BGH 17. Dezember 2013
II ZR 21/12
GmbHG §§ 40, 46 Nr. 4

Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen durch Abtretung und Zustimmungsbeschluss; Zuständigkeit des Geschäftsführers für die Korrektur einer Gesellschafterliste des Notars

GmbHG §§ 40, 46 Nr. 4

Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen durch Abtretung und Zustimmungsbeschluss; Zuständigkeit des Geschäftsführers für die Korrektur einer Gesellschafterliste des Notars

a) Die Teilung eines Geschäftsanteils ist weiterhin durch Veräußerung mit Zustimmung der Gesell schafter möglich, soweit der Gesellschaftsvertrag keine gegenteilige Regelung enthält. Zur Be stimmtheit der Teilung genügt es in diesem Fall, wenn in der Zustimmungserklärung auf die Tei lungserklärung im Veräußerungs- oder Abtretungsvertrag Bezug genommen wird, in der der geteil te Geschäftsanteil, die neuen Geschäftsanteile und ihre Nennbeträge bestimmt sind.

b) Der Geschäftsführer ist zu einer Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt.

c) Der Geschäftsführer muss dem Betroffenen vor der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wenn der Betroffene der Korrektur widerspricht, ändert das nichts an der Berechtigung des Geschäftsführers, bei Fehlern für eine Berichtigung der Gesell schafterliste zu sorgen, solange nicht der Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass dem Geschäftsführer die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wird.

BGH, Beschl. v. 17.12.2013 – II ZR 21/12

Problem

Das BGH-Urteil betrifft zwei für die Praxis sehr bedeutsame Fragen. Zum einen äußert sich der BGH zur Teilung von Geschäftsanteilen: Er verlangt auch nach Aufhebung des § 17 GmbHG durch das MoMiG keinen materiell-rechtlichen Teilungsakt in Form eines Teilungsbeschlusses vor der Abtretung des Teilgeschäftsanteils. Zum anderen beschäftigt sich der BGH mit der Gesellschafterliste: Insoweit hält er jedenfalls auch den Geschäftsführer für befugt, eine vom zuständigen Notar eingereichte Liste zu korrigieren.
Am 24.11.1997 beschlossen die Gesellschafter der beklagten H-GmbH ohne Angabe konkreter Nennbeträge die Zustimmung zur Abtretung der von der Gesellschafterin B-GmbH (Streithelferin der Klägerin) gehaltenen Geschäftsanteile – ganz oder in mehreren Teilen – an die M-GmbH (Klägerin) sowie den Verzicht auf satzungsmäßige Vorkaufs- und Vorerwerbsrechte. Erst am 27.6.2008 wurde in einem notariellen Geschäftsanteilsübertragungs-und -abtretungsvertrag der bestehende Geschäftsanteil der B-GmbH geteilt und ein Teilgeschäftsanteil unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gesellschafter sowie der Zustimmung der H-GmbH selbst an die M-GmbH abgetreten.
Nach Bestätigung derTeilung des Geschäftsanteils und der Übertragung eines konkret bezifferten Teilgeschäftsanteils sowie der Aufhebung der aufschiebenden Bedingung in getrennten notariellen Erklärungen vom März 2009 reichte der Urkundsnotar unter dem 2.4.2009 eine Gesellschafterliste der H-GmbH beim zuständigen Handelsregister ein, in der die M-GmbH als Gesellschafterin des erworbenen Geschäftsanteils ausgewiesen war. Durch Beschluss vom 31.7.2009 wiesen die Gesellschafter der H-GmbH gegen die Stimmen der Gesellschafterinnen M-GmbH und B-GmbH den Geschäftsführer unter Freistellung von seiner persönlichen Haftung an, eine korrigierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, die die M-GmbH nicht mehr als Gesellschafterin ausweist. Die M-GmbH wendet sich gegen die Aufnahme dieser Korrekturliste des Geschäftsführers im Handelsregister.

