Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft, an der Erbengemeinschaften beteiligt sind; Teilungsverbot in sog. Familienvertrag
letzte Aktualisierung: 15.5.2025
OLG Nürnberg, Endurt. v. 28.2.2025 – 1 U 2451-23 Erb
BGB §§ 741 ff., 749 Abs. 2, 2042, 2044 Abs. 2
Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft, an der Erbengemeinschaften beteiligt
sind; Teilungsverbot in sog. Familienvertrag
1. Halten mehrere, nicht vollständig auseinandergesetzte Erbengemeinschaften jeweils Bruchteile
einer Bruchteilsgemeinschaft, so richten sich die Voraussetzungen für die Aufhebung der Gemeinschaft
nicht nach den erbrechtlichen Auseinandersetzungsvorschriften, sondern nach den für
die Bruchteilsgemeinschaft einschlägigen Regelungen.
2. Ein von den Bruchteilseigentümern im Rahmen eines sog. Familienvertrages vereinbartes Teilungsverbot
für gemeinschaftliches Familienvermögen kann dem Anspruch auf Aufhebung der
Gemeinschaft dauerhaft entgegenstehen. Eine analoge Anwendung der 30-jährigen Höchstfrist des
§ 2044 Abs. 2 BGB kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht.
3. Bei der Beurteilung, ob ein zur Aufhebung der Gemeinschaft berechtigender wichtiger Grund im
Sinne des § 749 Abs. 2 BGB vorliegt, sind im Rahmen der Abwägung neben den privaten Interessen
der Parteien auch ein bestehendes öffentliches Interesse an der Wahrung der Gesamtheit – hier
einer aus einer Vielzahl von historischen Gegenständen bestehenden Familiensammlung – zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Parteien sind Nachfahren der Familie …, einer N. Patrizierfamilie. Die Klägerin zu 1) begehrt als Miterbin
und Bruchteilseigentümerin den Pfandverkauf einer Familiensammlung zum Zwecke der
Auseinandersetzung der Erben- und Bruchteilsgemeinschaft. Die streitgegenständliche Sammlung
historischer Gegenstände ist „ungeteiltes Familienvermögen“ der Familie…/…Linie.
Die Nachkommen des L. Freiherr …, darunter dessen Söhne G. und F., beschlossen am 27. Oktober 1935
im Rahmen einer Familienversammlung die Gründung eines „Familienvereins der Familie der …“. Die
Familienmitglieder bestimmten als Vereinszweck, die Wohlfahrt und das Ansehen der Familie zu erhalten,
den Stammbaum fortzuführen, den Besitz des … und die im sog. alten Schlösschen aufbewahrte Sammlung
von Erinnerungsgegenständen zu erhalten.
Am 2. Januar 1936 schlossen die Brüder G. und F. als jeweilige hälftige Miteigentümer der
streitgegenständlichen Familiensammlung einen notariell beurkundeten Familienvertrag, der auch von den
Ehefrauen, Kindern und der Schwester der Brüder unterzeichnet wurde. Hiernach bestimmten die
Vertragsparteien, dass das gemeinschaftliche Familienvermögen auf alle Zeiten im Besitz des
Mannesstammes der Familie bleiben solle. Demgemäß vereinbarten die Brüder G. und F. und ihre Söhne,
dass jeder einzelne von ihnen wiederum von seinen Nachkommen im Mannesstamm als seinen Erben und
Nacherben beerbt werden solle. Die beteiligten Frauen verzichteten – auch für ihre Nachkommen – auf ihr
Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den beiden Brüdern und ihren Söhnen, soweit es sich um deren Anteil
an dem Familienvermögen handelte. Weiter heißt es in dem Familienvertrag unter Ziffer IV: „Das
Familienvermögen steht schon heute im gemeinschaftlichen Eigentum der beiden Brüder, so daß es einer
Eigentumsübertragung, vor allem einer Auflassung nicht bedarf. Die Vertragsschließenden (…) verzichten
hiermit für immer auf das Recht, diese Gemeinschaft im ganzen, wie an jedem einzelnen Stück aufzuheben.
Dieser Verzicht auf Aufhebung der Gemeinschaft gilt unbeschadet des § 749 und § 751 BGB unwiderruflich
auch für ihrer aller Gesamtnachfolger und etwaige Sondernachfolger. (…)“
Der in der Familiensammlung am 27. Oktober 1935 gegründete Familienverein wurde im Vereinsregister
eingetragen und im Jahr 1948 wieder aus diesem gelöscht.
Im Protokoll über die Familienversammlung am 13. März 1966 in N. heißt es unter anderem: „Hinsichtlich
des Familienvertrages vom 27. Okt. 1935 wurde Einigkeit darüber erzielt, daß der Familienvertrag in der
seinerzeit geschlossenen Form mit allen rechtlichen Bindungen den heutigen Verhältnissen nicht mehr
gerecht wird. Aus diesem Grund wird einstimmig beschlossen, daß der Familienvertrag hinsichtlich der darin
enthaltenen rechtlichen Verpflichtungen von allen Beteiligten als gekündigt und aufgehoben zu betrachten ist.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit Beschluss zu fassen über die Frage, ob das bisher gemeinschaftlich
verwaltete Familienvermögen aufgeteilt werden soll oder nicht. (…)“
In der Familienversammlung am 26. Oktober 1997, an welcher die eingeladene Klägerin zu 1) nicht teilnahm,
wurde vereinbart: „(…) Um den Bestand der Familiensammlung für die Nachwelt zu wahren, wünschen die
Anwesenden die außergerichtliche Beilegung der Differenzen am „Runden Tisch“ unter Mitwirkung von
Fachleuten. (…) Gelingt ein Ausgleich der Interessen nicht, so möge ein Schiedsgericht beauftragt werden,
bevor ein ordentliches Gerichtsverfahren angestrengt werden würde.“
Die jeweiligen Miteigentumsanteile an der streitgegenständlichen Familiensammlung sind im Wege der
Erbfolge auf die Erben von G. und auf die Erben von F. und nachfolgend auf Erbeserben übergegangen.
Erben des G. waren dessen Kinder MB und SL. Alleinerbe des Miterben MB war dessen einziger Sohn D.
Erben der Miterbin SL sind deren Kinder U. (der Kläger zu 2), UR (die verstorbene Klägerin zu 3) und M., der
von seiner Ehefrau (der Klägerin zu 4) allein beerbt wurde. D., der Sohn des Miterben MB, übertrug seinen
Anteil an der Familiensammlung mit Notarvertrag vom 19. Januar 1996 auf die Klägerin zu 1). Erben des F.
waren dessen Kinder E. und I. Alleinerbin der Miterbin I. ist die Ehefrau eines Neffen (die Klägerin zu 5).
Alleinerbin des Miterben E. war dessen nachverstorbene Ehefrau EL, welche von ihren sechs Kindern,
darunter die Beklagten zu 1) und 2) und die Klägerinnen zu 1) und 6), beerbt wurde. Ihre Kinder B. und FR.
sind nachverstorben und wurden jeweils vom Ehegatten und den gemeinsamen Abkömmlingen beerbt.
Erben der Tochter B. sind die Beklagten zu 3) bis 9), Erben des FR sind die Klägerin zu 5), der Kläger zu 7),
die Klägerin zu 8) und der Beklagte zu 10).
