Euroumstellung einer GmbH durch Kapitalschnitt
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 44t0033_02
letzte Aktualisierung: 02.06.2003
durch Herabsetzung des Nennwertes des einen Geschäftsanteiles und
gleichzeitige Erhöhung des Nennwertes des anderen Geschäftsanteiles
durchgeführt werden.
Gründe
I
Mit notarieller Urkunde vom 29.10.2001 (Urkundenrolle 1682 H 2001 des Notars xxx in
xxx) meldete der Beschwerdeführer zur Eintragung in das Handelsregister folgendes an:
"Die Gesellschaft hat die Umstellung auf EURO beschlossen. Demzufolge wurden
das Stammkapital der Gesellschaft, die Geschäftsanteile der Gesellschafter sowie
die Betragsangaben in der Satzung (mit Ausnahme des Gründungsaufwandes) auf
EURO umgestellt. Auf Grund dieser Umstellung beträgt das Stammkapital der
Gesellschaft EUR 25.564,59 (gerundet). Das Stammkapital der Gesellschaft wurde
zum Zwecke der Glättung zunächst um EUR 6,46 auf EUR 25.548,13 herabgesetzt
und sodann durch Erhöhung des Nennbetrages bisheriger Stammeinlagen um
insgesamt EUR 41,87 auf EUR 25.600,00 erhöht. Insoweit wird Bezug genommen
auf die eingangs bezeichnete Niederschrift über die Gesellschafterversammlung
vom heutigen Tage."
In der Gesellschafterversammlung vom 29.10.2001 beschlossen die beiden einzigen gem.
Ziff. II. des Protokolls der Gesellschafterversammlung (Urkundenrolle Nr. 1681 H 2001
des Notars xxx in xxx) zunächst die Umstellung des Stammkapitals der Gesellschaft in
Höhe von 50.000,00 DM auf gerundet 25.564,59 EUR. Des Weiteren beschlossen sie
einstimmig die Herabsetzung des auf die Gesellschafterin Frau G G entfallenden Geschäftsanteils in Höhe von 2.556,46 EUR (gerundet) um 6,46 EUR auf 2.550,00 EUR unter
aufschiebender Bedingung des wirksamen Zustandekommens des nachfolgenden
Beschlusses über die Kapitalerhöhung. Unter dem Unterpunkt Kapitalerhöhung beschlossen die Gesellschafter zunächst einstimmig die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft in Höhe von 25.858,13 EUR um 41,87 EUR auf 25.600,00 EUR. Des Weiteren
beschlossen sie einstimmig die Aufstockung der Stammeinlage des Gesellschafters M G
von 23.008,13 EUR (gerundet) um 41,87 EUR (gerundet) auf 23.050,00 EUR.
Zwischenverfügung vom 22.05.2002 beanstandete das Amtsgericht Dresden - Registergericht - diesen Beschluss und meint, dass gem. § 86 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit
§ 86Abs. 1 Satz 4 GmbHG bei der Umstellung des Stammkapitals mit Glätturig (zunächst)
sämtliche Geschäftsanteile auf einen durch 10 teilbaren Betrag herabgesetzt werden
müssten. Auch der Geschäftsanteil des Gesellschafters M G müsse daher herabgesetzt
werden. Hiergegen wendet sich die Beschwerde. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Beschwerdeschrift vom 08.07.2002 (BI. 53 d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht Dresden- Registergericht - half der Beschwerde mit Beschluss vom 25.
Juli 2002 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Dresden - Kammer für Handelssachen - zur Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Aus den Umständen der Beschwerdeeinlegung (Formulierung
im Passiv) ist noch erkennbar, dass der Notar nicht selbst, sondern als Verfahrensbevollmächtigter des Beschwerdeführers Beschwerde eingelegt hat. Ein eigenes Beschwerderecht hat der Notar nicht und es folgt auch nicht aus
1984, 29; Keidel/Kunze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A, Kommentar zum
FGG, 14. Auflage 1999, § 20 Rn 94, § 21 Rn 19, § 13 Rn 22) .
Die Beschwerde ist auch begründet.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Amtsgerichts Dresden - Regístergericht -, dass gem.
