Hebegebühr bei notarieller Auszahlungsanweisung auf ein abstraktes Schuldversprechen
der Grundlage eines privatschriftlichen Testaments einen Erbschein,
der sie alsAlleinerbin ausweist. DasAmtsgericht wies denAntrag mit
der Begründung zurück, das Testament sei gefälscht. Die hiergegen
erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht durch
Beschluss vom 25.9.2001 zurückgewiesen. In dem Beschluss ist der
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 93.750 DM festgesetzt worden. Gegen diese Festsetzung wendet sich die Beteiligte
zu 3 mit ihrer Beschwerde.
Aus den Gründen:
Die zulässige Beschwerde (§ 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 4
Satz 1 KostO) ist teilweise begründet.
1. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren vor dem
Landgericht ist nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 131
Abs. 2,
Umstände nicht vorliegen, das mit dem Rechtsmittel verfolgte
wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers maßgebend
ist (vgl.
Senat ist befugt, eine eigene Ermessensentscheidung anstelle
des Landgerichts zu treffen, da es sich um eine Erstbeschwerde handelt (vgl. Korintenberg/Lappe KostO 14. Aufl.
§ 31 Rdnr. 62).
Die Beteiligte zu 3 verfolgte im Beschwerdeverfahren vor
dem Landgericht ihren Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins weiter. Ihr wirtschaftliches Interesse insoweit war,
was das Landgericht verkannte und auch die Beteiligten
zu 1 und 2 verkennen, durch den Unterschied zwischen dem
Wert des von ihr als Alleinerbin erstrebten Nachlasses und
dem Wert ihres Nachlassanteils bei gesetzlicher Erbfolge
bestimmt (vgl.
KostO 75. ErgLfg zur 2. Aufl. § 131 Rdnr. 16a).
2. Der Nachlasswert wird vom Senat auf 144.315 DM geschätzt. Die für die Geschäftswertfestsetzung im ersten
Rechtszug maßgeblichen Vorschriften können als Anhaltspunkte für die Schätzung herangezogen werden, hier also insbesondere
Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles abstellt (vgl.
a) Der Wert der zum Nachlass gehörenden Forderungen und
beweglichen Sachen wird auf der Grundlage des Nachlassverzeichnisses vom 24.2.1997 auf 6.200 DM, der der Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der Todesfallkosten
(abzüglich des von der AOK gewährten Sterbegeldes) auf
22.600 DM geschätzt.
b) Die Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes richtet sich nach
dem Verkehrswert möglichst nahe kommen (BayObLGZ
1991, 382/385). Ausreichende Anhaltspunkte für einen den
Einheitswert (21.300 DM laut Einheitswertbescheid vom
21.10.1991) übersteigenden Verkehrswert bilden die vom
Landgericht herangezogene Auskunft der Immobilienmaklerin vom 5.3.1998, die Bodenrichtwertauskunft des Landratsamtes vom 11.6.2001 und deren Ergänzung vom 6.2.2002.
Danach liegt das zum Nachlass gehörende Grundstück in
einem Gebiet, für das am 2.5.1991 die Aufstellung eines
Bebauungsplanes beschlossen wurde. Der Bereich ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
Das Grundstück war daher bereits im Zeitpunkt des Erbfalles
Bauerwartungsland (§ 4 Abs. 2 WertV) gewesen. Für dessen
Bewertung ist entscheidend, wie der gesunde Grundstücksverkehr das Grundstück beurteilt (vgl.
Bauerwartungsland der Stufe 3, bei dem also bereits die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen ist, dürfen 50 %
der Preise für Bauland (§ Abs. 4 WertV) angesetzt werden
208 MittBayNot 3/2002Kostenrecht
(vgl. Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten 7. Aufl. Rdnr. 2.13 und 2.16), wie dies auch der
Bewertung der Immobilienmaklerin entspricht.
