Erhebung der Einrede der Verjährung nach Vornahme der Leistungshandlung
letzte Aktualisierung: 11.3.2024
BGH, Urt. v. 13.10.2023 – V ZR 161/22
BGB §§ 196, 214 Abs. 1, 362 Abs. 1
Erhebung der Einrede der Verjährung nach Vornahme der Leistungshandlung
Hat der Schuldner eines Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück das zur
Herbeiführung des Leistungserfolgs (Verschaffung des Eigentums) seinerseits Erforderliche getan,
besteht zwar der Anspruch auf Eigentumsverschaffung bis zu dem Eintritt des Leistungserfolgs fort,
der Schuldner kann aber den Eintritt des Leistungserfolgs nicht mehr durch die Geltendmachung
der Einrede der Verjährung verhindern (Klarstellung zu Senat, Urteil vom 15. Oktober 2004 – V ZR
100/04,
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der zwischen dem Kläger und dem Erblasser
geschlossene Vertrag sei wirksam, insbesondere nicht nach
nichtig. Aufgrund dieses Vertrags sei der Beklagte als Rechtsnachfolger des Erblassers
grundsätzlich zu der lastenfreien Übereignung der Grundstücke verpflichtet.
Der Beklagte könne aber die beantragte Lastenfreistellung nach
verweigern, weil der Kläger den Übereignungsanspruch wegen der von dem Beklagten
zulässigerweise erhobenen Verjährungseinrede auf Dauer nicht mehr
durchsetzen könne. Damit entfalle ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers
an der Lastenfreistellung. Der Übereignungsanspruch verjähre in der zehnjährigen
Frist des § 196 BGB, die hier bereits mit Annahme des Angebots am
30. Dezember 2009 zu laufen begonnen habe. Es könne dahinstehen, ob es an
einem verjährungsfähigen Anspruch auf Eigentumsübertragung fehle und damit
keine Verjährung mehr eintreten könne, sofern zwar mangels Eintragung in das
Grundbuch noch kein Eigentumserwerb erfolgt sei, der Schuldner aber - wie hier
- die ihm insofern obliegenden Leistungshandlungen vor Ablauf der Verjährungsfrist
bereits vollständig vorgenommen habe. Eine derartige Ansicht werde zwar
durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2004
(V ZR 100/04) nahegelegt; die vorliegende Fallkonstellation sei aber nicht mit
derjenigen vergleichbar, welche der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde
gelegen habe. Denn der Beklagte habe nicht die bloße Übertragung des
Eigentums, sondern die Verschaffung lastenfreien Eigentums geschuldet. Insofern
sei noch keine Erfüllung eingetreten. Auch habe es der Kläger wegen seines
Verzichts auf das Antragsrecht nicht in der Hand gehabt, jederzeit den Eintragungsantrag
zu stellen. Dass der Kläger den Kaufpreis hätte zahlen und damit
die Voraussetzung für seine eigene Antragstellung hätte herbeiführen können,
stehe dem nicht gleich, weil er dazu entgegen den vertraglichen Regelungen den
Kaufpreis bereits vor Fälligkeit hätte zahlen müssen. Die mit Ablauf des 30. Dezember
2019 eingetretene Verjährung sei auch weder gehemmt worden noch
habe sie neu begonnen. Insbesondere hemme die vorliegende Klage die Verjährung
des Übereignungsanspruchs nicht, da diese lediglich auf Lastenfreistellung
gerichtet sei und daher einen anderen Streitgegenstand habe. Wegen der Verjährung
des Übereignungsanspruchs sei auch die zulässige Hilfswiderklage, über
die aufgrund des Eintritts der innerprozessualen Bedingung zu entscheiden sei,
begründet.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sowohl die Abweisung der Klage als auch die
Stattgabe der Hilfswiderklage sind rechtsfehlerhaft erfolgt.
1. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch
des Klägers auf Lastenfreistellung nicht verneint werden.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass sich
aus dem zwischen dem Erblasser und dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag,
dessen Wirksamkeit im Revisionsverfahren zu Gunsten des Klägers zu unterstellen
ist, ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten als Rechtsnachfolger des
Erblassers (§ 1922 Abs. 1 BGB) auf Lastenfreistellung ergibt. Gemäß § 433
Abs. 1 Satz 2, § 435 Satz 1 BGB schuldet der Verkäufer dem Käufer die Übertragung
lastenfreien Eigentums und damit auch die Herstellung von Lastenfreiheit.
