Kammergericht 28. Juni 2022
9 U 1098/20
GmbHG § 40 Abs. 2; BNotO § 19 Abs. 1

Fehlerhafte Einreichung einer Gesellschafterliste; keine Haftung des Notars gegenüber der Gesellschaft


KG Berlin, Urt. v. 28.6.2022– 9 U 1098/20

GmbHG § 40 Abs. 2; BNotO § 19 Abs. 1
Fehlerhafte Einreichung einer Gesellschafterliste; keine Haftung des Notars gegenüber der
Gesellschaft

Eine Haftung des Notars wegen einer Verletzung der Amtspflichten aus § 40 Absatz 2 Satz 1
GmbHG kommt nicht gegenüber der GmbH in Betracht. Denn die Amtspflicht des § 40 Absatz 2
Satz 1 GmbHG obliegt dem Notar nicht ihr gegenüber und dient nicht ihrem Schutz.

KG Berlin, Urt. v. 28.6.2022 – 9 U 1098/20

Gründe

I.
1 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug
genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und Folgendes ergänzt:

2 Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe bewusst mit dem auf Seiten der Beklagten
beigetretenen Streithelfer zu ihrem Nachteil gehandelt.

3 Der Beklagte zu 1) trägt vor, der Klägerin stünden Ersatzansprüche auch gegen die Dr. J...
GmbH sowie die anwaltlichen Vertreter des Streithelfers der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt
Dr. S. und Herrn Rechtsanwalt P..., zu.

4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer
Berufung und beantragt sinngemäß,

5 das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. November 2020 – Aktenzeichen: 84.O.145/19 –
abzuändern und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, an
sie dem Grunde nach Ersatz für alle Schäden zu leisten, die ihr aus der Einreichung
und/oder der Handelsregisteraufnahme der Gesellschafterlisten der S...GmbH mit Datum
vom 22. Januar 2015, 26. August 2015 und 27. August 2015 sowie aus der Beurkundung
sowie den diesbezüglichen Anmeldungen und/oder der Handelsregistereintragung von
angeblich am 27. August 2015 beschlossenen Satzungsänderungen der S...GmbH entstanden
sind oder noch entstehen.

6 Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

7 Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und schließt sich
dem Antrag der Beklagten an.

8 Im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Nebenintervenient den
Beitritt auf Seiten der Klägerin erklärt und schließt sich dem Antrag der Klägerin an.

II.

9 Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie bleibt dennoch ohne
Erfolg. Denn sie ist teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen nicht begründet, und zwar
weder, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) richtet (2.) noch soweit sie sich gegen den
Beklagten zu 2) richtet (3.).

10 1. Die Berufung der Klägerin ist teilweise unzulässig, weil sie nicht durchgängig
ordnungsgemäß begründet worden ist. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss die
Berufungsbegründung enthalten (Nr. 2) die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die
Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Gemäß
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an
der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen
Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich
heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der
Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im
Einzelnen entgegensetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2021 – VIII ZB 21/21 –,
Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 14. September 2021 – VIII ZB 1/20 –, Rn. 10, juris;
BGH, Beschluss vom 16. November 2021 – VIII ZB 21/21 –, Rn. 13, juris; BGH,
Beschluss vom 15. März 2022 – VIII ZB 43/21 –, Rn. 11, juris). Diesen Anforderungen
wird die Berufungsbegründung der Klägerin vom 9. März 2021 nicht durchgängig gerecht.

11 a) Soweit die Klägerin ihre Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) auf die Einreichung der
weiteren Gesellschafterliste vom 27. August 2015 stützt, sind in diesem Sinne konkrete
Berufungsangriffe nicht erkennbar. Das Landgericht hatte die – für die allein in Betracht
kommende Anspruchsgrundlage des § 19 Abs. 1 BNotO notwendige –
Amtspflichtwidrigkeit mit der Begründung verneint, dass der Beklagte zu 1) von der
Richtigkeit der Gesellschafterliste habe ausgehen dürfen, weil Anhaltspunkte für einen
Einberufungsmangel oder einen anderen zur Nichtigkeit der Beschlüsse führenden Grund
nicht bestanden hätten. Mit diesen Argumenten setzt sich die Berufungsbegründung nicht
auseinander. Sie ist vielmehr dem Verständnis verhaftet, das Landgericht habe eine
Begründung für die Verneinung der Amtspflichtverletzung nicht ausgeführt, was jedoch
ganz offensichtlich nicht zu treffend ist. Da die Klägerin einem anderen Verständnis
verhaftet ist, fehlt folgerichtig eine an diesen orientierte Auseinandersetzung mit konkreten
Berufungsangriffen.

12 b) Die Berufung ist auch insoweit unzulässig, als die Klägerin Ansprüche gegen den
Beklagten zu 2) aus der Eintragung der Satzungsänderung abzuleiten sucht. Auch insoweit
sind in dem gesetzlichen Sinne keine konkreten Berufungsangriffe erkennbar. Das
Landgericht hatte das nach § 839 Abs. 1 BGB maßgebliche Tatbestandsmerkmal der
Amtspflichtwidrigkeit im Hinblick auf die Eintragung mit der Begründung verneint, dass das
Registergericht nicht, und zwar auch nicht nach § 16 Abs. 2 HGB, an das Urteil des
Kammergerichts vom 9. November 2017 gebunden gewesen sei. Die hiergegen gerichtete
Berufung beschränkt sich darauf, die Rechtsauffassung des Landgerichts als fehlerhaft zu
bewerten, was keinen konkreten Berufungsangriff darstellt. Besondere formale
Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne
Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die
Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht
nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts – wie hier - mit formularmäßigen Sätzen oder
allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu
verweisen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – VI ZB 68/19 –, Rn. 10,
juris; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2017 – VIII ZB 7/16 –, Rn. 12, juris; BGH, Beschluss
vom 9. April 2013 – VIII ZB 64/12 –, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012
– XI ZB 25/11 –, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 50/20 –,
Rn. 9, juris).

