Straßenbeleuchtung als Ausbaumaßnahme; beitragsfähiger Aufwand
letzte Aktualisierung: 14.05.2020
VG Neustadt, Urt. v. 4.12.2019 – 1 K 285/19.NW
KAG RP 1996 § 10; StrG RP § 1 Abs. 3
Straßenbeleuchtung als Ausbaumaßnahme; beitragsfähiger Aufwand
1. Beschließt eine Stadt ihr Bauprogramm für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung mit der
Maßgabe einer bestimmten DIN Helligkeit (hier: DIN 13201) zu verwirklichen, ist diese Vorgabe
für die Straßenausbaumaßnahme verbindlich.
2. Sind die Berechnungen der Helligkeit nur unzureichend nachvollziehbar, kann die Helligkeit der
Straßenbeleuchtung durch ein Lichtgutachten überprüft werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage der Klägerin ist zulässig aber unbegründet.
Der angefochtene Ausbaubeitragsbescheid vom 16. November 2018 betreffend das
Flurstück X in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2019 ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Heranziehung der Klägerin als Miteigentümerin eines qualifiziert nutzbaren
Grundstücks in der C.-Straße beruht hier auf einer hinreichenden satzungsrechtlichen
Grundlage. Der Beitragsmaßstab des § 5 Abs. 1 Satzung der Stadt Kaiserslautern
zur Erhebung von Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen in
der geänderten Fassung vom 22. August 2018 mit Rückwirkung zum 01. Januar
2017 – ABS – ist nicht zu beanstanden. Er ist Rechtsgrundlage für den Bescheid
vom 16. November 2018, da die Ausbaumaßnahme erst im Januar 2017 abrechnungsreif
war.
(1) Die maßgebliche Verkehrsanlage, die hier zutreffend von der Beklagten für die
Abrechnung der ausbaubeitragspflichtigen Maßnahme – der Erneuerung und Verbesserung
der Beleuchtungsanlage – zugrunde gelegt wurde, ist entgegen der Auffassung
der Klägerin nicht das „Erfinderviertel“ mit seinen vier Straßen, sondern
ausschließlich die C.-Straße. Dies hat das erkennende Gericht bereits in seinem
Urteil vom 17. April 2018 (1 K 978/17.NW) dargelegt, auf dessen Begründung es
ausdrücklich Bezug nimmt.
Verkehrsanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG sind öffentliche Straßen, Wege und
Plätze einschließlich deren Bestandteile (§ 1 Abs. 3 Landesstraßengesetz
– LStrG –). Zwar ist die Straßenbeleuchtung in § 1 Abs. 3 LStrG nicht ausdrücklich
erwähnt, dennoch sind die anfallenden Kosten grundsätzlich beitragsfähig (OVG
RP, Urteil vom 27. September 1983 – 6 A 63/82 –).
(2) Bedenken gegen die heranzuziehende beitragspflichtige Fläche hat die Klägerin
nicht vorgetragen, da ihre Beanstandungen sich auf Grundstücke außerhalb des
Abrechnungsgebiets C.-Straße beziehen.
(3) Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung ist nicht zu beanstanden. Sie ist vom
Planungsermessen der Beklagten gedeckt.
(a) Die zu berücksichtigende durchschnittliche Lebensdauer der von den Anliegern
ggf. im Jahr 1952 mitfinanzierten Straßenbeleuchtung ist zum Zeitpunkt ihrer Erneuerung
beziehungsweise Verbesserung bereits überschritten gewesen. Zudem
waren die nicht zuvor ersetzten Lichtmasten rostig, auch wenn sie in der C.-Straße
noch nicht durchgerostet gewesen waren. Der Stadtrat konnte auch ohne Standsicherheitsgutachten
über die Erneuerung im Rahmen seiner kommunalpolitischen
und sachlichen Entscheidungsfreiheit und unter Heranziehung der Erkenntnisse
seiner fachkundigen Bediensteten entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass die
Beklagte unter Verwendung von Bundeszuschüssen im Jahr 2012 neue Leuchtkörper,
zu deren Finanzierung die Anlieger nicht herangezogen wurden, eingebaut hat.