Der Kaufvertrag enthält hier im Hinblick auf die in Abteilung III eingetragenen
Lasten zudem eine entsprechende Regelung.
b) Richtig ist - jedenfalls im Ergebnis - auch, dass der Anspruch auf Lastenfreistellung,
für den die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB gilt, nicht
verjährt ist. Selbst wenn man unterstellt, dass die Verjährungsfrist gemäß § 200
Satz 1 BGB bereits mit dem Vertragsschluss am 30. Dezember 2009 zu laufen
begonnen hat, hat die am 2. Dezember 2019 eingegangene und demnächst zugestellte
(§ 167 ZPO) Klage die Verjährung gehemmt (
c) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts,
der Beklagte könne dem Anspruch auf Lastenfreistellung den Einwand
der unzulässigen Rechtsausübung (
den Eigentumsverschaffungsanspruch wegen der von dem Beklagten erhobenen
Verjährungseinrede auf Dauer nicht mehr durchsetzen könne.
aa) Unzutreffend ist insoweit schon der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.
Es meint, der Verkäufer eines Grundstücks könne die geschuldete
Verschaffung des Eigentums durch die Erhebung der Einrede der Verjährung
verhindern, obwohl er bereits alle ihm insoweit obliegenden Leistungshandlungen
vorgenommen habe. Dies trifft nicht zu. Hat der Schuldner eines Anspruchs
auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück das zur Herbeiführung
des Leistungserfolgs (Verschaffung des Eigentums) seinerseits Erforderliche getan,
besteht zwar der Anspruch auf Eigentumsverschaffung bis zu dem Eintritt
des Leistungserfolgs fort, der Schuldner kann aber den Eintritt des Leistungserfolgs
nicht mehr durch die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verhindern.
bb) Der Senat hat nämlich entschieden, dass bei erfolgsbezogenen
Schuldverhältnissen der Schuldner, der das zur Herbeiführung des Leistungserfolgs
seinerseits Erforderliche getan hat, den Rechtserwerb des Gläubigers nicht
mehr durch die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verhindern kann
(vgl. Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04,
Ausführungen des Senats beziehen sich - entgegen den Zweifeln der Revisionserwiderung
- auch auf den Erfüllungsanspruch auf Eigentumsverschaffung an
einem Grundstück und beschränken sich nicht auf die Prüfung eines Anspruchs
auf Herausgabe des Ersatzes bei Unmöglichkeit nach § 281 Abs. 1 BGB aF.
cc) Allerdings ist die in dieser Entscheidung enthaltene Aussage, es fehle,
soweit der Gläubiger von dem Schuldner ein - weiteres - Tätigwerden nicht verlangen
könne, an einem Anspruch, der der Verjährung unterliegen könne (Urteil
vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, aaO), missverständlich (vgl. kritisch daher
BeckOGK/Piekenbrock, BGB [1.11.2023], § 196 Rn. 3.1; Küpper ZEV 2005,
395). Denn unzweifelhaft besteht ein Erfüllungsanspruch solange fort, bis der geschuldete
Leistungserfolg eingetreten ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf
Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück erlischt daher erst, wenn die
Übertragung des Eigentums erfolgt ist. Da die Übertragung des Eigentums an
einem Grundstück gemäß § 873 Abs. 1,
Auflassung, sondern auch die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch
erfordert, erlischt ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem
Grundstück nach § 362 Abs. 1 BGB erst, wenn auch die Eintragung des Eigentumswechsels
in das Grundbuch erfolgt ist. Erst zu diesem Zeitpunkt, und nicht
bereits dann, wenn der Schuldner die für die Eigentumsumschreibung erforderlichen
Leistungshandlungen vorgenommen hat, erlischt daher auch eine gegebenenfalls
zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung eingetragene
Vormerkung (
- V ZR 244/17,
dd) Trotz des Fortbestehens des Anspruchs kann der Schuldner aber
- und so sind die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 15. Oktober 2004
(V ZR 100/04,
Herbeiführung des Leistungserfolgs von seiner Seite aus erforderlichen Leistungshandlungen
vorgenommen hat, den Eintritt des Leistungserfolgs nicht mehr
durch die Erhebung der Einrede der Verjährung verhindern.