Der Senat geht im Einklang damit und mit dem Landgericht
davon aus, dass nur 425 m2 des zum Nachlass gehörenden
Grundstücks bebaubar sein werden. Bei Zugrundelegung des
vom Landratsamt mitgeteilten Richtwerts von 730 DM/m2 ist
der bebaubare Teil daher mit 155.125 DM (730 DM x 425 x
50 %) zu bewerten. Der nicht bebaubare Teil ist entsprechend
der Richtwertauskunft des Landratsamts vom 11.6.2001 mit
5.590 DM (430 M2 x 13,– DM/m2) zu bewerten. Somit ist der
geschätzte Verkehrswert des zum Nachlass gehörenden Grundstücks bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalles 160.715 DM.
3. Wäre die Beteiligte zu 3 Alleinerbin geworden, hätte
sie, was das Landgericht zutreffend berücksichtigt hat, die
Pflichtteilsansprüche ihrer drei Geschwister erfüllen müssen
(
Nachlasswertes aus (§ 1924 Abs. 2 und Abs. 4, § 2303 Abs. 1
Satz 2,
Beteiligten zu 3 wertmäßig 90.196 DM geblieben wären. Bei
gesetzlicher Erbfolge entfällt auf die Beteiligte zu 3 wirtschaftlich 1/4 des Nachlasswertes, also 36.078 DM. Der festzusetzende Geschäftswert besteht in der Differenz beider
Werte.
16.
Die Hebegebühr nach
dann, wenn ohne die Einrichtung eines Anderkontos dem
Notar durch ein abstraktes Schuldversprechen einer Bank
eine ausschließliche Verfügungsmacht über einen Geldbetrag eingeräumt wird, von der er durch die Anweisung an
die Bank, Beträge an bestimmte Berechtigte auszuzahlen,
Gebrauch macht (wie KG
1980, 1069).
OLG Hamm, Beschluss vom 8.11.2001 – 15 W 209/01 –, mitgeteilt von RiOLG Helmut Engelhardt
Zum Sachverhalt:
Der Beteiligte zu 4) beurkundete am 27.3.2000 einen Vertrag, durch
den die Beteiligte zu 3) ihr im Grundbuch von E eingetragenes, mit
einem Wohnhaus bebautes Grundstück an die Beteiligten zu 1) und 2)
verkaufte und aufließ. Zum Zeitpunkt des Vertragschlusses waren in
Abt. III Nr. 1, 1a und 2 des Grundbuchs Grundpfandrechte für die
Sparkasse H, die Bausparkasse W und die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen eingetragen. Der Kaufvertrag sieht vor, dass das Grundstück lastenfrei übertragen werden soll.
Zur Kaufpreiszahlung wurde vereinbart, dass die Beteiligten zu 1)
und 2) bis zum 15.6.2000 eine Erklärung der Sparkasse H beizubringen hatten, „in der diese sich selbst gegenüber der Verkäuferin verpflichtet, den Kaufpreis bei Fälligkeit auf alleinige Weisung des Notars auszuzahlen.“
Erst nach Vorliegen dieser Erklärung und einer Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) über die erfolgte Räumung des Objekts durch die
Beteiligte zu 3) sollte der Notar den Antrag auf Eigentumsumschreibung bei dem Grundbuchamt stellen. Ferner wurde vereinbart, dass
der Notar den Kaufpreis in Höhe der von den Grundpfandrechtsgläubigern mitgeteilten Ablösebeträge direkt an diese und nur den verbleibenden Restbetrag auf ein Konto der Beteiligten zu 3) auszahlen
sollte.