13 2. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin, soweit sie Ansprüche gegen den Beklagten
zu 1) verfolgt, nicht begründet. Denn ihr stehen Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) aus
der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 19 Abs. 1 BNotO nicht zu.
Verletzt ein Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende
Amtspflicht, so hat er nach dieser Vorschrift diesen den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen. Solche Ansprüche kann die Klägerin aus keiner seiner von ihr beanstandeten
Amtshandlungen ableiten, weil es an der Verletzung sie schützender Pflichten fehlt.

14 a) Es kann dahinstehen, dass der Beklagte zu 1) seine Amtspflichten dadurch schuldhaft
verletzte, dass er am 22. Januar 2015 die Gesellschafterliste der Klägerin bei dem
Handelsregister des Beklagten zu 2) einreichte, wobei er auf seine Beurkundungen vom
6. und 7. Januar 2015 sowie die Erklärung der Einziehung der Anteile gegenüber dem
Nebenintervenienten Bezug nahm.

15 aa) Der Beklagte zu 1) kann sich nicht darauf berufen, wie er meint, wegen § 40 Abs. 2
Satz 1 GmbHG gar verpflichtet gewesen zu sein, die Gesellschafterliste einzureichen. Nach
dieser Vorschrift hat ein Notar, wenn er an Veränderungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1
GmbHG mitgewirkt hat, unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf
etwaige später eintretenden Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu
unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum
Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu
übermitteln.

16 Ihm ist zuzugeben, dass er an der Veränderung mitgewirkt hatte, indem er die
Gesellschafterversammlung über die Einziehung des Gesellschaftsanteils des
Nebenintervenienten beurkundet hatte. Dennoch war er zu ihrer Einreichung nicht
berechtigt. Denn er hegte Zweifel an der Wirksamkeit der von ihm beurkundeten Beschlüsse
und der sich hieraus ergebenden Veränderungen im Bestand der Gesellschafter. Die Pflicht
zur Einreichung einer die Änderung ausweisenden Gesellschafterliste ist von der
Wirksamkeit der Veränderung abhängig und besteht dann nicht, wenn Zweifel an der
Wirksamkeit der Veränderung bestehen. Der Notar darf in diesem Fall eine die Veränderung
ausweisende Gesellschafterliste erst einreichen, wenn die Zweifel an der Wirksamkeit
ausgeräumt wurden (vgl. RegE eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und
zur Bekämpfung von Missbräuchen [MoMiG], BTDrucks. 16/6140 S. 44; BGH, Urteil vom
02. Juli 2019 – II ZR 406/17 –, juris Rn. 46). Wegen seiner Prüfungsverantwortung darf der
Notar die aktualisierte Gesellschafterliste erst zum Handelsregister einreichen, wenn er sich
vom Eintritt der Veränderungen sicher überzeugt hat (Thüringer Oberlandesgericht,
Beschluss vom 28. Juli 2010 – 6 W 256/10 –, Rn. 11, juris m.w.N.). Diesen Anforderungen
genügte es entgegen der von dem Landgericht vertretenen Auffassung gerade nicht, dass der
Notar die Einreichung mit der Formulierung seiner Zweifel verband. Vielmehr hätte er die
Liste erst einreichen dürfen, wenn er seine Zweifel beseitigt hätte. Tatsächlich hegte der
Beklagte zu 1) berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Veränderungen und
hatte diese auch für sich selbst nicht ausgeräumt.

17 Einerseits wies das Handelsregister W...S... und den Streithelfer der Beklagten als jeweils
alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer aus. Andererseits lagen einstweilige
Verfügungen des Landgerichts Berlin vom 7. und 8. Januar 2015 vor, deren Inhalt dem
Beklagten zu 1) auch bekannt waren und aus denen sich rechtlich begründete Zweifel an der
Wirksamkeit der von ihm beurkundeten Beschlüsse ergaben. Ohne Bedeutung ist entgegen
der von dem Beklagten zu 1) vertretenen Auffassung, dass diese einstweiligen Verfügungen
der Klägerin noch nicht zugestellt gewesen sein mögen. Tatsächlich geht eine solche
Zustellung aus den Übermittlungsschreiben vom 9. Januar 2015 nicht hervor mit der Folge,
dass - worauf der Beklagte zu 1) zutreffend hinweist – diese einstweiligen Verfügungen
wegen §§ 936, 928, 922 ZPO gegenüber der Klägerin als der Antragsgegnerin noch keine
Wirkung entfalten konnten. Diese Wirksamkeit der einstweiligen Verfügungen gegenüber
der Klägerin ist jedoch ohne Bedeutung für die von dem Beklagten zu 1) als dem
verantwortlichen Notar zu ziehenden rechtlichen Erkenntnisse und die ihm obliegende
Rechtmäßigkeitsprüfung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es dem
Notar im Gegenteil verwehrt, seine Zweifel durch eine eigene Beurteilung auszuräumen, weil
die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Einziehung erst im Gerichtsverfahren
nach Erhebung der Beschlussmängelklage mit Wirkung für und gegen jedermann endgültig
geklärt werden (BGH, Urteil vom 02. Juli 2019 – II ZR 406/17 –, juris, Rn. 47; BGH, Urteil
vom 17. Februar 1997 – II ZR 41/96 –, juris, Rn. 12). Der Beklagte zu 1) hatte also an
seinen Zweifeln festzuhalten, bis ihm eine rechtskräftige Aufhebung der einstweiligen
Verfügungen bekannt geworden sei, und nicht – wie er selbst meint – eine eigene Prüfung
vorzunehmen, solange ihm ein rechtskräftiges Verbot nicht zu gestellt sei. Eine solche
gerichtliche Beseitigung der begründeten Zweifel lag ihm jedoch nicht vor.

18 bb) Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Klägerin kann aus der Pflichtverletzung nichts
für sich ableiten. Denn die verletzte Amtspflicht des § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG oblag
dem Beklagten zu 1) nicht ihr gegenüber und diente nicht ihrem Schutz.

