Vereinsname mit Namensbestandteil „Akademie“ keine Irreführung und nicht hinreichend für Eintragungsverweigerung wegen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
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Dokumentnummer: 1w295_04
letzte Aktualisierung: 14.03.2005
KG Berlin, 26.10.2004 - 1 W 295/04
Vereinsname mit Namensbestandteil „Akademie“ keine Irreführung und nicht hinreichend
für Eintragungsverweigerung wegen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Kammergericht
Beschluss
1 W 295/04
81 T 97/04 Landgericht
Berlin II
95 AR 852/03 AG
Charlottenburg
Geschäftsnummer:
In der Vereinsregistersache betreffend
den Vorverein "N
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Anmeldende:
1. L
2. Y
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Notar P
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2, 1
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,hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts in der Sitzung am 26. Oktober 2004 auf die
weitere Beschwerde der Gesellschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28.
Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking und die Richter am
Kammergericht Dr. Wimmer und Dr. Müther beschlossen:
Der Beschluss der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2004 und
der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 7. Januar 2004 werden
aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, über die Anmeldung des Vereins unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
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G r ü n d e:
I. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 28. August 2003 ist die Gründung des oben
genannten Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden. Auf die
Zwischenverfügungen vom 11. September und 10. Dezember 2003 die durch den Verein
teilweise erledigt worden sind, hat das Amtsgericht die Anmeldung mit Beschluss vom 7.
Januar 2004 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde darauf gestützt, dass die
Vertretungsberechtigung eines Vorstandsmitgliedes durch die Regelung in § 8 der Satzung
ausgeschlossen sei, die eingereichte Bestätigung über den Direktor der N
keine Bestätigung über die Funktion des Herrn Ü
was die N
A
A
als Direktor sei, nicht klargestellt sei,
sei und nicht geregelt sei, wer den Direktor wählt oder bestimmt.
Darüber hinaus ergebe sich aus der Satzung nicht zweifelsfrei, dass der Verein nicht einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben solle. Darüber hinaus bestünden Bedenken
gegen die Verwendung des Begriffs Akademie im Namen. Gegen diesen dem Notar und
den Vorstandsmitgliedern am 20. Januar 2004 zugestellten Beschluss ist mit einem am
22. Januar 2004 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt worden, die das
Landgericht mit einem Beschluss vom 28. Juli 2004 zurückgewiesen hat. Das Landgericht
hat die Zurückweisung der Beschwerde darauf gestützt, dass nicht auszuschließen sei, dass
der Hauptzweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei. Die
Fragen des Ausschlusses des Schatzmeisters von der Vertretung und der ungeklärten
Position der N
A
hat das Landgericht ausdrücklich offen gelassen. Gegen diesen
formlos bekannt gegebenen Beschluss ist mit einem am 17. August 2004 beim Landgericht
eingegangenen Schriftsatz weitere Beschwerde eingelegt worden.
II. Das eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde anzusehen, vgl. § 160a
Absatz 1 FGG in Verbindung mit §§ 29 Absatz 2, 22 Absatz 1 Satz 1 FGG, und als solche
zulässig, insbesondere wegen der fehlenden förmlichen Zustellung fristgerecht eingelegt.
Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.
1) Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Sie gehen zu Unrecht davon aus, dass der Verein als wirtschaftlicher Verein anzusehen ist.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen muss durch die Formulierungen des
Satzungszweckes die Annahme, dass der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, nicht in jeder Hinsicht ausgeschlossen sein. Entscheidend ist
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der tatsächlich verfolgte Zweck, der sich aus einer beabsichtigten oder bereits ausgeübten
Tätigkeit ergeben kann (vgl. BayObLG
Aufl., § 21 Rn. 6). Ist der Zweck danach auch auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet, was das Landgericht aufgrund der nach § 2 Nr. 1 und 2 der Satzung von der
Akademie geplanten Maßnahmen annimmt, schließt dies eine Anwendung des
gleichwohl nicht aus. Denn nach allgemeiner Meinung kann auch ein Idealverein einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn dieser als Hilfsmittel zur Erreichung des
nichtwirtschaftlichen Vereinszweckes dient (Nebenzweckprivileg; vgl.
Nebenzweckprivileg überschritten werden soll, wird von dem Verein glaubhaft in Abrede
gestellt. Im Hinblick auf die eingereichte Stellungnahme des Finanzamtes erscheint es als
fern liegend, dass der Verein durch Aufnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
über das Nebenzweckprivileg hinaus die nach Überprüfung der Satzung in Aussicht
gestellte Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt aufs Spiel setzen will.