(1) Das ergibt sich schon daraus, dass die Einrede der Verjährung den
Schuldner gemäß
Hat der Schuldner aber die ihm obliegende Leistungshandlung bereits erbracht,
gibt es keine Leistung mehr, die er verweigern könnte. Die auf eine bereits
erbrachte Handlung bezogene Erhebung der Einrede der Verjährung ist daher
wirkungslos. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner weiteren Handlungen des
Gläubigers zur Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung; insbesondere
fehlte für eine Klage des Gläubigers auf eine bereits erbrachte Leistungshandlung
das Rechtsschutzbedürfnis.
(2) Dementsprechend kann der Schuldner eines Anspruchs, der auf Eintritt
eines Leistungserfolgs gerichtet ist, den Eintritt dieses Erfolgs nicht mehr mit der
Erhebung der Einrede der Verjährung verhindern, wenn er im Hinblick auf den
Eintritt dieses Erfolgs alle von seiner Seite aus erforderlichen Leistungshandlungen
vorgenommen hat. Kann der Leistungserfolg ohne die Mitwirkung des
Schuldners eintreten, lässt sich sein Eintritt durch die Erhebung der Einrede der
Verjährung nicht (mehr) verhindern. Den Schuldner trifft nur noch die Nebenpflicht,
den Eintritt des Leistungserfolgs nicht zu gefährden (vgl. Senat, Urteil vom
15. Oktober 2004 - V ZR 100/04,
Leistungstreuepflicht - Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16, DNotZ 2018,
686 Rn. 19 f. mwN).
(3) Auch der Verkäufer eines Grundstücks - wie hier der Beklagte als
Rechtsnachfolger des Erblassers - kann die von ihm geschuldete Eigentumsverschaffung
nicht mehr durch die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verhindern,
wenn er bereits alle Leistungshandlungen, die von seiner Seite aus für
die Übertragung des Eigentums erforderlich sind, vorgenommen hat. Dass der
Käufer nach § 433 Abs. 1 Satz 2, § 435 Satz 1 BGB oder aufgrund vertraglicher
Vereinbarungen von dem Verkäufer zudem die Verschaffung lastenfreien Eigentums
verlangen kann, ändert hieran nichts.
2. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig
(§ 561 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, dass keine Leistungshandlungen
des Beklagten für die Eigentumsübertragung mehr erforderlich sind, hält
den Angriffen des Beklagten stand. Infolgedessen ist die Erhebung der Einrede
der Verjährung durch den Beklagten wirkungslos.
a) Die für den Eigentumswechsel nach § 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1 Satz 1
BGB notwendige Auflassung erklärte die von den Kaufvertragsparteien insoweit
bevollmächtigte Notariatsangestellte in deren Namen am 15. Januar 2010. Zwar
ist die nach § 873 Abs. 1 BGB für den Eigentumsübergang ebenfalls erforderliche
Eintragung in das Grundbuch noch nicht erfolgt. Die Eintragung selbst gehört
aber ohnehin nicht zu den von dem Verkäufer geschuldeten Leistungshandlungen,
da sie eine behördliche Tätigkeit ist, die der Schuldner aus Rechtsgründen
nicht besorgen kann (vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04,
hat, sind für die Eintragung des Klägers in das Grundbuch nicht mehr
erforderlich.
b) Für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch bedarf
es nach
der von der Eintragung betroffen ist, sowie nach § 20 GBO des Nachweises
der Einigung über die Übertragung des Eigentums. Zudem erfolgt die Eintragung
nach
Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
aa) Sowohl die Auflassung als auch die Bewilligung wurden am 15. November
2010 von der von den Vertragsparteien bevollmächtigten Notariatsangestellten
in der nach § 29 Abs. 1 GBO erforderlichen Form erklärt. Es kann dahinstehen,
ob - was sich den Feststellungen nicht eindeutig entnehmen lässt - bereits
der von der Notariatsangestellten gestellte Antrag dem Grundbuchamt zugeleitet
wurde. Jedenfalls ist der Kläger als derjenige, zu dessen Gunsten die
Eintragung erfolgen soll, in der Lage, selbst einen Umschreibungsantrag bei dem
Grundbuchamt zu stellen, was er während des laufenden Verfahrens unter Vorlage
der ihm nach der Hinterlegung des Kaufpreises erteilten Ausfertigung der
Auflassungserklärung und der Eintragungsbewilligung auch getan hat. Zu einem
eigenen Antrag ist er nach dem Vertrag berechtigt, wenn er den Kaufpreis gezahlt
bzw. hinterlegt hat.
