LG Mannheim 10. Dezember 1997
22 T 2/97
GmbHG § 39

Ausländer als GmbH-Geschäftsführer

Sofern keine offensichtlichen und begründeten Zweifel bestehen, braucht das Gericht nicht weiter zu prüfen, so schon das
BayObLG DNotZ 1975, 232 [= MittBayNot 1974, 280] und
BB 1973, 912 [= MittBayNot 1973, 219], auch OLG Hamm
BB 1996, 975; die Prüfungspflicht muß durch einen konkreten Anlaß ausgelöst werden, z.B. wenn die eingereichten
Urkunden unklar, widersprüchlich oder inhaltlich für die zu
belegende Tatsache unzureichend sind.
Weder darf die Ermittlungspflicht überspannt werden, noch
kann diese durch entfernt liegende Bedenken ausgelöst
werden (vgl. Winter in Scholz GmbHG, 8. Auflage Rdnr. 13
zu § 9c, sowie dort weitere Nachweise in Fußn. 41, vgl. zum
Ganzen auch die Anmerkung von Gustavus in Rechtspfleger
1989, S. 288 f. zu einem Beschluß des OLG Köln).
Wendet man die o.g. Grundsätze auf die häufigsten o.g. Beanstandungen bei Geschäftsführerveränderungen an, so läßt sich
das folgende feststellen:
1.Läßt sich weder aus der Unterschrift noch im Zusammenhang mit dem Beschlußtext bzw. Vorspann hierzu die Person
des Unterzeichneten erkennen, darf das Registergericht gemäß § 12 FGG entsprechende Angaben verlangen. Man wird
das Registergericht nicht darauf verweisen können, sich bei
früher bereits eingereichten Dokumenten die Unterschrift zu
suchen und diese dann einer Person zuzuordnen.
2.Entsprechendes wie zu 1. wird zu gelten haben, wenn nicht
erkennbar ist, welcher Gesellschafter von einem Abstimmenden vertreten wurde.
3.Ein mitstimmender Gesellschafter ist beim Registergericht
nicht bekannt. Dies ist meist dann der Fall, wenn der Geschäftsführer einen Gesellschafterwechsel oder den neuen
Namen eines Gesellschafters (Umfirmierung, Rechtsnachfolge) nicht in der Form einer Gesellschafterliste eingereicht
hat, § 40 GmbHG. Stimmt für das Registergericht die Liste
mit den abstimmenden Gesellschaftern nicht überein und ergibt sich auch aus dem Beschluß kein entsprechender Sachverhalt, ist das Registergericht berechtigt zu beanstanden. Es
wird der Geschäftsführung nicht schwerfallen, eine aktuelle
Liste dem Registergericht vorzulegen. Hat der Notar vor der
zu beglaubigenden Geschäftsführeranmeldung Anteilsabtretungen beurkundet, wird er anregen, eine aktuelle Gesellschafterliste gleich miteinzureichen. Die Gesellschafterliste
hat zwar keinerlei materiellrechtliche Wirkung, jedoch wird
das Registergericht nur bei begründeten Zweifeln weitere
Unterlagen anfordern.
Ab dem 1.1.1999 ist die Pflicht der Geschäftsführung, aktuelle Gesellschafterlisten einzureichen verschärft – die Liste ist
dann nach jeder Veränderung bei den Gesellschaftern selbst
oder nach jeder Veränderung bei deren Beteiligungen einzureichen. Gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 GmbHG neu hat ab
dem 1.1.1999 der Notar jede Geschäftsanteilsabtretung dem
Registergericht anzuzeigen.
4. Gerne zweifeln die Registergerichte an der Vertretungsbefugnis für einen Gesellschafter, der juristische Person o.ä. ist.
Der schlichte Zeitablauf allein dürfte nach den Beschlüssen
des Landgerichts Berlin keinen Anlaß mehr zum Zweifel bieten. Was sich aus den Registerakten plausibel ergibt, sollte
dem Gericht genügen, insbesondere dann, wenn eine aktuelle
Gesellschafterliste vorliegt. Würde man der Auffassung der
Gerichte folgen, daß eine Vertretungsbefugnis in öffentlicher
Form vorzulegen sei, wäre das gesetzliche Leitbild für die
Form dieser Beschlüsse, nämlich die privatschriftliche Form,
im Ergebnis zumindest teilweise ausgehebelt. Es würde bei
der Gesellschaft bzw. bei dem Gesellschafter zu vermehrtem
Arbeits- und Kostenaufwand führen, die entsprechenden
Bescheinigungen beizubringen, erst recht dann, wenn der
Gesellschafter eine ausländische juristische Person ist. Die
Formfreiheit, die das Gesetz mit der einen Hand gibt, würde
das Registergericht mit der anderen Hand wieder einkassieren.
Beide Entscheidungen des Landgerichts Berlin messen der
„Innergesellschaftlichen Eigenkontrolle“ einen hohen Stellenwert zu, d.h. die Geschäftsführung hat zunächst bei der
Anmeldung von entsprechenden Veränderungen eigenverantwortlich das korrekte Zustandekommen des Beschlusses zu
prüfen.
Mit den Entscheidungen kann die Praxis gut leben und sie
sollten von den Notaren und auch den Gesellschaften nicht
dadurch unterlaufen werden, daß „freiwillig“ die vom Gesetz
vorgesehene Formfreiheit für diese Beschlüsse aufgegeben
wird, indem Nachweise in öffentlicher Form vorgelegt werden.
Notar Walter Singer, München
20.GmbHG § 39 (Ausländer als GmbH-Geschäftsführer)
Beschäftigungshindernisse sind bei einem GmbH-Geschäftsführer keine Bestellungshindernisse. Für den GmbH-Geschäftsführer besteht auch keine Residenzpflicht im Inland. Das Registergericht darf daher die Eintragung eines
Ausländers als Geschäftsführer einer GmbH nicht mit der
Begründung ablehnen, ihm fehle eine Arbeitserlaubnis
für das Inland.
(Leitsätze der Schriftleitung)
LG Mannheim, Beschluß vom 11.12.1997 – 22 T 2/97 –,
mitgeteilt von Notar Alfred Kluge, Ludwigshafen
Zwangsvollstreckungsrecht
21.BGB §§134, 218 Abs. 1 Satz 2; MaBV §§3 Abs. 2 Satz 1,
12 (Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckungsunterwerfung mit
Nachweisverzicht im Bauträgervertrag)
a) Unterwirft sich ein Erwerber in einem Bauträgervertrag der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, so ist diese Erklärung gemäß §§ 3, 12 MaBV
i.V.m. § 134 BGB nichtig, wenn der Notar ermächtigt
ist, die Vollstreckungsklausel ohne besonderen Nachweis zu erteilen.
b) § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf eine gemäß §§ 3, 12
MaBV i.V.m. § 134 BGB nichtige Unterwerfungserklärung nicht anwendbar.
BGH, Urteil vom 22.10.1998 VII ZR 99/97 –, mitgeteilt von
Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a. D.
Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin verkaufte mit notariellem Vertrag vom 15.6.1992 an
die Beklagten ein Grundstück und verpflichtete sich gleichzeitig zur
Errichtung einer Doppelhaushälfte. Die Fälligkeit des Kaufpreises
war entsprechend der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
geregelt.
458 MittBayNot 1998 Heft 6


Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

LG Mannheim

Erscheinungsdatum:

10.12.1997

Aktenzeichen:

22 T 2/97

Erschienen in:

MittBayNot 1998, 458

Normen in Titel:

GmbHG § 39