OLG Rostock 01. März 2004
12 U 6/02
BGB §§ 589, 585 ff., 594e, 543, 596, 985

Fristlose Kündigung eines Landpachtvertrages bei Einbringung in GbR und Veräußerung der GbR-Anteile an Dritte

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Dokumentnummer: 12u6_02
letzte Aktualisierung: 13.6.2007
OLG Rostock, 2.3.2004 - 12 U 6/02
BGB §§ 589, 585 ff., 594e, 543, 596, 985
Fristlose Kündigung eines Landpachtvertrages bei Einbringung in GbR und
Veräußerung der GbR-Anteile an Dritte


Oberlandesgericht Rostock
12 U 6/02
Lw 26/02 AG NB
Laut Verkündungsprotokoll vom
02.03.2004 verkündet am:
02.03.2004
gez. W.
Urkundsbeamtin
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
1.
C. H.,
Rechtsanwalt F. G.,
2.
L. M.,
3.
J. M.,
Rechtsanwalt A. D.,
4.
Rechtsanwalt R. S.,
Rechtsanwalt R. S.,
g e g e n
Rechtsanwältin A. G.-K.,
hat der 12. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des
Oberlandesgerichts Rostock
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2004
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.12.2002 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg Landwirtschaftsgericht, Az.: Lw 26/02- wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil beschwert die Beklagten im Wert von mehr als
20.000,00 € (§§ 2, 6, 8 ZPO).
Der Streitwert beträgt 3.827,21 € (entspricht 7.485,38 DM, §
16 GKG).
T a t b e s t a n d
Der
Kläger
verlangt
von
den
Beklagten
zu
1)
3)
die
Herausgabe von landschaftlichwirtschaftlich genutzten Flächen.
Der
Kläger
ist
Eigentümer
der
streitgegenständlichen
landwirtschaftlichen
Nutzungsflächen
in
einer
Größe
37,4269 Hektar in N.. Er schloss am 18.11.1994 mit
Beklagten zu 1) einen
verpflichtete
sich,
Pachtvertrag über
der
Beklagten
diese
zu
von
der
Flächen. Er
1.)
die
überlassen. Der Pachtzins beträgt 200,00 DM/Hektar. In § 7 des
Pachtvertrages vereinbarten der Kläger und die Beklagte zu 1),
dass die Beklagte zu 1) die Pachtgrundstücke ohne vorherige
schriftliche Zustimmung des Klägers weder einem Dritten zur
Nutzung überlassen noch das Grundstück weiterverpachten dürfe.
Die Pachtfläche wurde zunächst von der Beklagten zu 1.) und
später
von
der
"Landwirtschaftliches
Unternehmen
mit
Pferdezucht GbR C. H. und J. H." (nachfolgend H. und H. GbR),
deren alleinige Gesellschafter die Beklagte zu 1.) und ihr
Ehemann waren, bewirtschaftet.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger von der
Bewirtschaftung durch die GbR H. und H. Kenntnis hatte.
Mit Schreiben vom 25.09.1997, gerichtet an die J. H. und C. H.
GbR,
bedankte
sich
der
Kläger
für
die
termingerechte
Überweisung der Landpacht für das Jahr 1996/97.
Mit Schreiben vom 28.10.1997 wandte sich der Kläger nochmals
an die H. und H. GbR.
Am 17.01.2001 veräußerten die Beklagte zu 1) und ihr Ehemann
die GbR H. & H. an die Beklagten zu 2.) und 3.).
In das Vermögen der GbR H. und H. hatte die Beklagte zu 1.)
auch den Pachtvertrag vom 18.11.1994 eingebracht. In Ziff. 8
des Geschäftsanteilsübertragungs- und Kaufvertrages heißt es:
"In
das
Gesamthandsvermögen
der
Gesellschaft
sind
Pachtverträge eingebracht ... Ein Teil der Pachtverträge ist
nicht
auf
die
Verkäufer
in
ihrer
Eigenschaft
als
Gesellschafter in der Gesellschaft geschlossen, sondern auf
die Verkäufer selbst. ... Die Verkäufer verpflichten sich,
diese Pachtverträge weiterhin gegen Übernahme sämtlicher sich
aus
dem
jeweiligen
Pachtvertrag
ergebenden
Pflichten in die Gesellschaft einzubringen.