Denn nach § 3 Nr. 1 der Satzung verfolgt der Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke
i.S. d. Abgabenordnung. Dies reicht für die Annahme aus, dass hier nach der Satzung kein
wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird (vgl. KGJ 36 A 146; Stöber, Handbuch zum
Vereinsrecht, 9. Aufl., Rn. 56; vgl. auch KG
dieser Regelungen einen wirtschaftlichen Hauptzweck verfolgen wird, ist nicht ersichtlich.
2) Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig. Die vom Amtsgericht erhobenen Bedenken gegen die Anmeldung sind auch im
Übrigen nicht begründet.
a) Die Frage, ob die Verwendung der Bezeichnung Akademie im Namen des Vereins
irreführend im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 18 Absatz 2 HGB ist (vgl. dazu
Senat, Beschluss vom 19. August 2004, 1 W 190/01; OLG Frankfurt OLGR 2001, 54; OLG
Hamm OLGR 1999, 344), ist zu verneinen. Welche Bedeutung dem Begriff Akademie durch
die beteiligten Verkehrskreise beigemessen werden, ist nicht mehr ganz klar. Soweit
darunter eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Institution, sondern aus Selbstzweck
handelnde Bildungseinrichtung verstanden wird, erfüllt der Verein diese Anforderungen.
Soweit darüber hinaus angenommen wird, eine Akademie müsse akademische, d.h.
hochschulähnliche Strukturen aufweisen und eine staatlich geförderte oder kontrollierte
Einrichtung sein, steht der Annahme einer Irreführung im Sinne des § 18 Absatz 2 HGB die
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wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung entgegen. Denn dort wird diese Frage jedenfalls
nicht eindeutig bejaht (vgl. OLG Düsseldorf,
Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl., Rn. 59; offen OLG München,
werden können, weil im Registerverfahren nur offensichtlich irreführende Bezeichnungen
beanstandet werden dürfen, § 18 Absatz 2 Satz 2 HGB.
b) Es liegt auch kein Ausschluss der Vertretungsmacht eines Vorstandsmitgliedes vor, der
eine Zurückweisung der Anmeldung allerdings rechtfertigen könnte (vgl. dazu
Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 26 Rn. 5; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 26 Rn. 7
mwN). Die Satzung sieht einen solchen Ausschluss nicht vor. Der
Verfahrensbevollmächtigte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Schatzmeister
mangels abweichender Regelung die allgemeine Vertretungsregelung gilt. Danach vertritt
dieser nach dem Mehrheitsprinzip, also mit einem weiteren Mitglied (vgl. Palandt/Heinrichs,
BGB, 63. Aufl., § 26 Rn. 6).
c) Was die Frage der Stellung und Bedeutung der Akademie betrifft, ist ein
Eintragungshindernis ebenfalls nicht zu erkennen. Soweit das Amtsgericht meint, es sei
offen, wer den Direktor als Vorstandsmitglied bestellt, so ist dies mangels abweichender
Regelung aus den Vorschriften des BGB zu ermitteln. Danach ist insoweit die
Mitgliederversammlung zuständig, vgl. § 27 Absatz 1 BGB. Dass der jetzige Direktor seine
Stellung auf Lebenszeit innehaben soll, steht einer Eintragung ebenfalls nicht entgegen
Denn damit wird die nicht durch Satzung aufhebbare Widerruflichkeit seiner Stellung gemäß
§ 27 Absatz 2 Satz 1 BGB durch das zuständige Gremium nicht ausgeschlossen. Denn die
Satzung muss dahin verstanden werden, dass das eingeräumte Sonderrecht (
jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen werden kann (Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., §
27 Rn. 18; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl., Rn. 269; zum
vergleichbaren
d) Die Zurückweisung der Anmeldung erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil die
Bestellung des Direktors der Akademie nicht ausreichend nachgewiesen ist. Die zum
Nachweis der Bestellung eingereichte und von den Gründungsmitgliedern des Vereins
unterzeichnete Urkunde stammt zwar vom 2. August 2003 während der Verein erst am
26.
August 2003 gegründet worden ist. Diese möglicher Weise unwirksame Bestellung ist aber
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dadurch als geheilt anzusehen, dass die Besetzung der Person des Direktors in der
Gründungssatzung vom 26. August 2003 noch einmal ausdrücklich bestätigt wird.
Sieveking
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Dr. W i m m e r
Dr. M ü t h e r
Entscheidung, Urteil
Gericht:Kammergericht
Erscheinungsdatum:26.10.2004
Aktenzeichen:1 W 295/04
Rechtsgebiete:Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Erschienen in:
FGPrax 2005, 77-78
Rpfleger 2005, 199
HGB § 18 Abs. 2