19 (1) Zu diesem Ergebnis führt eine Auslegung der Vorschrift:

20 (a) Der gesetzessystematische Zusammenhang mit der Haftungsnorm des § 40 Absatz 3
GmbH verdeutlicht den Schutzzweck. Nach dieser Vorschrift haften die Geschäftsführer,
welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, denjenigen, deren Beteiligung
sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen
Schaden. Da aus einer Verletzung der Pflicht nach Absatz 1 nur denjenigen, deren
Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern gegenüber gehaftet wird, sind auch nur
diese Personen in den Schutzkreis der Pflicht einbezogen. Nicht genannt ist demgegenüber
die Gesellschaft – in diesem Falle die hiesige Klägerin -, woraus im Umkehrschluss zu
folgern ist, dass weder ihr gegenüber gehaftet wird noch dem zugrundeliegend sie in den
Schutzkreis einbezogen ist. Gleiches gilt für den Notar, auch wenn dessen Haftung sich
naturgemäß nicht aus § 40 Absatz 3 GmbHG, sondern aus § 19 Absatz 1 BNotO ergibt (vgl.
Seibt in: Scholz, Kommentar zum GmbHG, 12. Auflage, 2021, § 40 Rn. 622, welcher
allerdings schon die Gläubiger aus dem Schutzbereich der notariellen Haftung ausnimmt;
Terlau in: Michalski u.a., GmbHG, 3. Auflage, 2017, § 40 Rn. 45; Mayer in DNotZ 2008,
203, 2015).

21 (b) Diese Schutzzielrichtung findet auch in den Gesetzesmaterialien ihren Niederschlag. § 40
Absatz 2 Satz 1 GmbHG wurde durch Art. 1 Nr. 27 lit. b) des Gesetzes zur Modernisierung
des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008
(MoMiG, BGBl. I S. 2026) eingeführt. Ziel dieses Gesetzes war es, die Attraktivität der
GmbH als Rechtsform im Europäischen Vergleich zu erhöhen und ihr eine internationale
Wettbewerbsfähigkeit zu verleihen (BT-Drs. 16/6140, S. 1). Durch die Einfügung des § 40
Absatz 2 GmbHG sollte das Verfahren besonders einfach und unbürokratisch gestaltet und
insbesondere ermöglicht werden, dass die Änderung der Gesellschafterliste gelegentlich der
Abtretungsbeurkundung gleich miterledigt werden könne (vgl. BR-Drs. 354/07 vom 25. Mai
2007 S.100; BT-Drs. vom 25. Juli 2007, 16/6140, S. 44). Eigene Interessen der Gesellschaft
werden durch diese Pflicht des Notars nicht geschützt. Folgerichtig wird eine Haftung des
Notars auch nur gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder auch gegenüber denjenigen in
Betracht gezogen, deren Beteiligung sich geändert hat (Seibt in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl.
2018 ff., § 40 GmbHG, Rn. 124; vgl. ebenso im Ergebnis: BeckOK GmbHG/Heilmeier, 51.
Ed. 1.8.2021, GmbHG § 40 Rn. 223; Henssler/Strohn GesR/Oetker, 5. Aufl. 2021,
GmbHG § 40 Rn. 38 m.w.N.).

22 (c ) Die Gesellschaft selbst bedarf auch nicht des Schutzes durch die Pflichten nach § 40
Absatz 1 und Absatz 2 GmbHG noch einer Haftung ihr gegenüber aus der Verletzung
dieser Pflichten. Ihr selbst ist der Bestand ihrer Gesellschafter stets umfassend bekannt.
Deshalb steht ihr jederzeit die Möglichkeit zur Verfügung, eine Berichtigung zu veranlassen
oder eine berichtigte Liste selbst einzureichen oder einreichen zu lassen, den Fehler auf diese
Weise also selbst zu beseitigen. Auf Grund ihrer eigenen Kenntnisse über ihren Bestand ist
sie auch nicht schutzbedürftig in dem Vertrauen auf die Richtigkeit einer bei dem
Handelsregister eingereichten Liste.

23 Entgegen der von der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung vertretenen
Auffassung lässt sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 2019 (BGH,
Urteil vom 14. Mai 2019 – II ZR 299/17 –, juris) nichts zum Umfang des durch die Pflicht
des Notars aus § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG entnehmen noch gar, dass dieser
Schutzumfang auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung selbst einbeziehe.

24 (2) Im vorliegenden Einzelfall ist die Klägerin zudem aus weiteren tatsächlichen Gründen
des Einzelfalles nicht in den Schutzbereich der Einreichenspflicht des beklagten Notars nach
§ 40 Absatz 2 Satz 1 GmbH einbezogen. Die hiesige Klägerin konnte sich nämlich gemäß
§ 242 BGB nicht auf die Gesellschafterliste berufen, weil die Liste entgegen der gerichtlichen
Unterlassungsverfügung eingereicht wurde und sie selbst nicht nach ihrer Aufnahme im
Handelsregister für eine Korrektur gesorgt hat. Wird einer GmbH nach Einziehung eines
Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste,
die den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter ausweist, beim
Amtsgericht zur Aufnahme im Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu
und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Absatz 1 Satz 1
GmbHG zu berufen, wenn entgegen der gerichtlichen Anordnung eine veränderte
Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und im Registerordner aufgenommen
worden ist (für die hiesige Klägerin entschieden: BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 –
II ZR 406/17 –, juris, Rn. 34).