Die Klagepartei, die eine Auseinandersetzung der Miterben- und Bruchteilsgemeinschaft begehrt, hat
erstinstanzlich vorgetragen, dass der Familienvertrag vom 2. Januar 1936 in der Familienversammlung am
13. März 1966 von den Familienmitgliedern aufgehoben worden sei und es sich bei dem im Protokoll
angegebenen Datum „27. Okt. 1935“ um einen Schreibfehler handeln würde.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass
im Wege der Auslegung nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, dass der Familienvertrag vom 2. Januar
1936 am Familientag 1966 aufgehoben wurde, und die Parteien daher an das vereinbarte Teilungsverbot
gebunden seien. Das Landgericht sah in den vorgetragenen familiären Unstimmigkeiten zudem keinen
wichtigen Grund, der zur Aufhebung der Gemeinschaft berechtige.
Hiergegen wendet sich die Klägerin zu 1) mit der Berufung. Sie ist der Auffassung, sie sei weder als
Sondernachfolgerin im Miteigentum noch als Gesamtrechtsnachfolgerin an den
Auseinandersetzungsausschluss gebunden. Das Erstgericht habe die Regelungen der §§ 2042, 2044 BGB
nicht angewandt. Die gerichtliche Beweiswürdigung und Auslegung des Protokolls aus dem Jahr 1966 sei
fehlerhaft, da ein Familienvertrag vom 27. Oktober 1935 gar nicht existiere. Im Oktober 1935 sei lediglich
eine Gründungsversammlung protokolliert; Familienverein (1935) und Familienvertrag (1936) sollten
ausweislich der Urkunden in Einklang miteinander stehen; die Miteigentumsanteile der Brüder G. und F.
seien – insoweit unstreitig – nicht auf den Familienverein übertragen worden, der Familienverein sei im
Vereinsregister gelöscht. Im Jahr 1966 hätten daher nur die Regelungen des Familienvertrages vom 2.
Januar 1936 noch gegolten. Die erstrichterliche Auslegung lasse zudem einen Aufhebungsvermerk des
Beklagten zu 1) hinsichtlich dieser Urkunde vom 6. Dezember 1997 und eine entsprechende Mitteilung
gegenüber dem Landesamt für Denkmalschutz außer Betracht. Im Übrigen sei der Familienvertrag nichtig.
Jedenfalls müsse die überschrittene 30-jährige Höchstfrist des § 2044 Abs. 2 BGB beachtet werden. Des
Weiteren habe das Erstgericht verkannt, dass ein wichtiger Grund, der zur Aufhebung berechtigte, vorliege.
Das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und den Beklagten zu 1) und 2) sei nachhaltig gestört,
Absprachen seien seit Jahrzehnten schlechthin nicht mehr möglich. Dies rechtfertige aus Sicht der Klägerin
zu 1) die Aufhebung der Gemeinschaft.
Die Klägerin zu 1) beantragt in der Berufung:
Unter Abänderung des am 9.11.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9.11.2023,
AZ. 6 O 6331/22 werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt:
I.
1. Die Beklagten zu 1) – 10) werden gesamtverbindlich verurteilt, den Pfandverkauf der nicht
museumsgebundenen Sammlungsstücke der … Familiensammlung/ … Linie die sich als Ausstattung an den
Standorten:
- …, (Anhang I Positionen 85, 86 und 117); Klägerin zu 1)
- …, (Anhang I Positionen 34 und 35); Kläger zu 2)
- …, (Anhang I Positionen 2-4, 11-13, 15, 23, 33, 36, 125 (Beklagter zu 1)
- …, (Anhang I Positionen 1, 5-10, 14, 16-21, 24-32, 34-35, 37-56, 57 (1. Apostelkrug), 58-84, 87-116,
118-124, 126-177, 193-250, 252-255, 257-290, 294-298, 300-315, 317-327, 371-379, 383-379, 383-392)
Beklagte zu 1-10)
befinden, so wie sie sich aus der in Anhang I. zur Klage in der mit „…“ näher bezeichneten Aufstellung
ergeben (Positionen 1-21, 23-177; 193-250; 252-255; 257-290; 294-298; 300-315; 317-327; 371-379;
383-392) zum Zwecke der Erbauseinandersetzung, zu dulden.
2a. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Sammlungsstücke der … Familiensammlung … Linie, die sich als
Ausstattung in … befinden und im Anhang I. in der Aufstellung mit „…“ näher bezeichnet sind (Positionen lfd.
Nr. 2-4, 11-13, 15, 23, 33, 36, 125) an den öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer Herrn …, N. oder
an einen von den Klägern zu beauftragenden öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer zum Zwecke
des Pfandverkaufs zur Auseinandersetzung der Miteigentums- und Erbengemeinschaften herauszugeben.
2b. Die Beklagten zu 1-10) werden gesamtverbindlich verurteilt, die Sammlungsstücke der …
Familiensammlung … Linie, die sich als Ausstattung in …befinden und im Anhang I. in der Aufstellung mit
„…“ näher bezeichnet sind 1, 5-10, 14, 16-21, 24-32, 34-35, 37-56, 57 (1. Apostelkrug), 58-84, 87-116,
118-124, 126-177, 193-250, 252-255, 257-290, 294-298, 300-315, 317-327, 371-379, 383-379, 383-392) an
den öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer Herrn …, N. oder an einen von den Klägern zu
beauftragenden öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer zum Zwecke des Pfandverkaufs zur
Auseinandersetzung der Miteigentums- und Erbengemeinschaften herauszugeben.
II.
1. Die Beklagten zu 1) bis 10) werden gesamtverbindlich verurteilt, den Pfandverkauf der Sammlungsstücke
der … Familiensammlung/… Linie die sich als Leihgabe im Germanischen Nationalmuseum N. befinden, so
wie sie sich aus dem im Anhang II der Klage beigefügten im Leihgabenvertrag von 1968, Liste Anlagen A-F
näher bezeichnet ergeben, sowie des emaillierten Apostelkrugs mit Zinndeckel wie er sich aus Anhang III.
näher bezeichnet ergibt, zum Zwecke der Erbauseinandersetzung, zu dulden.
2. Die Beklagten zu 1) bis 10) werden gesamtverbindlich verurteilt, der Herausgabe der im Anhang II. im
Leihvertrag (A-F) näher bezeichneten Sammlungsstücke sowie des emaillierten Apostelkrugs mit Zinndeckel
wie er sich aus Anhang III. ergibt, durch das Germanische Nationalmuseum N. an den öffentlich vereidigten
Versteigerer Herrn …, N. oder an einen von den Klägern zu beauftragen öffentlich bestellten und vereidigten
Versteigerer zum Zwecke des Pfandverkaufs zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaften
zuzustimmen.
III.
1. Die Beklagten zu 1) bis 10) werden gesamtverbindlich verurteilt, den Pfandverkauf des
museumsgebundenen Sammlungsstücks Stammbaum der Gesamtfamilie (…), welcher sich als Leihgabe im
Stadtarchiv N. befindet, so wie er sich aus dem im Anhang IV der Klage beigefügten Hinterlegungsvertrag
von 2018 ergibt, zum Zwecke der Erbauseinandersetzung, zu dulden.
