Zeitspanne für die Erteilung einer Auskunft über den Nachlass
letzte Aktualisierung: 26.08.2020
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.2.2020 – 7 W 92/19
Zeitspanne für die Erteilung einer Auskunft über den Nachlass
1. Auch wenn sich die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses für eine familienfremde Person
schwieriger gestaltet als für einen nahen Angehörigen und sich in dem Nachlass
Gesellschaftsbeteiligungen und Immobilien befinden, ist ein Zeitraum von mehr als acht Monaten nach
dem Erbfall und sechs Monaten nach der ersten Aufforderung ausreichend für die Erstellung eines
privatschriftlichen Verzeichnisses.
2. Selbst für die Erstellung notarieller Nachlassverzeichnisse wird üblicherweise ein Zeitraum von
nicht mehr als drei bis vier Monaten zugebilligt. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
Gründe:
Das von der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom
22.08.2019 eingelegte, als „Berufung“ bezeichnete Rechtsmittel ist in die nach
sofortige Beschwerde umzudeuten gewesen. Diese ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 569 Abs.
1 ZPO erfolgt und auch in der Sache begründet.
Der Beklagten, die den von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsanspruch sofort anerkannt hat, sind gemäß
sie Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.
Die Klägerin durfte zu Recht davon ausgehen, sie werde ohne Klageerhebung nicht zu ihrem Recht kommen,
denn die Beklagte hat weder die Klageerhebung noch das Teilanerkenntnisurteil vom 24.06.2019 zum Anlass
genommen, die seit dem Erbfall vom 18.07.2018 fällige Auskunft unverzüglich zu erteilen, sondern hat diese erst
durch das mit Schreiben vom 15.08.2019 übersandte Verzeichnis gegeben. Wer nicht einmal nach
Klageerhebung erfüllt, von dem war die freiwillige Leistung in der Regel auch nicht früher zu erwarten (vgl. Zöller-
Herget, ZPO, 32. Aufl., § 93 Rn. 3). Auch unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass sich die Auskunft über den
Bestand des Nachlasses für eine familienfremde Person schwieriger gestaltet als für nahe Angehörige eines
Verstorbenen und es sich vorliegend um einen Nachlass handelt, in dem sich Gesellschaftsbeteiligungen und
Immobilien befinden, ist die der Beklagten bis zur Klageerhebung im März 2019 eingeräumte Zeit von mehr als
acht Monaten nach dem Erbfall und sechs Monaten nach der ersten Aufforderung vom 25.09.2018 in jeder
Hinsicht ausreichend gewesen, um die geforderten Auskünfte durch ein privatschriftliches Verzeichnis zu erteilen.
Selbst für notarielle Nachlassverzeichnisse wird in der Regel ein Anfertigungszeitraum von nicht mehr als drei bis
vier Monaten zugebilligt. Vorliegend haben der Beklagten aber gerade nicht – wie im Schriftsatz vom 29.01.2020
ausgeführt – nur wenige Wochen zur Ermittlung des Nachlassbestandes zur Verfügung gestanden, sondern
etliche Monate. Wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem vorprozessualen Schreiben vom
01.03.2019 nochmals ausdrücklich betont hat, sind Wertangaben nicht verlangt worden, sodass auch die
Ausführungen der Beklagten dazu, dass Wertangaben zu den Unternehmen und Grundstücken mit
Schwierigkeiten verbunden gewesen seien, nicht erheblich sind.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:03.02.2020
Aktenzeichen:7 W 92/19
Rechtsgebiete:
Pflichtteil
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
ZEV 2020, 293-294
Normen in Titel:BGB § 2314; ZPO §§ 91, 93, 99 Abs. 2, 560 Abs. 1