25 cc) Der Feststellungsantrag der Klägerin, welchen sie auf die Einreichung der
Gesellschafterliste am 22. Januar 2015 stützt, ist auch deshalb unbegründet, weil ein adäquat
kausal auf einer Pflichtverletzung beruhender Schaden unter keinem Gesichtspunkt denkbar
ist. Auch im Notarhaftungsrecht kann daher nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt
werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Es muss sich um
Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm
erlassen wurde. Deswegen muss zwischen der durch den Schädiger geschaffenen
Gefahrenlage und dem Schaden ein innerer Zusammenhang bestehen. Eine bloß zufällige
äußere Verbindung genügt nicht (BGH, Urteil vom 4. April 2019 – III ZR 338/17 –, juris,
Rn. 16). An einer solchen durch den Schutzzweck umklammerten inneren Verbindung
würde es jedoch fehlen bei jeglichem Handeln, welches sich auf die hier in Rede stehende,
vom Beklagten zu 1) eingereichten Gesellschafterliste beruft. Denn der Notar selbst hatte sie
mit der Formulierung seiner Zweifel verbunden, was ein Vertrauen auf die Richtigkeit
ausschließt.

26 dd) Der Anspruch der Klägerin ist zudem auch deswegen ausgeschlossen, weil sie den von
ihr befürchteten Schaden durch einen Rechtsbehelf hätte vermeiden können. Nach § 839
Absatz 3 BGB, welcher über § 19 Absatz 1 Satz 3 BNotO auf die Notarhaftung Anwendung
findet, tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig
unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Vorliegend hat es die Klägerin mindestens fahrlässig unterlassen, die Einreichung der von ihr
als fehlerhaft erachteten Gesellschafterliste durch den Beklagten im Wege der
Notarbeschwerde nach § 15 Absatz 2 BNotO abzuwenden. Gegen die Verweigerung der
Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet nach § 15 Absatz 2 Satz 1 BNotO die
Beschwerde zum Landgericht (Absatz 2 Satz 2) statt. Diesen Rechtsbehelf hat die Klägerin
nicht ergriffen, obwohl er für die Erreichung ihres Zieles deutlich sinnvoller gewesen wäre
als der Antrag des auf ihrer Seite beigetretenen Mehrheitsgesellschafters auf Erlass zweier
allein gegen die Klägerin und den Streithelfer der Beklagten gerichteten einstweiligen
Verfügungen. Anders, als die Klägerin meint, hätte sie die Notarbeschwerde auch mit dem
Ziel einlegen können, den Notar anweisen zu lassen, die Einreichung der Gesellschafterliste
zu unterlassen. Beschwerdefähig ist jede Amtsweigerung des Notars, auch ein bloßes
Unterlassen einer Amtshandlung (allgemeine Meinung, statt vieler vgl.: OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 10. Dezember 2009 – I-3 Wx 91/09 –, Rn. 18, juris; OLG München,
Beschluss vom 12. September 2008 – 31 Wx 018/08 –, Rn. 25, juris; OLG München,
Beschluss vom 9. Mai 2008 – 31 Wx 31/08 –, Rn. 9, juris; KG Berlin, Beschluss vom 8.
April 2003 – 1 W 58/03 –, Rn. 2, juris).

27 Auch war die Notarbeschwerde nicht deshalb unstatthaft, weil der Beklagte seine Absicht,
die Gesellschafterliste nach § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG bei dem Handelsregister
einzureichen, nicht mit einem Vorbescheid angekündigt hat. Der Klägerin ist zuzugeben,
dass Notaren empfohlen wird, in Zweifelsfällen oder bei Widerspruch eines Beteiligten, ihre
Absicht, eine Amtshandlung vornehmen zu wollen, in einem Vorbescheid anzukündigen
verbunden mit der Rechtsbehelfsbelehrung an die Beteiligten, gegen diesen Vorbescheid
Notarbeschwerde nach § 15 Absatz 2 BNotO zum Landgericht zu erheben (vgl. BGH,
Beschluss vom 19. September 2019 – V ZB 119/18 –, Rn. 45, juris). Dieses Vorgehen ist
jedoch – wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt – nicht zwingende Voraussetzung
des Notarbeschwerdeverfahrens.

28 Unrichtig ist die Auffassung des Landgerichts, das Verschulden der Klägerin an der Säumnis
entfalle, weil es sich bei der Notarbeschwerde nach § 15 Absatz 2 BNotO um einen
gemeinhin unbekannten Rechtsbehelf handele. Der Vorrang des Primärrechtsschutzes nach
§ 839 Absatz 3 BGB enthält zwar ein Verschuldensmoment, dieser ist jedoch nicht an den
Bekanntheitsgrad des jeweils statthaften und gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfes
geknüpft. Es würde das normative System gerichtlichen Rechtsschutzes ganz grundlegend
unterlaufen, die Ergreifung eines gerichtlichen Rechtsbehelfes an den Bekanntheitsgrad im
Kreise juristischer Laien zu knüpfen.

29 Wie aus der im Verhältnis zu der hiesigen Klägerin ergangenen Entscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 2. Juli 2019 (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – II ZR 406/17 –,
juris, Rn. 31) folgt, konnte die Klägerin durch ihren Geschäftsführer W...S... vertreten
werden und stand zudem einer anwaltlichen Beauftragung damit auch nichts im Wege.
30 ee) Die Klage der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) auf Leistung von Schadensersatz aus
§ 19 BNotO wegen der Verletzung notarieller Amtspflichten ist zudem schon deswegen
unbegründet, weil sie anderweitige Ersatzmöglichkeiten nicht ausgeschlossen hat. Nach § 19
Absatz 1 Satz 2 BNotO kann der Notar, wenn ihm nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur dann
in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu
erlangen vermögen.

31 (1) Dass der Beklagte zu 1) vorsätzlich gehandelt hätte mit der Folge, dass seine Haftung
nicht nach § 19 Absatz 1 Satz 2 BNotO subsidiär wäre, behauptet die Klägerin ohne jede
Substanz, was der Beklagte zudem bestreitet, ohne dass die Klägerin Beweis angetreten
hätte. Es ist allerdings die Klägerin, welche für den Vorsatz des Notars die Darlegungs- und
Beweislast (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 – IX ZR 240/98 –, Rn. 22, juris; Senat,
Urteil vom 25. Juli 2017 – 9 U 148/15 –, Rn. 24, juris). Macht der Geschädigte einen
Schadenersatzanspruch aus § 19 BNotO geltend, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast
für sämtliche anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale der Norm. Dies entspricht den
allgemeinen Beweislastregeln, wonach derjenige, der sich auf eine ihm günstige Norm beruft,
deren Tatbestandsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat (vgl. allgemein zu § 19
BNotO: Senat, Urteil vom 1. November 2013 – 9 U 315/12 –, Rn. 56, juris). Hierzu gehört
im Rahmen des § 19 BNotO als negatives Tatbestandsmerkmal auch das Fehlen einer
anderweitigen Ersatzmöglichkeit oder als Ausschlussgrund der subsidiären Haftung das
vorsätzliche Handeln des Notars.