2. Die Beklagten zu 1) bis 10) werden gesamtverbindlich verurteilt, die Herausgabe des
museumsgebundenen Sammlungsstück Stammbaum der Gesamtfamilie (…) durch das Stadtarchiv der
Stadt N. an den öffentlich vereidigten Versteigerer Herrn …, N. oder an einen von den Klägern zu
beauftragenden öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer zum Zwecke des Pfandverkaufs zur
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen ihre erstinstanzlich bereits vorgebrachten
Einwendungen. Nach Auffassung der Beklagten liege auf Klageseite eine notwendige Streitgenossenschaft
vor, die Klage(n) seien schon als unzulässig abzuweisen, jedenfalls sei der gegen die Beklagten erhobene
Auseinandersetzungsanspruch unbegründet.
Ergänzend wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten
Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 7. Februar 2025 Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Mit ihrem zulässigen Rechtsmittel hat die Klägerin zu 1) den Rechtsstreit nicht auch zugleich für die Kläger
zu 2) bis 8) in die nächste Instanz gebracht. Die weiteren Kläger waren daher vom Senat nicht gemäß § 62
Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren zu beteiligen.
Unabhängig von der Frage, ob zwischen den Prozessbeteiligten eine Erbengemeinschaft besteht, sind
klagende Miterben im Aktivprozess keine notwendigen Streitgenossen, da jeder Miterbe seinen eigenen
Auseinandersetzungsanspruch im Leistungsklageweg geltend macht (Zöller/Althammer, ZPO, § 62 Rn 16
m.w.N.; MüKoBGB/Fest, BGB, § 2042 Rn 63 und MüKoBGB/Gergen, BGB, § 2032 Rn 46; Burandt/Rojahn/
Flechtner, BGB, § 2042 Rn 50). Die im Gesetz für die Erbauseinandersetzung gegebenen Teilungsregeln
sind im Sinne gegenseitiger Verpflichtungen der Erben zu verstehen, sich die Teilung nach diesen Regeln
gefallen zu lassen. Es hat also jeder Erbe gegen jeden einzelnen der anderen Miterben in diesem Sinne
einen Anspruch auf Mitwirkung bei der Auseinandersetzung, insbesondere auf Abgabe der dafür
erforderlichen Erklärungen (OLG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2003 – 2 U 98/03, juris).
Gleiches gilt für einen Aufhebungsanspruch aus Gemeinschaftsrecht nach §§ 741, 749 BGB. Gemäß § 749
BGB kann jeder Gemeinschafter seinen Anspruch auf Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft im
Leistungsklagewege geltend machen. Dies gilt auch, soweit der Bruchteil zum Vermögen einer
Gesamthandsgemeinschaft gehört (BeckOGK/Fehrenbacher, BGB, § 749 Rn 12).
II. Die von den Beklagten im Rahmen der Berufungserwiderung vorgebrachten Einwendungen gegen die
Zulässigkeit der Klage bleiben ohne Erfolg.
Die Klage ist zulässig.
1. Das Erstgericht ist rechtsfehlerfrei von einer hinreichenden Bestimmtheit der Leistungsklageanträge, wie
sie die Klägerin zu 1) auch in zweiter Instanz weiterverfolgt, ausgegangen. Die einzelnen Klageanträge (Ziff. I
bis III) enthalten konkrete Handlungen in Form des Herausgabe- und Zustimmungsverlangens bzw. zu
duldende Maßnahmen, die zur Durchsetzung eines der Auseinandersetzung vorgeschalteten Pfandverkaufs
der bezeichneten Gegenstände bei Teilung durch Verkauf nach §§ 749, 753 BGB erforderlich sind. Die
notwendige Individualisierung einer Vielzahl von Gegenständen kann durch eine Bezugnahme auf Anlagen
erfolgen und steht als solche einer hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne des § 253 Abs. 2
ZPO nicht entgegen (Zöller/Greger, ZPO, § 253 Rn 12 m.w.N.).
2. Die Beklagten können sich gegenüber der Klägerin zu 1) nicht mit Erfolg auf die Einrede des § 1032 ZPO
berufen. Die am Familientag 1997 von den teilnehmenden Familienmitgliedern gewünschte Schiedsbindung
erstreckt sich nicht auf die Klägerin zu 1).
Grundsätzlich können die Miterben oder die Teilhaber einer Gemeinschaft für den Fall der nicht
einvernehmlichen Einigung gemäß §§ 1025ff. ZPO die Auseinandersetzung einem Schiedsgericht
übertragen, indem sie gemäß § 1029 Abs. 1 ZPO vereinbaren, dass damit der Rechtsweg zu den staatlichen
Gerichten ausgeschlossen ist (für die Erbauseinandersetzung: BGH, Urteil vom 30. April 1959 – VII ZR
191/57, juris). Hierfür genügt, dass die Entscheidung aller oder einzelner Streitigkeiten zwischen den
Parteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis einem Schiedsgericht übertragen wird. Eine weitere
Konkretisierung ist nicht erforderlich (Zöller/Geimer, ZPO, § 1029 Rn 28).
Eine Schiedsvereinbarung wirkt jedoch nur zwischen den Parteien, die eine solche Abrede getroffen haben.
Für und gegen Dritte kann eine Schiedsabrede nur ausnahmsweise Wirkung entfalten. Dies folgt bereits aus
der grundsätzlichen Unwirksamkeit von Verträgen zu Lasten Dritter (Zöller/Geimer, ZPO, § 1031 Rn 18
m.w.N.).
Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Familienversammlung am 26. Oktober 1997 bereits Rechtsnachfolgerin
des Anteils des D. (auszugsweise vorgelegter notarieller Überlassungsvertrag vom 19. Januar 1996, Anlage
K5, nebst Ergänzungsurkunde, Anlage K6). Die weiteren Familienmitglieder konnten daher den Rechtsweg
zu den ordentlichen Gerichten für Streitigkeiten über die verfahrensgegenständliche Familiensammlung nicht
zu Lasten der Klägerin zu 1) ausschließen. Auch von einem Fall der nachträglichen stillschweigenden
Zustimmung der Klägerin zu 1) nach Zugang des Protokolls der Familienversammlung, wie sie
beispielsweise im kaufmännischen Verkehr bei Vorliegen eines Handelsbrauchs denkbar ist, kann mangels
konkreter Anhaltspunkte nicht ausgegangen werden.
III. Der Klägerin zu 1) kommt jedoch weder der gegen die Beklagten zu 1) bis 10) klageweise geltend
gemachte Anspruch auf Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft noch ein gemeinschaftsrechtlicher
Aufhebungsanspruch zu.
1. Die Klägerin zu 1) kann sich nicht auf einen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Beklagten zu 1) bis
10) nach §§ 2032, 2042 ff., 749 Abs. 2, 750 ff. BGB berufen.
a) Nach § 2042 BGB steht jedem Miterben unabhängig von der Größe seines Anteils sowie einem
Erbteilerwerber (
ist gegen diejenigen Miterben zu richten, welche die Auseinandersetzung generell oder den konkret
aufgestellten Auseinandersetzungsplan ablehnen. Mitglieder der Gemeinschaft sind jedoch nur die im Erbfall
gleichzeitig und nebeneinander eintretenden gesetzlichen oder gewillkürten Erben (MüKoBGB/Gergen, BGB,
§ 2032 Rn 2). Verstirbt nach Entstehen der Miterbengemeinschaft und vor Auseinandersetzung ein Miterbe,
so tritt hinsichtlich seines Anteils sein Erbe an seine Stelle (§ 1922 Abs. 1 BGB). Mehrere Erben treten in
gesonderter Miterbengemeinschaft ein. Sie bilden eine Erbeserbengemeinschaft, also eine
gesamthänderische Unterbeteiligung an der Erbengemeinschaft (Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2032 Rn 2).
