, 298-299
FGPrax 2001, 166-167
ZNotP 2001, 245-246
BeurkG §§ 51 Abs. 1 und 2, 52; ZPO §§ 299, 724, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795