Die Sparkasse H übersandte dem Beteiligten zu 4) in der Folgezeit
eine vom 9.6.2000 datierte Erklärung, in der sie sich verpflichtete,
„unwiderruflich den Kaufpreis von DM 605.000,00 bei Fälligkeit
Rechtsprechung
gemäß Kaufvertrag auf Ihre alleinige Weisung zu zahlen.“ Der Beteiligte zu 4) hat daraufhin aufgrund der ihm zwischenzeitlich vorliegenden, teilweise mit Treuhandauflagen verbundenen Löschungsbewilligungen die Sparkasse H mit Schreiben vom 27.6.2000 angewiesen, Teilbeträge von 166.000,00 DM und 74.684,89 DM an die
Grundpfandrechtsgläubiger der Rechte Abt. III Nr. 1 und 2 des
Grundbuchs und den Kaufpreisrestbetrag an die Beteiligte zu 3) zu
überweisen. Zeitgleich hat er die Eigentumsumschreibung und die
Löschung der Rechte Abt. III im Grundbuch veranlasst, die antragsgemäß durchgeführt worden sind.
Für seine Tätigkeit betreffend die Auszahlung des Kaufpreises hat der
Beteiligte zu 4) den Beteiligten zu 1) und 2) eine Kostenberechnung
erteilt, in der er drei Gebühren nach
ausgezahlten Kaufpreisteilbeträgen zuzüglich Mehrwertsteuer mit
einem Gesamtbetrag von 2.015,62 DM in Ansatz gebracht hat.
Gegen diese Kostenberechnung hat der Beteiligte zu 1) bei dem
Landgericht Beschwerde erhoben.
Durch Beschluss vom 22.5.2001 hat das Landgericht die Beschwerde
zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diese
Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1).
Aus den Gründen:
(…)
In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass durch die
Anweisung des Beteiligten zu 4) an die Sparkasse H zur Auszahlung der Kaufpreisteilbeträge in der oben dargestellten
Weise drei Gebühren nach
sind. Nach dieser Vorschrift erhält der Notar, wenn an ihn
Zahlungen geleistet werden, bestimmte Vomhundertsätze der
jeweils ausgezahlten Beträge, deren Höhe nach näherer Maßgabe der Vorschrift gestaffelt sind. Nach S. 2 der Vorschrift
stehen in diesem Zusammenhang unbare Zahlungen baren
Zahlungen gleich. In Rechtsprechung und Literatur wird einheitlich der Standpunkt vertreten, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift sich nicht auf den Regelfall beschränkt,
dass der Notar zur Verwahrung von Geld durch Einrichtung
eines Notaranderkontos beauftragt wird und damit eine Verfahrensweise gewählt wird, wie sie jetzt in den §§ 54 a, 54 b
BeurkG in der Fassung durch das Gesetz vom 31.8.1998
(BGBl. I S. 2585) näher geregelt ist. Vielmehr entsteht die
Gebühr nach
Rahmen einer vom Grundstückskäufer beschafften unwiderruflichen Garantie einer Bank die alleinige, von dem Zahlungspflichtigen nicht mehr einseitig beschränkbare Weisungsmacht für die Zahlung der Bank eingeräumt worden ist
(KG
a.a.O., § 149, Rdnr. 8; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann –
KLBR –, KostO, 14. Aufl., § 149 Rdnr. 18; Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Aufl., Stichwort „Hebegebühr“, Anm. 2.3).