Die Teilung des Nachlasses nach dem verstorbenen Miterben kann auch jeder Erbeserbe verlangen.
b) Soweit die Klägerin zu 1) gegen die Beklagten zu 1) bis 10) als Erbeserbin (in der Linie nach F.) oder als
Anteilserwerberin (in der Linie nach G.) einen Anspruch auf Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft
geltend macht, ist ein solcher (Gesamt-)Auseinandersetzungsanspruch nicht gegeben, da nach dem
Parteivortrag zwischen sämtlichen Prozessbeteiligten keine gemeinsame Miterbengemeinschaft besteht.
Vielmehr sind bei Versterben des Miteigentümers G. am 27. Dezember 1938 und bei Versterben des
weiteren Miteigentümers F. am 9. März 1948 jeweils selbständige Miterbengemeinschaften nach § 2032 BGB
entstanden: einerseits die Miterbengemeinschaft nach G, andererseits die Miterbengemeinschaft nach F.
Innerhalb der jeweils nicht vollständig auseinandergesetzten Miterbengemeinschaften entstanden bei
Nachversterben eines Miterben jeweils weitere Erbeserbengemeinschaften, die als gesonderte
Miterbengemeinschaften an Stelle des verstorbenen Miterben traten.
Die Klägerin zu 1) kann im Hinblick auf beide Gesamthandgemeinschaften nicht übergeordnet die
Gesamtauseinandersetzung des „ungeteilten Familienvermögens“ auf Grundlage der §§ 2032, 2042, 2044 ff.
BGB fordern, denn der teils noch ungeteilte Nachlass nach G. und der teils noch ungeteilte Nachlass nach F.
stehen zueinander nicht in gesamthänderischer Verbundenheit im Sinne des
Auseinandersetzung kann sich nur innerhalb der jeweiligen Erbengemeinschaft auf den jeweils zugehörigen
Nachlass, soweit er noch nicht vollständig auseinandergesetzt wurde, erstrecken.
Da die Brüder G. und F. jeweils hälftige Miteigentümer der streitgegenständlichen Familiensammlung waren,
steht die Familiensammlung im Eigentum einer Bruchteilsgemeinschaft. Einen hälftigen Anteil hält die
Erbeserbengemeinschaft nach G. in gesamthänderischer Bindung und den anderen hälftigen Anteil hält die
Erbeserbengemeinschaft nach F. Dementsprechend ist der erbrechtliche Auseinandersetzungsanspruch
jeder (Erbes-)Erbengemeinschaft auf deren gesamthänderisch gehaltenen Miteigentumsanteil und das
weitere „persönliche“ Nachlassvermögen des jeweiligen Erblassers beschränkt. Die Auseinandersetzungen
von Gesamthand (Erbengemeinschaft) und Gemeinschaft nach Bruchteilen (bestehend aus zwei
Erbengemeinschaften) sind dabei voneinander abzugrenzen, denn sie folgen jeweils eigenen Regelungen.
Eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung ist zudem nur in engen Grenzen möglich und
bedarf grundsätzlich des Einverständnisses aller Miterben.
c) Im Übrigen müssten für die jeweilige Erbauseinandersetzung auch die durch Testament des jeweiligen
Erblassers angeordneten Verfügungen betreffend den Anteil am „Familienvermögen“, soweit diese
erbrechtlich wirksam und insbesondere hinreichend bestimmt sind, Berücksichtigung finden.
Die Eltern der Klägerin zu 1) hatten im gemeinsamen handschriftlichen Ehegattentestament vom 29.
November 1983 unter anderem bestimmt, dass die in beigefügter Liste angeführten Gegenstände sowie die
Sammlungsgegenstände, die als Leihgaben dem Germanischen Nationalmuseum in N. überlassen wurden,
als „unveräußerlicher Familienbesitz“ den „Agnaten der … Linie“ verbleiben sollen. Zwar ist eine Aufspaltung
des Nachlasses in Privat- und Familienvermögen dem Bürgerlichen Gesetzbuch fremd. Grundsätzlich
denkbar ist aber eine Auslegung des Erblasserwillens beider Eheleute dahingehend, dass der
nachlasszugehörige Anteil an der Familiensammlung nach Versterben des längerlebenden Ehegatten im
Vermächtniswege den gemeinsamen Söhnen, den Agnaten, zukommen soll. Der Senat kann die Bewertung
der auslegungsbedürftigen erbrechtlichen Bestimmungen der Eltern der Klägerin zu 1) im hiesigen
Rechtsstreit letztendlich offen lassen, da sich der diesbezügliche Auseinandersetzungsanspruch hinsichtlich
des Nachlasses der nachverstorbenen Ehefrau EL ungeachtet der testamentarischen Regelung nur gegen
die fünf Geschwister der Klägerin zu 1) als Miterben der Erbengemeinschaft nach EL erstreckt und jedenfalls
nicht im Wege der hier klageweise geltend gemachten Gesamtauseinandersetzung aller Gemeinschaften
verfolgt werden kann.
Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass sich aus der von der Klägerin zu 1) im Berufungsverfahren
vorgelegten Ausfertigung einer Entscheidung des Amtsgerichts Coburg – Nachlassgerichts vom 3.
November 1951 (Anlage BK 4) im Erbscheinsverfahren nach F. ergibt, dass der Erblasser in einem
Testament hinsichtlich seines in den Nachlass fallenden Anteils am „Familienvermögen“ seinen Sohn E. als
„Erbe“ und hinsichtlich des „Privatvermögens“ beide Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzte. Das
Nachlassgericht hatte in der damaligen Entscheidung erläuternd ausgeführt, dass es sich bei der
„Erbeinsetzung“ in Bezug auf den Anteil am Familienvermögen um ein Vorausvermächtnis zugunsten des
Sohnes E. handeln könne (§ 2084 BGB), ein Vermächtnisanspruch aber aus gesetzlichen Gründen nicht
Inhalt eines Erbscheins sein könne. Der Erbschein weist daher nur die zwischen den Parteien nicht in Streit
stehende Erbfolge nach F. durch beide Kinder mit einer Quote zu je 1/2 aus. Auch diese testamentarische
Verfügung wäre im Rahmen einer vollständigen Erbauseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach F. zu
berücksichtigen.
