Berichtigungsbewilligung und Grunderwerbssteuerpflicht bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus grundbesitzender GbR
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Dokumentnummer: 9w181_11
letzte Aktualisierung: 09.11.2011
Thüringer OLG, 23.6.2011 - 9 W 181/11
Berichtigungsbewilligung und Grunderwerbssteuerpflicht bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus grundbesitzender GbR
1. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer im Grundbuch als Grundstückseigentümerin
eingetragenen GbR besteht die Möglichkeit, dass ein grunderwerbssteuerpflichtiger Vorgang
vorliegt. Das Grundbuchamt ist daher berechtigt, im Wege der Zwischenverfügung die Vorlage
einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts zu fordern.
2. Soll bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden GbR ohne Übertragung
des Gesellschaftsanteils auf einen Mitgesellschafter oder einen Dritten die Löschung dieses
Gesellschafters durch Berichtigung des Grundbuchs im Wege der Bewilligung erfolgen, reicht
die Berichtigungsbewilligung des ausgeschiedenen Gesellschafters aus (obiter dictum). Jedenfalls kann es nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, dem Antragsteller die Vorlage der
Berichtigungsbewilligung der verbleibenden Gesellschafter aufzugeben.
Entscheidungen Thüringer Oberlandesgericht
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Erlassen
am:
23.06.2011
(durch
Übergabe
an
die
Geschäftsstelle)
Rietz,
JAnge
als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
9 W 181/11
MD-1010-11
(Amtsgericht Weimar)
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Beschluss
In der Grundbuchsache
betreffend die Berichtigung der Grundbücher von M., Blatt 1010, 1019 und
1021 hinsichtlich der Löschung eines Gesellschafters
an der beteiligt sind:
1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern
und Beschwerdeführer Verfahrensbevollmächtigter beider Beteiligter:
M. F.
hat der 9. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bettin,
Richterin am Oberlandesgericht Bötzl und
Richter am Oberlandesgericht Timmer
auf die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des
Amtsgerichts – Grundbuchamt – Weimar vom 02.02.2011
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b e s c h l o s s e n:
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Weimar
vom 02.02.2011 wird aufgehoben, soweit das Grundbuchamt zur
Löschung des Beteiligten zu 2) in den im Betreff bezeichneten
Grundbüchern die Berichtigungsbewilligung der weiteren in den
Grundbüchern eingetragenen Gesellschafter der Beteiligten zu 1)
gefordert hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
nach einem Geschäftswert von 1.500,00 EUR zu tragen. Im Übrigen ist
das Beschwerdeverfahren gebührenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Beteiligte zu 1) ist in den im Betreff bezeichneten Grundbüchern als
Grundstückseigentümerin eingetragen. Neben den im Rubrum aufgeführten
Gesellschaftern ist auch der Beteiligte zu 2) als ihr Gesellschafter in den
Grundbüchern eingetragen. Mit Schreiben vom 26.01.2011, beim
Grundbuchamt am 31.01.2011 eingegangen, beantragte der
Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten die Berichtigung der
Grundbücher. Er legte hierzu eine notariell beglaubigte Erklärung des
Beteiligten zu 2) vom 02.07.2010 vor, wonach der Beteiligte zu 2) durch
Kündigung aus der Beteiligten zu 1) ausgeschieden sei. Da er weiter als
Gesellschafter in den Grundbüchern eingetragen sei, sei das Grundbuch
unrichtig. Der Beteiligte zu 2) hat die Berichtigung des Grundbuchs bewilligt.
Durch Zwischenverfügung vom 02.02.2011 hat die Grundbuchrechtspflegerin
dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten aufgegeben, eine
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts sowie die
Berichtigungsbewilligung sämtlicher in den Grundbüchern eingetragenen
Gesellschafter der Beteiligten zu 1) in der Form des
Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde eingelegt. Die
beantragte Berichtigung bedürfe keiner steuerlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung, weil ein grunderwerbssteuerpflichtiger
Erwerbsvorgang ersichtlich nicht vorliege. Eine Berichtigungsbewilligung der
in der Gesellschaft verb leibenden Gesellschafter sei ebenfalls nicht
erforderlich, weil sie durch das Ausscheiden des Beteiligten zu 2) rechtlich
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nur begünstigt seien. Nach dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag habe die
Kündigung des Beteiligten zu 2) nicht der Zustimmung der anderen
Gesellschafter bedurft.
