BGH 05. März 2020
I ZR 69/19
BGB § 652 Abs. 1 S. 1

Anforderungen an den Nachweis der Kausalität der Maklerleistung für den Vertragsschluss

letzte Aktualisierung: 23.09.2020
BGH, Urt. v. 5.3.2020 – I ZR 69/19

BGB § 652 Abs. 1 S. 1
Anforderungen an den Nachweis der Kausalität der Maklerleistung für den Vertragsschluss

Für die Annahme einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis der
Vertragsgelegenheit durch den Makler und dem Abschluss des Hauptvertrags genügt es nicht, dass
sich aus der Sicht des Maklerkunden die vom Makler nachgewiesene Vertragsgelegenheit zerschlagen
hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der nachgewiesene Interessent seine Absicht, das Geschäft
abzuschließen, aufgegeben hat. Nur eine vom nachgewiesenen Interessenten eingegangene
endgültige vertragliche Bindung rechtfertigt die Annahme einer Aufgabe seiner Vertragsabsicht.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die
Beklagte kein Anspruch auf Maklerprovision und damit auch kein Anspruch auf
Erstattung vorgerichtlicher Kosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Zwar sei zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen.
Auch sei ein Darlehensvertrag zwischen der Beklagten als Maklerkundin und
der von der Klägerin nachgewiesenen K. KG zustande gekommen. Es fehle
jedoch am Kausalzusammenhang zwischen der Maklerleistung der Klägerin
und dem schließlich geschlossenen Darlehensvertrag zwischen der Beklagten
und der K. KG. Diese habe mit dem Kündigungsschreiben vom 16. Juli 2015
von dem ins Auge gefassten Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Beklagten
Abstand genommen, so dass sich für die Beklagte die von der Klägerin
nachgewiesene Vertragsgelegenheit zerschlagen habe. Hiervon hätten angesichts
der Kündigung der K. KG beide Parteien ausgehen müssen. Erneute
direkte Verhandlungen mit der K. KG stellten sich daher für die Beklagte als
neue, nicht von der Klägerin nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines
Darlehensvertrags dar. Es komme nicht darauf an, ob die K. KG tatsächlich
in der Zwischenzeit ein anderes Finanzierungsangebot angenommen oder dies
nur als Vorwand für die Lösung ihrer Vertragsbeziehung zur Klägerin behauptet
habe.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist begründet
und führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Mit der
vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen
werden.

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass zwischen den
Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen ist, durch den sich die Beklagte
verpflichtet hat, der Klägerin für den Fall, dass ein Vertrag zwischen der Beklagten
und der K. KG zustande kommt, eine Provision zu zahlen. Es hat dabei
angenommen, in der Übersendung der Finanzierungsausschreibung an die Beklagte,
in der auf die Vergütungspflicht hingewiesen worden sei, habe ein Angebot
der Klägerin auf Abschluss eines Maklervertrags gelegen. Dieses Ange-
bot habe die Beklagte dadurch konkludent angenommen, dass sie in Finanzierungsgespräche
mit der für die K. KG handelnden Klägerin eingetreten sei.
Diese Beurteilung wird im Revisionsverfahren nicht angegriffen und lässt auch
keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe der Beklagten
gegenüber dadurch eine Maklerleistung erbracht, dass sie dieser die
K. KG als Interessentin für ein Darlehen nachgewiesen habe. Dies steht im Revisionsverfahren
nicht in Streit. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
hat die Klägerin zudem für die K. KG ab Januar 2015 Finanzierungsgespräche
mit der Beklagten geführt.

3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Provisionsanspruch der
Klägerin sei ausgeschlossen, weil es an einem Kausalzusammenhang zwischen
der Maklerleistung der Klägerin und dem schließlich geschlossenen Darlehensvertrag
zwischen der Beklagten und der K. KG gefehlt habe, hält den
Angriffen der Revision nicht stand.

a) Für die Klägerin streitet die Vermutung, dass ihre Maklerleistung für
den späteren Vertragsabschluss ursächlich war.