Rechte
und
Rein vorsorglich schließen die Parteien den als Anlage 4
beigefügten
Flächen ...
Bewirtschaftsvertrag
für
die
vorbezeichneten
Der Bewirtschaftungsvertrag kommt zwischen den
landwirtschaftlichen
Verträge Rechte aus
Nutzfläche,
aufgrund
geschlossener
dem Pachtvertrag dahingehend geltend
macht, dass eine selbstständige Nutzung
durch die Gesellschaft nicht möglich ist."
des
Pachtvertrages
Wegen des weiteren Inhaltes des Vertrages wird auf Bl. 56 ff.
d. A. verwiesen.
In dem in Bezug genommenen Bewirtschaftungsvertrag heißt es
unter § 1:
"Die Betriebsinhaber beauftragen den Bewirtschafter, die
sich aus der als Anlage 1 beigefügten Aufstellung ergebenen
Flächen auf Rechnung der Betriebsinhaber in eigenüblicher
Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes und Kaufmannes zu
bearbeiten, zu bestellen, zu pflegen, zu ernten und abzufahren
... Der Bewirtschafter
weisungsgebunden."
ist
den
Betriebsinhabern
gegenüber
Wegen des weiteren Inhalts des Bewirtschaftungsvertrages wird
auf Blatt 69 ff der Akte Bezug genommen.
Im April 2002 teilte der Beklagte zu 2) dem Kläger mit, dass
er den landwirtschaftlichen Betrieb von der Beklagten zu 1.)
und ihrem Ehemann übernommen habe. Aus diesem Grund wolle er
den
Pachtvertrag
übernehmen.
Inzwischen
wurden
die
Pachtflächen von den Beklagten zu 2) und 3) bewirtschaftet.
Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 27.05.2002,
das er an die Beklagte zu 1) richtete. Mit Schreiben seiner
Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2002 erklärte der Kläger
gegenüber der Beklagten zu 1) die fristlose Kündigung des
Pachtvertrages, weil der Kläger weder einer Unterverpachtung
noch der Bewirtschaftung durch Dritte zugestimmt habe.
Die Kündigung wies die Beklagte zu 1.) zurück, weil keine
Vollmacht beigefügt war.
Mit
Schreiben
vom
29.07.2002
wiederholten
die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1.) die Kündigung des
Pachtvertrages unter Beifügung ihrer Vollmacht.
Pachtvertrages wirksam sei.
Der Kläger hat den Antrag gestellt,
die
Beklagten
zu
verurteilen,
die
landwirtschaftlichen
Nutzflächen Flurstück 25, Flur 1, Gemarkung N. in einer
Gesamtgröße von 37,4269 ha zu räumen und geräumt an den Kläger
herauszugeben.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben vorgetragen, dass kein Grund zur Kündigung
des Pachtvertrages vorliege. Die Einbringung der Pachtflächen
durch die Beklagte zu 1.) in die GbR H. und H. sei mit
Billigung des Klägers erfolgt. Dem Kläger sei es bekannt
gewesen, dass die Flächen vor der Übertragung an die Beklagten
zu 2.) und 3.) von der GbR H. und H. bewirtschaftet worden
seien. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass
Ehemann die GbR H. und H. gegründet hätten.
sie
und
ihr
Das Amtsgericht hat die Beklagten zu 1.) bis 3.) verurteilt,
die Pachtflächen an den Kläger herauszugeben.