32 (a) Dieser Pflicht ist die Klägerin nicht enthoben. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass
es Sache der Gegenpartei sein kann, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Absatz 2 ZPO
obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei konkret zu
äußern. Dies gilt insbesondere dann, wenn die beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr
vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden
Tatsachen besitzt, der Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm
zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 –
VI ZR 350/00 – juris Tz. 16; vorausgehend: Senat, Urteil vom 1. November 2013 –
9 U 315/12 –, Rn. 57, juris). Eine solche sekundäre Darlegungslast setzt jedoch jedenfalls
voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende - über
bloße Verdachtsmomente hinausgehende (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 –
I ZR 239/97 –, Rn. 26, juris) - Anhaltspunkte enthält, die einen entsprechenden Schluss
nahelegen (BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 965/20 –, Rn. 13, juris m.w.N.). Daran
fehlt es jedoch, weil die Klägerin es an einem Sachvortrag mit derart hinreichenden
Anhaltspunkten fehlen lässt, sie diese Anhaltspunkte vielmehr durch die Vorlage der
Notariatsnebenakte erst ermitteln möchte.

33 Im Spannungsverhältnis hierzu steht allerdings im Übrigen die der Klägerin vom Beklagten
entgegengehaltene notarielle Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 BNotO, welche es dem
Beklagten vorliegend unzumutbar macht, konkretere Angaben zu dem streitigen Geschehen
zu machen. Die Verschwiegenheitspflicht des Notars dient dabei allein dem Schutz der
Beteiligten, die der Notar betreut hat (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juli 1986 – NotZ 4/86 –,
Rn. 7, juris, BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – III ZR 514/13 –, Rn. 27, juris; zur anwaltlichen
Schweigepflicht vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88 –, juris, Rn. 28).
Zwar gilt die notarielle Verschwiegenheitspflicht nicht ausnahmslos und kann beispielsweise
im Rahmen einer Güter- und Pflichtenabwägung durch die notarielle Aufklärungspflicht zur
Schadensverhütung eingeschränkt werden (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 – IX ZR 262/91
– juris Tz. 48). Auch tritt die Schweigepflicht hinter die Pflicht zurück, dem Unrecht zu
wehren. Ein Notar muss deshalb ein unter seine Schweigepflicht fallendes Wissen
preisgeben, wenn er dadurch strafbare

34 Handlungen verhindern kann (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 – V ZB 168/12 – juris
Tz. 23). Vorliegend kann der Beklagte jedoch mit einer Offenbarung seines Wissens durch
prozessualen Vortrag zur Erfüllung einer sekundären Darlegungslast einen Schadenseintritt
oder eine unrechtmäßige Handlung nicht mehr verhindern, weil die beanstandeten
Handlungen bereits vollendet und die zum – behaupteten – Schaden führende Kausalkette
bereits in Gang gesetzt ist (vgl. Senat, Urteil vom 1. November 2013 – 9 U 315/12 –, Rn. 58,
juris).

35 Die Klägerin ist hier auch nicht etwa schutzlos gestellt: Ihr Anspruch auf Einsicht in die
Notariatsnebenakten richtet sich nach § 18 BNotO. Bestehen im Einzelfall Zweifel über die
Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar nach § 18 Absatz 3 Satz 1 BNotO die
Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Andererseits hätte der Klägerin
grundsätzlich die Möglichkeit offen gestanden, den Beklagten durch die Notarbeschwerde
nach § 15 Absatz 2 BNotO zur Auskunftserteilung anhalten zu lassen. Ist nämlich der Notar
zur Auskunftserteilung verpflichtet, ist das Beschwerdeverfahren nach § 15 Absatz 2 BNotO
der richtige Weg, um die Erteilung der Auskunft gerichtlich durchzusetzen. Es muss dann
geprüft werden, ob der Notar seiner grundsätzlich bestehenden Auskunftspflicht in dem
konkreten Fall nachzukommen hat, oder ob es Gründe gibt, die ihn zur Verweigerung der
Auskunftserteilung berechtigen. Jedoch ist das Beschwerdeverfahren nicht eröffnet, wenn
eine Auskunft verlangt wird, deren Erteilung von vornherein keine Amtstätigkeit ist (BGH,
Beschluss vom 31. Januar 2013 – V ZB 168/12 –, Rn. 10, juris). Darauf, ob diese
Beschwerde vorliegend nicht zulässig sein könnte, weil es sich um eine in ein
Auskunftsverlangen gekleidete Ausforschung handeln könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 31.
Januar 2013 – V ZB 168/12 –, Rn. 11, juris), kommt es für die hiesige Entscheidung nicht
an.

36 Auch eine Vorlage der den Verfügungen vom Notaranderkonto zugrunde liegenden
Anweisungen oder auch der gesamten Notarnebenakten des Beklagten gemäß § 142
Absatz 1 ZPO, wie von der Klägerin beantragt, kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach
dieser Vorschrift kann das Gericht zwar anordnen, dass eine Partei die in ihrem Besitz
befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat,
vorlegt. Im Rahmen des von dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens war jedoch
wiederum die den Beklagten bindende notarielle Verschwiegenheitspflicht aus § 18 BNotO
zu berücksichtigen, was den Senat dazu führte, von einer Vorlegungsanordnung abzusehen.