2. Ein Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an der streitgegenständlichen Familiensammlung
kann sich daher nur aus Gemeinschaftsrecht (
nicht.
a) Die Aufhebung der Gemeinschaft im Sinne des § 741 BGB richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben
der §§ 752 ff. BGB. Diese umfassen auch die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen durch Verkauf der
Gemeinschaftsgüter, soweit diese nicht in gleiche Teile aufteilbar sind und die Versilberung durch
Pfandverkauf zur Herstellung der Teilbarkeit erforderlich ist.
b) Eine Gesamthandsgemeinschaft, mithin auch eine Erbengemeinschaft, kann Teilhaber einer
Gemeinschaft nach Bruchteilen sein, da es sich um rechtlich verselbständigtes Sondervermögen handelt
(BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 – IVa ZR 162/81 und Urteil vom 25. April 2001 – IV ZR 281/99, juris).
c) Die Klägerin zu 1) wurde durch Verfügung des D. im Wege lebzeitigen Anteilserwerbs Eigentümerin seines
ideellen Anteils an dem innerhalb dieser Linie gesamthänderisch gehaltenen hälftigen Miteigentumsanteil an
der Familiensammlung (auszugsweise vorgelegter Überlassungsvertrag vom 19. Januar 1996, Anlagen K5
und Anlage K6). D. hatte seinen Vater MB allein beerbt, so dass er grundsätzlich über dessen Nachlass frei
verfügen konnte. Soweit in den Nachlass des MB der noch nicht vollständig auseinandergesetzte Anteil an
der Miterbengemeinschaft nach G. fiel und zwar der hier verfahrensgegenständliche hälftige
Miteigentumsanteil an der Familiensammlung, konnte er als Rechtsnachfolger des Miterben MB zwar nicht
über einzelne gebundene Nachlassgegenstände oder seinen Anteil daran verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB),
wohl aber über seinen Erbteil als solchen, also über seine ideelle quotale Berechtigung am noch nicht
auseinandergesetzten Gesamthandsvermögen (
1996 ergibt sich, dass nachlasszugehörige Grundstücke nicht mehr vorhanden und sonstiges Vermögen
bereits auseinandergesetzt war (Seite 4 der Notarurkunde). Die ideelle Berechtigung, die sich ausweislich
der Erklärungen der Vertragsbeteiligten nur noch auf den gesamthänderischen Anteil am Familienvermögen
bezog, konnte die Klägerin zu 1) mithin gemäß
in die gesamthänderische Berechtigung am hälftigen Anteil der Familiensammlung eintrat. Die Höhe des
ideellen Anteils, den das Landgericht Würzburg mit Feststellungsurteil vom 3. Juli 2001 aufgrund des
damaligen Sach- und Streitstands im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und dem
Beklagten zu 2) mit 25% bewertet hat, steht im hiesigen Verfahren nicht in Streit.
Da die Klägerin zu 1) in die gesamthänderische Berechtigung der Miterbengemeinschaft nach G. an der
Familiensammlung eingetreten ist, steht ihr der Aufhebungsanspruch als Rechtsnachfolgerin des Miterben
zur gesamten Hand zu. Auch als Gesamthänderin kann die Klägerin zu 1) den Anspruch nach § 749 Abs. 1
BGB geltend machen. Leistung kann sie gemäß
(BeckOGK/Fehrenbacher, BGB, § 749 Rn 12; MüKoBGB/Schmidt, BGB, § 749 Rn 17 m.w.N.). Die Klägerin
zu 1) ist daher grundsätzlich anspruchsberechtigte Teilhaberin. Überdies haben erstinstanzlich sämtliche
weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft nach G., mithin alle Gesamthänder dieses Bruchteils, die
Aufhebung der Gemeinschaft verlangt. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Gesamthänder, auch
wenn sie nicht alle am Berufungsverfahren beteiligt sind, mit dem von der Klägerin zu 1) im
Berufungsverfahren weiterverfolgten Aufhebungsverlangen einverstanden sind.
d) Der Aufhebungsanspruch richtet sich gegen den anderen Teilhaber der Miteigentumsgemeinschaft, mithin
gegen die eine Aufhebung ablehnenden Mitglieder der Erbengemeinschaft nach F.
e) Die Beklagten berufen sich jedoch mit Erfolg auf das zwischen den vormaligen Miteigentümern G. und F.
vereinbarte und sich auf sämtliche Rechtsnachfolger erstreckende Teilungsverbot als
Auseinandersetzungshindernis. Das vertraglich vereinbarte unbefristete Teilungsverbot vom 2. Januar 1936
hat nach wie vor Bestand.
Der Senat kann – wie das Erstgericht – nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Familienmitglieder in der
Familienversammlung im Jahr 1966 abweichend zum niedergeschriebenen Datum tatsächlich den
Familienvertrag vom 2. Januar 1936 für gegenstandslos und aufgehoben erklärten. Zwar deuten einzelne der
klägerseits vorgetragenen Umstände für sich genommen darauf hin, dass die in der damaligen
Familienversammlung beschlossene Aufhebung (auch) den Familienvertrag vom 2. Januar 1936 betroffen
haben könnte. In Gesamtwürdigung aller Umstände lässt sich aber nicht zur Überzeugung des Senats
feststellen, dass im Erklärungszeitpunkt März 1966 die Aufhebung des Familienvertrages aus dem Jahr 1936
der tatsächliche Erklärungswille der Familienmitglieder war.
aa) Im Rahmen der Auslegung von Willenserklärungen (
Erklärung auszugehen. Ist dieser mehrdeutig und daher auslegungsbedürftig, sind in einem zweiten
Auslegungsschritt die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände einzubeziehen, soweit sie
einen Schluss auf den Sinngehalt der Vereinbarung zulassen (BGH, Beschluss vom 14.2.2017 – VI ZB
24/16, juris; Grüneberg/ Ellenberger, BGB, § 133 Rn 1 m.w.N.). Als solche für die Auslegung maßgeblichen
Begleitumstände kommt neben der Interessenlage der Beteiligten insbesondere auch ihr späteres Verhalten
in Betracht (BGH, a.a.O.).
bb) Das im Protokoll der Familienversammlung von 1966 angegebene Datum „27. Okt. 1935“ ist zunächst
ein Indiz, dass die Erklärenden im Rahmen der Beschlussfassung auch tatsächlich nur den Familienvertrag
vom 27. Oktober 1935 gemeint haben. Der Senat schließt dies aus dem Gesamtinhalt des Protokolls der
Familiensammlung: Die Familienmitglieder hatten ausweislich des Protokolls (Seite 1) zuerst über
Unterbringung und Verbleib der streitgegenständlichen Familiensammlung diskutiert und einvernehmlich
beschlossen, diese im gemeinsamen Besitz zu belassen sowie weitere Regelungen zur Verwaltung der
Sammlungsstücke, beispielsweise der Leihgabe an Familienmitglieder und der Instandhaltungskosten
vereinbart. In einem nachfolgenden Abschnitt wurde protokolliert, dass Einigkeit erzielt worden sei, dass der
Familienvertrag vom 27. Oktober 1935 den heutigen Verhältnissen nicht mehr gerecht werde und daher
beschlossen wurde, dass der Familienvertrag als aufgehoben zu betrachten sei. Alle zurzeit in
gemeinschaftlicher Verwaltung befindlichen Vermögensteile sollen bis auf weiteres gemeinschaftlich
verwaltet werden. Nachfolgend in einem abgesetzten dritten Abschnitt wurde protokolliert, dass hinsichtlich
der früher gemeinschaftlich, jetzt getrennt bewirtschafteten Vermögensteile, zurzeit nicht an eine Ausweitung
der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung gedacht sei.
