Zur Wirksamkeit der Zwangsvollstreckungsunterwerfung bei nichtigem Kaufvertrag
dann von dem Notariatsinspektor F. für die Vertragsteile des
Kaufvertrags erklärten Auflassung einschloß. Dies entsprach
dem Willen des erkennenden Vormundschaftsgerichts, wie
für den von den Eltern bevollmächtigten Notar spätestens
aus dem an ihn gerichteten Schreiben des Rechtspflegers
vom 6.7.1984 klar erkennbar war. Darin teilte ihm der
Rechtspfleger mit, die Genehmigung vom 26.3.1984 schließe
die Auflassung mit ein, eine weitere Genehmigung sei nicht
mehr erforderlich. Damit hatte der zuständige Rechtspfleger
selbst jede etwa noch bestehende Unklarheit beseitigt (vgl.
Firsching aaO, der einen entsprechenden Zusatz, wonach
sich eine gesonderte Genehmigung für die Auflassung erübrige, mitunter für zweckmäßig erachtet). Ein schutzwürdiges Interesse für die Weiterverfolgung des Antrags auf gesonderte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der
Auflassung oder auch nur auf Feststellung, daß diese Genehmigung erteilt sei, bestand danach nicht mehr. Auf
Grund der jedem Beschäftigten der Notarstelle unter Befreiung von den Beschränkungen des
Genehmigung auch 'der Auflassung zwischenzeitlich wirksam geworden (
auch das Grundbuchamt die Auflassung durch Eintragung
der Rechtsänderung im Grundbuch vollzogen.
Das Amtsgericht hat sonach den „Antrag" auf (nochmalige)
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Auflassung
im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Die dagegen eingelegten
Beschwerden und weiteren Beschwerden können keinen Erfolg haben.
B.
Zwangsvollstreckungsrecht
11. ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 4, 767;
BGB § 313 Satz 2 (Zur Wirksamkeit der Zwangsvol/strekkungsunterwerfung bei nichtigem Kaufvertrag)
Ist ein notarieller Kaufvertrag wegen Unterverbriefung nichtig, so folgt daraus nicht die Unwirksamkeit der darin enthaltenen Unterwerfungserklärung nach
Nach der Heilung des Kaufvertrages (
dessen ursprüngliche Nichtigkeit nicht mehr Grundlage
einer Zwangsvollstreckungsabwehrklage (§ 797 Abs. 4, § 767
ZPO) sein.
BGH, Urteil vom 1.2.1985 — V ZR 248/83 — mitgeteilt von
D. Bundschuh, Richter am BGH
Aus dem Tatbestand:
Durch notariellen Vertrag vom 28. Dezember 1981 (Teil 1 dieses Vertrages) verkauften die Beklagten dem Kläger Teileigentum an einem
Grundstück in D. (Gaststättenräume). Über den beurkundeten Kauf=
preis von 205 000 DM hinaus sollte nach den zuvor getroffenen Abreden vom Kläger ein weiterer Betrag gezahlt werden, über dessen
Höhe die Parteien streiten.
In Teil II dieses Vertrages verkauften die Beklagten dem Kläger außerdem das Wirtschaftsinventar der Gaststätte „D." nach einem beiliegenden Verzeichnis zum Preis von 39 550 DM (einschließlich Mehrwertsteuer).
Sowohl wegen der Zahlung des Kaufpreises für das Teileigentum
(Teil 1 § 2) als auch wegen der Zahlung des Kaufpreises für das Inventar (Teil II § 2) unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Den beurkundeten Kaufpreis von 205 000 DM hat der Kläger bezahlt.
Er ist aufgrund des Vertrages als Eigentümer im Teileigentumsgrundbuch eingetragen. Er hat im übrigen am 30. Oktober 1981 an die Beklagten 30 000 DM durch Scheckhingabe und 15 000 DM in bar und
am 23. Dezember 1981 einen weiteren Betrag von 115.000 DM bezahlt.
Außerdem hat er ihnen einen Schuldschein in Höhe von 50 000 DM
übergeben; der Grund hierfür ist streitig.
Die Beklagten betreiben wegen eines Betrages von 39550 DM die
Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde mit der Behauptung, für das Teileigentum sei ein zusätzlicher Kaufpreis von 210 000
DM vereinbart worden (hierfür habe der Kläger die zusätzlichen Zahlungen geleistet und den Schuldschein gegeben), weshalb der Kaufpreis für das Inventar noch ausstehe.
Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Er behauptet einen zusätzlichen Kaufpreis für das Teileigentum in Höhe von 115 000 DM; der
Schuldschein sei nur zur Sicherheit wegen der damals noch geschuldeten Schwarzgeldzahlung ausgestellt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
hat ihr stattgegeben (Urteilsabdruck in
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg
Aus den Gründen:
1.Das Berufungsgericht hält die Vollstreckungsgegenklage
für zulässig und begründet. Die Nichtigkeit des Kaufvertrages über das Teileigentum habe den Kaufvertrag über das
Inventar und damit auch die Unterwerfungsklausel erfaßt
(
nach wirksam geworden (
Unterwerfungserklärung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß sich diese von vornherein auf die später
entstehende Kaufpreisforderung aus dem verdeckten
Rechtsgeschäft beziehen sollte. Die Heilung wirke nur für
den verdeckten Kaufvertrag. Der daraus folgende Kaufpreisanspruch sei aber nicht Gegenstand der Unterwerfungserklärung und könne dieser auch nicht „unterlegt" werden.