Diesem Standpunkt schließt sich der Senat aus folgenden
Erwägungen an, die weitgehend denjenigen der genannten
Entscheidung des KG folgen:
Der Kern des Gebührentatbestandes des
besteht darin, dass dem Notar eine treuhänderische ausschließliche Verfügungsmacht eingeräumt wird, aufgrund derer er Auszahlungen an den nach der Verwahrungsanweisung
der Urkundsbeteiligten Berechtigten bewirkt. Satz 1 der Vorschrift geht von der Leistung von Zahlungen an den Notar
aus, deren Annahme in bar dem Notar dienstrechtlich durch
folgt, dass bankvertragliche Zahlungsformen in den Tatbestand der Vorschrift einbezogen werden sollen, ohne dass deren Gestaltung im Einzelnen näher geregelt wird. Im RegelKostenrecht
fall der Einrichtung eines Notaranderkontos erfolgt die Auszahlung des Notars aufgrund eines Überweisungsvertrages
(
im Rahmen des Girovertrages schließt. Der Überweisungsvorgang beruht auf der Verfügungsmacht des Notars über das
auf seinen Namen lautende Kontoguthaben aufgrund des
schuldrechtlichen Girovertrages. Nach dem Sinn der gesetzlichen Vorschrift des
nachvollziehbarer Grund, andere bankvertragliche Gestaltungsformen, durch die dem Notar eine vergleichbare Verfügungsmacht eingeräumt wird, von der Anwendung der Vorschrift auszuschließen. Es kommt nicht darauf an, wie der
Notar die unbare Zahlung leistet, sondern nur darauf, dass sie
in einem rechtlichen Rahmen erfolgt, durch den dem Notar
die ausschließliche Verfügungsmacht übertragen ist, unabhängig vom Willen der Urkundsbeteiligten – jedoch im Rahmen der Verwahrungsanweisung treuhänderisch ihnen gegenüber gebunden – den Zeitpunkt und den Empfangsberechtigten der jeweiligen Zahlung zu bestimmen. Deshalb hat das
KG zu Recht bereits vor seiner oben genannten Entscheidung
Fallgestaltungen in die Anwendung des
einbezogen, in denen ein besonderes Notaranderkonto nicht
eingerichtet, sondern ein bestehendes Konto mit einem Sperrvermerk des Inhalts angelegt worden war, dass entweder der
Notar zusammen mit einem Beteiligten gemeinschaftlich
über den gesperrten Betrag verfügen kann oder er allein verfügungsberechtigt ist (
433, 434). In diesen Fällen begründet das bestehende Kontoguthaben lediglich die Deckung für die die Zahlungsanweisung ausführende Bank. Deshalb handelt es sich um eine
unbare Zahlung im Sinne des
dann, wenn sie von der Bank ohne Eröffnung eines gesonderten Kontos aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens
ausgeführt wird, das sie zuvor gegenüber dem Notar übernommen hat. Denn die Frage, wie der Käufer seiner Bank die
Deckung für die für seine Rechnung ausgeführten Zahlungen
zur Verfügung stellt, berührt – wie das KG zu Recht ausgeführt hat (
zwischen ihm und seiner Bank, nicht jedoch die gebührenrechtliche Bewertung der Tätigkeit des Notars.
Um ein solches abstraktes Schuldversprechen handelt es sich
hier bei der Erklärung der Sparkasse gegenüber dem Beteiligten zu 4) vom 9.6.2000. Darin hat sich die Sparkasse H gegenüber dem Notar unwiderruflich verpflichtet, den Kaufpreis
von 605.000,00 DM auf seine alleinige Weisung zu zahlen.
Auf die Frage, ob diese Erklärung auf der Grundlage der Bestimmung in § 2 des beurkundeten Vertrages dahin zu verstehen ist, dass auch die Beteiligte zu 3) als Verkäuferin Berechtigte des Schuldversprechens sein sollte, kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an. Für die gebührenrechtliche Bewertung ausschlaggebend ist, dass die in dem Schuldversprechen
übernommene Zahlungsverpflichtung der Bank ausschließlich von einer Weisung des Notars abhing.
Da
Anwendung dieser Vorschrift nicht darauf an, in welchem
Umfang und mit welchem Maß an Verantwortung der Notar
die Voraussetzungen für die Auszahlungen hat prüfen müssen.
Im Übrigen trifft aber auch die Darstellung des Beteiligten zu
1) nicht zu, die Tätigkeit des Notars habe sich auf eine
schlichte Fälligkeitsmitteilung beschränkt. Denn nach den
Vereinbarungen der Urkundsbeteiligten sollte die Lastenfreistellung des Grundstücks durch Ablösung der Grundpfandrechte aus dem Kaufpreis bewirkt werden. Dieses Ziel war
nur durch eine Treuhandtätigkeit zu erreichen, die die Urkundsbeteiligten hier dem Notar übertragen haben. Nur durch
Rechtsprechung
MittBayNot 3/2002
Kostenrecht
diese Treuhandtätigkeit konnte die Sicherstellung der Erfüllung der beiderseitigen Leistungspflichten gewährleistet werden. Der Beteiligte zu 4) hatte zu prüfen, ob die in den Treuhandauflagen der Grundpfandrechtsgläubiger genannten Ablösebeträge aus dem vereinbarten Kaufpreis erfüllbar waren.