Der Pachtvertrag sei wirksam durch Kündigung vom 29.07.2002
beendet worden. Die Kündigung sei nach erfolgter Abmahnung mit
Schreiben vom 27.05.2002 wirksam, da die Beklagte zu 1.) die
Pachtflächen ohne Erlaubnis des Verpächters an Dritte zur
Nutzung überlassen habe. Zunächst habe sie gegen § 589 BGB
dadurch
verstoßen,
dass
sie
gemeinsamen mit ihrem Ehemann
die
Pachtflächen
in
die
betriebene GbR H. und H.
eingebracht und bewirtschaftet habe. Bereits hierfür habe
keine
Zustimmung
seitens
des
Verpächters
vorgelegen,
Anhaltspunkte für eine stillschweigende Genehmigung seien
nicht ersichtlich. Ferner habe die Beklagte zu 1.) durch die
vollständige Überlassung von Gesellschaftsanteilen an die
Beklagten zu 2.) und 3.) gegen § 589 BGB verstoßen. Durch
bürgerlichen Rechts werde ebenfalls Sinn und Zweck des § 589
BGB unterlaufen. Dies gelte selbst dann, wenn die Einbringung
der Landpachtflächen in die GbR H. und H. - wie von der
Beklagten zu 1.) vorgetragen - durch den Kläger genehmigt
worden wäre, da die Gesellschaft nur in ihrer "Hülle" erhalten
geblieben sei. Da die Beklagte zu 1) den vertragswidrigen
Gebrauch trotz Abmahnung fortgesetzt habe, sei die Kündigung
wirksam.
Wegen der weiteren Ausführungen des Amtsgerichtes wird auf den
Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen
ergänzend Bezug genommen (Bl. 152 ff. d. A.).
Urteils
Die Beklagten haben gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes,
ihren
Prozessbevollmächtigten
jeweils
zugestellt
am
11.12.2002,
am
16.12.2003
bzw.
am
27.12.2003
Berufung
eingelegt, die sie am 31.12.2003 und am 06.01.2004 begründet
haben.
Mit der Berufung begehren sie die Abänderung des
Urteils und die Abweisung der Klage.
Sie rügen, dass das Amtsgericht die Urkunden vom 25.09.1997
und vom 28.10.1997 nicht richtig gewürdigt habe. Aus diesen
Urkunden ergebe
Einbringung der
sich die Kenntnis
Landpachtflächen in
des
die
Klägers von
GbR Harnack
der
und
Harnack. Es ergebe sich aus den Urkunden, dass der Kläger mit
beiden
Gesellschaftern
über
Modalitäten
des
Vertragsverhältnisses verhandeln wollte.
Hierin liege bereits eine Zustimmung zur Bewirtschaftung des
Pachtgegenstandes durch die GbR H. und H., weshalb der Vertrag
nicht
wirksam
gekündigt
worden
sei.
Eine
Nutzungsüberlassung habe daher nicht vorgelegen.
unbefugte
Der
Gesellschafterwechsel
sei
ebenfalls
keine
unbefugte
Nutzungsüberlassung. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist
als solche nutzungsberechtigt und nicht ihre Gesellschafter.
Gesellschafterwechsel hätten deshalb keinen Einfluss auf den
Fortbestand
der
Rechtsverhältnisse.
mit
der
Gesellschaft
bestehenden
Anlass i. S. d. § 594 e BGB. Ein Festhalten am Pachtverhältnis
sei nicht unzumutbar. Eine objektive Pflichtverletzung liege
nicht vor, da keine Pflicht bestehe, den Gesellschafterbestand
beizubehalten.
Eine
Haftungsbeeinträchtigung
seitens
des
Klägers finde nicht statt. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung
der Pachtsache sei durch den Übernehmer gewährleistet. Das
Amtsgericht
habe
bei
seinem
Urteil
den
geschlossenen
Bewirtschaftungsvertrag zwischen der GbR H. und H. und den neu
eingetretenen Beklagten zu 2.) und 3.) nicht gewürdigt. Dieser
stehe unter der Bedingung, dass rechtswirksam festgestellt
werde, dass eine unerlaubte Nutzungsüberlassung vorliege.