Diese Reihenfolge der erörterten Punkte lässt darauf schließen, dass sich die Familienmitglieder einig waren,
dass die Familiensammlung nicht aufgeteilt, sondern weiterhin in gemeinsamem Besitz bleiben und wie
beschrieben verwaltet werden sollte, die ursprüngliche zur Erhaltung des Traditionsvermögens in der
Familienversammlung vom Oktober 1935 angedachte Vereinslösung („Familienvertrag vom 27. Okt. 1935“)
nicht mehr aufrechterhalten oder neu gelebt werden solle und bereits getrennt verwaltetes
Immobilienvermögen aktuell nicht wirtschaftlich zusammengeführt werden solle.
cc) Auch die Tatsache, dass am 27. Oktober 1935 eine Familienversammlung abgehalten wurde, in der die
Gründung eines Familienvereins beschlossen wurde, deutet darauf hin, dass nur der „Familienvertrag vom
27. Oktober 1935“ und nicht der am 2. Januar 1936 geschlossene Familienvertrag aufgehoben werden sollte.
Die in der Familienversammlung im Jahr 1935 einvernehmlich getroffenen Regelungen zum Abschluss eines
Familienvereins können, wie das Erstgericht zutreffend ausführt, im allgemeinen Sprachgebrauch als
„Familienvertrag“ bezeichnet werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich so bezeichnet wurden.
Der Umstand, dass der Familienverein nachfolgend im Vereinsregister eingetragen, das Eigentum an der
streitgegenständlichen Familiensammlung jedoch nicht auf den Verein übertragen und dieser Familienverein
nach dem Krieg im Jahr 1948 im Vereinsregister gelöscht wurde, fügt sich mit dem Erklärungsinhalt
zusammen, dass eine vormals gewünschte Vermögensbindung in Form eines Familienvereins „den heutigen
Verhältnissen nicht mehr gerecht“ werde. Nachdem im Gründungsprotokoll vom 27. Oktober 1935 neben der
Sammlung auch weiteres Vermögen angegeben ist, lässt sich dies mit der Formulierung in Einklang bringen,
dass weiterhin die Notwendigkeit bestehe Beschluss zu fassen „über die Frage, ob das bisher
gemeinschaftlich verwaltete Familienvermögen aufgeteilt werden soll oder nicht“. Hierfür spricht auch, dass
im Familienvertrag aus 1936 unter XXIII (Seite 52 der Urkunde, Anlage K 1) festgehalten wird, dass der vor
Abschluss dieses Vertrages gegründete Familienverein „zu seinem Teile die gleichen Zwecke erfüllen“ solle.
„Die beiden Verträge“ stünden deswegen in vollem Einklang. Soweit sich eine Verschiedenheit ergeben
sollte, sollen die jeweiligen Miteigentümer innerhalb des Familienvereins die erforderlichen Erklärungen
abgeben. Folglich war es den Mitgliedern der Familie bewusst, dass zwei Verträge mit gleicher
Zweckrichtung existierten.
Auch wenn die Löschung des Vereins im Jahr 1948 ins Vereinsregister eingetragen wurde, ist eine spätere,
auf die vertragliche Grundlage dieses Familienvereins bezogene Beschlussfassung durchaus plausibel.
Denn in § 10 der Vereinssatzung (Anlage B4) war bestimmt, dass die Auflösung des Vereins einen
förmlichen Beschluss der Familie erfordere und der Familientag zugleich auch über die Verwendung des
Vereinsvermögens beschließen solle. Die Beklagten hatten insoweit vorgetragen, dass der Familie eine
frühere Beschlussfassung in den Kriegswirren nicht möglich gewesen sei.
Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich des Familienvereins im Jahr 1966 kein
weiterer Regelungsbedarf mehr bestanden habe.
dd) Der Senat berücksichtigt im Rahmen der Auslegung der Willenserklärungen insbesondere auch die in
den Folgejahren nach 1966 innerhalb der Familie geübte Praxis. Sowohl in den protokollierten allgemeinen
Erklärungen in der Notarurkunde der Anteilsübertragung auf die Klägerin zu 1) (Seite 4 der Notarurkunde,
Anlage K5) als auch im handschriftlichen Ehegattentestament der Eltern der Klägerin zu 1) aus dem Jahr
1983 (Anlage K 10) ist ersichtlich, dass ungeachtet der von den Nachlassgerichten durch Erbschein
ausgewiesenen Erbfolgen nach G. und F. die Nachkommen über Jahrzehnte, auch nach 1966, bei jedem
Erbfall in Erfüllung des Familienvertrages von 1936 davon ausgingen, dass die Familiensammlung anders
als das „Privatvermögen“ innerhalb der Familie als „ungeteiltes Familienvermögen“ an „die Agnaten“
weiterzugeben ist.
ee) Ein nur geringer Beweiswert kommt der späteren Mitteilung des D. an den ehemaligen
Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1) im März 1999 (Anlage K 34) zu. D. hatte seinen Anteil am
Familienvermögen auf die Klägerin zu 1) nur drei Jahre zuvor, im Januar 1996, übertragen. Im Rahmen der
rechtsgeschäftlichen Übertragung hat der Notar die Erklärungen der Vertragsbeteiligten zur Historie der
Familienversammlung unter Ziff. I 1) bis 3) in der Notarurkunde detailliert protokolliert. Diese hatten unter
anderem angegeben, dass die Familienmitglieder den Familienvertrag „weitgehend umgesetzt“ hätten (Seite
2 der Notarurkunde, Anlage K 5). Des Weiteren wurde die geübte Praxis festgehalten, wonach die
Sammlung innerhalb der Linien ungeteilt an die Söhne weitergegeben wurde (Seite 4 der Notarurkunde,
Anlage K 5).
Im Hinblick auf diese Schilderungen zur Eigentumslage konnten die Vertragsparteien im
Übertragungszeitpunkt am 19. Januar 1996 auch annehmen, dass D. als Rechtsnachfolger seines Vaters
dessen hälftige Beteiligung an der ungeteilten Familiensammlung im Wege der Erbfolge erworben hat. Das
Landgericht Würzburg hatte in einem nachfolgenden Zivilrechtsstreit im Hinblick auf die widerstreitenden
Ansichten zur Eigentumslage und der im Rahmen der Erbscheinsverfahren nicht anerkannten Agnaten-
Regelung im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und ihrem beklagten Bruder (dem
Beklagten zu 2) durch Feststellungsurteil vom 3. Juli 2001 (Anlage K 2) den erworbenen ideellen Anteil der
Klägerin zu 1) an der Sammlung mit (nur) 25% beziffert.
Die per E-Mail mitgeteilte Erklärung des D. aus dem Jahre 1999, wonach sich die Familienangehörigen im
Jahre 1966 bereits einig gewesen seien, dass alle früheren Familienverträge gegenstandslos und
aufgehoben sein sollten, steht insoweit in Widerspruch zu seinen nur drei Jahre zuvor abgegebenen notariell
beurkundeten Erklärungen.
ff) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 1) am 6. Dezember
1997 den Familienvertrag vom 2. Januar 1936 versehen mit einem „Aufhebungsvermerk“ zur Sammlung
gegeben hat (Anlage K 22) und die Urkunde nebst Vermerk im Mai 2009 als Anlage D3 beim Landesamt für
Denkmalschutz im Rahmen der Antragsstellung einer gewünschten denkmalschutzrechtlichen Bindung der
Sammlungsstücke an Schloss S. vorlegte. Das Erstgericht hat diesen Umstand in nicht zu beanstandender
Weise in die Gesamtwürdigung einbezogen, indem es sich auf die erläuternden Angaben des Beklagten zu
1) stützte. Er hatte angegeben, dass er durch den Vermerk lediglich zum Ausdruck habe bringen wollen,
dass er den Familienvertrag vom 2. Januar 1936 der Sammlung beifüge mit der Klarstellung, dass der
weitere Familienvertrag aufgehoben und der Familienverein gelöscht sei. Soweit auf Seite 2 des Antrages an
das Landesamt für Denkmalschutz (Anlage K 23) unter „Anlass des Antrages“ beschrieben wurde, dass sich
die Familienmitglieder später einigten, den Vertrag von 1936 nach Einstufung als Umgehungsgeschäft des
Fideikommissrechts nicht mehr anzuwenden, steht diese in Einklang mit der geübten Praxis, dass seither
auch weibliche Abkömmlinge als erbberechtigt erachtet wurden. Diese im Rahmen des
Denkmalschutzverfahrens gemachten Erklärungen der Antragssteller lassen daher nicht den Rückschluss
zu, dass hierdurch zweifelsfrei belegt werden kann, dass die Aufhebung des Familienvertrages vom 2.
