Voraussetzungen der Betriebsaufgabe bei parzellenweiser Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
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Abs. 3; EStDV§7 Abs. 1; FGO§118
由r Betriebsaufgabe bei paにeilen四/ser verpachtung eines 后nd- und forstwirtschaftlichen
Betne加5)
I. Bleiben die wesentlichen Grundlagen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes erhalten, so stellt auch die
narzellenWei5e ぬrpachtung derbisher selbst bewirtschafte・
ten Landereien JecienTalisciann Keineb etrIeD5auTgaDe oar,
wenn der Steuerpflichtige ausdrocklich erklart, er gebe den
Betrieb nicht auf, weil ihn der Sohn als Hoferbe wiederauf.
nehmen solle.
2,ぬrtritt der Sohn als Rechtsnachfolger sp苔ter beim FA
gegenuber die Auffassung, die parzellenweise Verpachtung
der o bernommenen Landereien durch den Vater habe bei
diesem zu einer Zwangsaufgabe des Betriebes gefohrt und
ordnet er deshalb die eロielten ぬrluste den EinkUnften aus
Wrmietung und ぬrpachtung zu, so ist darin keine zweifels・
freie und unmiBverstandliche Erklarung des Inhalts zu
sehen, er selbst gebe den U bernommenen verpachteten
Iand・und forstwirtschaftlichen Betrieb auf.
BFH, Urteil vom 15.10.1987 一 IV R 66186 一
Aus den Grnden:
1. Wird ein land・und forstwirtschaftHcher Betrieb verpach・
tet, so kann der Verpachter wahlen, ob er den Vorgang als
Betriebsaufgabe i. S. des
damit die Gegenstande seines Betriebes in sein Privatvermogen Uberfohrt oder ob er das Betriebsverm6gen- wahrend
der Verpachtung fortfohren will (Urteil des BFH vom 18. Marz
1964 IV 114/61 5,
Urteile vom 13. November 1963 GrS 1/63 5,
BStBI 川 1964, 124, und vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78,
aller Betriebsgegenstande ist nicht erfo川erlich (vgl. BFHUrteil vom 7. August 1979 VIII R 153/77,
II 1980, 181, 183, rechte Spalte unter 2.). Das gilt auch for
land・und forstwirtschaftliche Betriebe. Das Wahl旧cht ent・
fallt aber, wenn anlaBlich der Verpachtung die wesentlichen
Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, daB sie nicht
mehr in der bisherigen Form genutzt werden 師nnen. In
diesem Fall stellt der Verpachter die unternehmerische
Ttigkeit endgoltig ein (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1983
I R 84/79,
Betriebsgrundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes sind im allgemeinen die Nutzflachen und die Hofstelle sowie das lebende und tote Inventar anzusehen. Daher
hat der BR-I angenommen, daB bei einem Land- und Forstwirt in der Regel mehr als 80 v. H. der bisher bewirtschafteten Flachen verpachtet sein mussen, weil nur dann die
wesentlichen Grundlagen verpachtet worden sind (vgl. Urteil
vom 24. Juli 1986 IV R 137/84,
808; vgl・auch zur Frage der schadlichen Grenze das Urteil
vom 28. Marz 1985 IV R 88/81,
508「=
im Einzelfall zur Annahme der Betriebsfortfohrung genogen,
daB die maBgeblichen Grundlagen des Betriebes in Gestalt
des Grund und Bodens, der Wirtschaftsgebaude und der
Hofstelleverpachtet sind, wahrend das lebende und tote
Inventar schon im Hinblick auf die normale Dauer von 山ndpachtvertはgen verauBert wird (vgl. Leing言だner/Zaisch, Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft, Rdnrn. 1030, 1031,
1032). Selbst eine parzellenweise Verpachtung der bisher
vom Land- und Forstwirt selbst bewirtschafteten 臣nderei en
muB keine Zerschlagung des Betriebs zur Folge haben. Eine
Zwangsaufgabe liegt nichtvor, wenn es sichdabei um eine
vorubergehende'MaBnahme handelt, weilder Verpachter die
Absicht hat, den Betrieb spater selbst oder durch seine
Rechtsnachfolger wieder aufzunehmen und dies nach den
gegebenen Verhaltnissen als m6glich erscheint (加in頭だ・
ner/Zaisch, a. a. 0., Rdnr. 1035).
2. Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unent-・
geltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge o bertragen, so hegt weder eine Entnahme noch eine Betriebsauf-・
gabe vor. Der Betrieb wird vielmehr steuerrechtl加h unverandArt durch den Rechtsnachfolaer fortaefohrt. Dieser ist an
die Buchwerte des Rechtsvorgangers gebunden(§7 Abs. 1
EStDい Unentoettlich ist der Erwerb auch dann. wenn sich
uer Ubertragende ien Nlebtraucfl an aem l ana- una Torstwirtschaftlichen Betrieb vorbehalt Die Bestellung des NieBbrauchs hat bei land- und forstwfrtschaftlichen Betrieben
grundsatzlich zur Folge, daB zwei Betriebe entstehen,u nd
zwar ein nicht aufgegebener in der Hand des nunmehrigen
Eigentomers und ein wirtschaftender in der Hand des NieBbrauchsberechtigten und Hofubergebers. So lange der neue
Eigentomer und NieBbrauchsverpflichtete die Betriebsaufgabe nicht ausdrocklich erklart, ist er Inhaber eines landund forstwirtschaftlichen Betriebes (vgl. zum Vorstehenden
BFH-Urteil vom 26.向bruar 1987 IV R 325/84,
BStBI II 1987, 772「=
3. Auch der Rechtsnachfolger kann wahlen, ob er das erworbene Betriebsverm6gen wahrend der Verpachtung fortfohren will. Die entsprechende Betriebsaufgabeerklarung ist
jederzeit wahrend der Dauer der Verpachtung m6glich (vgl.
BFH-Urteile vom 24. Juli 1984 I R 45/78, nicht ver6ffentlicht,
und weiter in
4. Der Steuerpflichtige muB seine Wahl eindeutig und klar
zum Ausdruck bringen. Geschieht dies nicht, so ist i n der
Regel nach der Verpachtung das bisherige Betriebsverm6gen so lange weiter als Betriebsverm6gen anzusehen,
wie dies rechtlich m6glich Ist (BFH-Urteil vom 24. Oktober
1979 V川 R49/77工
Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige oder sein
Rechtsnachfolger erst wahrend der Betriebsverpachtung die
Absicht aufgibt, die betriebliche 仏tigkeit konftig wieder
aufzunehmen und fortzufohren. Sind die verpachteten Wirtschaftsgoter objektiv geeignet, den eingestellten Betrieb
wieder aufzunehmen und fortzufuhren, so hangt die Annahme einer Betriebsaufgabe letztlich von den subjektiven
Absichten des Steuerpflichtigen ab.
Die Aufgabeerklarung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie muB nicht den Hinweis enthalten, es sollten die
stUlen Reserven aufgel6st und Einkonfte aus Vermietung
und Verpachtung versteuert werden; dies sind nur die
zwangslaufigen Rechtsfolgen der Erklarung (BFH-Urteil vom
6. April 1976 VIII R 142/75,
kann darin eine ausreichend klare und eindeutige Aufgabeerklarung mit allen Folgewirkungen zu sehen sein (BFH-Urteil in
den EinkUnften aus Vermietung und Verpachtung allein
stellt nach der o berzeugung des Senats nicht auBer Zweifel
(vgl. auch Urteil vom 31.Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143,
335, BStBI II 1985, 395, zur a uBeren Erkennbarkeit des Entnahmewillens), daB der Steuerpflichtige tatsachlich eine
auBerbetriebliche Nutzung des bisherigen Betriebes und damit die endgultige Aufgabe will.