aa) Der Provisionsanspruch des Maklers setzt nach § 652 Abs. 1 Satz 1
BGB voraus, dass der Hauptvertrag "infolge" des Nachweises oder der Vermittlung
zustande gekommen, das heißt die von ihm entfaltete Tätigkeit für den Abschluss
des Hauptvertrags kausal geworden ist. Dies bedeutet nicht, dass sein
Handeln allein ursächlich gewesen sein muss oder auch nur die Hauptursache
gebildet hat; vielmehr reicht es aus, wenn das Verhalten des Maklers zumindest
mitursächlich geworden ist. Hierbei genügt es allerdings nicht, dass die Makler-
tätigkeit auf anderem Weg adäquat kausal den Abschluss bewirkt hat; vielmehr
muss der Hauptvertrag bei wertender Betrachtung sich zumindest auch als Ergebnis
einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom
25. Februar 1999 - III ZR 191/98, BGHZ 141, 40, 45 [juris Rn. 11]; Urteil vom
13. Dezember 2007 - III ZR 163/07, NJW 2008, 651 Rn. 12; Urteil vom 3. Juli
2014 - III ZR 530/13, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 16 mwN). Für die Kausalität trägt
grundsätzlich der Makler die Darlegungs- und Beweislast. Der Schluss auf den
notwendigen Ursachenzusammenhang ergibt sich dabei von selbst, wenn der
Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand folgt (vgl.
BGHZ 141, 40, 44 [juris Rn. 13]; BGH, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 16; BGH, Urteil
vom 17. Oktober 2018 - I ZR 154/17, NJW 2019, 1226 Rn. 12). Die Vermutung,
dass die Maklerleistung ursächlich für den Vertragsschluss war, gilt dann, wenn
zwischen dem Nachweis des Maklers und dem Vertragsschluss ein Zeitraum
bis zu einem Jahr liegt. Beträgt der Zeitraum dagegen mehr als ein Jahr, streitet
nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang
für den Makler (BGH, NJW 2019, 1226 Rn. 12 mwN).

bb) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze seiner Beurteilung zugrunde
gelegt und festgestellt, dass vorliegend der Nachweis im Dezember
2014 erfolgt und der Vertrag zwischen der K. KG und der Beklagten im November
2015 zustande gekommen sei. Es hat erwogen, dass dies als gerade
noch angemessener Zeitraum angesehen werden könnte, um eine Kausalität
zwischen Nachweis und Hauptvertragsabschluss zu bejahen, diese Frage aber
offen gelassen, weil aufgrund unstreitiger Umstände davon auszugehen sei,
dass der Kausalverlauf unterbrochen worden sei.

cc) Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
zum Zeitraum zwischen der Nachweisleistung der Klägerin und dem Vertragsschluss
kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft
sein, dass der Abschluss des Hauptvertrags dem Nachweis in angemessener
Zeit nachgefolgt ist. Da zwischen dem Nachweis und dem Hauptvertragsabschluss
ein Zeitraum von weniger als einem Jahr liegt, greift die Kausalitätsvermutung
zugunsten der Klägerin ein. Auf die von der Klägerin für die K.
KG erstellte zweite Finanzierungsausschreiben vom 13. Mai 2015, auf die die
Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat,
kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Streitfall sei es zu einer Unterbrechung
des Kausalverlaufs zwischen dem Nachweis der Klägerin und dem
schließlich zustande gekommenen Vertrag zwischen der K. KG und der Beklagten
gekommen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Die zugunsten des Maklers sprechende Vermutung der Kausalität
der Maklerleistung für den nachfolgenden Hauptvertragsabschluss kann der
Maklerkunde widerlegen. Ein Provisionsanspruch entsteht nicht, wenn der Makler
eine tatsächlich bestehende Möglichkeit zum Erwerb eines Objekts nachweist,
diese Gelegenheit sich aber zerschlägt, weil der Eigentümer die Verkaufsabsicht
endgültig aufgegeben oder sich für einen anderen Interessenten
entschieden hat, diese Verkaufsgelegenheit dann aber später unter veränderten
Umständen neu entsteht und nunmehr von dem Kunden ohne Hinweis des
Maklers genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - III ZR 52/06,
NJW-RR 2007, 402 Rn. 14 mwN). Diese Grundsätze gelten entsprechend für
die hier in Rede stehende Maklerleistungen, die zum Abschluss eines Darlehensvertrags
führen sollen.