Soweit einzelne Masten und Leuchtmittel nach ihrem Abbau 2016 für eine mögliche
Wiederverwendung von der Beklagten vorgesehen und eingelagert wurden, widerspricht
das weder der Erneuerungsbedürftigkeit der Straßenbeleuchtung in der C.-
Straße noch waren deren Restwert bei der Berechnung der Ausbaubeiträge in Abzug
zu bringen, da für diese keine Ausbaubeiträge erhoben worden waren.
(b) Aus diesem Grund bedarf es keiner Ermittlungen zu den von der Klägerin bestrittenen,
aber von der Beklagten benannten Straßenbeleuchtungsausfällen in der
Vergangenheit.
(c) Die in der C.-Straße hergestellte Straßenbeleuchtung entspricht dem vom Bauausschuss
beschlossenen Bauprogramm.
Es kann hier dahinstehen, ob eine Straßenbeleuchtung grundsätzlich sämtlichen
DIN-Vorschriften zu entsprechen hat, zumal sie nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (OVG RP Urteil vom 19. März 2009
– 6 A 10750/08.OVG –; vom 16. Januar 2007 – 6 A 11315/06.OVG –; vom 27. September
1983 – 6 A 63/82.OVG –) überwiegend nicht der Fahrbahnbeleuchtung,
sondern dem auf dem Gehweg zu erwartenden Verkehr dient. Diese rechtliche Betrachtung
beruht darauf, dass Fahrzeuge nach der Straßenverkehrsordnung mit einer
ausreichenden eigenen Beleuchtung zu versehen sind, die der Ausleuchtung
der Straße und ihrer Erkennbarkeit dient und sie mithin nicht auf die Straßenbeleuchtung
angewiesen sind.
Es kann auch dahinstehen, ob grundsätzlich die zur Benutzung der Gehwege erforderliche
Beleuchtung bereits dann hergestellt ist, wenn nur ein Gehweg entlang nur
einer Seite der Straße diese Voraussetzungen erfüllt.
Hier ist nämlich mit dem Ausbauprogramm für die C.-Straße ausdrücklich von der
Beklagten beschlossen worden, dass die Erneuerung und Verbesserung dazu dienen
soll, eine der DIN 13201 entsprechende Straßenbeleuchtung herzustellen. Mithin
ist die DIN 13201 dadurch Bestandteil des Bauprogramms geworden.
Diesem Ausbauprogramm entspricht die hergestellte erneuerte Straßenbeleuchtung.
Ausweislich des nach dem Beweisbeschluss vom 29. Mai 2019 erstellten
Lichtgutachtens des Ingenieurbüros Dr. Petry & Partner vom 30. August 2019 ist
die nächtliche bei Volllast betriebene Straßenbeleuchtung ausreichend um die Voraussetzungen
der Beleuchtungsklassen S4(P4) der DIN EN 13201 zu erfüllen.
Selbst bei einer Aufteilung des Straßenraums in Gehwege und Fahrbahn erfüllt die
Straßenbeleuchtung auf dem mastfernen Gehweg noch die Beleuchtungsklasse
S5(P5) der DIN EN 13201. Die Einstufung in die S5(P5) ist hier auch zutreffend
zugrunde zu legen, da nur eine niedrige Leuchten-Dichte der Umgebung auf dem
mastfernen Gehweg besteht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die C.-Straße auch kein erhöhtes Kriminalitätsrisiko
zu berücksichtigen, da nach den Angaben der zuständigen Polizeibehörde
in den zurückliegenden Jahren nur eine einzige Straftat angezeigt wurde.
Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass eine Beleuchtungsklasse auf
dem mastfernen Gehweg erforderlich wäre, die eine Gesichtserkennung gewährleistet.
Soweit das Gutachten die durch den Bewuchs auf dem Grundstück am unteren
Ende der C.-Straße entstandene Abschattung ausgeblendet hat, ist dies nach Rücksprache
mit der bei der nächtlichen Beweisaufnahme vor Ort befindlichen Berichterstatterin
erfolgt. In wieweit der Anlieger diesen Bewuchs zurückschneiden wird
beziehungsweise dazu verpflichtet werden könnte, hat nämlich keinen Einfluss darauf,
dass die hergestellte Straßenbeleuchtung grundsätzlich ausreichend hell ist,
um Gehweg und Fahrbahn zu beleuchten.