37 Dem Wortlaut des § 142 Absatz 1 ZPO nach scheidet eine Rücksichtnahme auf
Zeugnisverweigerungsrechte einer Partei allerdings aus. Denn nach Absatz 2 der Vorschrift
sind allein Dritte zur Urkundenvorlage dann nicht verpflichtet, wenn ihnen diese nicht
zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind. So kann ein gemäß § 142
ZPO auf Vorlage von Unterlagen in Anspruch genommener Dritter die Herausgabe
verweigern, wenn ihm dadurch ein eigener vermögensrechtlicher Schaden entstehen würde,
wobei es genügt, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegen ihn auch nur erleichtert
würde (BGH, Beschluss vom 26.

38 Oktober 2006 – III ZB 2/06 – juris). Für die Parteien des Zivilprozesses hält das Gesetz in
§ 142 Absatz 1 ZPO solche Einschränkungen nicht bereit.

39 Allerdings ist dennoch berechtigten Geheimhaltungsinteressen einer Partei oder auch Dritter
entweder im Rahmen der Würdigung einer Weigerung oder bereits im Rahmen des von
§ 142 Absatz 1 ZPO eingeräumten Ermessens bei der Vorlageanordnung Rechnung zu
tragen. Bei dieser Ermessensentscheidung kann das Gericht auch berechtigte Belange des
Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 –
XI ZR 277/05 – juris Tz. 20; s.a. BT-Drucks. 14/6036 S. 120). Beachtlich ist hierbei
insbesondere eine durch ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Nr. 6 ZPO) besonders
geschützte Vertrauenssphäre (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – III ZR 514/13 –, Rn. 26,
juris; Greger in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 142 Rn. 14). Vorliegend ist im Rahmen der
Ermessensausübung gemäß § 142 Absatz 1 ZPO der Verschwiegenheitspflicht des
Beklagten aus § 18 BNotO der Vorrang gegenüber dem prozessualen Aufklärungsinteresse
der Klägerin zu geben. Auch insoweit ist maßgeblich, dass die Verschwiegenheitspflicht den
Interessen an diesem Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter dient und die Klägerin – wie oben
ausgeführt – nicht schutzlos gestellt ist (vgl. Senat, Urteil vom 1. November 2013 –
9 U 315/12 –, Rn. 61 - 64, juris). Ihr stünde prozessual zulässig auch die Möglichkeit offen,
an den Beurkundungsvorgängen beteiligte Dritte als Zeugen zu benennen und diese im
Rahmen der Zeugenvernehmung zu befragen. Sie könnte jene Dritten ihrerseits um die
Befreiung des beklagten Notars bitten mit der Folge, dass dieser sich auf den
Geheimnisschutz nicht mehr berufen könnte (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 –
III ZR 514/13 –, Rn. 27, juris).

40 (b) Darüber hinaus ist die Klägerin den gebotenen Beweisantritt schuldig geblieben. Auch
dessen war sie nicht enthoben. Soweit sie (auch) zur Erfüllung ihrer Beweislast beantragt,
dem Beklagten zu 2) aufzugeben, seine Notariatsnebenakten vorzulegen, handelt es sich um
einen unzulässigen Beweisantrag. Das Gericht kann zwar gemäß § 142 ZPO anordnen, dass
eine Partei oder ein Dritter die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und sonstige
Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Diese Regelung dient jedoch nicht
dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine
Ausforschung betreibt (Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, 2022, § 142 Rn. 1 m.w.N.). Das
Gericht ist deshalb nicht gehalten, auf den Vortrag einer Partei, weiterer, die Schlüssigkeit
der Klage herbeiführender Vortrag befinde sich in bei dem Prozessgegner verfügbaren
Aktenordnern, die Vorlage dieser Akten anzuordnen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 –
VII ZR 230/06 –, Rn. 10, juris). Wenn die Klägerin meinte, ihr Vortrag könne prozessual
zulässig durch Vorlage von Urkunden untermauert werden, so hätte sie diese nach den o.g.
Verfahren erlangen und in Folge auch vorlegen können. Dass sie dazu in der Lage war, ist
bereits dargestellt.

41 War schon die Substantiierung des klägerischen Vortrages durch Anordnung der Vorlage der
Notariatsnebenakten nicht zulässig, gilt dies erst Recht und aus denselben Gründen für den
Beweisantritt.

42 (2) Im vorliegenden Falle hat die Klägerin die Möglichkeit nicht ausgeräumt, dass sie auch
den Streithelfer der Beklagten als ihrem (früheren) Geschäftsführer mit Aussicht auf Erfolg
auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könnte. Mit den Gründen der landgerichtlichen
Entscheidung, auf die Bezug genommen wird (Seiten 12 f. der Urteilsgründe) kommt eine
Haftung aus § 826 BGB in Betracht, welcher die Klägerin nicht entgegengetreten ist. Dies
gälte in besonderem Maße dann, wenn – was die Klägerin behauptet, ohne dass es für den
hiesigen Rechtsstreit darauf ankäme – der Streithelfer bewusst zu ihrem Nachteil gehandelt
hätte. Die Klägerin selbst teilt diese Auffassung und trägt ihr konsequenterweise Rechnung,
indem sie Herrn Dr. J... den Streit verkündet hat.

43 Der Senat geht nach dem von ihm zugrunde zulegenden Sachverhalt davon aus, dass die
Klägerin diese Ersatzmöglichkeit versäumt hat, während eine Forderung gegen den
Streithelfer mit den Erwägungen des Landgerichts beitreibbar oder verjährt wäre. Nach
§ 529 Absatz 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung
zugrunde zu legen (Nr. 1) die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen,
soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung
gebieten, sowie neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. Danach ist
unstreitig, dass die Klägerin keine Schadensersatzmöglichkeiten gegen Herrn Dr. J... bisher
verfolgt (hat). Denn das Landgericht ist zulässigerweise davon ausgegangen, dass die
Klägerin keine

44 Schadensersatzansprüche gegen Herrn Dr. J... geltend gemacht hatte. Dem ist die Klägerin
auch weder mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO oder mit
begründeten Einwendungen innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 517 ZPO
entgegengetreten, was jedoch wegen § 520 Absatz 2 ZPO notwendig gewesen wäre.