Auszahlungen durfte er nur vornehmen, wenn gleichzeitig die
vertragsgemäße Eigentumsumschreibung auf die Käufer, also
mit Löschung der Rechte in Abt. III des Grundbuchs, sichergestellt war.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht weiter angenommen,
dass die Voraussetzungen, unter denen nach § 16 Abs. 1 S. 1
KostO die entstandenen Gebühren nicht zu erheben sind, nicht
vorliegen. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser
Vorschrift liegt nach anerkannter Auffassung nur bei einem
offen zutage getretenen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche
Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars
vor (vgl. BGH
Rdnr. 2). In diesem Zusammenhang ist das Landgericht zu
Recht von dem allgemein anerkannten Grundsatz ausgegangen, dass dem Notar im allgemeinen keine Belehrungspflicht
über die Entstehung der Gebühren für seine Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der KostO obliegt (vgl.
etwa BayObLG,
OLG Frankfurt,
OLG Zweibrücken,
a.a.O., § 16 Rdnr. 32, KLBR, § 16 Rdnr. 47). Rechtlich bedenkenfrei hat die Kammer darüber hinaus angenommen,
dass eine unrichtige Sachbehandlung nicht daraus hergeleitet
werden kann, dass der Beteiligte zu 4) die Urkundsbeteiligten
nicht über eine andere Vertragsgestaltung belehrt hat, durch
die die Entstehung der Gebühren gem.
hätte vermieden werden können. Die gewählte Vertragsgestaltung bot angesichts der vereinbarten Ablösung der Grundpfandrechtsgläubiger aus dem Kaufpreis die sicherste Möglichkeit, die gleichzeitige Erfüllung der Leistungspflichten
der Vertragsparteien zu gewährleisten. Eine abweichende Vertragsgestaltung hätte nur darin bestehen können, dass die
Beteiligten zu 1) und 2) den Kaufpreis zeitlich bereits vor der
Eigentumsumschreibung an die Beteiligte zu 3) bzw. deren
Gläubiger leisteten. Durch die in dem beurkundeten Vertrag
bewilligte Auflassungsvormerkung wäre zwar bei ranggerechter Eintragung im Grundbuch der Eigentumsübergang
auf die Beteiligten zu 1) und 2) als solcher gesichert gewesen
(§ 883 Abs., 2 BGB), nicht jedoch der zeitgleiche Eigentumsübergang mit der Kaufpreiszahlung. Ob die Beteiligten zu 1)
und 2) überhaupt zu einer solchen Vorleistung bereit gewesen
wären, kann offen bleiben. Jedenfalls hat der Senat (FGPrax
1998, 154) bereits in anderem Zusammenhang entschieden,
die Belehrungspflicht des Notars im Hinblick auf die Kostenbelastung werde überspannt, wenn ihm die Verpflichtung auferlegt würde, die Urkundsbeteiligten über andere vertragliche
Gestaltungsmöglichkeiten zu belehren, die zwar im Hinblick
auf die Sicherstellung des beiderseitigen Erfüllungsinteresses
nicht in jeder Hinsicht gleichwertig, andererseits aber kostengünstiger sein können.
Das Landgericht ist zwar nicht ausdrücklich auf die Beanstandung des Beteiligten zu 1) eingegangen, er sei nicht Kostenschuldner der angesetzten Gebühren, sondern die Beteiligte zu 3), weil diese in § 5 des beurkundeten Vertrages die
Kosten der Lastenfreistellung des Grundstücks übernommen
habe. Daraus ergibt sich jedoch kein Rechtsfehler der landgerichtlichen Entscheidung. Denn beide Vertragsparteien sind
insoweit Kostenschuldner des Notars, weil sie ihn mit der vorgesehenen Durchführung des Vertrages beauftragt haben, die
MittBayNot 3/2002
in diesem Zusammenhang der Sicherstellung des beiderseitigen Erfüllungslinteresses diente (
Kostenschuldner nach
für die angefallenen Hebegebühren gesamtschuldnerisch. Die
in § 5 der Urkunde getroffene Regelung hat lediglich Bedeutung für das schuldrechtliche Innenverhältnis der Vertragsparteien, das hier nicht zu behandeln ist.