Die Grundbuchrechtspflegerin hat der Beschwerde mit Verfügung vom
12.04.2011 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt. Nach
den maßgeblichen Vorschriften des Grunderwerbssteuergesetzes bestehe
zumindest die Möglichkeit, dass auch bei Ausscheiden eines Gesellschafters
aus einer im Grundbuch als Grundstückseigentümerin eingetragenen
Gesellschaft ein grunderwerbssteuerpflichtiger Vorgang vorliege. Das sei
etwa dann der Fall, wenn der ausscheidende Gesellschafter mehr als 95 %
der Anteile an der Gesellschaft inne habe. Der vorgelegte
Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1994 sei zum Beleg des Gegenteils
nicht geeignet. Er betreffe nach seinem Gesellschaftszweck schon nicht die
hier betroffenen Grundstücke und könne im Übrigen jederzeit mündlich oder
schriftlich geändert werden. Das Ausscheiden eines Gesellschafters sei für
die verbleibenden Gesellschafter auch nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.
Die aus dem Ausscheiden eines Gesellschafters resultierende Erhöhung der
Gesellschaftsanteile der verbleibenden Gesellschafter sei vielmehr mit
einem Mehr an Pflichten verbunden. Es bestünde daher die Gefahr, dass
das Grundbuch zum Nachteil der verbleibenden Gesellschafter unrichtig
würde, wenn auf ihre Berichtigungsbewilligung verzichtet würde.
II.
Die Beschwerde ist nach den
Im Beschwerdeverfahren hat der Verfahrensbevollmächtigte klar gestellt,
dass er den Berichtigungsantrag für die Beteiligte zu 1) gestellt hat; der
Beteiligte zu 2) hat erklärt, der Antrag sei auch in seinem Namen gestellt.
Der Senat geht davon aus, dass der Verfahrensbevollmächtigte auch die
Beschwerde im Namen beider Beteiligter eingelegt hat. Zum Nachweis
seiner Vertretungsberechtigung für die Beteiligte zu 1) hat der
Verfahrensbevollmächtigte eine beglaubigte Abschrift des
Gesellschaftsvertrags vom 24.03.1994 vorgelegt. Nach § 7 Abs. 2 a) dieses
Gesellschaftsvertrags führt der Verfahrensbevollmächtigte die Geschäfte der
Gesellschaft und vertritt sie nach außen. Allerdings ist dieser
Gesellschaftsvertrag allein nicht geeignet, den Nachweis zu führen, dass die
durch diesen Vertrag gegründete Gesellschaft mit der Beteiligten zu 1)
identisch und ihr Verfahrensbevollmächtigter zu ihrer Vertretung berechtigt
ist. Konkrete Zweifel hieran ergeben sich, worauf die
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Grundbuchrechtspflegerin in anderem Zusammenhang im Ansatz zu Recht
hingewiesen hat, insbesondere aus dem Umstand, dass Gesellschaftszweck
der am 24.03.1994 gegründeten Grundstücksverwaltungsgesellschaft … GbR
der Erwerb und die Verwaltung ganz anderer Grundstücke als der im Betreff
bezeichneten war. Indessen haben anlässlich des Ausscheidens eines
anderen Gesellschafters unter anderem sämtliche im Rubrum aufgeführten
Gesellschafter und der Beteiligte zu 2) zu notarieller Urkunde des Notars
Dr. W. vom 17.05.2004 erklärt, Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag
vom 24.03.1994 gegründeten Grundstücksverwaltungsgesellschaft … GbR
zu sein sowie, dass zum Eigentum dieser Gesellschaft auch die im Betreff
bezeichneten Grundstücke gehören. Dies genügt nach der zwischenzeitlich
ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat sich
anschließt, zum Nachweis von Existenz, Identität und
Vertretungsverhältnisse einer GbR selbst im Falle des Grundstückserwerbs;
weitere Nachweise darf das Grundbuchamt nur dann fordern, wenn es über
konkrete Anhaltspunkte verfügt, dass die Erklärungen der Gesellschafter
nicht zutreffen. Die theoretische Möglichkeit, dass der Gesellschaftsvertrag
jederzeit – auch mündlich – abgeändert werden kann, ist hierfür nicht
ausreichend (BGH, Beschluss vom 28.04.2011, V ZB 194/10). Solche
Anhaltspunkte sind hier – bis auf das im Grundbuch dokumentierte
Ausscheiden der an der notariellen Urkunde vom 17.05.2004 noch
beteiligten Gesellschafter W. U. und G. K., aus dem sich der im Grundbuch
verlautbarte Gesellschafterbestand gerade ergibt – nicht gegeben.