Januar 1936 am Familientag März 1966 beschlossen worden sei.
gg) Auch die „Feststellungen zur Eigentumslage“ im Protokoll der Familienversammlung am 26. Oktober
1997 unter TOP 5 führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Aus den Protokollinhalten ist lediglich ersichtlich,
dass die Nachlassgerichte 1939 (nach dem Versterben von G.) und 1949 (nach dem Versterben von F.)
ungeachtet der Agnaten-Regelung im Familienvertrag aus 1936 die weiblichen Abkömmlinge als
erbberechtigt anerkannten. Die Beteiligten erachteten daher aufgrund der Erbscheine über die Erbfolgen
nach G. und F. den Familienvertrag und die Verzichtserklärungen der Nicht-Agnaten für aufgehoben. Die
Erben von SL, der Tochter des Miteigentümers G., sahen sich aufgrund der erteilten Erbscheine und der
„Bestätigung der Außerkraftsetzung am Familientag 1966“ als 25%ige Eigentümer. Die Beklagten hatten
insoweit vorgetragen, dass es sich bei den protokollierten Feststellungen zur Eigentumslage im Protokoll von
1997 lediglich um Meinungen der Familienmitglieder handelte. Diese Protokollinhalte lassen daher ebenfalls
nicht den Rückschluss zu, dass die am Familientag 1966 beteiligten Familienmitglieder nicht lediglich die
„Vereinslösung“, sondern tatsächlich den Familienvertrag vom 2. Januar 1936 mit der Agnaten-Regelung und
den weiter vereinbarten Regelungen meinten.
In Gesamtwürdigung aller zu berücksichtigenden Umstände kann ein gemeinsamer Parteiwille aller
Vertragsschließenden (
und aufgehoben werden sollte, nicht festgestellt werden.
f) Das zwischen den Miteigentümern G. und F. in diesem Familienvertrag vereinbarte dauerhafte Verbot der
Teilung der Miteigentümergemeinschaft an der Familiensammlung hat infolgedessen nach wie vor Bestand.
Zwar erachtet auch der Senat die von den Nachlassgerichten bereits in den Nachlassverfahren nicht
anerkannten Verzichtserklärungen der Nicht-Agnaten für unwirksam, weil sie einen gegenständlich
beschränkten Erb- und Pflichtteilsverzicht hinsichtlich der zum „Familienvermögen“ zählenden Gegenstände
darstellen. Ein solcher Verzicht, der auf den Anteil am Familienvermögen beschränkt erklärt wurde, ist
unzulässig, da für die Erbfolge der Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 BGB) gilt, das Bürgerliche
Gesetzbuch bei dem Nachlass eines Erblassers nicht zwischen „persönlichem Vermögen“ bzw.
„Privatvermögen“ und „Familienvermögen“ unterscheidet und insbesondere keine unmittelbare erbrechtliche
Rechtsnachfolge in einzelne Gegenstände kennt (Staudinger/Schotten, BGB, § 2346 Rn. 61 m.w.N.). Zum
anderen stellte die vereinbarte Agnaten-Regelung und der dadurch gewünschte dauerhafte Erhalt des
Familienvermögens als „Sondervermögen“ in der Linie der männlichen Abkömmlinge eine Umgehung des
nach Art. 155 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 und in den Ausführungsgesetzen der damaligen
Länder abgeschafften Erbrechtsfideikommiss dar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich für das
Umgehungsgeschäft eine Nichtigkeit aus § 134 BGB oder auch aus § 138 BGB ergibt.
Die (Teil-)Nichtigkeit der das gesetzliche Erbrecht der Nicht-Agnaten beeinträchtigende Bestimmung führt
jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit aller im Familienvertrag getroffenen Vereinbarungen. Der
Auseinandersetzungsausschluss, der sämtliche Gesamtrechtsnachfolger und Sonderrechtsnachfolger
binden und den innerfamiliären Erhalt der Sammlung als Traditionsvermögen sicherstellen sollte – und damit
einen legitimen Zweck verfolgt –, ist nach dem erkennbar erklärten Parteiwillen von einer etwaigen
Nichtigkeit der anderen Willenserklärungen nicht betroffen. Die Parteien hatten ausdrücklich eine umfassend
formulierte Erhaltungsklausel im notariell beurkundeten Familienvertrag aufgenommen. Zwar sind die
erbrechtlichen Regelungen ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages und die einzelnen erbvertraglichen
Willenserklärungen (Vererbung im Mannesstamm, Verzichtserklärung der Frauen, Versorgungszusicherung
gegenüber den weiblichen Angehörigen) in ihrem Bestand voneinander abhängig. Soweit die vertraglichen
Regelungen jedoch lediglich allgemeine Absichtserklärungen enthalten oder auch den Familienverein
betreffen, Vorkaufsrechte an den Gegenständen vorsehen oder das bestehende Miteigentum der Brüder
bereits lebzeitig beschränken, sind diese Regelungen zum erbvertraglichen Inhalt jedenfalls ohne weiteres
teilbar im Sinne von § 139 BGB.
g) Die Klägerin zu 1) kann sich hinsichtlich des Teilungsverbotes nicht mit Erfolg auf die Anwendung der 30-
jährige Höchstfrist des § 2044 Abs. 2 BGB berufen.
aa) Gemäß § 2044 Abs. 2 BGB kann ein Erblasser im Wege einer Verfügung von Todes wegen – kraft
Gesetzes auf 30 Jahre begrenzt – die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses oder einzelner Teile
davon verbieten, Miterben können entsprechendes erbvertraglich vereinbaren. Des Weiteren kann ein
solcher Aufhebungsausschluss aber auch durch lebzeitiges Rechtsgeschäft unter den Teilhabern einer
Gemeinschaft verabredet werden (MüKoBGB/Schmidt, BGB, § 749 Rn 8 m.w.N.). Für die lebzeitige
rechtsgeschäftliche Regelung, die nach §§ 749 Abs. 2, 751 Satz 1 BGB auch mit dauerhafter
Bindungswirkung für den Sondernachfolger geschlossen werden kann, sieht das Gesetz im
Gemeinschaftsrecht abweichend zur erbrechtlichen Regelung in
Eine analoge Anwendung des § 2044 Abs. 2 BGB kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht. Der
Gesetzgeber hat insoweit statt einer Fristenregelung ein unabdingbares Recht zur Aufhebung aus wichtigem
Grund normiert, § 749 Abs. 2 BGB.