Entscheidung

Der Senat stellt fest, dass das GmbHG zur Teilung eines Geschäftsanteils nach der Streichung des § 17 keine Regelung mehr enthält, abgesehen davon, dass die Teilung (wie bisher vorbehaltlich einer anderweitigen statutarischen Bestimmung) gem. § 46 Nr. 4 GmbHG der Bestimmung der Gesellschafter unterliegt. Da der Gesetzgeber die Teilung habe erleichtern wollen, sei deren Durchführung entsprechend dem aufgehobenen § 17 GmbHG weiterhin durch Veräußerung mit Zustimmung der Gesellschafter möglich. Weil § 17 Abs. 2 GmbHG gestrichen sei, bedürfe die Zustimmung weder der Schriftform noch müsse sie die Person des Erwerbers und den Betrag des geteilten Geschäftsanteils bezeichnen. Somit sei der Gesellschafterbeschluss vom 24.11.1997 nicht ungeeignet gewesen, die Teilung des Geschäftsanteils herbeizuführen, obwohl ihm unter der damaligen Geltung von § 17 GmbHG keine „Außenwirkung“ zugekommen sei.
Zur Frage der Korrekturzuständigkeit für eine vom Notar erstellte und eingereichte Gesellschafterliste wertet der BGH zunächst die unterschiedlichen Literaturmeinungen aus (Tz. 32). Laut BGH ist die Gesellschaft nicht darauf verwiesen, die Löschung eines Scheingesellschafters durch Klage zu erzwingen, wenn der Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht hat. Vielmehr sei der Geschäftsführer zur Korrektur einer solchen Liste befugt. § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG setze den Notar zwar bzgl. der Listeneinreichung an die Stelle des grundsätzlich nach § 40 Abs. 1 GmbHG zuständigen Geschäftsführers, die Vorschrift regele aber die Korrektur nicht. Dass der Notar eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln hat, soll nach Ansicht des BGH eine Überprüfung durch die vom Geschäftsführer vertretene Gesellschaft und damit eine Korrektur ermöglichen. Müsste die Korrektur wieder über den Notar veranlasst werden, der die unrichtige Liste eingereicht hat, läge darin ein zeitraubender Umweg. Zudem könne die Gesellschaft einen unwilligen Notar nicht leicht zur Einreichung einer korrigierten Liste veranlassen.
Die Befugnis der Geschäftsführer zur Korrektur einer solchen Liste entspricht laut BGH auch dem Willen des Gesetzgebers; er sei ausweislich der Regierungsbegründung von dieser Befugnis ausgegangen. Für eine ausschließliche Korrekturzuständigkeit des Notars lasse sich demgegenüber nicht die mit der Einbindung des Notars verbundene höhere Richtigkeitsgewähr der Gesellschafterliste anführen. Die verstärkte Einbeziehung des Notars in die Aktualisierung der Gesellschafterliste werde in den Gesetzesmaterialien damit begründet, dass das Verfahren besonders einfach und unbürokratisch sei. Die erhöhte Richtigkeitsgewähr sähen die Gesetzesmaterialien nicht in der Mitwirkung des Notars an der Listenführung, sondern in der nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG vorgeschriebenen Notarbescheinigung. Dass die Verpflichtung des Notars in § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste tatsächlich die Zuverlässigkeit der Liste bei Veränderungen erhöhen könne, spreche daher nicht für eine Verdrängung der Korrekturzuständigkeit des Geschäftsführers.
Abschließend lehnt der BGH eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 5 AktG zum Schutz der Betroffenen ab. Der Geschäftsführer müsse den Betroffenen vor Einreichung der korrigierten Gesellschafterliste lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Widerspreche der Betroffene der Korrektur, ändere das jedoch nichts an der Berechtigung des Geschäftsführers, eine (aus seiner Sicht) berichtigte Gesellschafterliste einzureichen. Gegen eine weitere Verfügung des erneut in der Gesellschafterliste eingetragenen Altgesellschafters über den Geschäftsanteil könne sich der Betroffene durch einen Widerspruchnach § 16 Abs. 3 S. 3-5 GmbHG schützen. Im Übrigen könne er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass dem Geschäftsführer die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste vorläufig untersagt werde, wenn die Voraussetzungen dafür vorlägen, insbesondere neben dem wirksamen Erwerb des Geschäftsanteils ein Verfügungsgrund nach §§ 935 ff. ZPO gegeben sei. Wo das Schutzbedürfnis des Betroffenen nicht so weit reiche, dass eine Untersagung der Einreichung in Betracht komme, lasse sich den beiderseitigen Interessen durch eine einstweilige Regelung der Ausübung der Gesellschafterrechte

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

17.12.2013

Aktenzeichen:

II ZR 21/12

Rechtsgebiete:

GmbH

Erschienen in:

DNotI-Report 2014, 22-24
ZNotP 2014, 69-74

Normen in Titel:

GmbHG §§ 40, 46 Nr. 4