Kein Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 22 GrdstVG bei Unzulässigkeit des Genehmigungsantrags gem. § 2 GrdstVG
letzte Aktualisierung: 10.3.2022
AG Meiningen, Beschl. v. 6.10.2016 – Lw 7/13
Kein Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 22
GrdstVG bei Unzulässigkeit des Genehmigungsantrags gem.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bezieht sich gem.
Voraussetzungen zu prüfen, unter denen eine Genehmigung nach
voraus, dass der Antrag zulässig ist, und dass insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag
besteht. Aus der Tatsache, dass die Genehmigungsbehörde die Unzulässigkeit des Antrags nicht
bereits im Genehmigungsverfahren erkannt und beschieden hat, lässt sich daher kein
Rechtsschutzbedürfnis ableiten.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
Gründe
I.
Mit Antrag von 04.06.2013 begehrt der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung über
den geschlossenen Grundstückskaufvertrag, UrNR: 000360/2013R vom 05.03.2013 des Notars
Taterka mit Amtssitz in Ilmenau.
Die im Grundstückskaufvertrag veräußerten Flächen entsprechen den Flächen, die bereits vor
dem Landwirtschaftsgericht, Amtsgericht Meiningen, im Verfahren Lw 6/11 Verfahrensgegen-
stand waren. In diesem Verfahren hat das Landwirtschaftsgericht mit Beschluss vom 26.05.2011
den dort gestellten Antrag des hiesigen Antragstellers bereits zurückgewiesen. Das Beschwerde-
verfahren vor dem Thüringer Oberlandesgericht bleib erfolglos, da das bereits ausgeübte Vor-
kaufsrecht dazu führte das insoweit allein auf den Zeitpunkt der Ausübung des siedlungsrechtli-
chen Vorkaufsrechts für die Frage der Landwirtschaftseigenschaft des Antragsellers abzustellen
war und zu diesem Zeitpunkt sich die Landwirtschaftseigenschaft des Antragstellers (noch)
nicht ergab.
Der Antragsteller meint, sein Antrag im hiesigen Verfahren sei zulässig; das Rechtschutzbedürf-
nis ergebe sich daraus, dass die zuständigen Gerichte im Verfahren Lw 6/11 von falschen Vor-
aussetzungen ausgehen mussten, da der im dortigen Verfahren benannte Landwirt nicht bereit
und in der Lage gewesen sei, die Flächen zu erwerben und das Vorkaufsrecht daher keine Aus-
stralungswirkung zeitigt. Darüber hinaus meint der Antragsteller ein Rechtschutzbedürfnis lege
schon deshalb vor, weil die Genehmigungsbehörde den Genehmigungsantrag nicht als unzuläs-
sig zurückgewiesen habe.
Das Gericht wies, unter Fristsetzung zur Stellungnahme, auf die gegenteilige Rechtsauffassung
hin.
II.
Das Gericht entscheidet gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne ehrenamtliche Richter.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Die Flächen, die vom Antrag auf gerichtliche Entscheidung umfasst sind, waren bereits Gegen-
stand des Verfahrens Lw 6/11. In diesem Verfahren ist das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht
durch die Landgesellschaft ausgeübt. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Daher er-
gibt sich aus der Rechtsprechungslinie des Thüringer Oberlandesgerichts (Az. Lw U 349/14),
dass der Antragsteller kein Rechtschutzbedürfnis hat.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Gericht an. Die nach Ausübung des Vorkaufsrechts
erworben Rechtsstellung des Siedlungsunternehmens kann nicht mehr ohne Mitwirkung des
Siedlungsunternehmens und den ursprünglichen Vertragsparteien abgeändert werden. Diese
Grundannahme verlöre ihren Sinn, wenn die Vertragsparteien ohne Rücksicht auf das Vorkaufs-
recht dieses schon dadurch zu Fall bringen könnten, dass sie durch einen weiteren Kaufvertrag
über die identischen Grundstücke eine Genehmigung anstrengen.
Darüber hinaus liegt ein Rechtschutzbedürfnis schon dann nicht vor, wenn ein Bescheid über die
Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts bestandskräftig geworden ist. Denn damit
sind Bedenken gegen die Wirksamkeit des zwischen dem Siedlungsunternehmens und der Ver-
käuferin zustandegekommenen Kaufvertrags ausgeräumt. Es sind keine Umstände ersichtlich,
die dem Vollzug dieses Vertrages noch entgegenstehen könnten. Eine Zulässigkeit des Antrags
auf gerichtliche Entscheidung des Zweiten Vertrages vor dem Hintergrund anzunehmen, dass der
erwerbsbereite Landwirt nunmehr nicht erwerbsbereit sei oder durch das Siedlungsunterneh-
mens und/oder die Genehmigungsbehörde lediglich zur Abgabe eines Kaufangebots gedrängt
worden sei, entzieht sich der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts. Das Landwirtschaftsge-
richt ist lediglich für die Frage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht jedoch, auch nicht
inzident, für die Vollziehung der aus dem Vorkaufsrecht erwachsenen Rechte und Pflichten zu-
ständig. Darüber hinaus scheint der Antragsteller zu verkennen, dass der Kaufvertrag nicht mit
dem erwerbsbereiten Landwirt, sondern mit dem Siedlungsunternehmens zustandegekommen
ist.
Die Rechtsauffassung des Antragstellers, durch die nicht erkannte Unzulässigkeit des Genehmi-
gungsantrags durch das Landwirtschaftsamt sei schon ein Rechtsschutzbedürfnis begründet,
teilt das erkennende Gericht nicht. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem Grund-
stücksverkehrsgesetz bezieht sich gemäß
halb dieses Verfahrens ist nicht die Rechtmäßigkeit des die Genehmigung versagenden Beschei-
des zu prüfen, sondern die Voraussetzungen unter denen eine Genehmigung nach
erteilt werden kann. Dies setzt aber zwingend voraus, dass der Antrag zulässig ist, und insbe-
sondere ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag besteht. Aus der Tatsache, dass die Geneh-
migungsbehörde die Unzulässigkeit des Antrags nicht bereits im Genehmigungsverfahren er-
kannt und beschieden hat, lässt sich daher kein Rechtsschutzbedürfnis ableiten.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 44 LwVG.
Entscheidung, Urteil
Gericht:AG Meiningen
Erscheinungsdatum:06.10.2016
Aktenzeichen:Lw 7/13
Rechtsgebiete:Sonstiges Öffentliches Recht
Normen in Titel:GrdstVG § 22