Die Berufungskläger beantragen,
die Klage unter Abänderung des am 06.12.2001 verkündeten
Urteils
des
Amtsgerichts
Neubrandenburg
Landwirtschaftsgericht, Az.: Lw 26/02- abzuweisen.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berufungsbeklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil
und bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen
des
weiteren
Vorbringens
der
Parteien
wird
auf
den
Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen sowie
der Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die gemäß §§ 26 a Nr. 5 EGZPO, 511 ff. ZPO zulässige Berufung
hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf
Herausgabe des Pachtlandes zu. Der Anspruch gegen die Beklagte
Beklagten zu 2. und 3.) beruht auf § 985 BGB.
1. Der Anspruch auf Herausgabe des Pachtlandes gegen die
Beklagte zu 1.) ist gemäß § 596 Absatz 1 BGB begründet, da das
Pachtverhältnis zwischen dem Verpächter und der Beklagten zu
1.) aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 29.07.2002
wirksam beendet worden ist.
Da die Kündigung nach dem 01.09.2001 zugegangen ist, finden im
Hinblick auf die Kündigung die Vorschriften des Gesetzes zur
Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.06.2001 Anwendung, Art. 229, §§ 3 Absatz 1 Ziffer 1 EGBGB,
594 e BGB.
1.1. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.) ist im Jahre
1994 unstreitig ein Pachtvertrag zustande gekommen.
1.2.
Der
Pachtvertrag
ist
mit
anwaltlichem
Schreiben
vom
29.07.2002 außerordentlich gekündigt worden.
1.2.1. Nachdem die Bevollmächtigung des Anwaltes im Original
der Kündigung beigefügt war,
erfüllt diese Kündigung die
formalen Voraussetzungen der §§ 594 f, 126, 130 BGB.
1.2.2. Ein für die außerordentliche Kündigung wichtiger Grund
liegt gemäß §§ 589, 594 e und 543 BGB darin, dass die Beklagte
den Pachtgegenstand ohne Erlaubnis des Verpächters an Dritte
überlassen hat. Hierin ist ein Verstoß gegen § 7 des
Pachtvertrages in Verbindung mit § 589 BGB zu sehen,
demzufolge eine Unterverpachtung oder eine Nutzung Dritter nur
mit der Erlaubnis des Verpächters möglich ist.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit einverstanden war,
dass die Beklagte zu 1.) das Pachtland in die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts "Landwirtschaftliches Unternehmen mit
Pferdezucht GbR C.H. und J. H." (nachfolgend: GbR H. & H.)
einbringt,
unstreitig
was zwischen den Parteien streitig ist. Denn
haben die Beklagte zu 1.) und ihr Ehemann die
Flächen
durch
Gesellschafterwechsel
an
die
Beklagten zu 1.) und 2.) vollständig übertragen. Dies stellt
eine erlaubnispflichtige Überlassung im Sinne des § 7 des
Pachtvertrages bzw. des § 589 BGB dar.
Bei der Frage, wann eine Überlassung im Sinne des § 589 BGB
vorliegt, ist vom Zweck des Überlassungsverbotes auszugehen.
Das Überlassungsverbot schützt das Interesse des Verpächters,
dass die Pachtsache nur von demjenigen genutzt wird, dem er
sie übergeben hat. Denn die Pacht ist ein persönliches, von
gegenseitigem
Vertrauen
getragenes
Rechtsverhältnis.
Im
Unterschied zum Mietverhältnis sind im Landpachtverhältnis
Nutzungsformen denkbar, die sich zwar im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung bewegen, aber gleichwohl vom
Verpächter nicht gewollt sind, da diese sich auf die
zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten und damit auf den Wert der
Pachtsache
auswirken,
ohne
dass
deswegen
Schadenersatzansprüche
entstünden.
Verpächter
nicht
gegen
seinen
Daher
Willen
soll
sich
der
einen
anderen
Vertragspartner aufdrängen lassen müssen (vgl. Pikalo/von
Jeinsen in: Staudinger, BGB, 14. Aufl., Rn. 2 zu § 589).
