Voraussetzungen für Vereinbarung zum Eintritt in einen Darlehensvertrag
letzte Aktualisierung: 27.6.2019
OLG Köln, Beschl. v. 15.8.2018 – 12 U 26/18
BGB §§ 130 Abs. 1 u. 2, 311, 488;
Voraussetzungen für Vereinbarung zum Eintritt in einen Darlehensvertrag
1. Bei der Vereinbarung des Eintritts in einen Darlehensvertrag anstelle des bisherigen
Darlehensnehmers handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, zu dessen Zustandekommen drei
gleichzeitig wirksame und inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen müssen,
nämlich des Darlehensgebers, des bisherigen Darlehensnehmers und des neuen Darlehensnehmers.
2. Für die Frage der etwaigen Unwirksamkeit einer Verfügung aufgrund der Anordnung von
Sicherungsmaßnahmen nach
Verfügung zu bewertenden Erklärung abzustellen, sondern auf den der Abgabe (arg. § 130 Abs. 1,
Abs. 2 BGB).
3. Verfügungen i. S. d.
Schuldners unmittelbar einwirken, weshalb nicht nur Zahlungen des Schuldners oder
Genehmigungen im Einzugsermächtigungsverfahren hierzu zählen, sondern auch die in einem
Darlehensübernahmevertrag vorgesehene Übertragung eines Anwartschaftsrechts an einer zur
Sicherheit an den Darlehensgeber übereigneten Sache auf den Vertragsübernehmer.
Gründe:
Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich
keine Aussicht auf Erfolg (
grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch
Urteil (
Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
ZPO).
Der Senat erachtet die Klage in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil als
unbegründet.
1.
Der Senat tritt der Wertung des Landgerichts bei, dass das zur Beantragung einer
Vertragsübertragung von der Klägerin ausgestellte Formular, welches von den
Geschäftsführern der A GmbH und der Beklagten am 03.08. und 10.08.2016 unterzeichnet
wurde und in Kopie als Anlage K 2 zur Akte gereicht worden ist (Bl. 24-27 d. A.) nicht als
Angebot der Beklagten auf Abschluss eines eigenständigen Darlehensvertrages mit der
Klägerin angesehen werden kann. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur
Meidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts auf
den Seiten 6 unten und 7 des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen der Senat
sich anschließt und die auch unter Würdigung des Berufungsvorbringens einer
weitergehenden Ergänzung durch den Senat nicht bedürfen.
2.
Inwieweit der Darlehensvertrag durch ein an die A GmbH gerichtetes
Kündigungsschreiben vom 29.09.2016, dessen Existenz und Absendung die Klägerin
bestreitet, und von dem eine Kopie nicht zur Akte gelangt ist, beendet worden ist, lässt der
Senat dahinstehen. Ebenfalls dahinstehen kann, inwieweit das Schreiben vom 04.10.2016
als wirksame Kündigung bewertet werden kann, was zumindest im Hinblick auf den Inhalt
des Schreibens und die fragliche Empfangszuständigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters zweifelhaft ist, zumal das Insolvenzgericht keinen Übergang der
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach
lediglich einen sog. „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter nach
bestellt hatte.
3.
Das im August 2016 erstellte Angebot der Beklagten und der A GmbH auf Durchführung
einer Vertragsübertragung auf die Beklagte konnte von der Klägerin im Oktober 2016 nicht
mehr angenommen werden, weil es zu diesem Zeitpunkt kein wirksames Angebot mehr
gab.
a)
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der Vereinbarung des Eintritts in einen
Darlehensvertrag anstelle des bisherigen Darlehensnehmers um ein Rechtsgeschäft
handelt, zu dessen Wirksamkeit drei gleichzeitig wirksame und inhaltlich
übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen müssen, nämlich des Darlehensgebers,
des bisherigen Darlehensnehmers und des neuen Darlehensnehmers (vgl. BGH, Urteil
vom 11.05.2012, V ZR 237/11,
30.01.2013, XII ZR 38/12,
Palandt, Kommentar zum BGB, 77. Auflage, § 398 Rn. 42; zum Verhältnis von
Vertragsübernahme und Abtretung und der Erforderlichkeit der Zustimmung aller
Beteiligter: OLG München, Urteil vom 24.10.2007, 7 U 1707/07, zitiert nach juris, Rn. 37;
Grüneberg a.a.O. Rn. 41; zur Schuldübernahme vgl.
415 BGB, Rn. 1-3 m.w.N.).
b)
Die A GmbH konnte aber am 12.10.2016 die unterzeichnete Vertragserklärung nicht mehr
wirksam abgeben. Das ergibt sich aus der durch Anordnung der Sicherungsmaßnahmen
nach
der A GmbH. Abzustellen ist insoweit nicht auf den Zeitpunkt der „Erstellung“ einer
Erklärung, sondern auf den der Abgabe (arg.
Das Insolvenzgericht hat „schwache“ vorläufige Verwaltung angeordnet, womit regelmäßig
– so auch hier – die Anordnung verbunden wird, dass Verfügungen des Schuldners nur
noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind. Verfügungen in diesem
Sinne sind alle Rechtshandlungen, die auf das Vermögen des Schuldners unmittelbar
einwirken, so auch Zahlungen des Schuldners und Genehmigungen im
Einzugsermächtigungsverfahren (BGH, Urteil vom 25.10.2007, IX ZR 217/06, BGHZ 174,
84-101, zitiert nach juris, Rn. 19).
c)
Der vorgesehene Übernahmevertrag hatte für die A GmbH Verfügungscharakter. Hierfür
kann dahinstehen, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass die Vertragsübernahme auch
eine Schuldübernahme regelte (Verfügungstheorie zur Schuldübernahme, vgl. Grüneberg
a.a.O., Rn. 1, BGH, Urteil vom 08.12.1959, VIII ZR 134/58,
beck-online). Denn jedenfalls enthält der Vertrag eine Verfügung über das der A GmbH bis
zur Vertragsübernahme zustehende Anwartschaftsrecht an der sicherungsübereigneten
Rundballenpresse. Zif. 5 des Angebotstextes (Anl. K 2, Bl. 24 d.A.) sieht insoweit das
Einverständnis aller drei Beteiligter damit vor, dass das Eigentum nach vollständiger
Erfüllung der Ansprüche der Klägerin an die Beklagte übertragen wird, wogegen dieser
Anspruch zuvor der A GmbH zustand, und das Eigentum an diese zu übertragen war.
d)
Der Verstoß gegen die auf
gemäß
sich um ein absolutes Verfügungsverbot handelt (BGH, Urteil vom 25.10.2007, IX ZR
217/06,
über das Anwartschaftsrecht führt wiederum in Anwendung von
Unwirksamkeit des Angebotes insgesamt, weil die Beklagte ersichtlich kein Interesse
daran haben konnte, in den Darlehensvertrag einschließlich der Sicherungsabrede
einzutreten, wenn das Anwartschaftsrecht bei der bisherigen Darlehensnehmerin verblieb.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Köln
Erscheinungsdatum:15.08.2018
Aktenzeichen:12 U 26/18
Rechtsgebiete:Insolvenzrecht
Normen in Titel:BGB §§ 130 Abs. 1 u. 2, 311, 488; InsO § 21 Abs. 2