LG Konstanz 23. Dezember 1991
6 T 103/91
GBO § 13; HGB § 50 Abs. 3

Änderung der Gläubigerbezeichnung einer Grundschuld bei Änderung der sachbearbeitenden Zweigniederlassung einer Bank

seits Rechte und Ansprüche herleiten, die jedoch dann nur im
ordentlichen Rechtsweg, nicht aber im Grundbuchverfahren
geltend gemacht werden können.
Zu Unrecht beruft sich das GBA auf die Entscheidung des OLG
Hamm vom 26. 3.1975 (Rpfleger 1975, 250). Schon vom Sachverhalt weicht diese Entscheidung von dem hierzu beurteilenden Fall dadurch ab, daß dort der Antragsverzicht ausdrücklich
gegenüber dem GBA erklärt worden ist, was hier fehlt. Im übrigen hat auch das OLG Hamm nicht die Zulässigkeit eines Antragsverzichts angenommen. Es hat vielmehr lediglich versucht, die Eintragungsunterlagen auszulegen. Die von ihm angenommene Möglichkeit, bei einem solchen (unwirksamen)
„Antragsverzicht" stattdessen eine „verdrängende Vollmacht"
anzunehmen, ist nicht ohne Kritik geblieben. Herrmann (MittBayNot 1975,173) hat dazu hevorgehoben, daß die Vollmacht
des Notars nach § 15 GBO auf Gesetz beruht und deshalb nicht
der Disposition der Bet. unterliegt. Außerdem seien Prozeßvollmachten sowohl in der streitigen wie in der freiwilligen Gerichtsbarkeit jederzeit frei widerruflich. Auch unwiderrufliche Vollmachten seien aus wichtigem Grund widerrufbar, was nachzuprüfen jedoch nicht in die Kompetenz des GBA falle. Auch
Horber/Demharter (§ 13 GBO, Anm. 18) und Ertl (DNotZ 1975,
644,649 ff.) haben sich gegen die Beachtlichkeit eines solchen
„Antragsverzichts" ausgesprochen.
Eine im Ergebnis gleiche Auffassung wird auch vertreten von:
Staudinger/Ertl, § 873 BGB, Rd.-Nr.152; Haegele/Sieveking/
Stöber, Grundbuchrecht, Rd.-Nrn. 88, 183; Meikel/Sieveking,
§ 13 GBO, Rd.-Nr. 64; Nieder, NJW 1984, 329; Rademacher,
MittRhNotK 1983, 81, 86.
Unter diesen Umständen ist der von der Ast. gestellte Eintragungsantrag nicht ohne Wirkung; das GBA hat ihn vielmehr zu
bearbeiten. Ob das GBA, nachdem der „Antragsverzicht" nun
einmal durch die Eintragungsunterlagen zu seiner Kenntnis gelangt ist, von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Verkäufern
zu dem Eintragungsantrag der Ast. rechtliches Gehör zu gewähren, damit diesen Gelegenheit gegeben werden kann, etwa
dem Antrag entgegenstehende Rechte geltend zu machen,
steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
6. Grundbuchrecht/Handelsrecht — Änderung der Gläubigerbezeichnung einer Grundschuld bei Änderung der sachbearbeitenden Zweigniederlassung einer Bank
(LG Konstanz, Beschluß vom 23.12.1991 —6 T 103/91)
GBO§13
HGB § 50 Abs. 3
1. Eine Handelsgesellschaft kann als Inhaberin eines Rechtes unter der von ihrer Hauptfirma abweichenden Firma
einer Zweigniederlassung im Grundbuch eingetragen
werden.
2. Eine Änderung der sachbearbeitenden Zweigniederlassung kann ebenfalls im Grundbuch vermerkt werden.
(Leitsätze nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
Im Grundbuch von G. Nr.100 sind in Abt. III lfd. Nrn.1, 3 und 4 Grundschulden für die K-Bank AG in Köln eingetragen. Die Grundschuldgläubigerin ist durch Verschmelzung gem. § 339Abs.1 S. 2Nr.1 AktG mit der
D-Bank AG seit 1988 vereinigt. Die D-BankAG hat eine Filiale in Köln errichtet, die die bisherigen Geschäftsbeziehungen der K-BankAG unter
der Fa. „K-Bank Filiale der D-BankAG" weiterbetreiben soll. Mit Erklärung vom 3.12.1990 hat die K-Bank Filiale der D-Bank AG in öffentlich
beglaubigter Form erklärt, daß die hier fraglichen Grundschulden nicht
mehr ihr, sondern der Filiale F der D-BankAG zustehe. Es wurde die Berichtigung der Gläubigerbezeichnung in D-Bank AG Filiale F bewilligt
und von der D-Bank AG Filiale F beantragt.
Mittlerweile firmiert die K-Bank Filiale der D-BankAG als D-Bank AG, Filiale Köln.
Das GBA G. hat durch Beschluß vom 25.4.1991 den Antrag der D-Bank
AG Filiale F auf Änderung der Gläubigerbezeichnung der für die K-Bank
AG in Köln eingetragenen Grundschuld abgelehnt und zur Begründung
ausgeführt, durch die Verschmelzung der K-Bank AG in Köln mit der