Leitgedanke der Vorschrift ist, dass die Herrschaft und Obhut
über die Pachtsache bei der Person zu verbleiben hat, der der
Verpächter sie anvertraut hat (Pikalo/von Jeinsen, a. a. O.,
Rn. 6). Durch die Übertragung der Pachtfläche
räumen die
Beklagte zu 1.) und ihr Ehemann den Beklagten zu 2.) und 3.)
die eigenständige Nutzung ein, worin eine Überlassung zu sehen
ist (vgl. Heintzmann in: Soergel, BGB, 12. Auflage, Rn. 5 zu §
589).
Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn man den
Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, der Kläger sei
damit einverstanden gewesen, dass die Beklagte zu 1.) das Land
gemeinsam mit ihrem Ehemann im Rahmen einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts bewirtschaftet. Denn in diesem Fall hätte
der Verpächter nur in die Einbringung des Pachtgegenstandes in
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus der
Pächterin und ihrem Ehemann, eingewilligt.
Anders als im
Mietrecht üben gesellschaftsinterne Vorgänge wie der Wechsel
Gesellschaftern
im
Landpachtverhältnis
wegen
des
besonderen Vertrauensverhältnisses einen Einfluss auf das
Pachtverhältnis aus (vgl. Pikalo/von Jeinsen, a. a. O., Rn.
7).
Deshalb
kann
die
vom
Beklagtenvertreter
zitierte
Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.12.2002, Az.:
10 U 216/01), die ein Mietverhältnis über Gewerberäume
betrifft, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden
(s. o.).
bleibt, ob
Entscheidendes Kriterium beim Landpachtvertrag
bei einem Wechsel in der Zusammensetzung des
Zusammenschlusses die Bewirtschaftung auf Dauer in der Hand
des Pächters bleibt (vgl. Heintzmann a. a. O., Rn. 9; OLG
Naumburg, Agrarrecht 2001, 354).
An diesen Feststellungen ändert auch die neue Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 29.01.2001, NJW, 2001,
1056 ff) zur Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts nichts. Zwar hat der Bundesgerichtshof der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts in seiner Entscheidung die
Rechtsfähigkeit zugebilligt, was u. a. zur Folge hat, dass ein
Wechsel
im
Fortbestand
Mitgliederbestand
der
mit
der
Rechtsverhältnisse hat
strikter Anwendung der
(vgl. BGHZ 79, 374 [378f.]).
bis zur Verkündung des Urteils
Bundesgerichtshofs
geltenden
Dauerschuldverhältnisse mit der
Wechsel im
geschlossen
keinen
Einfluss
auf
den
Gesellschaft
bestehenden
Auffassung
"Gesellschaft"
Bei
des
müssten
bei jedem
Mitgliederbestand von den Vertragsparteien neu
bzw. bestätigt werden. Hieraus kann aber nicht
gefolgert werden, dass der Kläger als Verpächter sich durch
seine Einverständniserklärung im Hinblick auf die Überlassung
an die Gesellschaft seiner Rechte aus § 7 des Pachtvertrages
in Verbindung mit § 589 BGB begeben wollte. Anders als bei der
Überlassung an eine GmbH, bei der allen Vertragspartnern von
Anfang an klar sein muss, dass der künftige Wechsel der
Gesellschafter
keinen Einfluss auf den mit der Gesellschaft
bestehenden Pachtvertrag hat, so dass der Verpächter sich
nicht unerwartet anderen Verantwortlichen gegenübersieht (vgl.