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Beklagte habe sich
die von der Klägerin nachgewiesene Vertragsgelegenheit zerschlagen, da die
K. KG mit dem Kündigungsschreiben vom 16. Juli 2015 von dem ins Auge
gefassten Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Beklagten Abstand genommen
habe. Es sei nicht maßgeblich, ob die K. KG ihre Vertragsabsicht
tatsächlich aufgegeben oder dies in dem Kündigungsschreiben nur vorgeschoben
habe. Für die Klägerin als Adressatin des Schreibens vom 16. Juli 2015
habe sich von selbst ergeben, dass sich die Vertragsgelegenheit zerschlagen
habe. Aus Sicht der Beklagten als Maklerkundin habe sich die von der Klägerin
als Maklerin nachgewiesene Vertragsgelegenheit zerschlagen, weil sie aufgrund
der ihr kommunizierten Kündigung des Verhältnisses der K. KG und
der Klägerin habe davon ausgehen müssen, dass die K. KG einen anderen
Darlehensgeber gefunden habe. Erneute direkte Verhandlungen zwischen der
Beklagten und der K. KG stellten sich daher für die Beklagte als neue, nicht
von der Klägerin nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags
dar. Es sei nicht erforderlich, Beweis zu der Frage zu erheben, ob die
K. KG in der Zwischenzeit tatsächlich ein anderes Finanzierungsangebot angenommen
oder diese Behauptung nur als Vorwand für die Lösung ihrer Vertragsbeziehungen
zur Klägerin genommen habe. Diese Beurteilung hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt es für die Annahme
einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis
der Vertragsgelegenheit durch den Makler und dem Abschluss des Hauptvertrags
nicht, dass sich aus der Sicht des Maklerkunden die vom Makler nachgewiesene
Vertragsgelegenheit zerschlagen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob
die K. KG tatsächlich - wie in ihrem Kündigungsschreiben dargelegt - ein
anderes Finanzierungsangebot angenommen hatte.

(1) Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Annahme einer
endgültigen Aufgabe der Absicht des nachgewiesenen Interessenten, das
Geschäft abzuschließen, strengen Voraussetzungen unterliegt. Danach kann
zwar beim Nachweis einer Immobilie nach Abschluss eines notariellen Kaufvertrags
mit einem anderen Käufer im Allgemeinen nicht mehr von einer fortbestehenden
Verkaufsbereitschaft des Eigentümers gesprochen werden. Anders liegt
der Fall jedoch schon dann, wenn der Kaufvertrag mit einem zeitlich befristeten,
aber im Übrigen vorbehaltlosen Rücktrittsrecht vereinbart ist. Bei einer solchen
Konstellation bleibt der Kaufvertrag letztlich solange in der Schwebe, wie das
Rücktrittsrecht noch ausgeübt werden kann; bis dahin ist das Objekt noch nicht
endgültig vom Markt und der Verkäufer immer noch latent verkaufsbereit. Eine
endgültige vertragliche Bindung wird erst zu dem Zeitpunkt begründet, zu dem
das Rücktrittsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann. Dieser Sichtweise entspricht
es, dass der Maklerlohnanspruch bei einem von dem Makler nachgewiesenen
Kaufvertrag, der mit einem zeitlich befristeten, aber im Übrigen vorbehaltlosen
Rücktrittsrecht vereinbart ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
erst entsteht, wenn die Rücktrittsmöglichkeit verstrichen ist
(BGH, NJW-RR 2007, 402 Rn. 15 mwN). Danach rechtfertigt nur eine vom
nachgewiesenen Interessenten eingegangene endgültige vertragliche Bindung
die Annahme einer Aufgabe seiner Vertragsabsicht und damit die Feststellung
einer Unterbrechung des Kausalverlaufs zwischen Nachweisleistung und Abschluss
des späteren Hauptvertrags.

(2) Der Bundesgerichtshof hat allerdings im Urteil vom 20. März 1991 IV
ZR 93/90, NJW-RR 1991, 950, 951 [juris Rn. 17 f.] ausgesprochen, dass
ein von der öffentlichen Hand erteilter Zuschlag für den Verkauf eines in ihrem
Eigentum stehenden Grundstücks die Annahme rechtfertigte, dass sich die Vertragsgelegenheit
zerschlagen hat, auch wenn dieser Zuschlag rechtlich nicht
bindend war. Diese Beurteilung wird durch den Umstand gerechtfertigt, dass es
sich bei dem nachgewiesenen Interessenten um die öffentliche Hand gehandelt
hat, die sich aufgrund des durchgeführten Verfahrens als durch den Zuschlag
gebunden angesehen hat. Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich im
Streitfall nicht.