45 Dieses Unterlassen war auch schuldhaft. Der Vortrag der Klägerin zu einem fehlenden
wirtschaftlichen Leistungsvermögen des Streitverkündeten sind insbesondere auch
angesichts des von ihr selbst angegebenen geringen Streitwertes des hiesigen Verfahrens
nicht hinreichend substantiiert.

46 Auch hat sie von dem Beklagten zu 1) in den Raum gestellte anderweitige
Ersatzmöglichkeiten gegen die Dr. J...GmbH sowie gegen deren anwaltlichen Vertreter,
Herrn Rechtsanwalt Dr. S... und Herrn Rechtsanwalt P..., nicht ausgeräumt.

47 Die Klägerin hätte Ersatz verlangen können von dem weiteren Geschäftsführer W...S.,
welcher es unter Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten unterließ, Rechtsmittel nach
§ 15 Absatz 2 BNotO gegen die beabsichtigten Amtshandlungen des Notars einzulegen.

48 b) Es kann dahinstehen, ob – wie das Landgericht meint - der Beklagte zu 1) seine
Amtspflichten dadurch schuldhaft verletzte, dass er am 24. Juli 2015 die Gesellschafterliste
der Klägerin bei dem Handelsregister des Beklagten zu 2) erneut einreichte.

49 Ansprüche kann die Klägerin hieraus jedenfalls schon deshalb nicht ableiten, weil sie auch
insoweit nicht in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht (s.o. 2 a) bb)) einbezogen ist,
sie anderweitige Ersatzmöglichkeiten (s.o. 2 a) ee) (2)) wie auch ein Rechtsmittel zur
Abwendung des Schadens versäumt hat (s.o. 2 a) dd)). Es gelten die gleichen Erwägungen
wie oben zu 2 a), auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

50 c) Der Beklagte zu 1) verletzte seine Amtspflichten nicht, als er die Gesellschafterliste vom
26. August 2015, in welcher die in der Liste vom 22. Januar 2015 ausgewiesenen
Nominalbeträge der Geschäftsanteile nach den §§ 1 EGGmbHG, 5 Absatz 3 GmbHG in
jeweils durch 50 € teilbare Beträge korrigiert waren, zu dem Handelsregister des Beklagten
zu 2) einreichte.

51 aa) Insbesondere hat er hier nicht seine ihm aus § 40 Absatz 2 GmbHG erwachsenden
Pflichten verletzt. Die dem Notar obliegenden Prüfpflichten beziehen sich wegen § 40
Absatz 2 GmbHG nur auf diejenigen Veränderungen, an denen er mitgewirkt hat. Weder
war die Korrektur der Nominalbeträge falsch noch hatte der Beklagte zu 1) an diesen
mitgewirkt. Eine weitergehende Prüfpflicht oblag ihm nicht. Insbesondere kann ein
Schadensersatzanspruch nicht aus der Wiederholung einer Einreichung abgeleitet werden,
welche schon bei der ersten Einreichung keine Rechte der Klägerin schützt.

52 bb) Zudem sind unterstellte Ansprüche der Klägerin auch insoweit ausgeschlossen, weil sie
in gleicher Weise wie bei der Handelsregistereinreichung am 22. Januar 2015 ein gebotenes
Rechtsmittel versäumte wie auch anderweitige Ersatzmöglichkeiten nicht in Anspruch nahm.
Es wird auf die Ausführungen zu 2 a) dd) (2) und 2 a) ee) Bezug genommen.

53 d) Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) wegen notarieller Amtspflichtverletzung aus § 19
Absatz 1 BNotO ergeben sich für die Klägerin auch nicht daraus, dass der Beklagte zu 1) am
27. August 2015 die Gesellschafterversammlung der Klägerin beurkundete. Diese
Beurkundung, zu welcher der Beklagte zu 1) wegen § 15 Absatz 1 BNotO verpflichtet war,
durfte er aus den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung, auf welche
Bezug genommen wird, nicht verweigern. Es sind keine hinreichenden tatsächlichen
Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) sich in vorwerfbarer Weise an dem
– streitigen – Versuch seines Streithelfers beteiligt hätte, das Abdrängen anderer
Gesellschafter, insbesondere des Nebenintervenienten auf Seiten der Klägerin, abzusichern.

54 Bei der Beurkundung von Gesellschafterversammlungen nach § 37 BeurkG obliegen dem
Notar keine Belehrungspflichten nach §§ 17 BeurkG (Röll, Notar 1979, 644, 651; Preuß in:
Armbrüster/Preuß/Renner, Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notarinnen und
Notare, 8. Auflage 2020, § 37 Rn. 21). Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Notar darauf zu
achten hat, dass nur gültige Beschlüsse gefasst werden (Preuß a.a.O.). Jedoch hatte der
Beklagte zu 1) keine Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall nicht gewesen sein könnte. Die
von der Klägerin behauptete Kenntnis des Beklagten zu 1) behaupteter Maßen
rechtswidrigen und sittenwidrigen Handelns des Streithelfers ist ebenfalls streitig und von
der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht unter Beweis gestellt.

55 e) Es kann ebenfalls dahinstehen, ob – wie das Landgericht meint – der Beklagte zu 1) seine
Prüfpflichten aus § 40 Absatz 2 GmbHG verletzte, als er die Satzungsänderungen vom 27.
August 2015 zum Handelsregister anmeldete. Auch insoweit ist die Klägerin aus den oben
dargestellten Gründen (s.o. 2 a) bb)) nicht in den Schutzbereich der Prüfpflichten
einbezogen und hat sie (s.o. 2 a) ee) (2)) anderweitige Ersatzmöglichkeiten ebenso versäumt
wie gebotene Rechtsmittel (s.o. 2 a) dd)) unterlassen.