D-Bank AG könne zwar nunmehr die K-Bank Filiale der D-Bank AG als
Gläubiger eingetragen werden. Die interne Geschäftszuweisung der
D-BankAG, wonach nunmehr deren Filiale Ffür die Bearbeitung zuständig sein soll, könne im Grundbuch aber nicht vollzogen werden, da für
Eintragungen von Firmeninterna kein Raum sei.
Gegen diese Entscheidung hat die D-Bank AG, vertreten durch ihre Filiale Köln, Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, das GBA anzuweisen,
von seinen Bedenken Abstand zu nehmen und die D-Bank AG, Filiale F
als Grundschuldgläubigerin einzutragen.
Aus den Gründen:
Die Beschwerde der D-Bank AG ist nach § 71 Abs.1 GBO zulässig und begründet.
Auf Antrag der D-Bank AG ist statt der bisher als Grundschuldgläubigerin im Grundbuch eingetragenen K-Bank AG in Köln
die D-Bank AG, Filiale F einzutragen. Seit RGZ 62, 7 f. ist anerkannt, daß eine Handelsgesellschaft als Inhaberin eines Rechtes unter der von ihrer Hauptfirma abweichenden Firma einer
Zweigniederlassung im Grundbuch eingetragen werden kann.
Durch die Verschmelzung der bisherigen Grundschuldgläubigerin, der K-Bank in Köln mit der D-Bank AG und der Entscheidung der 0-Bank AG, die bisher von der K-Bank AG in Köln betriebenen Geschäfte durch ihre Filiale in Köln weiter betreiben
zu lassen, wäre, wie das GBA zutreffend ausführt, die Eintragung der Zweigniederlassung in Köln der D-BankAG ohneweiteres zulässig. Soweit das GBA hingegen die Zuweisung der
Verwaltungsbefugnisse bzgl. der im Grundbuch von G. eingetragenen Grundschulden auf die D-Bank AG, Filiale F, als nicht
im Grundbuch eintragungsfähige Firmeninterna angesehen
hat, vermag dem die Kammer nicht zu folgen.
Aus denselben Gründen, die schon das RG dazu bewogen haben, die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Handelsgesellschaftfür zulässig zu erachten, ist es nämlich auch zulässig, daß die Änderung der Zuweisung von der einen Zweigniederlassung auf die andere Zweigniederlassung einer Handelsgesellschaft im Grundbuch vermerkt wird. Richtig ist zwar, daß
Grundschuldgläubigerin in jedem Fall die D-BankAG mit Sitz in
F. ist, gleichwohl besteht ein Bedürfnis, die unter eigener Firma
handelnden Filialen der Grundschuldgläubigerin auch im
Grundbuch einzutragen.
Abgesehen davon, daß es sonst zu Verzögerungen im Geschäftsverkehr mit der sachbearbeitenden Filiale kommen
kann (vgl. hierzu Woite, NJW 1970, 548 f.), besteht auch ein
rechtliches Bedürfnis, die sachbearbeitende Zweigniederlassung einer Grundschuldgläubigerin im Grundbuch zu vermerken und bei Änderungen der sachbearbeitenden Zweigstelle
die Änderung im Grundbuch einzutragen. Nach § 50 Abs. 3
HGB ist es nämlich möglich, die Prokura auf den Betrieb einer
von mehreren Zweigniederlassungen zu beschränken. Für den
Grundbuchverkehr bedeutet dies, daß Grund bucherklärungen
von dem Prokuristen einer Zweigniederlassung, dessen Prokura auf diese Zweigniederlassung beschränkt ist, bezüglich
einer eingetragenen Grundschuld nur möglich sind, wenn sich
aus dem Grundbuch ergibt, daß die Grundschuld zu dem Betrieb der Zweigniederlassung gehört, auf die die Prokura beschränkt ist. Am zweckmäßigsten wird dieser Möglichkeit zur
Beschränkung der Prokura im Grundbuch dadurch Rechnung
getragen, daß die sachbearbeitende Zweigniederlassung der
Grundschuldgläubigerin im Grundbuch eingetragen wird. Daß
dies nicht nur für die erstmalige Eintragung gelten kann, sondern auch bei dem Wechsel der Zuständigkeit der Zweigniederlassung innerhalb der Grundschuldgläubigerin möglich sein
muß, ergibt sich daraus, daß das Grundbuch den Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragen muß und keine nicht notwendigen
Hindernisse für den Rechtsverkehr bereiten darf. Deswegen
hat auch bereits das KG im Jahre 1937 entschieden, daß aus
diesen Gründen ein im Grundbuch für eine Handelsgesellschaft unter der Firma ihrer Hauptniederlassung eingetragenes Recht auf die davon abweichende Firma einer Zweigniederlassung umgeschrieben werden kann (KG JW 1937,1743).
Heft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1992 117