(…)
17. KostO
Abs. 2 S. 2 (Bewertung von Verzichtserklärungen in einem beurkundeten Umwandlungsvorgang)
1.
Der Verzicht auf die Erstattung eines Verschmelzungsberichts (
Verschmelzungsvertrages durch einen oder mehrere
sachverständige Prüfer (
das Recht zur Anfechtung der Verschmelzungsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften (§ 16 Abs. 2
S. 2 UmwG) ist im Sinne des
gegenstandsgleich mit dem in derselben Urkunde aufgenommenen Verschmelzungsvertrag.
2.
Wird zur Durchführung der Verschmelzung das
Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht (
rechtsgeschäftliche Bedeutung zu, so dass eine Beurkundungsgebühr insoweit nicht zu erheben ist.
OLG Hamm, Beschluss vom 6.12.2001 – 15 W 314/01 –, mitgeteilt von Helmut Engelhardt, Richter am OLG
Zum Sachverhalt:
Der Beteiligte zu 2) beurkundete am 12.8.1998 zu seiner UR-Nr.
162/98 die Erklärungen der Erschienenen zur Verschmelzung von
Tochtergesellschaften der V AG. Abschnitt I. der Urkunde enthält
einen Verschmelzungsvertrag zwischen der C GmbH, der D GmbH,
der G GmbH, der R GmbH und der W GmbH als übertragende
Rechtsträger und der G GmbH als übernehmende Rechtsträgerin. Als
Gegenleistung für die Vermögensübertragung wurde vereinbart, dass
die R AG als alleinige Anteilsinhaberin der übertragenden Gesellschaften einen Geschäftsanteil von jeweils 50.000,00 DM an der
übernehmenden Gesellschaft erhält, die durch Erhöhung des Stammkapitals dieser Gesellschaft um insgesamt 250.000,00 DM geschaffen werden sollen. Die Abschnitte II. und III. der Urkunde enthalten
die Verschmelzungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der
übertragenden Gesellschaften und der übernehmenden Gesellschaft,
bei der letzteren verbunden mit der Beschlussfassung über eine Erhöhung des Stammkapitals um 250.000,00 DM mit der Maßgabe,
dass für das erhöhte Stammkapital fünf Geschäftsanteile zu Nennbeträgen von je 50.000,00 DM gebildet werden, die an die R AG mit
dem Verschmelzungsstichtag als Gegenleistung für die Vermögensübertragung ausgegeben werden. In Abschnitt IV. der Urkunde hat
die R AG auf die Erstattung eines Verschmelzungsberichtes (§ 8 Abs. 3
UmwG), auf die Prüfung des Verschmelzungsvertrages durch einen
oder mehrere sachverständige Prüfer (
ein Recht zur Anfechtung der Verschmelzungsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften (
hinaus hat sie die Übernahme der in dem Kapitalerhöhungsbeschluss
bezeichneten fünf neuen Stammeinlagen erklärt.
Der Beteiligte zu 2) hat in einer mehrere Urkundsvorgänge zusammehfassenden Kostenberechnung vom 9.6.1999 neben einer Gebühr
für die Beurkundung des Verschmelzungsvertrages gem. § 36 Abs. 2
KostO und einer Gebühr für die Beurkundung der Verschmelzungsbeschlüsse gem.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:07.11.2001
Aktenzeichen:15 W 209/01
Erschienen in:
MittBayNot 2002, 208-210
ZNotP 2002, 363-364
KostO § 149 Abs. 1