Die Bedenken des Senats in Bezug auf die Antragsberechtigung auch der
einzelnen Gesellschafter im Hinblick darauf, dass ihre grundbuchmäßige
Stellung durch die beantragte Löschung nicht berührt ist (vgl. den Hinweis
des Senatsvorsitzenden vom 26.05.2011) sind daher gegenstandslos; ob an
ihnen festzuhalten ist, kann offenbleiben. Gegen diese Auffassung spricht
allerdings, dass sich die Vermutungswirkung des
Verfügungsbefugnis der eingetragenen Gesellschafter in Bezug auf das
eingetragene Recht bezieht (OLG München, Beschluss vom 01.12.2010,
34 Wx 119/10), woraus ein rechtliches Interesse auch des einzelnen
Gesellschafters resultieren könnte, für die zutreffende Verlautbarung des
Gesellschafterbestandes Sorge zu tragen (zur Beschwerdeberechtigung der
einzelnen Gesellschafter bei Eintragung der GbR vgl. BGH, a.a.O.).
In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde allerdings gegen die Forderung
des Grundbuchamts auf Vorlage der steuerlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung. Nach
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Erwerber eines Grundstücks in das Grundbuch erst dann eingetragen
werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen
Finanzamts vorgelegt wird; das Finanzamt hat die Bescheinigung zu
erteilen, wenn die Grunderwerbssteuer entrichtet, sichergestellt oder
gestundet ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist (§ 22 Abs. 2 S. 1
GrEStG). Dabei hat das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu
prüfen, ob überhaupt ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerbsvorgang
gegeben ist. Ist dies sicher zu verneinen, so ist das Verlangen des
Grundbuchamts auf Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der
Finanzbehörde nicht gerechtfertigt. Das Ergebnis dieser Prüfung muss für
das Grundbuchamt jedoch eindeutig sein; die Klärung etwaiger Zweifel
am Bestehen eines steuerpflichtigen Vorgangs ist demgegenüber der
Finanzbehörde vorzubehalten (BayObLG RPfleger 1983, 103). Zu einer
solchen sicheren Feststellung hat sich das Grundbuchamt im
vorliegenden Fall im Ergebnis zu Recht nicht in der Lage gesehen.
Bereits aus dem Grunderwerbssteuergesetz selbst ergibt sich, dass
Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, zu
deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, im Einzelfall der
Grunderwerbssteuer unterliegen können (
Nr. 1 – 4 GrEStG). Ob die Beteiligten durch Vorlage des
Gesellschaftsvertrages aus dem Jahre 1994 den Nachweis erbracht
haben, dass die in sämtlichen zitierten Vorschriften maßgebliche
Wesentlichkeitsschwelle von 95 % der Gesellschaftsanteile im
vorliegenden Fall zweifelsfrei nicht überschritten ist, kann offen bleiben.
Eine Grunderwerbssteuerpflicht nach
dann entstehen, wenn die Veränderung des Personenbestandes einer
Gesellschaft, Gemeinschaft oder sonstigen Personenvereinigung dazu
bestimmt ist, in verdeckter Form die Eigentumsverhältnisse an einem
Grundstück zu ändern. Ob diese Voraussetzungen, die sich üblicherweise
nicht aus den Grundakten ergeben werden, gegeben sind, ist dem
Grundbuchamt regelmäßig nicht bekannt; das kann von ihm auch nicht
geklärt werden. Die Frage, ob ein grunderwerbssteuerpflichtiger
Erwerbsvorgang nach
tatbestandlichen Voraussetzungen des
vorliegen, kann vielmehr nur von der Finanzbehörde beantwortet werden
(BayObLG, a.a.O., m.w.N.).