§ 86 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz GmbHG die allgemeinen Vorschriften über die Kapitaländerung gelten, wenn solche mit der EUR-Umstellung verbunden werden. § 86 Abs. 3
Satz 3 2. Halbsatz lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass zwingend bei mehreren
Geschäftsanteilen zunächst alle Geschäftsanteile auf einen gem. § 86 Abs. 1 Satz 4
GmbHG durch 10,00 EUR teilbaren Betrag herabgesetzt werden müssten. Es ist nichts
dafür ersichtlich, dass
Aufl. 2000, § 58 Rn 13), abweichen will. Entsprechendes gilt für die Kapitalerhöhung (vgl.
der Kapitalherabsetzung wie im Wege der Kapitalerhöhung "krumme" Beträge zugelassen
werden müssen, ergibt sich auf Grund der Natur des "krummen" EUR Umrechnungswertes
(vgl. LG Bremen
Ist aber sowohl eine auf einen Geschäftsanteil bezogene Kapitalherabsetzung wie auch eine
auf einen Geschäftsanteil bezogene Kapitalerhöhung im allgemeinen zulässig, kommt es
für die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz allein darauf an, ob die
Kapitalerhöhung den Wert der Kapitalherabsetzung übersteigt, um die Befreiung von den
weiteren Voraussetzungen des
Glättung bei der Umrechnung auf EURO vorgenommen werden, von vornherein Gläubigerbenachteiligungsgesichtspunkte ausgeschlossen sind, wenn das geglättete Stammkapital
nur höher ist als das ungeglättet umgerechnete.
liegt in der Natur der Sache und erfordert - wie auch sonst - lediglich die Zustimmung
desjenigen oder derjenigen, dessen/deren Stimmanteile sich gem.
im Hinblick auf die kleinere Teilbarkeit gem.
Stimmen der- oder diejenigen zu, bestehen gegen die unverhältnismäßige Kapitalheraufoder -herabsetzung insoweit keine Bedenken.
Insbesondere im Hinblick auf
die Glättung in der Weise erfolgt, dass anstelle der Teilbarkeit durch 10 gem. § 86 Abs. 1
Satz 4 GmbHG der Teilungsfaktor 50 gesetzt wird. Aus dem Zusammenhang ist ersichtlich,
dass
den Gesellschaftern zu ermöglichen, einen kleineren Teilungsfaktor zu wählen, um eine
Glättung zu ermöglichen, die sich eng an den umgerechneten "krummen" Euro-Wert
orientiert. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das vom Amtsgericht Dresden Registergericht - für richtig befundene Verfahren im Ergebnis mehr ist als eine Formalie,
denn es wäre - wie der vorliegende Fall zeigt - sicher möglich gewesen, auch den
"krummen" Nennwertbetrag des Geschäftsanteils des Gesellschafters M G zunächst im
Wege der Kapitalherabsetzung auf einen gem.
zurückzuführen, um ihn sodann mit einem entsprechend höheren Kapitalerhöhungsbetrag
auf den Wert zu bringen, den die Beschwerdeführer im Ergebnis beschlossen haben.
Bedeutung hatte diese unterschiedliche Verfahrensweise allein dann gehabt, wenn
Gläubigerschutzgesichtspunkte hierzu nötigen würden. Das ist jedoch gerade wegen § 86
Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz GmbHG nicht der Fall, der - wie ausgeführt - von den engen
Gläubigerschutzvorschriften des
Auch kann hier offen bleiben, ob die bisherigen Stammeinlagen vollständig eingezahlt sind,
denn die Eintragungsfähigkeit der Kombination von Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung hängt hier gem. § 86 Abs. 3 Satz 3 2. HS GmbHG davon ab, dass der Erhöhungsbetrag in bar in voller Höhe vor der Anmeldung zum Handelsregister geleistet worden ist. Damit kann es zu einer Verschlechterung der Position eines haftenden Rechtsvorgängers des Gesellschafters, dessen Stammeinlage nicht vollständig erbracht worden ist,
nicht kommen (vgl. zur Unzulässigkeit dieser Form der Kapitalerhöhung in Übrigen BGHZ
63, 116).
Nach allem ist das von den Gesellschaftern gewählte Verfahren der Herabsetzung des
Nennwerts des einen Geschäftsanteils und gleichzeitige Erhöhung des Nennwerts des
Geschäftsanteils des anderen nicht zu beanstanden. Ist der Erhöhungsbetrag bar eingezahlt
(§ 86 Abs. 3 Satz .3 2. HS GmbHG), bestehen insoweit keine Hindernisse, der Anmeldung
der Beschwerdeführer zu folgen und die begehrten Eintragungen vorzunehmen. Die
Zwischenverfügung und der Nichtabhilfebeschluss waren deshalb aufzuheben und die
Sache an das Amtsgericht Dresden Registergericht - zurückzuverweisen zur Entscheidung
über die Anmeldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Landgerichtes Dresden in
dieser Sache.
Entscheidung, Urteil
Gericht:LG Dresden
Erscheinungsdatum:24.03.2003
Aktenzeichen:44 T 0033/02
Rechtsgebiete:GmbH
Normen in Titel:GmbHG § 5 Abs. 3