Das Gutachten ist auch nicht unter irregulären Bedingungen erstellt worden, weil
zuvor zur Sicherung der erforderlichen Begehung der Gehwege und zur Helligkeitsmessung
die parkenden Fahrzeuge entfernt worden waren. Denn der möglicherweise
durch die Fahrzeuge entstehende Schattenwurf ist bereits in der DIN-gerechten
Einstufung erfasst. Zudem ist nur so eine vergleichbare zuverlässige Aufzeichnung
möglich.
Das Gutachten verhält sich zwar zum Schluss auch kurz zur Frage der Halbnachtschaltung
zur Energieeinsparung. Die tatsächliche von der Beklagten veranlasste
Dimmung der Straßenbeleuchtung betrifft aber nicht die Erfüllung des von der Beklagten
beschlossenen Ausbauprogramms, da sie weder dessen Bestandteil ist
noch zwangsläufig erfolgt. Vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um eine durch
die Beklagte angeordnete Einschaltung oder Dimmung, die nicht nur jederzeit steuerbar,
sondern auch änderbar ist. Mithin kommt es nicht auf die von der Klägerin in
Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten zur automatischen nächtlichen Ringabschaltung
an.
(4) Durchgreifende Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte die Ausbaumaßnahme
fehlerhaft ausgeschrieben hat und dadurch unvertretbare Mehrkosten entstanden
sind, bestehen nicht. Vielmehr hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, auf welchen
Gründen ihre Ausschreibung beruhte. Zur Frage, welche Planungs- und Baukosten
in die Berechnung des umgelegten Aufwands eingeflossen sind nimmt das
Gericht auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheids ausdrücklich
Bezug. Die Planungs- und Baukosten wurden erst im Jahr 2017 nach der Zusammenstellung
der zu berücksichtigenden Schlussrechnungen mit einem
50 %igen Abzug für die einzelnen Straßen im „Erfinderviertel“ auf der Grundlage
der HOAI II berechnet (hierzu OVG RP, Urteil vom 11. November 2008
– 6 A 10288/08.OVG –).
Bestimmte Lampentypen (tellerminenähnliche) wurden von der Beklagten mit dem
Bauprogramm nicht beschlossen.
Gegen die Beendigung der ausbaubeitragspflichtigen Arbeiten zur Erneuerung bzw.
Verbesserung der Straßenbeleuchtung in der C.-Straße bestehen keine Bedenken.
Sollten noch Gehwegschäden zu beseitigen sein, um der Verkehrssicherheit zu genügen,
wäre dies eine nicht umlagefähige Erhaltungsmaßnahme der Beklagten.
Solche Schäden sind beim Ortstermin auch nicht aufgefallen.
(5) Die Frage der Gestalt der errichten Straßenbeleuchtung führt, auch wenn sie je
nach Betrachter als wenig ansprechend empfunden werden mag, grundsätzlich
nicht zur Ausbaubeitragsfreiheit für die Straßenanlieger, da es sich bei den in der
C.-Straße hergestellten Straßenlampen um allgemein übliche und gebräuchliche
handelt.
(6) Wie bereits ausgeführt verstößt die Ausbaumaßnahme auch nicht gegen das
Prinzip der Wirtschaftlichkeit, denn sie erfüllt das Ausbauprogramm.
(7) Die von der Klägerin beanstandete Eile, mit der die Ausbaumaßnahme von der
Beklagten vorangetrieben worden sei, ist unabhängig von der Frage, ob diese Behauptung
zutrifft, für die Abrechenbarkeit der Maßnahme unerheblich.
(8) Wie die Klägerin selbst eingeräumt hat, wäre sie nicht in subjektiven Rechten
verletzt, selbst wenn eine vorzeitige Demontage der im Jahr 2012 mit Bundeszuschuss
erfolgten Leuchten-Erneuerung durchgeführt worden sein sollte. Darüber
hinaus bestreitet die Beklagte einen solchen unzulässigen Abbau.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus
den
Gründe für eine Berufungszulassung hat das Gericht verneint.
Rechtsmittelbelehrung….
gez. Faber-Kleinknecht gez. Jahn-Riehl gez. Meyer
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 752,84 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2
GKG).
Entscheidung, Urteil
Gericht:VG Neustadt
Erscheinungsdatum:04.12.2019
Aktenzeichen:1 K 285/19.NW
Normen in Titel:KAG RP 1996 § 10; StrG RP § 1 Abs. 3