2. Soweit die Grundbuchrechtspflegerin den Beteiligten die Vorlage der
Berichtigungsbewilligung der verbleibenden Gesellschafter aufgegeben
hat, ist die Zwischenverfügung ersatzlos aufzuheben. Eine
Zwischenverfügung mit diesem Inhalt hätte das Grundbuchamt,
ausgehend von seiner Rechtsauffassung, nicht erlassen dürfen. Durch
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den Erlass einer Zwischenverfügung sollen dem Antragsteller der Rang und
die sonstigen Rechtswirkungen, die sich nach dem Eingang des Antrags
richten, erhalten bleiben. Das ist nur gerechtfertigt, wenn der Mangel des
Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Eine später erklärte
Berichtigungsbewilligung kann jedoch nicht zurückwirken; es entspricht
daher allgemeiner Auffassung, dass es nicht Gegenstand einer
Zwischenverfügung sein kann, dem Antragsteller die Vorlage einer
Eintragungsbewilligung aufzugeben – bei der Berichtigungsbewilligung
handelt es sich lediglich um einen Unterfall der Eintragungsbewilligung –
die erst Grundlage für die vorzunehmende Eintragung sein soll (OLG
München, a.a.O.; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 18 Rn. 12 m.w.N.).
Ausgehend von ihrer Rechtsauffassung hätte die
Grundbuchrechtspflegerin den Berichtigungsantrag daher sofort
zurückweisen müssen.
3. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Die Auffassung der Grundbuchrechtspflegerin, wonach die Löschung des
Beteiligten zu 2) in den Grundbüchern auch die Berichtigungsbewilligung
der verbleibenden Gesellschafter der Beteiligten zu 1) voraussetzt,
begegnet rechtlichen Bedenken.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer danach
fortbestehenden GbR ist grundbuchverfahrensrechtlich als ein Fall der
Grundbuchberichtigung nach
Ausscheiden des Beteiligten zu 2) ist das Grundbuch zwar nicht im Sinne
der
davon Grundstückseigentümerin geblieben ist. Indessen hat der
Gesetzgeber durch die Einführung von
Gesellschafter die sich auf die Eintragung der Berechtigten beziehenden
Vorschriften entsprechend gelten, erreichen wollen, dass die
eingetragenen Gesellschafter grundbuchverfahrensrechtlich im
Wesentlichen weiter so behandelt werden, wie vor Anerkennung der
Rechtsfähigkeit der GbR. Das Grundbuch wird deshalb hinsichtlich der
Gesellschafter als unrichtig behandelt, so dass die Berichtigung
entsprechend
Zweibrücken, Beschluss vom 20.10.2009, 3 W 116/09).
Soll die Grundbuchberichtigung wie hier nicht im Wege des
Unrichtigkeitsnachweises, sondern durch Berichtigungsbewilligung
erfolgen, hat derjenige die Bewilligung zu erteilen, dessen
grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung bzw.