2. Zu Unrecht folgert das Berufungsgericht aus der Nichtigkeit des Inventarkaufs die Unwirksamkeit der diesbezüglichen Unterwerfungserklärung. Diese ist eine ausschließlich_ auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung, die lediglich prozeßrechtlichen Grundsätzen untersteht (BGH Urt. v.
23. Oktober 1980, III ZR 62/79,
auf einer sachlichrechtlichen Verpflichtung; deren Bestand
ist aber für das Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung
nicht erforderlich. Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches — etwa
nicht angewendet werden (vgl.
1970, 254, 258; KG JW 1934, 1731, 1732; Werner DNotZ 1969,
713, 722; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 794 VI 1c; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde 1978 § 14 Rdnr. 32). Der
Schuldner ist vielmehr darauf verwiesen, eine Divergenz zwischen Unterwerfungserklärung und materiellem Recht auf
dem Wege der Vollstreckungsgegenklage (§§ 795, 767, 797
Abs. 4 ZPO) geltend zu machen (Wo/fsteiner aaO Rdnr. 33).
Das Berufungsgericht selbst hält zutreffend diese Klageart
hier für zulässig. Entgegen seiner Auffassung kann es also
nicht darum gehen, ob eine nichtige Unterwerfungserklärung nach
Unterwerfungserklärung von Anfang an wirksam (a.A. OLG
Köln HRR 1937 Nr. 597), und es fragt sich nur, ob dem Kläger
Einwendungen zustehen, die den materiellen Anspruch
selbst betreffen (
Eine solche Einwendung folgt nicht mehr aus der ursprünglichen Nichtigkeit des Inventarkaufs, denn mit Auflassung
und Eintragung in das Grundbuch ist der zwischen den Par82 MittBayNot 1985 Heft 2
teien geschlossene Vertrag vom 28. Dezember 1981 seinem
ganzen Inhalte nach, also einschließlich des Teils II (Inventarkauf), wirksam geworden (
17. März 1978, V ZR 217/75,
Parteien die Formunwirksamkeit ihrer Schwarzgeldabrede
gekannt haben sollten, würde dies eine Heilung nicht hindern (Senatsurt. v. 15. November 1974, V ZR 78/73, NJW 1975,
205 [=
Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises für das Inventar in
Höhe von 39 550 DM entstanden.
Es geht hier auch nicht darum, daß der Unterwerfungserklärung in unzulässiger Weise eine andere Forderung „unterlegt" würde (vgl. Senatsurt. v. 23. November 1979, V ZR
123/76,
bezog sich auf den Kaufpreisanspruch für das Inventar, der
damals zwar noch nicht bestand, nunmehr aber nach der
Heilung (
zu vollstreckenden Forderung ist damit gewahrt. Es kommt
in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, daß — wie
das Berufungsgericht in Auseinandersetzung mit dem Urteil
des Oberlandesgerichts Köln (
die Höhe des wirklich vereinbarten Kaufpreises für das Teileigentum streitig ist. Aus diesem Streit der Parteien ergibt
sich für den vorliegenden Fall keine Besonderheit. Die Beklagten vollstrecken wegen des ihrer Ansicht nach noch
offenen Inventarkaufpreises, dessen Grund und Höhe zwischen den Parteien nicht streitig ist.
Unerheblich sind die Angriffe der Revision dagegen, daß das
Berufungsgericht die (ursprüngliche) Nichtigkeit des Inventarkaufs angenommen hat. Es genügt, daß der Inventarkauf
jedenfalls nach
Es sind demnach weitere tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, ob der Kläger den Inventarkaufpreis bezahlt
hat. Das hängt davon ab, in welcher Höhe die Beklagten eine
Kaufpreisforderung wegen des Teileigentumskaufs gegen
den Kläger hatten und welche der Forderungen in welcher
Höhe mit welcher Zahlung erlosch (vgl.
1974, 836, 838 und vom B. Mai 1978, II ZR 208/76, WM 1978;
1046).
c.
Handelsrecht einschließlich Registerrecht
12. GmbHG §§ 53, 54 (Zum Prüfungsrecht des Registerrichters)
Ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages (Satzungsänderung) angemeldet worden, so ist das Registergericht
nicht berechtigt, unklare oder mißverständliche neue Sat2. Gesellschafterbeschlüsse, die Satzungsänderungen jedweder
Art, einschließlich Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung,
die Auflösung der Gesellschaft und die Verschmelzung der Gesellschaft zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit von
213 aller vorhandenen Stimmen.
3. Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je DM 100,— eines
Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
2. Das Registergericht beanstandete die Anmeldung, weil der neue
§ 7 Abs. 2 der Satzung
Hiergegen legte der verfahrensbevollmächtigte Notar, der die Unterschrift des Anmelders beglaubigt und Vollzugsantrag gestellt hatte,
namens der „Beteiligten" Beschwerde ein; § 7 Abs. 2 der neuen Satzung verschärfe die Voraussetzungen für die Beschlußfassung einer
Satzungsänderung, weil zu der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit von 314 der abgegebenen Stimmen zusätzlich eine Mehrheit von
213 aller vorhandenen Stimmen verlangt wurde.
Der Registerrichter half der Beschwerde nicht ab, weil der Satzung
nicht zu entnehmen sei, daß die Voraussetzungen in § 7 Abs. 2 nur kumulativ zu der gesetzlichen Regelung gelten sollten. Für den Regelfall der Anwesenheit aller Gesellschafter bedeutet die neue Satzungsvorschrift einen Verstoß gegen
Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet. § 7 Nr. 2
der Satzung bringe in keiner Weise zum Ausdruck, daß damit nur eine
kumulative Regelung neben
klare Wortlaut erlaube vielmehr für den Fall 100%iger Vertretung aller
Stimmen in einer Gesellschafterversammlung, daß eine Satzungsänderung mit 2/3 aller Stimmen vorgenommen werden könne. Diese
Auslegung werde verstärkt dadurch, daß § 7 Abs. 1 der Satzung ausdrücklich den kumulativen Charakter der dort vorgesehenen Regelung neben zwingenden gesetzlichen Vorschriften anspreche. Der
wesentliche Zweck des Handelsregisters gehe dahin, dem Einsicht
nehmenden Publikum Klarheit über die eingetragenen Rechtsverhältnisse zu vermitteln. Diese Klarheit könne in ihrer Bedeutung nicht
überschätzt werden; hier komme hinzu, daß die vom Registergericht
verlangte Satzungsänderung ohne jede Schwierigkeit vorgenommen
werden könne. Unklare Satzungsinhalte ließen komplizierte Prozesse
entstehen, die vermieden werden könnten, wenn die Formulierung
der Satzung von vornherein klar vorgenommen werde.
3. Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich der Anmelder mit der durch seinen Verfahrensbevollmächtigten eingelegten
weiteren Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt: § 53 Abs. 2
GmbHG sei vom Landgericht unrichtig angewendet worden; bei der
beanstandeten Bestimmung des § 7 Abs. 2 der Gesellschaftssatzung
handle es sich um nichts anderes als um ein „anderes Erfordernis"
im Sinne von
Abs. 2 Satz 1 GmbHG angesprochenen Stimmenmehrheit festgelegt.
Die beanstandete Regelung in § 7 Abs. 1 einerseits und § 7 Abs. 2 der
Satzung andererseits sei klar, von einer offensichtlichen Mehrdeutigkeit oder Unklarheit könne nicht die Rede sein. Es könne sein, daß
eine andere Formulierung vielleicht zweckmäßiger gewesen wäre;
bloße Zweckmäßigkeitsrücksichten lägen aber außerhalb der
Grenzen des Beanstandungsrechts des Registerrichters. Der angefochtene Beschluß gehe im übrigen in keiner Weise auf die Frage der
allgemein anerkannten Auslegungsfähgkeit von Satzungsbestimmungen ein. § 7 Abs. 2 der Satzung sei jedenfalls dahin auslegbar,
daß er ein kumulatives Erfordernis neben
begründen wolle. Ein Grundsatz dahin, daß eine Satzungsbestimmung im Zweifel so auszulegen sei, daß sie gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße, bestehe nicht.
zungsbestandteile zu beanstanden, die nur gesellschaftsinterne Bedeutung haben.
Aus den Gründen:
BayObLG, Beschluß vom 8.2.1985 - BReg. 3 Z 12/85 — mitDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
geteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG und
Notar Dr. Manfred Asam, München
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in beiden Instanzen ist nur das in der Zwischenverfügung bezeichnete, noch
nicht erledigte Eintragungshindernis, nicht jedoch die EntAus dem Tatbestand:
1. Im Handelsregister ist die Firma A. GmbH eingetragen. Am
22.11.1984 meldete der Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister an, daß die §§ 5, 7 und 10 der Gesellschaftssatzung
durch Beschluß der-Gesellschafterversammlung vom gleichen Tage
geändert worden sind. § 7 der Satzung hat einen neuen Absatz 2 erhalten und lautet jetzt insgesamt:
1. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht diese Satzung oder
das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben.
MittBayNot 1985 Heft 2
scheidung über die Anmeldung der Satzungsänderung
selbst (
ist somit nur darüber zu befinden, ob die Beanstandung des
neu gefaßten § 7 Abs. 2 der GmbH-Satzung zu Recht besteht
und demnach die Eintragung der Satzungsänderung hindert.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen
Nachprüfung (
Registergericht die Neufassung des § 7 Abs. 2 der GmbH
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:31.01.1985
Aktenzeichen:V ZR 248/83
Erschienen in: Normen in Titel:ZPO §§ 794, 797, 767; BGB § 313