bb) Die Miteigentümer G. und F. haben im Familienvertrag vom 2. Januar 1936 mit den weiteren
vertragsschließenden Familienangehörigen sowohl einvernehmlich erbrechtliche Regelungen innerhalb der
Familie (Nachfolge im Mannesstamm, Erbverzichtserklärungen der Nicht-Agnaten) als auch sonstige
Vereinbarungen getroffen. Bereits aus dem Wortlaut des Teilungsausschlusses ist im Wege der Auslegung
nach
sofortiger Wirkung vereinbarten. Es entsprach auch dem schriftlich niedergelegten Vertragszweck, der
Sicherung des dauerhaften Erhalts der Familiensammlung als Traditionsvermögens in der Familie, dass das
Auseinandersetzungsverbot nicht erst für die Folgegenerationen im Erbfall Wirkung entfalten sollte, sondern
die beiden Brüder unmittelbar und dauerhaft binden und sich auch auf sämtliche Rechtsnachfolger
erstrecken sollte. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Regelung daher ersichtlich um eine zeitlich
unbefristete rechtsgeschäftliche Vereinbarung der damaligen Miteigentümer, die lediglich bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes ihr Ende findet (§§ 749 Abs. 2, 751 BGB).
3. Ein solcher zur Aufhebung der Gemeinschaft berechtigender Grund im Sinne des § 749 Abs. 2 Satz 1
BGB liegt nach Auffassung des Senats in Gesamtabwägung aller Umstände nicht vor.
a) Die Prüfung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, ob also das Verbleiben in der Gemeinschaft einem
Teilhaber nicht zuzumuten ist, richtet sich maßgeblich nach der konkreten Art der Gemeinschaft, dem
gemeinschaftlichen Gegenstand, aber auch den Umständen, die zum Ausschluss der Aufhebung geführt
haben. Auf die Teilhaber einer Gemeinschaft sind die im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
entwickelten Maßstäbe nicht ohne weiteres übertragbar, weil es bei einer Bruchteilsgemeinschaft nicht um
die Verfolgung eines gemeinsamen Gesellschaftszwecks, sondern um die gemeinsame Mitberechtigung an
einer Sache geht.
Unzumutbar ist die Fortsetzung der Gemeinschaft daher nicht bereits dann, wenn Uneinigkeit oder
Feindschaft zwischen den Beteiligten besteht, erforderlich ist vielmehr, dass eine ordnungsgemäße
gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung unter Abwägung aller den Einzelfall prägenden Umstände
unmöglich ist und der Gemeinschafter, welcher die Aufhebung begehrt, den wichtigen Grund nicht allein oder
überwiegend herbeigeführt hat (BGH, Urteil vom 30. April 1984 – II ZR 202/83 und Urteil vom 5. Dezember
1994 – II ZR 268/93, juris). Es kommt daher darauf an, ob die konkrete Verwaltungs- und
Nutzungsgemeinschaft im jeweiligen Einzelfall in zumutbarer Weise fortgesetzt werden kann (MüKoBGB/
Schmidt, BGB, § 749 Rn 11 m.w.N.). Die Aufhebung bei wichtigem Grund ist ultima ratio, daher gilt ein
strenger Maßstab (Grüneberg/Retzlaff, BGB, § 749 Rn 6).
b) Nach diesen rechtlichen Maßstäben, denen das Erstgericht gefolgt ist, reichen die vorgebrachten
fortwährenden Differenzen in Gesamtabwägung der beiderseitigen Parteiinteressen als Aufhebungsgrund
nicht aus.
Das Erstgericht hat in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die klägerseits vorgebrachten
Argumente und die Einwendungen der Gegenseite umfassend gewürdigt. Diesen rechtsfehlerfreien
Ausführungen schließt sich der Senat an.
Die verfahrensgegenständliche Gemeinschaft erschöpft sich in der gemeinsamen Berechtigung an der
Gesamtheit der historischen Sammlungsgegenstände der Familiensammlung. Die Sammlung als
Sachgesamtheit ist Traditionsvermögen und Kulturgut, dessen Zerschlagung die Bruchteilseigentümer G.
und F. bei Vereinbarung des Teilungsverbotes für alle Zeit ausschließen wollten. Daher muss im Hinblick auf
die Bruchteilsgemeinschaft lediglich sichergestellt sein, dass nicht durch Rechtshandlungen des einen
Teilhabers (der Erbeserbengemeinschaft nach F. bzw. einzelne ihrer Mitglieder) der andere Teilhaber (die
Erbeserbengemeinschaft nach G. bzw. einzelne ihrer Mitglieder) in Mitleidenschaft gezogen wird und durch
eine sinnvolle Verwaltung die gemeinschaftliche Sammlung in ihrem wirtschaftlichen Wert erhalten bleibt.
Ein Teil der Sammlung ist seit Jahrzehnten in musealer Nutzung im Germanischen Nationalmuseum in N..
Weitere Teile werden im Schloss S. verwahrt und dort als Ausstattung verwendet, wobei diese
Sammlungsgegenstände der Nutzung durch andere Familienmitglieder nicht völlig entzogen sind. Es ist
unstreitig, dass Sammlungsstücke auch als Leihgaben an Familienmitglieder zur Nutzung überlassen werden
können. Einzelne Sammlungsstücke befinden sich, wie aus den Klageanträgen ersichtlich, unstreitig auch in
Besitz der Klägerin zu 1). Die Klägerin zu 1) ist daher trotz der vorgetragenen Differenzen hinsichtlich der
gemeinschaftlichen Verwaltung nicht völlig von der Mitberechtigung an Sammlungsgegenständen
ausgeschlossen.
In Gesamtwürdigung aller Umstände begründen die klägerseits vorgebrachten langjährigen Differenzen
keine Unzumutbarkeit der Fortführung der Gemeinschaft. Von entscheidender Bedeutung für den Senat im
Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist, dass das beklagtenseits eingewandte starke
familiäre Interesse, als auch das angeführte öffentliche Interesse an dem Erhalt der Gesamtheit der
Sammlung historischer Gegenstände in Gesamtabwägung dem klägerischen Interesse an einer Aufhebung
der Gemeinschaft und damit verbundenen an der Zerschlagung der Sammlung überwiegt. Die Sammlung
des „Familienvermögens“ ist Erinnerungsgut und Andenken einer langen geschichtsträchtigen
Familienhistorie. Sie hat gerade als Einheit – in der Gesamtheit aller Sammlungsstücke – für die Beklagten
einen überaus hohen ideellen Wert. Selbst wenn die gemeinschaftliche Verwaltung durch den
Familiensenior, wie sie bislang gehandhabt wurde, aufgrund der verhärteten familiären Konflikte nicht mehr
möglich sein sollte, ist jedenfalls die gemeinsame Verwaltung durch ein anderes jüngeres Mitglied der
Familie oder einen neutralen Dritten zumutbar.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt
aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG,
D.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Im Vordergrund
stehen Auslegungs- und Bewertungsfragen des Einzelfalls. Soweit Rechtsfragen von Bedeutung sind, folgt
der Senat der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Nürnberg
Erscheinungsdatum:28.02.2025
Aktenzeichen:1 U 2451-23 Erb
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge
Gesetzliche Erbfolge
Erbteilsveräußerung
Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung
Mediation, notarielle Schlichtung und Schiedsgericht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
BGB §§ 741 ff., 749 Abs. 2, 2042, 2044 Abs. 2