Nichts anderes kann für die Umschreibung von der einen
Zweigniederlassung auf die andere Zweigniederlassung gelten. Die Formvorschriften sind im vorliegenden Fall eingehalten.
7. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht-ErhöhteAnforderungen der Eintragung eines Altenteils
(OLG Köln, Beschluß vom 1.4.1992-2 Wx 7/91 - mitgeteilt von
Notar Thomas Odenthal, Heinsberg-Randerath)
GBO §§ 19; 49
1. Das Wesen eines Altenteilsvertrages liegt in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz wenigstens teilweise - begründende Wirtschaftseinheit
unter Abwägung der Interessen des abziehenden Altenteilers und des nachrückenden Angehörigen der nächsten Generation, so daß es sich dann nicht um einen Altenteilsvertrag handelt, wenn in einer schuldrechtlichen
Vereinbarung der Charakter eines gegenseitigen Vertrages mit dem Austausch im wesentlichen gleichwertiger
Leistungen im Vordergrund steht.
2. Wird die Eintragung eines Altenteils beantragt, so ist das
GBA zu der Prüfung berechtigt, ob der Eintragung ein
diesen Grundsätzen entsprechender Altenteilsvertrag
zugrundeliegt.
(Leitsätze nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
Durch notariellen Vertrag vom 28.10.1989 haben die Bet. die Übertragung des damals im Eigentum des Bet. zu 1) stehenden, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf seine Tochter, die Bet. zu 4),
sowie die Weiterübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an
diesem Grundstück auf den Ehemann der Bet. zu 4), den Bet. zu 3), vereinbart. Als Rechtsgrund der Übertragung auf die Bet. zu 4) ist im Vertrag angegeben, es handele sich um eine Schenkung. Die Weiterübertragung des Hälfteanteils wird als ehebedingte unbenannte Zuwendung
bezeichnet.
Als Gegenleistung sieht der Vertrag vom 28.10.1989 die Einräumung
eines Altenteils für die Bet. zu 1) und 2) vor, bestehend aus der Einräumung eines Wohnungsrechts und der Übernahme einer Pflegeverpflichtung. Als weitere Gegenleistungen sind im Vertrag die Übernahme von
Grabpflegekosten, eine Rückübertragungsverpflichtung für den Fall
einer nicht von dem Bet. zu 2) genehmigten Veräußerung oder Belastung des Grundstücks und Herauszahlungen an weitere Kinder der
Bet. zu 1) und 2) in Höhe von insgesamt 100.000,- DM aufgeführt.
Aufgrund dieses Vertrages und der in ihm erklärten Auflassung und Eintragungsbewilligung betreffend die Eintragung eines Altenteils und
einer Rückauflassungsvormerkung haben die Bet. die Eigentumsumschreibung auf die Bet. zu 3) und 4) sowie die Eintragung des Altenteils
und der Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch beantragt. Diesen
Antrag hat das GBA durch Beschluß vom 12.4.1990 mit der Begründung
zurückgewiesen, daß die Voraussetzungen für die Eintragung des Altenteils nicht erfüllt seien. Die Eigentumsumschreibung und die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung sind inzwischen - aufgrund