(3) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die K. KG zum
Zeitpunkt der Kündigung ihres Vertrags mit der Klägerin im Juli 2015 tatsächlich
ein anderes Finanzierungsangebot angenommen hatte, sondern diese Frage
offen gelassen. Für die Revision ist deshalb zugunsten der Klägerin zu unterstellen,
dass dies nicht der Fall gewesen ist.

dd) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung reicht es für die Unterbrechung
des Kausalverlaufs nicht aus, dass die K. KG im Juli 2015 nicht
mehr bereit gewesen war, mit der Beklagten einen Darlehensvertrag abzuschließen.

(1) Die Revisionserwiderung verweist hierzu auf beweisbewehrten erstinstanzlichen
Vortrag der Beklagten, nach dem die K. KG sich selbst um ein
Kreditangebot eines Konsortiums bemüht und dieses erhalten habe, die Vertragsunterzeichnung
dann aber an einer unerwarteten Auflage eines der beteiligten
Konsortialunternehmen gescheitert sei.

(2) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass dieser
Vortrag zutrifft, rechtfertigt dies die Annahme einer endgültigen Aufgabe der
Vertragsbereitschaft der K. KG nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist nur dann von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
zwischen der Maklerleistung und dem Abschluss des Hauptvertrags auszugehen,
wenn der nachgewiesene Interessent sich zunächst anderweitig vertraglich
gebunden hatte, bevor es später doch noch zu dem Abschluss des
Hauptvertrags mit dem Maklerkunden gekommen ist.

(3) Von einer solchen vertraglichen Bindung der K. KG kann nach
dem Vortrag der Beklagten nicht ausgegangen werden. Aus diesem Vortrag
ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass es eine endgültige vertragliche Bindung
der K. KG zum Zeitpunkt der Kündigung der Vereinbarung mit der Klägerin
im Juli 2015 nicht gegeben hat und, da es zu dem seinerzeit in Aussicht genommenen
Vertragsschluss nicht gekommen ist, die K. KG durchgehend
vertragsbereit geblieben ist.

ee) Danach kommt es nicht auf die Rüge der Revision an, das Berufungsgericht
habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte bei Unterrichtung von
der Kündigung der K. KG Kenntnis davon gehabt habe, dass diese das Finanzierungsangebot
des Bankenkonsortiums noch nicht angenommen habe.

(1) Die Behauptung einer solchen Kenntnis lässt sich zum einen schon
nicht dem von der Revision insoweit in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten
entnehmen. Die Beklagte hat dort lediglich vorgetragen, die K. KG
habe ein Vertragsangebot eines Bankkonsortiums zum Anlass für die Kündigung
des Vertrags mit der Klägerin genommen, nicht dagegen, ihr sei bereits
bei ihrer Unterrichtung über die erfolgte Kündigung bekannt gewesen, dass lediglich
ein Vertragsangebot vorgelegen habe und die von der K. KG für ihre
Kündigung gegebene Begründung deshalb inhaltlich unrichtig gewesen sei.

(2) Zum anderen kommt es für die Frage, ob der Vertragsschluss des
nachgewiesenen Interessenten mit einem Dritten den Kausalzusammenhang
zwischen der Maklerleistung und dem späteren Hauptvertrag unterbricht, allein
darauf an, ob der nachgewiesene Interessent sich tatsächlich vertraglich an
einen Dritten gebunden hat. Der Verständnishorizont des Maklerkunden ist insoweit
ohne Bedeutung.

ff) Soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem
Senat geltend gemacht hat, sie habe die Mitteilung der Klägerin, dass die K.
KG das mit ihr bestehende Vertragsverhältnis gekündigt habe, als Kündigung
des Maklervertrags verstanden und darauf vertraut, dass sie den Darlehensvertrag
mit der K. KG provisionsfrei abschließen könne, handelt es sich um
neuen Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz, der nach § 559 ZPO grundsätzlich
ausgeschlossen ist.