Heintzmann, a. a. O., Rn. 9), hat der Kläger nach der
Behauptung der
Überlassung an
Beklagten zu 1.) sein Einverständnis zur
eine nach damaliger Rechtsauffassung nicht
(Ehegatten-)
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
erklärt. Aus der damaligen Sicht der vertragsschließenden
Parteien hat er seine Rechte aus § 7 des Pachtvertrages aber
im übrigen völlig unangetastet gelassen. Wenn im Nachhinein
durch die Rechtsprechung eine Änderung herbeigeführt wird,
muss der
ausgelegt
Vertrag
werden,
bzw. die
ausgesprochene Erlaubnis so
wie es dem Willen der Vertragsparteien
entsprochen hätte. Deshalb ist davon auszugehen, dass es dem
Verpächter darauf ankam, nur mit der Pächterin und ihrem
Ehemann verbunden zu sein wie die Aufnahme des § 7 in den
Vertrag zeigt. Demzufolge ist die -behauptete- Erlaubnis der
Einbringung in die Gesellschaft unter dem Vorbehalt zu sehen,
dass der Personenbestand der Gesellschaft, auch wenn dieser
nunmehr Rechtsfähigkeit mit der oben beschriebenen Konsequenz
zugebilligt wird, nur mit Erlaubnis des Verpächters geändert
werden darf.
Da die Beklagte zu 1.) eine weitergehende Erlaubnis als die
Einbringung in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht
vorgetragen und bewiesen hat, ist davon auszugehen, dass sie
den Pachtgegenstand entgegen § 7 des Pachtvertrages und § 589
BGB unerlaubt an Dritte überlassen hat, indem sie aufgrund des
vorgenommenen Gesellschafterwechsels die Pachtflächen an die
Beklagten zu 1.) und 2.) veräußert hat.
1.2.3. Das Verhalten der Beklagten rechtfertigt auch eine
fristlose Kündigung. Hält der Pächter trotz Abmahnung an der
unerlaubten Nutzungsüberlassung fest, so ist der Verpächter
zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt, da
hierin ein erheblicher Vertragsverstoß zu sehen ist (vgl.
Pikalo/von Jeinsen, al. a. O., Rn. 28). Dies ergibt sich
bereits aus der gesetzlichen Regelung der §§ 589 Abs. 1, 594
e, 543 Absatz 2 Ziffer 2 2. Alt. BGB, derzufolge im
gesetzlichen Beispielsfall der unbefugten Gebrauchsüberlassung
an Dritte immer von der Erheblichkeit auszugehen ist (vgl.
Weidenkaff in: Palandt, BGB, 62. Auflage, Rn. 22 zu § 543 m.
w. N.).
1.2.4.
Der
Kündigungsgrund
entfällt
auch
nicht
wegen
des
dieser
Vertrag
rechtskräftigen
aufschiebend
bedingt
für
Feststellung
einer
den
Fall
der
unerlaubten
Nutzungsüberlassung geschlossen sein. Selbst wenn dies so sein
sollte, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Kündigung
und der Herausgabepflicht der Beklagten, da Bedingungen, die
nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder gar erst nach
Rechtskraft eines Urteils eintreten,
und die hier zu beurteilende Frage
für die Urteilsfindung
der Wirksamkeit einer
Kündigung, keine Bedeutung erlangen können. Diese Frage kann
nur aufgrund innerhalb des Prozesses liegender Umstände
beurteilt werden. Darüberhinaus kann die Unwirksamkeit einer
Kündigung nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden,
da Kündigungen bedingungsfeindlich sind.
2. Der Anspruch gegen die Beklagten zu 2.) und 3.) beruht auf
§ 985 BGB.
Entgegen der zunächst vom Senat in der mündlichen Verhandlung
zunächst zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung
Beklagten zu 2.) und 3.) passivlegitimiert.
sind
die
Da der Kläger unstreitig mit den Beklagten zu 2.) und 3.)
keinen
Pachtvertrag
geschlossen
hat,
kommt
als
Anspruchsgrundlage lediglich § 985 BGB in Betracht. Unstreitig
ist
der
Kläger
Eigentümer
der
streitgegenständlichen
Pachtflächen. Zwar sind die Beklagten zu 2.) und 3.) nicht
Besitzer der Pachtflächen. Unstreitig haben die Beklagte zu
1.) und ihr Ehemann die Pachtflächen an die Beklagten zu 2.)
und
3.)
durch
einen
Gesellschafterwechsel
übertragen.