56 3. Die Berufung ist auch nicht begründet, soweit die Klägerin sich mit ihrer nur teilweise
zulässigen Berufung (s.o. 1 b)) gegen die Abweisung ihrer Klage gegen den Beklagten zu 2)
wendet. Denn ihr stehen Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) aus der allein in Betracht
kommenden Anspruchsgrundlage des § 839 Absatz 1 BGB nicht zu. Verletzt ein Beamter
vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat
er nach dieser Vorschrift dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

57 a) Das Registergericht des Beklagten hat Amtspflichten nicht schon dadurch verletzt, dass es
Gesellschafterlisten der Klägerin in das Handelsregister aufnahm, ohne diese zu prüfen.
Denn das Registergericht besitzt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und
Literatur jedenfalls keine Verpflichtung zur inhaltlichen (d.h. materiellen) Prüfung der
Gesellschafterliste (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2018 – II ZB 12/16 –, Rn. 9, juris; Seibt
in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 40 GmbHG, Rn. 107). Darauf, ob es ein Recht zu
einer solchen Prüfung besitze und welchen Umfang dieses Recht haben könnte, kommt es
für die vorliegende Entscheidung nicht an. Das Registergericht nimmt die Gesellschafterliste
lediglich entgegen und verwahrt sie, ohne eine inhaltliche Prüfpflicht zu haben. Diese
Aufgabenumschreibung ergibt sich schon aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum
MoMiG, in dem ausgeführt ist, dass die Gesellschafterliste privat geführt wird und das
Handelsregister eine die Liste inhaltlich nicht prüfende, sondern lediglich
entgegennehmende, verwahrende und die allgemeine Kenntnisnahme ermöglichende Stelle
ist (BT-Drucksache 16/6140 S. 38, 44). Die Annahme einer inhaltlichen Prüfpflicht wäre
auch mit den durch das MoMiG eingeführten Publizitätswirkungen der Gesellschafterliste
nicht zu vereinbaren. Nur derjenige, der in der im Handelsregister aufgenommenen
Gesellschafterliste als Inhaber des Geschäftsanteils eingetragen ist, gilt gemäß § 16 Absatz 1
Satz 1 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft als solcher. Die Eintragung und die
Aufnahme der Liste in das Handelsregister sind zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzungen
für den Erwerb eines Geschäftsanteils. Ohne die Eintragung und Aufnahme der Liste in das
Handelsregister bleibt dem Neugesellschafter jedoch die Ausübung seiner
Mitgliedschaftsrechte gem. § 16 Absatz 1 Satz 1 GmbHG verwehrt (BT-Drucksache
16/6140, S. 37). Nach § 16 Absatz 3 GmbHG kann ferner ein Geschäftsanteil oder ein
Recht daran unter bestimmten Voraussetzungen durch Rechtsgeschäft wirksam von einem
Nichtberechtigten erworben werden, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils
in der beim Handelsregister verwahrten Gesellschafterliste eingetragen ist. Wegen dieser
nachteiligen Wirkungen für den wahren Rechtsinhaber ist die nach Eintritt einer
Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung den
wahren Rechtszustand wiedergebende Gesellschafterliste nach ihrer Einreichung auch zügig
in das Handelsregister aufzunehmen. Eine inhaltliche Prüfpflicht des Registergerichts würde
dagegen unweigerlich in einer Vielzahl von Fällen zu nicht unerheblichen Verzögerungen
führen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – II ZB 6/13 –, juris, Rn. 7).

58 b) Mit den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung kann ein
Pflichtenverstoß auch nicht in der Aufnahme der Listen in den Registerordner gesehen
werden. Insbesondere kann die Klägerin Ansprüche nicht aus einer Verletzung von § 16
Absatz 2 HGB ableiten. Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des
Prozessgerichts die Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt worden, so darf wegen
§ 16 Absatz 2 HGB die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen,
welcher die Entscheidung erwirkt hat. Die Aufnahme der Gesellschafterliste in den
Registerordner ist keine Eintragung in das Handelsregister (vgl. die in diesem Sachkomplex
ergangene Entscheidung des KG Berlin, Beschluss vom 24. August 2015 – 23 U 20/15 –,
Rn. 4, juris). Vielmehr wäre effektiver und ausreichender vorläufiger Rechtsschutz gegen
streitige Einziehungsbeschlüsse durch ein Gebot, den betroffenen Anteilseigner vorläufig
weiter als Gesellschafter zu behandeln, und/oder die Zuordnung eines Widerspruchs gemäß
§ 16 III 3, 4 GmbHG zu erlangen (KG Berlin, Beschluss vom 24. August 2015 –
23 U 20/15 –, Rn. 2, juris; a.A. Kleindiek, GmbhR 2017, 815, 821 f., der dies ohne
abschließende Begründung für „höchst problematisch“ hält, dem sich ein „Analogieschluss
auf[drängt]).

59 c) Die Berufung der Klägerin ist – von ihrer Unzulässigkeit abgesehen (s.o. 1 b)) – auch
insoweit nicht begründet, als sie sich bei ihrer Klage gegen den Beklagten zu 2) auf die
Eintragung der Satzungsänderungen bezieht. Auch insoweit bestehen keine Prüfpflichten
des Handelsregisters; es ist schon nicht ersichtlich, was das Handelsregister hätte prüfen
sollen.

60 4. Der Klägerin war auf den Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 7. Juni 2022 keine
Erklärungsfrist einzuräumen, weil es auf dessen Inhalt für die Entscheidung nicht ankam.

III.

61 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Absatz 1, 101 Absatz 1 ZPO. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

62 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe nach § 543 Absatz 2 ZPO
vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

Kammergericht

Erscheinungsdatum:

28.06.2022

Aktenzeichen:

9 U 1098/20

Rechtsgebiete:

Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Notarielles Berufsrecht
Beurkundungsverfahren
Allgemeines Schuldrecht
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

GmbHG § 40 Abs. 2; BNotO § 19 Abs. 1