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht deshalb
als im Ergebnis richtig, weil die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen
keine wesentliche Maklerleistung erbracht hat.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt das Entstehen
des Provisionsanspruchs des Nachweismaklers voraus, dass sich der Abschluss
des Hauptvertrages zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerb
wesentlichen Maklerleistung darstellt. Es genügt daher nicht, dass die Maklertätigkeit
auf anderem Weg für den Erfolg adäquat kausal geworden ist (vgl. oben
Rn. 14 [II 3 a aa]). Neben der Feststellung der Ursachen für den Abschluss des
Hauptvertrages ist es daher jeweils auch ein dem Tatgericht obliegender Akt
wertender Beurteilung im Einzelfall, wie diese Ursachen zu gewichten sind und
ob die Maklerleistung als wesentlich für den Vertragsabschluss anzusehen ist.
Dabei ist die in der Rechtsprechung häufig verwendete Formulierung, für eine
wesentliche Maklerleistung sei erforderlich und ausreichend, dass der Kunde
durch den Nachweis des Maklers den konkreten Anstoß bekommen habe, sich
um das nachgewiesene Objekt zu kümmern, eine Abgrenzungshilfe für das
Tatgericht (BGHZ 141, 40, 45 f. [juris Rn. 11] mwN). Damit soll Grenzfällen
Rechnung getragen werden, in denen zwar eine mitursächliche Maklerleistung
vorliegt, diese aber als geringfügig erscheint (D. Fischer, Maklerrecht, 5. Aufl.,
Kap. VI Rn. 24).

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, es komme nicht auf die zwischen
den Parteien streitige Frage an, ob und welche Maklerleistung der zweite
Makler für das Zustandekommen des schließlich geschlossenen Vertrags erbracht
habe. Für den Anspruch der Klägerin sei allein entscheidend, ob sie
selbst einen Beitrag für den konkreten Vertrag geleistet habe. Dies sei nicht der
Fall.

cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin - nachdem
sie der Beklagten die K. KG nachgewiesen hatte - keinen wesentlichen Beitrag
für den konkreten Vertrag geleistet hat.

(1) Der Nachweismakler hat seinen Kunden auf die Gelegenheit, über ein
bestimmtes Objekt einen Vertrag zu schließen, hinzuweisen. Er muss ihn in die
Lage versetzen, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten
Hauptvertrag einzutreten. Dazu gehört in der Regel, dass er seinem Kunden
den Vertragspartner für das Geschäft benennt und dass dieser auch tatsächlich
bereit ist, über das Objekt den in Rede stehenden Vertrag zu schließen. An letzterem
kann es etwa fehlen, wenn der Vertragspartner seinen Entschluss, einen
Vertrag über das Objekt abzuschließen, endgültig aufgegeben hat (vgl. BGH,
Urteil vom 16. Mai 1990 - IV ZR 337/88, NJW-RR 1990, 1008 f. [juris Rn. 23]).
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Klägerin eine
solche Nachweisleistung erbracht hat. Der Nachweis bezog sich auf eine tatsächlich
bestehende Vertragsgelegenheit, die im Folgenden auch nicht durch
eine anderweitige Entschließung der K. KG gegenstandslos geworden ist,
sondern blieb die Absicht der K. KG, einen Darlehensvertrag in Höhe von
rund 60 Mio. € abzuschließen, bis zu dem Abschluss des entsprechenden Vertrags
mit der Beklagten unverändert. Der Klägerin oblag es, nachdem sie ihre
Nachweisleistung erbracht hatte, nicht, sich nach der Benachrichtigung über
das (vorläufige) Scheitern der Verhandlungen um weitere Nachweise zu bemühen
oder erneut Verhandlungen mit der Verkäuferin in Gang zu setzen. Für das
Entstehen des Provisionsanspruchs genügte vielmehr, dass die Beklagte den
Vertrag schloss, nachdem sie durch den Nachweis der Klägerin Kenntnis von
der Vertragsgelegenheit erhalten hatte. Der Umstand, dass der Vertrag schließlich
ohne weitere Beteiligung der Klägerin zustande gekommen ist, ist für ihren
Vergütungsanspruch grundsätzlich ohne Belang. Folgt der Vertragsschluss der
Nachweisleistung - wie hier - in angemessenem Zeitabstand nach, besteht kein
Anlass, deren Wesentlichkeit für den Vertragsschluss, die vorrangig an dem zu
messen ist, was der Makler vertraglich übernommen hat, in Frage zu stellen
(BGHZ 141, 40, 46 f. [juris Rn. 13]; BGH, NJW 2008, 651 Rn. 14; NJW 2019,
1226 Rn. 15).