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Löschung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird
oder mindestens rechtlich nachteilig berührt werden kann (BGH,
Beschluss vom 13.09.2000, V ZB 14/00 m.w.N.; Demharter, GBO,
27. Aufl., § 19 Rn. 44, § 22 Rn. 31, 32 m.w.N.;
Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 22 Rn. 102;
Meikel, GBO, 10. Aufl., § 19 Rn. 34, 35, 40, 41 m.w.N.). Ob eine solche
Beeinträchtigung des grundbuchmäßigen Rechts vorliegt oder zumindest
vorliegen kann, muss unabhängig von etwaigen Veränderungen des
materiellen Sachrechts und unabhängig von den Folgen der betroffenen
Eintragung bzw. Löschung beurteilt werden (BGH, a.a.O.). Durch die
Löschung des Beteiligten zu 2) werden grundbuchmäßige Rechte der
verbleibenden Gesellschafter der Beteiligten zu 1) nicht rechtlich
nachteilig berührt. An ihrer Eintragung im Grundbuch nach § 47 Abs. 2
GBO ändert sich durch die Löschung des Beteiligten zu 2) nichts; als
Grundstückseigentümer ist nach wie vor ohnehin die Beteiligte zu 1) im
Grundbuch verlautbart. Soweit die Grundbuchrechtspflegerin in ihrer
Nichtabhilfeentscheidung darauf abstellt, dass das Ausscheiden eines
Gesellschafters für die verbleibenden Gesellschafter nicht ausschließlich
vorteilhaft sein muss, mag das zutreffen. Die mit dem Anwachsen des
Gesellschaftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters auf die
verbleibenden Gesellschafter verbundene Erweiterung deren Rechte und
Pflichten berührt jedoch nicht ihre grundbuchmäßige Stellung, auf die es
hinsichtlich der Frage, wer die Berichtigungsbewilligung zu erteilen hat,
allein ankommt. Jedenfalls für die Fälle des bloßen Ausscheidens eines
Gesellschafters durch Kündigung oder Vereinbarung aus einer danach
fortbestehenden GbR hält der Senat aus diesen Gründen zur Berichtigung
des Grundbuchs die Berichtigungsbewilligung des austretenden
Gesellschafters für ausreichend (Meikel, a.a.O., § 22 Rn. 104; Böttcher,
Rn. 982 b; Hügel, GBO, 2. Aufl., § 47 Rn. 103). Ob in den Fällen der
Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf einen Mitgesellschafter bzw.
bei Tod eines Gesellschafters anderes gilt (OLG München, a.a.O.),
bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
Soweit die Grundbuchrechtspflegerin in der Nichtabhilfeentscheidung auf
die Gefahr abstellt, das Grundbuch könne durch die Löschung eines
Gesellschafters durch die nur einseitige Berichtigungsbewilligung
unrichtig werden, ist darauf hinzuweisen, dass es bei der
Grundbuchberichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung - anders als
bei derjenigen durch Unrichtigkeitsnachweis - lediglich der schlüssigen
Darlegung bedarf, dass das Grundbuch derzeit unrichtig ist und durch die
bewilligte Berichtigung richtig wird (Meikel/Böttcher, a.a.O., § 22
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Rn. 106; Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 31 jeweils m.w.N.). Das ist in der
Berichtigungsbewilligung geschehen, weil der Beteiligte zu 2) dargelegt
hat, durch Kündigung aus der Beteiligten zu 1) ausgeschieden zu sein
und durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des
Gesellschaftsvertrages zumindest schlüssig vorgetragen hat, dass die
Gesellschaft trotz seiner Kündigung fortgesetzt wird und der
Gesellschaftsvertrag Einschränkungen des Kündigungsrechts, soweit sie
nach
III.
Soweit die Beschwerde der Beteiligten erfolglos geblieben ist, haben sie die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach
tragen. Da die Beschwerde im vorliegenden Fall nur teilweise
zurückgewiesen wurde, ist die Gebühr des
lediglich aus dem Wert des zurückgewiesenen Teils zu erheben. Diesen
Wert hat der Senat, der nach den
einem Gesamtwert der Beschwerde in Höhe von 3.000,00 EUR ausgeht, auf
die Hälfte festgesetzt.
Gründe, die Rechtsbeschwerde nach
Soweit der Senat die Zwischenverfügung aufgehoben hat, fehlt es schon an
einer Beschwer der Beteiligten. Im Übrigen befindet sich der Senat in
Übereinstimmung mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung,
so dass eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht vorliegt.
Bettin
Bötzl
Timmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
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Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Jena
Erscheinungsdatum:23.06.2011
Aktenzeichen:9 W 181/11
Rechtsgebiete:
Grunderwerbsteuer
Grundbuchrecht
RNotZ 2011, 625
FGPrax 2011, 226-228
NJW-RR 2011, 1236-1238
NotBZ 2011, 372-374
Rpfleger 2011, 660-663
GBO §§ 18, 22, 47; GrEstG § 22