eines weiteren Antrages der Bet. - erfolgt. Gegen die Zurückweisung
ihres Antrages auf Eintragung des Altenteils haben die Bet. Erinnerung
eingelegt. Dieses mit seiner Vorlage an die Beschwerdekammer als Beschwerde geltende Rechtsmittel hat das LG zurückgewiesen (Rpfleger
1991,106). Gegen diesen Beschluß wenden sich die Bet. zu 1) bis 4) mit
der weiteren Beschwerde.
Aus den Gründen:
Die gem. §§ 78, 80 Abs.1 GBO zulässige weitere Beschwerde
der Bet. zu 1) bis 4) ist nicht begründet.
Ohne Rechtsfehler haben die Vorinstanzen die Prüfung des
Eintragungsantrages der Bet. darauf erstreckt, ob die Voraussetzungen eines Altenteils gegeben sind (vgl. Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 9. Aufl. 1989, Rd.-Nr.1339). Das
GBA war nicht verpflichtet, wegen des formellen Konsensprinzips (§ 19 GBO) das Altenteil allein aufgrund der entsprechenden Bewilligung einzutragen. Zwar braucht das GBA-von den
Fällen des § 20 GBO abgesehen - in der Regel das der Eintragungsbewilligung zugrunde lidgende materiall-rechtliche Geschäft nicht zu prüfen (vgl. Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O.,
Rd.-Nrn. 96, 208 m. w. N.; Horber/Demharter, 19. Aufl 1991,
§ 19 GBO, Anm. 1 a). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
gilt aber dann, wenn sich die Zulässigkeit der Eintragung erst
aus diesem Grundgeschäft ergibt (vgl. OLG Schleswig Rpfleger 1980, 348). Ein Altenteil stellt kein eigenständiges dingliches Recht dar, sondern einen Inbegriff von dinglich zu sichernden Nutzungen und Leistungen zum Zwecke der persönlichen
Versorgung des Berechtigten (vgl. BayObLGZ 1975, 132 ff. =
DNotZ 1975, 622; Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rd.Nr.1325; Hintzen, Rpfleger 1991, 106; Horber/Demharter,
a.a.O., § 49 GBO, Anm. 2 a; Palandt/Bassenge, 51. Aufl. 1992,
Art. 96 EGBGB, Anm. 1; MünchKomm/Pecher, 2. Aufl. 1990,
Art. 96 EGBGB, Rd.-Nr. 21; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/
Muth, 12. Aufl. 1991, § 9 EGZVG, Rd.-Nrn.10 f.). Im Grundbuch
eintragungsfähig sind nur die im Gesetz vorgesehenen dinglichen Rechte. Dabei kann nach § 874 BGB zur näheren Bezeichnung des Inhalts eines Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Abweichend hiervon ermöglicht es § 49 GBO im Fall der Eintragung eines Altenteils, nicht
nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts eines Rechts, sondern schon zur Bezeichnung der hinter dem Begriff „Altenteil"
jeweils stehenden Einzelrechte auf die Eintragungsbewilligung
Bezug zu nehmen (vgl. BayObLGZ 1975,132 f.; Hintzen, Rpfleger 1991, 106; Horber/Demharter, a.a.O., §49 GBO, Anm. 1).
Daher hat das GBA, ehe es von dem Bezugnahmeprivileg des
§ 49 GBO Gebrauch macht, nicht nur die Bewilligung der Eintragung altenteilsfähiger Einzelrechte zu prüfen, sondern auch,
ob die Zusammenfassung dieser dinglichen Rechte tatsächlich
in einem Altenteilsvertrag erfolgt ist (vgl. BayObLGZ 1975,132,