17・EStG§14 Abs・1,§21
Abs. 2 (voraussetzungen
MittBayNot 1988 Heft 3 143
5. Wendet man diese Rechtsgrundsatze auf den vorliegenden Fa!! an, so hat das FA in Anbetracht aller weiteren Umstande des Sachverhalts zutreffend angenommen, daB bis
zum Streitjahr weder der Klager noch dessen Vater ihren
landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben haben und deshalb die verauBerten Grundstocke im Zeitpunkt der ぬrauBe・
rung Betriebsverm6gen waren. (Wird ausgefhrt).
wirtschaftlichen Betrieb zu erfassenden Entnahmegewjnn
erzielt hat. Die dafor notwendige Voraussetzung, daB das bezeichnete Grundstock auch in der Hand des Klagers noch
Betriebsverm6gen war, ist erfollt.
a) Der Gewinn durch Bestandsvergleich ist gemaB§4Abs. 1
Satz 1 EStG bestimmt als Unterschiedsbetrag zwischen
dem Betriebsverm6gen am SchluB des Wirtschaftsjahres
und dem Betriebsverm6gen am SchluB des vorangegange.
nen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnah-、
men und vermindert um den W rt derEinlagen. Die Recht・
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sprechung des BFH hat seit jeher den Begriff des Betriebs18. EStG§4Abs. 1,§14 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b (Abfinverm6gens bei buchfohrenden Gewerbetreibenden weit ausdung weichender Eiカen mit einem 后nd- und forst wirtschaftgelegt und hierzu nicht nur die for den Betrieb notwendigen,
lichen Betriebsgrundstock)
sondern auch die Wirtschaftsgoter gerechnet, die objektiv
geeignet und vom Betriebsinhaber dazu bestimmt sind, den
1. Die Belastung eines BetriebsgrundstUcks mit einem entBetrieb zu f6rdern (一 gew 川kortes Betriebsverm6gen 一,
geltlich einger谷umten Erbbaurecht fUhrt grunds首tzlich nicht
vgl. z. B. BFH-Urteile vom 30. April 1975 I R 111/73, BFHE 115,
zur Entnahme des GrundstUcks.
500, BStBI II 1975, 582, und vom 19. Dezember 1984 I R
2. Verwendung zur Abfindung eines weichenden Erben I S.
275181,
von
sichtlich des gesamten entnommenen Grund und Bodens
den Land- und Forstwirt(vgl. z. B. BFH・
Urteil vom 28. Okto・
voち wenn dieser zum Zweck der Abfindung auf den weichen・
ber 1982 IV R 73/81,
den Erben u n d (auch) auf den Ehegatten des weichenden
m. w. N.). Wenn bei ihm auch die Widmung von nicht notErben o bertragen wird.
wendig zum Betriebs- oder Privatverm6gen geh6renden
BFH, Urteil vom 26.11.1987 一 !V R 171/85 一
Wirtschaftsgotern zum Betriebsverm6gen im Verhaltnis zu
Gewerbetrei benden wegen des gesetzl ich abgesteckten
Ttigkeitsbereichs des Land- und Forstwirts nur einge-・
Aus dem Thtbestand:
schrankt m6glich ist (vgl. Urteil in
Der ぬter des Klagers und Revisionsklagers (Klager) war Eigentomer
1983, 106; BFH・
BeschluB vom 19. Januar 1982 V 川 B 57/80,
eines Hofes. Er raumte 1979 seiner damals noch ledigen Tochter ein
Erbbaurecht an einem FlurstUck des Hoferben ein. Geplant war, auf
dem Grundstock ein Gebaude zu errichten, for das die Tochter sowie
umgekehrt zugleich, daB jedes aus dem Kreis des notwendideren damaliger ぬrlobter schon im Jahre 1978 einen Bauantrag gegen Betriebsverm6gens eines Land- und Forstwirts ausgestellt hatten. Die Tochter heftatete 1980; sie vereinbarte mit ihrem
schiedene Wirtschaftsgut, das nicht notwendiges PrivatverEhemann den Goterstand der Gotergemeinschaft.
m6gen darstellt, wegen des gesetzlich abgesteckten 枯tig・
Im Dezember 1980 o bergab der ぬter des Klagers mit notariellem ぬrkeitsfeldes des Land- und Forstwirts von selbst zum Privattrag den Hof an den Klager im Wege vorweggenommener Erbfolge.
verm6gen zu rechnen Ist. Eine Entnahme i. S. des§4 Abs. 1
Im ぬrtrag wurde in§6 vereinbart, das sich der Klager verpflichtete,
innerhalb der nachsten sechs Jahre das Flurst0ck den Erbbaube-・ Satz 2 EStG ist vielmehr nur gegeben, wenn entweder eine
rechtigten zu o bertragen. Den 西ltpunkt hierfor sollte der Klager be.
Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen vorliegt, the ggf.
stimmen k6nnen. Der Klager o bertrug mit ぬrtrag vom-30. Juni 1981
in einem schlussigen ぬrhalten des Steuerpflichtigen gedas Erbbaugrundstock seiner Schwester und deren Ehemann. Der
sehen werden kann, sofern damit die Verknopfung des Wirtentscheidende ぬrtragsteil lautete wie folgt:,, Der Uberlasser Obertragt,. das vorgenannte Flurstock auf die Erschienenen zu 2. und
schaftsguts mit dem Betriebsverm6gen gel6st wird, oder ein
3.,. .,,im folgenden Erwerber genannt, in Gotergemeinschaft des
Rechtsvorgang gegeben ist, der ausnahmsweise das Wirt8GB.,./'
schaftsgut aus dem Betriebsverm6gen ausscheiden laBt
Der Klager ermittelte aufgrund Bestandsvergleichs.
(BFH-BeschluB vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73,
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 一 FA 一)setzte
BStBI II 1975, 168).
dem Gewinn des Wfttschaftsjahres 1981/82, nachdem es von dem
Vorgang erfahren hatte, einen geschatzten Entnahmegewinn wegen
b) Diesen Grundsatzen entsprechend ist das bezeichnete
der Ubergabe des Grundstocks in H6he von 70 000 DM hinzu.
Grundstack bis zur o bertragung an die Erbbauberechtigte
Der Einspruch ist erfolglos geblieben. Im Einspruchsbescheid vom
Betriebsverm6gen zunachst im land- und forstwirtschaft7. MaI 1984 ist das FA davon ausgegangen, das es den halben Freilichen Betrieb des Vaters des K!agers, dann in dem des KIabetrag gemas
gers geblieben.
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, das der Entnahmegewinn in voller H6he im Streitjahr 1981 anWeder die Bestellung des Erbbaurechts durch den Vater des
zusetzen sei.
Klagers noch die Bebauung mit einem privat genutzten
Wohnhaus durch die Erbbauberechtigten hat hinsichtlich
des Grundstocks je forsich oder zusammen ausgereicht,
Aus den Grnc把n:
daB es aus dem Kreis der dem Betriebsverm6gen des Vaters
Die Revision ist begrondet. Sie fohrt zur Aufhebung der Vordes K!agers zuzurechnenden WirtschaftsgUter ausgeschieentscheidung und zur ZurUckverweisung der Sache zur
den ware (BFH-Urteil vom 26
.臼bruar 1970 I R 42/68, BFHE
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung(
§126 Abs. 3
98, 468, BStBI II 1970, 419, indirekt for das land・
und forstwirt・
Nr. 2 FGO).
schaftliche Betriebsverm6gen bestatigt durch Senatsurteil
1. Der Senat stimmt allerdings im Ergebnis mit der Vorentvom 20. November 1980 IV R 126/78,
scheidung darin o berein, daB der Kager durch die Ubertra1981, 398; vgl. allgemein zum Erbbaurecht auch Senatsurteil
gung des Grundstocks-auf die Erbbauberechtigten einen im
vom 20. Januar 1983 IV R 158/80, BFHE138, 53, BStBI II 1983,
Rahmen der Gewinnermittlung for seinen land- und forst413). Denn die private Nutzung des Erbbaurechts durch die
MittBayNot 1988 Heft 3
Entscheidung, Urteil
Gericht:BFH
Erscheinungsdatum:15.10.1987
Aktenzeichen:IV R 66/86
Erschienen in: Normen in Titel:EStG § 14 Abs. 1, § 21 Abs. 3; EStDV § 7 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2