(2) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die die Annahme
rechtfertigen, die Maklerleistung der Klägerin sei für den Abschluss des
Darlehensvertrags zwischen der K. KG und der Beklagten unwesentlich geblieben.
Es hat den Vortrag der Beklagten, auf den sich die Revisionserwiderung
beruft, wonach es nur deshalb zum Abschluss des Hauptvertrags zwischen
der K. KG und der Beklagten gekommen sei, weil ein zweiter Makler
auf die Beklagte zugekommen sei und diese nicht nur von der fortbestehenden
Vertragsgelegenheit in Kenntnis gesetzt, sondern auch mit den erforderlichen
Unterlagen versorgt habe, vielmehr als unerheblich angesehen. Für die Revision
ist daher zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass deren Nachweis für
den späteren Vertragsschluss nicht unwesentlich gewesen ist.

4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Vertrag, mit dessen
Herbeiführung die Beklagte die Klägerin beauftragt hatte, tatsächlich zustande
gekommen.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Beklagten ergriffene
Vertragsgelegenheit sei nicht die von der Klägerin nachgewiesene. Die
Klägerin habe damit für die von der Beklagten ergriffene Vertragsgelegenheit
nicht nur keine wesentliche, sondern überhaupt keine Maklerleistung erbracht.
In Fällen der vorliegenden Art entstehe ein Maklerlohnanspruch nur, wenn der
Makler den Kunden gerade auf die neue Vertragsgelegenheit nach zwischenzeitlichem
Abbruch der Verhandlungen durch den nachgewiesenen Interessenten
hingewiesen habe. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.

b) Nach § 652 Abs. 1 BGB steht dem Makler eine Provision nur dann zu,
wenn der Vertrag, mit dessen Herbeiführung er beauftragt ist, tatsächlich zustande
kommt. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags
mit anderem Inhalt, so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Dies bedeutet
allerdings nicht, dass sich das nachgewiesene und das abgeschlossene Geschäft
vollständig decken müssen. Es reicht aus, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
in persönlicher und inhaltlicher Hinsicht Kongruenz besteht
(BGH, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 18; BGH, Urteil vom 21. November 2018 - I ZR
10/18, NJW 2019, 1803 Rn. 37).

c) Im Streitfall besteht nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts nach diesen Maßstäben Kongruenz zwischen der
nachgewiesenen Vertragsgelegenheit und dem tatsächlich geschlossenen
Hauptvertrag.

Nach den im Berufungsurteil in Bezug genommenen Feststellungen des
Landgerichts hat die Klägerin eine Finanzierung in Höhe von etwa 59 Mio. € für
den Umbau des Objekts der K. KG ausgeschrieben und diese Ausschreibung
am 19. Dezember 2014 der Beklagten zugesandt. Die Beklagte hat mit
der K. KG einen Darlehensvertrag über 62 Mio. € abgeschlossen. Die Abweichung
des Darlehensvolumens liegt bei unter 10% und steht damit der Annahme
einer wirtschaftlichen Identität nicht entgegen (vgl. BGH, NJW 2019, 1226
Rn. 20 mwN, wonach Preisnachlässe von bis zu 15% bei über einen längeren
Zeitraum angebotenen Grundstücken die wirtschaftliche Kongruenz im Allgemeinen
nicht in Frage stellen).

III. Das Berufungsgericht wird danach in der wiedereröffneten Berufungsinstanz
die bislang fehlenden Feststellungen zu der Behauptung der Beklagten
nachzuholen haben, der Kausalzusammenhang zwischen der Nachweisleistung
der Klägerin und dem Abschluss des Darlehensvertrags zwischen der K.
KG und der Beklagten sei unterbrochen worden. Sollte es entsprechende Feststellungen
nicht treffen können, wird es außerdem der Behauptung der insoweit
beweisbelasteten Beklagten nachzugehen haben, die Nachweisleistung der
Klägerin sei für den Abschluss des Hauptvertrags unwesentlich gewesen, weil
ein zweiter Makler dafür gesorgt habe, dass es zum Abschluss des Darlehensvertrags
gekommen sei, um den sich die Klägerin zuvor erfolglos bemüht habe.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

05.03.2020

Aktenzeichen:

I ZR 69/19

Rechtsgebiete:

Maklervertrag
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BGB § 652 Abs. 1 S. 1