134; OLG Schleswig, a.a.O.). Ob dies der Fall ist, richtet sich
nicht nach der Verwendung des Wortes „Altenteil" im Vertrag,
sondern nach dem dort tatsächlich vereinbarten Rechtsinhalt
(vgl. BayObLG, a.a.O.; OLG Hamm OLGZ1969, 380f. = DNotZ
1970, 37 = MittRhNotK 1969, 650), auf den deshalb die Prüfung
zu erstrecken ist.
Zudem darf das GBA - auch im Regelungsbereich des formellen Konsensprinzips des § 19 GBO- nicht bewußtdaran mitwirken, daß das Grundbuch unrichtig wird. Es hat daher eine Eintragung auch dann abzulehnen, wenn sich aus den Eintragungsunterlagen zweifelsfrei ergibt, daß das Grundbuch durch
die beantragte Eintragung unbeschadet ihrer formellen Bewilligung durch den Betroffenen auf Dauer unrichtig würde (vgl.
Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rd.-Nr. 209; Horber/Demharter, a.a.O., Anhang zu § 13 GBO, Anm. 9a; je m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind hier nach dem vom LG rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt erfüllt.
Nach der Rspr. des BGH (vgl. BGHZ 53, 41, 43 = DNotZ 1970,
249; BGH NJW 1981, 2568 f. = DNotZ 1982, 45; BGH NJW-RR
1989, 451), der der Senat folgt, liegt das Wesen eines Altenteilsvertrages i. S. v. §49 GBO, Art. 96 EGBGB, Art.15 §9
PrAGBGB in einem Nachrücken der folgenden Generation in
eine die Existenz - wenigstens teilweise - begründende Wirtschaftseinheit unter Abwägung der Interessen des abziehenden Altenteilers und des nachrückenden Angehörigen der
nächsten Generation, so daß es sich dann nicht um einen Altenteilsvertrag handelt, wenn in einer schuldrechtlichen Vereinbarung der Charakter eines gegenseitigen Vertrages mit dem
Austausch im wesentlichen gleichwertiger Leistungen im Vordergrund steht (vgl. auch BayObLGZ 1975,132 = DNotZ 1975,
622; Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rd.-Nr.1324; Palandt/
Bassenge, a.a.O., Anm. 2; MünchKomm/Pecher, a.a.O., Rd.Nr. 6). Zwar kann die aus dem bäuerlichen Wirtschaftsleben
hervorgegangene und davon geprägte Art der Sonderrechtsnachfolge unter Bestellung eines Altenteils auch bei der Überlassung sonstiger, insbesondere städtischer Grundstücke vorkommen (vgl. BGH NJW 1962, 2249; BGH NJW 1981, 2568 f. =
DNotZ 1982, 45, RGZ 152,104,107; OLG Hamm, Rpfleger 1986,
270; LG Duisburg MittRhNotK 1989, 194 f.). Indes ist nach der
Rspr. des BGH (NJW 1981, 2568 f. = DNotZ 1982, 45) mit Rücksicht auf die Herkunft dieses Rechtsinstituts eine eingeschränkte Interpretation der genannten Vorschriften geboten.
Deshalb geht die Rüge der weiteren Beschwerde fehl, daß
durch die mit der zitierten Rspr. des BGH übereinstimmende
Heft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1992

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

LG Konstanz

Erscheinungsdatum:

23.12.1991

Aktenzeichen:

6 T 103/91

Erschienen in:

MittRhNotK 1992, 117-118

Normen in Titel:

GBO § 13; HGB § 50 Abs. 3