Demzufolge ist Besitzerin der Pachtflächen die GbR H. & H.
(vgl. Bassenge in Palandt, BGB, 62. Auflage, Rn. 14, 15 zu §
854 BGB). Wie im Falle einer OHG wird die von den
geschäftsführenden Gesellschaftern ausgeübte Sachherrschaft
der Gesellschaft als eigene zugerechnet. Dies hat aber nicht
zur
Folge,
dass
ein
auf
§
BGB
begründetes
Herausgabeverlangen sich gegen die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts als solche richten muss, wie bei einer OHG (vgl. § 124
Absatz 2 HGB). Trotz der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der
(vgl. BGH NJW 2001, 1056 ff) besitzt § 736 ZPO einen
eigenständigen
Rechtsgehalt.
Die
Bestimmung
ist
so
zu
verstehen, dass der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen
die Gesellschaft als Partei in das Gesellschaftsvermögen
vollstrecken kann, sondern auch mit einem Titel gegen alle
einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung
(BGH, a. a. O., S.1060, vgl. auch Karsten Schmidt, Die BGBAußengesellschaft: rechts- und parteifähig - Besprechung des
Grundlagenurteils II ZR 331/00 vom 29.01.2001, NJW 2001, 993,
1000). Deshalb bleibt es dem Gesellschaftsgläubiger weiterhin
unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in
Anspruch zu nehmen. Da vorliegend die Klage gegen sämtliche
Gesellschafter der Gesellschaft gerichtet ist, kann deshalb
auch in den im Gesellschaftsvermögen befindlichen Besitz an
den Landpachtflächen mit dem Titel gegen die Gesellschafter
vorgegangen werden.
Die
Parteien
mussten
auf
die
gegenüber
der
mündlichen
Verhandlung abweichende Rechtsmeinung des Senates nicht mehr
gesondert im Rahmen einer erneuten mündlichen Verhandlung
hingewiesen werden, da es sich insoweit lediglich um eine
Rechtsmeinung
handelt,
die
in
Übereinstimmung
mit
der
höchstrichterlichen Rechtsprechung steht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708
Nr. 10, 713 ZPO.
4. Die Entscheidung bezüglich des Beschwerdewertes beruht auf
§§ 2, 8 ZPO hinsichtlich der Beklagten zu 1.) und auf §§ 2, 6
ZPO hinsichtlich der Beklagten zu 2.) und 3.).
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2
ZPO.
----------------------------------------------------------1.
Die
Übertragung
der
Pachtflächen
Gesellschafterwechsel
an
Dritte
erlaubnispflichtige Überlassung im Sinne
die
den
Verpächter
zur
Landpachtvertrages berechtigt.
fristlosen
durch
stellt
eine
des § 589 BGB dar,
Kündigung
des
2. Die von den geschäftsführenden Gesellschaftern der GbR
ausgeübte Sachherrschaft wird der Gesellschaft als eigene
zugerechnet. Dies hat nicht zur Folge, dass ein auf § 985 BGB
begründetes Herausgabeverlangen sich gegen die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts als solche richten muss. Trotz der
Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts durch den Bundesgerichtshof besitzt § 736 ZPO einen
eigenständigen Rechtsgehalt, des Inhalts, dass der Gläubiger
nicht nur mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei in
das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch mit
einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer
persönlichen Mithaftung. Deshalb bleibt es dem
Gesellschaftsgläubiger unbenommen, ausschließlich die
Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Wenn die
Klage gegen sämtliche Gesellschafter der Gesellschaft
gerichtet ist, kann deshalb auch in den im
Gesellschaftsvermögen befindlichen Besitz an den
Landpachtflächen mit dem Titel gegen die Gesellschafter
vorgegangen werden.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Rostock

Erscheinungsdatum:

01.03.2004

Aktenzeichen:

12 U 6/02

Rechtsgebiete:

Miete
Sachenrecht allgemein

Normen in Titel:

BGB §§ 589, 585 ff., 594e, 543, 596, 985