bb) Keinen Erfolg hat der Einwand der Prozessbevollmächtigten des Beklagten
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, es hätte einer Zustimmung
des Beklagten für die Weiterleitung des Eintragungsantrags an das Grundbuchamt
bedurft. Zwar hat der Kläger den Notar in dem von dem Berufungsgericht
in Bezug genommenen Kaufvertragsangebot angewiesen, den Umschreibungsantrag
gemäß § 15 GBO erst dann zu stellen, wenn ihm der Verkäufer den
Erhalt des vollen Kaufpreises schriftlich bestätigt habe. Zwingend ist dies aber
nicht, weil der Kläger - wie geschehen - nach Hinterlegung des Kaufpreises die
Ausfertigung der Auflassungserklärung und der Eintragungsbewilligung verlangen
und den Umschreibungsantrag dann selbst stellen konnte.
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (
Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, weil er nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 ZPO). Da der Beklagte dem Anspruch auf Lastenfreistellung nicht
den Einwand der Treuwidrigkeit entgegenhalten kann, können auch der Feststellungsantrag
bezüglich der Verzugsschäden sowie der Antrag auf Erstattung der
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht mit dieser Begründung abgewiesen
werden. Damit ist zugleich die Bedingung für die Entscheidung über die Hilfswiderklage
entfallen. Der Senat kann aber nicht zugunsten des Klägers entscheiden,
weil das Berufungsgericht die Unwirksamkeit des Kaufvertrags gemäß
§ 138 BGB als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch mit rechtsfehlerhafter
Begründung verneint und es für eine eigene Entscheidung des Senats an
hinreichenden Feststellungen fehlt.
1. Das Berufungsgericht meint insoweit, der Beklagte habe zwar dargelegt,
dass der Wert der Grundstücke mehr als das Sechsfache des Kaufpreises
betrage, wonach der objektive Tatbestand des
Allerdings fehle es an dem erforderlichen Vortrag zu weiteren subjektiven Elementen.
2. Insofern ist schon - wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt - zweifelhaft,
ob das Berufungsgericht erkannt hat, dass ein Kaufvertrag, auch wenn
der Wuchertatbestand des
ist, als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig
sein kann (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ
146, 298, 301 f.). Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, sind die Ausführungen
des Berufungsgerichts von Rechtsfehlern beeinflusst.
a) Allerdings muss auch bei einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft zu
dem objektiv auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung der subjektive
Umstand des Handelns des Begünstigten in verwerflicher Gesinnung hinzukommen,
damit der Vertrag sich als sittenwidrig darstellt (vgl. Senat, Urteil vom
19. Juli 2002 - V ZR 240/01,
- V ZR 213/03,
Voraussetzungen des wucherähnlichen Geschäfts. An den Vortrag der
benachteiligten Partei sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt,
wenn aus dem Kontext mit dem Vortrag zu einem groben objektiven Missverhältnis
von Leistung und Gegenleistung ersichtlich ist, dass die davon benachteiligte
Vertragspartei sich auf die daraus begründete Vermutung einer verwerflichen
Gesinnung der anderen Vertragspartei beruft (vgl. Senat, Beschluss vom
2. April 2009 - V ZR 177/08,
- V ZR 178/08,
b) Hier hat sich der Beklagte, worauf die Revisionserwiderung hinweist, im
Berufungsverfahren auf den Unterschied des Wertes der Grundstücke und des
Kaufpreises und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung der verwerflichen
Gesinnung berufen. Dieser Vortrag genügt den hieran zu stellenden Anforderungen
für die subjektiven Voraussetzungen des wucherähnlichen Geschäfts.
3. Das Berufungsgericht wird daher Feststellungen zu treffen haben, inwieweit
von einem objektiv besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung auszugehen ist, und gegebenenfalls die tatsächliche Vermutung,
die aus dem objektiv besonders auffälligen Missverhältnis folgt, tatrichterlich
zu würdigen haben; dabei wird es auch die familiäre Beziehung zwischen
den Vertragsparteien in den Blick nehmen müssen.
7
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:13.10.2023
Aktenzeichen:V ZR 161/22
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Grundbuchrecht
Gesetzliche Erbfolge
Kaufvertrag
Vormerkung
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB §§ 196, 214 Abs. 1, 362 Abs. 1