Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen durch Abtretung und Zustimmungsbeschluss; Zuständigkeit des Geschäftsführers für die Korrektur einer Gesellschafterliste des Notars
GmbHG §§ 40, 46 Nr. 4
Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen durch Abtretung und Zustimmungsbeschluss; Zuständigkeit des Geschäftsführers für die Korrektur einer Gesellschafterliste des Notars
a) Die Teilung eines Geschäftsanteils ist weiterhin durch Veräußerung mit Zustimmung der Gesell schafter möglich, soweit der Gesellschaftsvertrag keine gegenteilige Regelung enthält. Zur Be stimmtheit der Teilung genügt es in diesem Fall, wenn in der Zustimmungserklärung auf die Tei lungserklärung im Veräußerungs- oder Abtretungsvertrag Bezug genommen wird, in der der geteil te Geschäftsanteil, die neuen Geschäftsanteile und ihre Nennbeträge bestimmt sind.
b) Der Geschäftsführer ist zu einer Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach
c) Der Geschäftsführer muss dem Betroffenen vor der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wenn der Betroffene der Korrektur widerspricht, ändert das nichts an der Berechtigung des Geschäftsführers, bei Fehlern für eine Berichtigung der Gesell schafterliste zu sorgen, solange nicht der Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass dem Geschäftsführer die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wird.
BGH, Beschl. v. 17.12.2013 – II ZR 21/12
Problem
Das BGH-Urteil betrifft zwei für die Praxis sehr bedeutsame Fragen. Zum einen äußert sich der BGH zur Teilung von Geschäftsanteilen: Er verlangt auch nach Aufhebung des
Am 24.11.1997 beschlossen die Gesellschafter der beklagten H-GmbH ohne Angabe konkreter Nennbeträge die Zustimmung zur Abtretung der von der Gesellschafterin B-GmbH (Streithelferin der Klägerin) gehaltenen Geschäftsanteile – ganz oder in mehreren Teilen – an die M-GmbH (Klägerin) sowie den Verzicht auf satzungsmäßige Vorkaufs- und Vorerwerbsrechte. Erst am 27.6.2008 wurde in einem notariellen Geschäftsanteilsübertragungs-und -abtretungsvertrag der bestehende Geschäftsanteil der B-GmbH geteilt und ein Teilgeschäftsanteil unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gesellschafter sowie der Zustimmung der H-GmbH selbst an die M-GmbH abgetreten.
Nach Bestätigung derTeilung des Geschäftsanteils und der Übertragung eines konkret bezifferten Teilgeschäftsanteils sowie der Aufhebung der aufschiebenden Bedingung in getrennten notariellen Erklärungen vom März 2009 reichte der Urkundsnotar unter dem 2.4.2009 eine Gesellschafterliste der H-GmbH beim zuständigen Handelsregister ein, in der die M-GmbH als Gesellschafterin des erworbenen Geschäftsanteils ausgewiesen war. Durch Beschluss vom 31.7.2009 wiesen die Gesellschafter der H-GmbH gegen die Stimmen der Gesellschafterinnen M-GmbH und B-GmbH den Geschäftsführer unter Freistellung von seiner persönlichen Haftung an, eine korrigierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, die die M-GmbH nicht mehr als Gesellschafterin ausweist. Die M-GmbH wendet sich gegen die Aufnahme dieser Korrekturliste des Geschäftsführers im Handelsregister.
Entscheidung
Der Senat stellt fest, dass das GmbHG zur Teilung eines Geschäftsanteils nach der Streichung des § 17 keine Regelung mehr enthält, abgesehen davon, dass die Teilung (wie bisher vorbehaltlich einer anderweitigen statutarischen Bestimmung) gem.
Zur Frage der Korrekturzuständigkeit für eine vom Notar erstellte und eingereichte Gesellschafterliste wertet der BGH zunächst die unterschiedlichen Literaturmeinungen aus (Tz. 32). Laut BGH ist die Gesellschaft nicht darauf verwiesen, die Löschung eines Scheingesellschafters durch Klage zu erzwingen, wenn der Notar nach
Die Befugnis der Geschäftsführer zur Korrektur einer solchen Liste entspricht laut BGH auch dem Willen des Gesetzgebers; er sei ausweislich der Regierungsbegründung von dieser Befugnis ausgegangen. Für eine ausschließliche Korrekturzuständigkeit des Notars lasse sich demgegenüber nicht die mit der Einbindung des Notars verbundene höhere Richtigkeitsgewähr der Gesellschafterliste anführen. Die verstärkte Einbeziehung des Notars in die Aktualisierung der Gesellschafterliste werde in den Gesetzesmaterialien damit begründet, dass das Verfahren besonders einfach und unbürokratisch sei. Die erhöhte Richtigkeitsgewähr sähen die Gesetzesmaterialien nicht in der Mitwirkung des Notars an der Listenführung, sondern in der nach
Abschließend lehnt der BGH eine analoge Anwendung des
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:17.12.2013
Aktenzeichen:II ZR 21/12
Rechtsgebiete:GmbH
Erschienen in:
DNotI-Report 2014, 22-24
ZNotP 2014, 69-74
GmbHG §§ 40, 46 Nr. 4